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baugesetz - Duvin

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anlagen auf privatem Grundbesitz, sorgt die Baubehörde für einen rechtzeitigen LandoderRechtserwerb.3 Wo der Generelle Erschliessungsplan für Verkehranlagen der Feinerschliessung lediglichAnschlusspunkte bestimmt, wird die genaue Linienführung der Anlagen im Rahmen einerFolgeplanung oder im Baubewilligungsverfahren festgelegt.2. Erschliessungsstrassen Art. 271 Erschliessungsstrassen sind nach Art und Ausmass dem zu erschliessenden Gebiet anzupassen.Sie sind mit dem übergeordneten Strassennetz so zu verbinden, dass sie keinenFremdverkehr anziehen. Wo es die Verhältnisse erfordern, werden die Strassen und Plätzebeleuchtet.2 Die Erschliessungsstrassen samt Ausstattungen sind öffentlich und können im Rahmenihrer Zweckbestimmung und der örtlichen Verkehrsregelung von jedermann begangenund befahren werden.3. Fuss- und Wanderwege Art. 281 Fusswege und Fussgängerzonen zur Erschliessung des Siedlungsgebietes sind wenn immermöglich vom rollenden Verkehr getrennt anzulegen. Sie sind attraktiv zu gestaltenund werden in der Regel beleuchtet.2 Wanderwege ausserhalb der Siedlungen sind als Naturwege anzulegen und zu kennzeichnen.3 Die Fuss- und Wanderwege sind öffentlich und können im Rahmen ihrer Zweckbestimmungvon jedermann begangen werden. Die Gemeinde erlässt Fahrverbote für Fahrrädersowie Reitverbote auf den ausschliesslich als Fuss- und Wanderwege bestimmten Wegen.4. Land- und Forstwirtschaftsweg Art. 291 Land- und Forstwirtschaftswege dienen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung desangeschlossenen Gebietes.2 Sie sind grundsätzlich als Naturstrassen anzulegen und nur dort zu asphaltieren, wo sichdies aus zwingenden Gründen als notwendig erweist.3 Die Benutzung der Wald- und Güterstrassen richtet sich nach den Vorschriften der WaldundMeliorationsgesetzgebung sowie der örtlichen Verkehrsregelung der Gemeinde.17

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