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baugesetz - Duvin

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Antennen Art. 431 Die Standorte von Aussenantennen einschliesslich Parabolantennen sind so zu wählen,dass sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen.2 Die Baubehörde kann bei neuen Gebäuden, wesentlichen Umbauten oder Erweiterungeninnerhalb eines Schutz- oder Erhaltungsbereichs die Erstellung von Gemeinschaftsantennenvorschreiben und das anschlusspflichtige Gebiet bestimmen.4. VerkehrVerkehrssicherheit Art. 441 Die Baubehörde sorgt dafür, dass die gemeindeeigenen Verkehrsanlagen, insbesonderedie Anlagen für den Langsamverkehr, gefahrlos benützt werden können.2 Bauliche Anlagen wie Einmündungen, Ausfahrten und Ausgänge auf Strassen, Wege undPlätze dürfen die Benützerinnen und Benützer der Verkehrsanlagen nicht gefährden. DieBaubehörde kann die Anpassung oder Beseitigung gefährlicher Anlagen auf Kosten derEigentümerin oder des Eigentümers der Anlage verfügen.3 Auf Dächern entlang von öffentlich nutzbaren Räumen sind Dachkännel und Schneefangvorrichtungenanzubringen. Wird durch abfliessendes Wasser oder Dachlawinen die öffentlicheSicherheit gefährdet, haben Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer dienotwendigen Massnahmen zur Beseitigung der Gefährdung zu treffen. Bleiben sie untätig,lässt die Baubehörde die erforderlichen Massnahmen auf ihre Kosten ausführen.4 Bei neuen Anlagen oder Änderungen bestehender Anlagen im Bereich von Kantonsstrassenist zusätzlich eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde (Tiefbauamt) erforderlich.Zu- und Ausfahrten Art. 451 Einstellhallen und Garagen mit direkter Ausfahrt auf verkehrsreiche kommunale Strassen,Wege und Plätze müssen einen Vorplatz von mindestens 5 m Länge und 3 m Breite aufweisen.Dienen sie zur Unterbringung von Fahrzeugen mit mehr als 5 m Länge, ist derVorplatz entsprechend zu vergrössern.2 Rampen dürfen eine maximale Neigung von 12% aufweisen. Bei Rampen an verkehrsreichenStrassen muss zwischen der Strassengrenze und dem Beginn der Neigung ein Vorplatzmit einer Neigung von höchstens 5% und von mindestens 4 m Länge vorhandensein.24

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