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baugesetz - Duvin

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22. bei Bauvorhaben in lärmbelasteten Gebieten Unterlagen gemäss eidgenössischen Vorschriften;23. Unterlagen für Bewilligungen von Grabungen und Sondierungen, für Grundwasserabsenkungund Grundwasserentnahmen sowie von Wärmepumpen für die Benutzung von WasseroderBodenwärme gemäss den Weisungen der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz;24. Angaben über Art und Menge der bei Ausführung des Bauvorhabens anfallenden Abfälleund Angaben über deren Entsorgung auf besonderem Formular (Entsorgungserklärung vomAmt für Natur und Umwelt);25. bei Abfallanlagen (z.B. Deponien, Anlagen zum Sammeln und Aufbereiten von Abfällen allerArt, Abfallzwischenlager, Kompostieranlagen ab einer Kapazität von 100 Tonnen proJahr, KVA) Angaben und Unterlagen gemäss eidgenössischen Vorschriften;26. Bestätigung, dass die erforderlichen Massnahmen zum Schutz gegen Radon getroffen werdenauf besonderem Formular;27. allfällige vertragliche Vereinbarungen und entsprechende Auszüge über Grundbucheinträgeoder Anmerkungen; Grundbuchauszug in besonderen Fällen.Die Baubehörde kann auf einzelne Planunterlagen verzichten oder weitere anfordern, soferndies für die Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist. Bei besonderen Bauvorhabenkann sie ein Modell verlangen.3 Bei Bauvorhaben, die dem Meldeverfahren unterliegen, ist das Baugesuch in vereinfachterAusführung und lediglich mit den für das Verständnis des Vorhabens notwendigenUnterlagen einzureichen.4 Die Baugesuchsunterlagen sind von der Grundeigentümerin bzw. dem Grundeigentümer,der Bauherrschaft und von den Projektverfassenden zu unterzeichnen. In besonderen Fällenersetzt ein Nachweis der Verfügungsberechtigung die Unterschrift von Grundeigentümerinbzw. Grundeigentümer.5 Bei Umbauten oder Änderung bewilligter Pläne muss aus den Plänen der Zustand derbetreffenden Bauteile vor und nach dem Umbau bzw. der Abänderung ersichtlich sein(bestehend: grau; neu: rot; Abbruch: gelb).6 Nach Abschluss der Bauarbeiten ist der Gemeinde unaufgefordert eine Dokumentationdes ausgeführten Werks abzugeben (Ausführungspläne). Bei Bauvorhaben mit BAB-Bewilligung sind der Gemeinde zwei Ausfertigungen abzuliefern.21

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