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baugesetz - Duvin

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3. Genereller GestaltungsplanA. AllgemeinesFestlegungen Art. 20Der Generelle Gestaltungsplan enthält folgende Festlegungen:a) Gestaltungsbereiche im SiedlungsraumErhaltungsbereichArt. 21 BauGb) Gestaltungsbereiche im LandschaftsraumAussichtspunktc) Gestaltungsobjekte- Schützenswerte Gebäude Art. 43 / 74 KRG, Art. 22 BauG- Erhaltenswerte Gebäude Art. 43 / 74 KRG, Art. 22 BauG- Kulturobjekt Art. 23 BauG- Naturobjekt Art. 23 BauG- Baulinien (7.3) für die bauliche Gestaltung Art. 24 BauGB. GestaltungsobjekteErhaltungsbereich Art. 211 Als Erhaltungsbereich bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Ortsteile mit Baugruppen,Gebäude und Anlagen sowie Freiräume, die auf Grund ihrer Gesamtform, Stellungund äussern Erscheinung von erheblicher räumlicher, architektonischer oder ortsbaulicherBedeutung sind.2 Im Erhaltungsbereich gelegene Gebäude und Anlagen sowie wertvolle Gebäudeteile undKonstruktionsformen sind zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Erneuerungenund Umbauten sind im Rahmen der Zonenbestimmungen unter Wahrung der äussernErscheinung möglich. Neue Gebäude sind an bezeichneten Baustandorten innerhalb einesvorgegebenen Bauvolumens mit Auflagen gestattet.3 Von der Pflicht zur Erhaltung ausgenommen sind einzelne nicht erhaltenswerte Gebäudeoder Anlagen oder Teile davon gemäss Entscheid der Baubehörde gestützt auf eine entsprechendeBeurteilung der Denkmalpflege oder der Gestaltungsberatung.4 Bauvorhaben sind vor der Ausarbeitung des Bauprojekts bei der Baubehörde anzumeldenund durch die Gestaltungsberatung zu beurteilen und zu begleiten.14

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