baugesetz - Duvin
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Revers Art. 361 Werden Gebäude und Anlagen, welche nicht mit der gesetzlichen Regelung übereinstimmen,ausnahmsweise für eine beschränkte Dauer bewilligt, kann die Bewilligung vomAbschluss einer Vereinbarung abhängig gemacht werden, worin sich die betroffenenGrundeigentümerinnen oder Grundeigentümer verpflichten, auf Verlangen der Baubehördeinnert angemessener Frist den gesetzlichen Zustand wieder herzustellen (Revers).2 Die Baubehörde lässt Reverse auf Kosten der Bauherrschaft im Grundbuch anmerken.2. Sicherheit und GesundheitEnergiehaushalt Art. 37Die Gemeinde unterstützt und fördert den gezielten Einsatz und die Nutzung von erneuerbarenEnergien. Bei allen Gebäuden und Gebäudeteilen ist der sparsamen und umweltgerechtenEnergienutzung besondere Beachtung zu schenken.3. GestaltungDächer Art. 381 Dächer sind als gestalterische Einheit mit Bezug zur umgebenden Bausubstanz (Dachformen,Materialien) und Siedlungsstruktur zu gestalten.2 Es sind nur Giebeldächer mit einer Neigung von 25 bis 60 % zulässig. Flacher geneigtePultdächer und Flachdächer können für Anbauten und Kleinbauten sowie für Dachterrassenbis 40 m 2 gestattet werden. Sie dürfen jedoch für die Umgebung nicht störend werden.3 Dachaufbauten und Dacheinschnitte sowie Dachfenster und Oberlichter sind innerhalbder zulässigen Masse erlaubt, sofern eine ästhetische Dach- und Gesamtgestaltung sichergestelltist. Schleppgauben weisen eine minimale Neigung von 10 % auf. In den Bauzonensowie bei den im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten Schutzobjekten bestehtkein Anspruch, sofern nicht eine positive Beurteilung der Gestaltungsberatung vorliegt.4 Die Baubehörde kann bei guter Gestaltung und nachvollziehbarer Begründung oder imZusammenhang mit der Nutzung von erneuerbaren Energien Ausnahmen von Absatz 2gestatten, wenn eine positive Beurteilung der Gestaltungsberatung vorliegt.22