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baugesetz - Duvin

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Zonenschema Art. 11Art. Zone GesamthöheGebäudelänge1)GrenzabstandArt. 14Empfindlichkeitsstufe2)klein grossArt. 1216 Dorfzone D 12 m 20 m 2.50 m 5.00 m IIIZÖB dem Zweck entsprechend 2.50 m 5.00 m IIIZÖA dem Zweck entsprechend -- -- III1) Bei geschlossener Gebäudezeile frei; Zulässigkeit siehe Zonenvorschriften2) gemäss Umweltschutzgesetzgebung und Zuweisung im Zonenplan; Aufstufungen siehe ZonenplanGesamthöhe (5) Art. 121 Die Gesamthöhe (5.1) von Gebäuden darf den Wert gemäss Zonenschema nicht überschreiten.2 Bei Gebäuden, die in der Höhe oder Situation um mindestens 3 m gestaffelt sind, wird dieGesamthöhe für jeden Gebäudeteil separat ermittelt. Gebäudeinterne höhenmässige Staffelungender Geschosse sind bis zu 4.5 m je Vollgeschoss zulässigGebäudelänge Art. 131 Gebäude die das massgebende Terrain (1.1) überragen, dürfen die Gebäudelänge (4.1)gemäss Zonenschema nicht überschreiten.2 Werden zwei oder mehr selbständige Gebäude zusammengebaut (Doppel- und Reihenhäuser)darf die Gebäudelänge um insgesamt 6 m überschritten werden.3 Die Länge und die Breite von unterirdischen Bauten (2.4) sind frei.Grenz- und Gebäudeabstand Art. 141 Die Grenzabstände (7.1) von Gebäuden gemäss Zonenschema sind einzuhalten. Vorbehaltensind Baulinien (7.3) und Unterschreitungen gemäss KRG.2 Der minimale Gebäudeabstand ergibt sich aus der Summe der einzuhaltenden Grenzabstände(7.2, Fig. 7.1) und kann ebenfalls gemäss KRG unterschritten werden.3 Unterirdische Bauten (2.4) und jene Teile von Unterniveaubauten (2.5), die das massgebendeTerrain nicht überragen, müssen keinen Grenzabstand (7.1) einhalten.11

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