13.07.2015 Aufrufe

Repetitorium des EBM 2000plus

Repetitorium des EBM 2000plus

Repetitorium des EBM 2000plus

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Repetitorium</strong> <strong>des</strong> <strong>EBM</strong> <strong>2000plus</strong>speziell für Hämato-/Onkologen und GastroenterologenH. Weichmann


<strong>Repetitorium</strong> <strong>des</strong> <strong>EBM</strong> <strong>2000plus</strong>speziell für Hämato-/Onkologen und GastroenterologenFragen aus der Praxis – Antworten für die PraxisMit der erstmaligen Abrechnung ärztlicher Leistungen nach dem neuen <strong>EBM</strong> imzweiten Quartal 2005 haben sich für Hämato-/Onkologen und Gastroenterologenzahlreiche Fragen zur korrekten Anwendung <strong>des</strong> neuen <strong>EBM</strong> ergeben.Die von Hämato-/Onkologen und Gastroenterologen am häufigsten gestellten Fragenzur Anwendung <strong>des</strong> neuen <strong>EBM</strong> sind nachfolgend in dieser Broschüre wiedergegeben.Die Fragen betreffen die Allgemeinen Bestimmungen <strong>des</strong> neuen <strong>EBM</strong>, die Arztgruppenübergreifendenallgemeinen Leistungen, die Arztgruppenspezifischen Leistungender Hämato-/Onkologen und Gastroenterologen sowie die Arztgruppenübergreifendenspeziellen Leistungen, zu deren Abrechnung eine Genehmigung erforderlich ist.Fragen zur Berechnung von Kostenpauschalen und zur Durchführung von Plausibilitätsprüfungenauf der Basis von Zeitprofilen werden in der Broschüre ebenso beantwortetwie Fragen zur Abrechnung von Leistungen in speziellen Tätigkeitsbereichen,so z.B. zur Behandlung von Patienten mit Tumorerkrankungen und zur Abrechnung<strong>des</strong> dadurch bedingten Mehraufwan<strong>des</strong>.Berlin im August 2005Dr. med. Heinrich WeichmannReferent im Dezernat 3 (Gebührenordnungen)Kassenärztliche Bun<strong>des</strong>vereinigungBreite Str. 4459510 Lippetal1


Das Kompendium ist urheberrechtlich geschützt.Jede Verwertung außerhalb der Grenzen <strong>des</strong>Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmungvon albring & albring pharmaceutical relationsGmbH unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesonderefür Vervielfältigungen, Übersetzungen,Mikro-Verfilmungen sowie die Einspeicherungund Verarbeitung in elektronischen Systemen.August 2005albring & albringpharmaceutical relations GmbHWarnauer Pfad 3D 13503 Berlin2


Inhaltsverzeichnis:SeiteA. Allgemeine Bestimmungen ....................................................................... 4 - 7B: Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen.............................. 8 - 19C: Arztgruppenspezifische Leistungen- Kapitel 13: Leistungen der Inneren Medizin, fachärztlicherVersorgungsbereicho Kapitel 13.2:Leistungen der allgemeinen internistischenGrundversorgung ................................................ 20 – 23o Kapitel 13.3.3 Gastroenterologische Leistungen ..................... 24 – 26o Kapitel 13.3.4 Hämato-/Onkologische Leistungen .................... 27 - 28D: Arztgruppenübergreifende spezielle Leistungen- Kapitel 30.6: Proktologie ...................................................................... 29 - 30- Kapitel 30.7: Schmerztherapie .................................................................... 31- Kapitel 31: Präoperative Leistungen, postoperative Leistungen ..........32- Kapitel 32: Laboratoriumsmedizin ................................................... 33 - 39- Kapitel 33: Sonographie .................................................................... 40 - 41- Kapitel 34: Radiologische Leistungen ............................................. 42 - 43- Kapitel 35: Psychosomatik ...................................................................... 44E: Kapitel 40: Kostenpauschalen .......................................................... 45 - 47F: Anhang 3 zum <strong>EBM</strong>: Plausibilitätsprüfungen nach Zeitprofilen ........ 48 - 503


A: Allgemeine BestimmungenWelche Leistungen sind „Leistungskomplexe“Frage: Den Gastroenterologen und in noch größerem Umfang den Hämato-/Onkologen stehenin ihren fachspezifischen Kapiteln <strong>des</strong> neuen <strong>EBM</strong> zur Abrechnung der erbrachten Leistungenim wesentlichen Leistungskomplexe zur Verfügung. Gemäß den Allgemeinen Bestimmungen<strong>des</strong> neuen <strong>EBM</strong> sind Leistungskomplexe abzurechnen, wenn die Voraussetzungen zur derenAbrechnung erfüllt sind. Die Berechnung von Einzelleistungen anstelle der Komplexpositionenist nicht möglich, insbesondere dann nicht, wenn die Summe der Einzelleistungen einehöhere Punktzahl ergeben würde als die Komplexposition. Damit ergibt sich die Frage, beiwelchen Leistungspositionen <strong>des</strong> <strong>EBM</strong> es sich um Leistungskomplexe handelt?Antwort: In den Allgemeinen Bestimmungen <strong>des</strong> neuen <strong>EBM</strong> ist unter 2.1.3 festgelegt, dass Leistungskomplexeabzurechnen sind, wenn erbrachte Leistungen die Voraussetzungen zu deren Berechnungerfüllen, ausgenommen bei Auftragsleistungen.Im <strong>EBM</strong> ist aber nicht ohne weiteres zu erkennen, bei welchen Positionen es sich um Leistungskomplexehandelt und bei welchen nicht.Beispiel: Auch Internisten führen Behandlungen sekundär heilender Wunden durch. Mit dem Abtragenvon Nekrosen und bei min<strong>des</strong>tens drei Arzt-Patienten-Kontakten im Quartal ist die LeistungspositionNr. 02310 berechnungsfähig für die Behandlung sekundär heilender Wunden. Diese Positionkönnte man als Leistungskomplex einstufen, da sie obligate und fakultative Leistungsinhalte enthältund nur einmal im Behandlungsfall als Quartalspauschale berechnungsfähig ist. In der Leistungslegendefindet sich aber kein Hinweis auf einen „Leistungskomplex“.Andererseits gibt es in Kapitel 30.6 (Proktologie) mit der Leistung nach Nr. 30600 den „ProktologischenBasiskomplex“, der auch für Gastroenterologen berechnungsfähig ist, für Hämato-/Onkologendann, wenn Sie einen Versorgungsschwerpunkt in der Proktologie haben. Die Berechnung derNr. 30600 setzt aus einer rektalen Untersuchung eine Proktoskopie und die Patientenaufklärung mitNachbeobachtung voraus. Dem Leistungsinhalt nach handelt es sich bei dieser Position um eineEinzelleistung, in der Überschrift wird sie aber als „Komplex“ bezeichnet.Gemäß den Allgemeinen Bestimmungen müssten die KVen berechnete Einzelleistungen in Komplexpositionenumwandeln, wenn erkennbar ist, dass die Voraussetzungen für einen Leistungskomplexvorliegen. Da aber nicht definiert ist, bei welchen Positionen es sich um Leistungskomplexe handelt,werden die KVen nur in Einzelfällen eine Umwandlung vornehmen können.Der Bewertungsausschuss hat diesen Mangel <strong>des</strong> neuen <strong>EBM</strong> erkannt. Der Arbeitsausschuss <strong>des</strong>Bewertungsausschusses wird eine Liste mit denjenigen Positionen <strong>des</strong> neuen <strong>EBM</strong> erstellen, die alsLeistungskomplexe eingestuft werden.Brief an den Hausarzt mit schriftlicher Einwilligung <strong>des</strong> PatientenFrage: Die Abrechnung bestimmter Leistungen, so z.B. einer Koloskopie nach Nr. 13421 durcheinen Gastroenterologen bzw. der Quartalspauschalen nach den Nrn. 13500 bis 13502 durcheinen Hämato-/Onkologen, setzt voraus, dass der Hausarzt in Form eines Berichtes (Nr. 01600)oder eines Arztbriefes (Nr. 01601) informiert wird. Hierzu ist die Einwilligung <strong>des</strong> Patientenerforderlich, angeblich schriftlich. Im neuen <strong>EBM</strong> finden sich aber keine Hinweise auf die Verpflichtungzur schriftlichen Einwilligung?Antwort: Die Verpflichtung zur schriftlichen Einwilligung <strong>des</strong> Patienten wird nicht durch den <strong>EBM</strong>sondern durch § 73, Abs. 1b, vorgegeben. Dort ist festgelegt, dass bei Übermittlung eines Briefes anden Hausarzt (oder auch an einen anderen Arzt, an ein Krankenhaus oder sonst einen Leistungserbringer)die schriftliche Einwilligung <strong>des</strong> Patienten einzuholen ist.Der § 73 Abs. 1b SGB V wurde bezüglich der Einwilligung vor einigen Jahren ergänzt: Während frühernur eine „Einwilligung“ verlangt wurde, wird jetzt eine „schriftliche Einwilligung“ gefordert.Es wird empfohlen, einen formlosen Vordruck für diese Einwilligung zu verwenden. Der Text könnteetwa lauten: Hiermit erklärt sich Frau/Herr ...... damit einverstanden, dass die erhobenen Behandlungsdatenan den angegebenen Hausarzt und ggf. an andere Ärzte übermittelt werden.“4


B: Arztgruppenübergreifende allgemeine LeistungenNotfallbehandlungen in der SamstagssprechstundeFrage: In unsere Samstagssprechstunde kommen auch unangemeldet Patienten, z.T. mit akutenBeschwerden. Für unvorhergesehene Inanspruchnahmen an Samstagen zwischen 7 und19 Uhr ist lt. <strong>EBM</strong> die „Unzeitengebühr“ Nr. 01100 berechnungsfähig. Gilt das auch für unvorhergeseheneInanspruchnahmen in der Samstagssprechstunde?Antwort: Wohl nicht! Wenn Sie an Samstagen Sprechstunde haben und im Rahmen dieser Sprechstundevon nicht angemeldeten Patienten aufgesucht werden, kann man kaum von einer „unvorhergesehenen“Inanspruchnahme ausgehen, da Sie sich zur Durchführung der Sprechstunde in der Praxisaufhalten und <strong>des</strong>wegen die Inanspruchnahme nicht unvorhergesehen erfolgt. Sie können beidiesen Patienten zusätzlich zu den erbrachten Leistungen nur den Samstagszuschlag Nr. 01102 abrechnen.Samstagszuschlag für „Telefonsprechstunde“Frage: In unserer Gemeinschaftspraxis bieten wir an Samstagen vormittags Sprechstundenan. Da während der Woche bei laufender Sprechstunde längere telefonische Erörterungen mitden Patienten kaum möglich sind, haben wir speziell für den Samstagvormittag eine Telefonsprechstundeeingeführt, in der die Patienten Gelegenheit haben, z.B. Ergebnisse von Untersuchungenausführlich mit uns zu erörtern. Die Telefonsprechstunde an Samstagen bietetsich auch <strong>des</strong>wegen an, weil berufstätige Patienten an Wochentagen häufig keine Gelegenheitzu längeren telefonischen Erörterungen haben. Wie sind Telefongespräche in der Samstagssprechstundeabzurechnen?Antwort: Im Gegensatz zum alten <strong>EBM</strong> (Nr. 6) können telefonische Erörterungen in der Samstagssprechstundein der Zeit von 7 bis 14 Uhr zusätzlich zum Konsultationskomplex Nr. 13215 mit derSamstagsgebühr 01102 (260 Punkte) abgerechnet werden.Telefonische Konsultation zu „Unzeiten“Frage: In der Regel ist die Sprechstunde gegen 18 Uhr beendet. Danach halte ich mich aberhäufig bis 19 Uhr und länger in der Praxis auf, um Arztbriefe zu diktieren, die notwendige Bürokratiezu erledigen usw.. Immer wieder rufen dann noch Patienten an, manchmal wegen akuterBeschwerden, z.B. wegen Schmerzen. Wie sind derartige Konsultationen abzurechnen?Antwort: Wenn die Sprechstunde beendet ist und die Anrufe unvorhergesehen nach 19 Uhr erfolgen,ist zusätzlich zu dem Konsultationskomplex (Nr. 13215) die Unzeitengebühr Nr. 01100 berechnungsfähig.Erfolgen die Anrufe vor 19 Uhr kann allerdings nur der Konsultationskomplex Nr. 13215 abgerechnetwerden.Abgabe von Wiederholungsrezepten in der SamstagssprechstundeFrage: Berufstätige Patienten holen sich Rezepte für Folgeverordnungen gern in der Sprechstundeam Samstagvormittag ab. Manchmal werden die vorbereiteten Rezepte von den Helferinnenübergeben. Ist dafür der Samstagszuschlag Nr. 01102 berechnungsfähig?Antwort: Nein, der Samstagszuschlag Nr. 01102 ist nur für die Inanspruchnahme <strong>des</strong> Vertragsarztesan Samstagen zwischen 7 und 14 Uhr berechnungsfähig. Voraussetzung ist ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt. Bei der Aushändigung von Wiederholungsrezepten in der Samstagssprechstundekönnen Sie die Nr. 01102 somit nur abrechnen, wenn es auch zu einem Arzt-Patienten-Kontakt gekommenist. Bei Aushändigung allein durch die Helferinnen ist der Samstagszuschlag nicht berechnungsfähig.Dann kann nur der Verwaltungskomplex Nr. 01430 berechnet werden.8


C: Arztgruppenspezifische LeistungenKapitel 13:Leistungen der Inneren Medizin, fachärztlicher Versorgungsbereich• Kapitel 13.2: Leistungen der allgemeinen internistischen GrundversorgungZutreffende Position für den altersabhängigen OrdinationskomplexFrage: Der Ordinationskomplex ist bis zum vollendeten 5. Lebensjahr nach Nr. 13210, bis zumvollendeten 59. Lebensjahr nach Nr. 13211 und ab Beginn <strong>des</strong> 60. Lebensjahres nachNr. 13212 abzurechnen. Wie ist der Ordinationskomplex zu berechnen, wenn ein Patient imLaufe <strong>des</strong> Quartals die Altersgrenzen überspringt und dabei sowohl vor als auch nach demÜberspringen der Altersgrenze in unserer Behandlung ist?Antwort: Entscheidend ist das Alter <strong>des</strong> Patienten beim ersten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt.Berechnung <strong>des</strong> KonsultationskomplexesFrage: Ist der Konsultationskomplex Nr. 13215 ebenso wie die Konsultationsgebühr Nr. 2 <strong>des</strong>alten <strong>EBM</strong> bei allen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakten zusätzlich zu allen erbrachten Leistungenberechnungsfähig?Antwort: Das ist zutreffend, bei jedem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt - ausgenommen beimersten Patientenkontakt im Quartal, für den der Ordinationskomplex zu berechnen ist - ist der Konsultationskomplexzusätzlich zu allen erbrachten Leistungen mit einem Arzt-Patienten-Kontakt berechnungsfähig.Auch wenn die KV von sich aus erkennen kann, dass eine Leistung nur mit einem persönlichenArzt-Patienten-Kontakt erbracht werden konnte, z.B. eine Sonographie, wird der Konsultationskomplexnicht von den KVen automatisch zugesetzt. Er muss in jedem Fall bei jedem persönlichenKontakt auf dem Behandlungsausweis abgerechnet werden.Konsultationskomplex bei telefonischer KonsultationFrage: Wir betreuen viele Patienten, die nicht in der Lage sind, selbst einen telefonischen Arzt-Patienten-Kontakt herzustellen. Bei diesen rufen die Betreuungspersonen bzw. Angehörigenim Auftrage der Patienten an. Ist dann der Konsultationskomplex berechnungsfähig?Antwort: Ja, in diesen Fällen ist auch für „indirekte“ telefonische Kontakte der Konsultationskomplexberechnungsfähig. Ansonsten könnten z.B. Kinderärzte oder überwiegend geriatrisch tätige Ärzte denKonsultationskomplex für telefonische Arzt-Patienten-Kontakte so gut wie überhaupt nicht abrechnen.Telefonischer Patientenkontakt mit der HelferinFrage: Häufig geben die Helferinnen im Auftrag <strong>des</strong> Arztes telefonisch Anweisungen an Patientenweiter. Ist dafür der Konsultationskomplex berechnungsfähig?Antwort: Nein, die Berechnung <strong>des</strong> Konsultationskomplexes setzt voraus, dass der Arzt persönlichmit dem Patienten gesprochen hat. Bei der Weitergabe von Anweisungen <strong>des</strong> Arztes durch die Praxismitarbeiterist der Verwaltungskomplex Nr. 01430 abzurechnen, wenn an demselben Tag bei demselbenPatienten keine weiteren Leistungen abgerechnet werden.20


• Kapitel 13.3.3:Gastroenterologische LeistungenUmfang der Leistungserbringung zur Berechnung <strong>des</strong> Ösophago-GastroduodenalenKomplexesFrage: Im alten <strong>EBM</strong> gab es für die Ösophago- und Gastroskopie eigenständige Leistungspositionenmit abgestaffelter Bewertung. Im neuen <strong>EBM</strong> sind diese Leistungen in dem Ösophago-GastroduodenalenKomplex Nr. 13400 (2315 Punkte) zusammengefasst. Wie umfangreichmuss eine Endoskopie zur Berechnung der Nr. 13400 durchgeführt werden?Antwort: In der Leistungslegende zu Nr. 13400 sind mehrere obligate Leistungsinhalte mittels„und/oder“ miteinander verknüpft. Die Durchführung eines der obligaten Leistungsinhalte berechtigtzur Abrechnung der Nr. 13400. Damit kann diese Leistungsposition auch für eine alleinige Ösophagoskopieabgerechnet werden. Allerdings sind die begleitenden obligaten Leistungsinhalte vollständigzu erbringen, nämlich die Patientenaufklärung, die Information <strong>des</strong> Patienten, die Nachbeobachtungund –betreuung sowie eine Foto-/Videodokumentation.Umfang der VideodokumentationFrage: Lt. Leistungslegende ist bei Ösophago-/Gastroskopien eine Foto- bzw. Videodokumentationobligater Leistungsinhalt. Wir zeichnen mittels Video auf. Müssen dabei zusätzlich Fotoaufnahmensuspekter Bezirke angefertigt werden und wie umfangreich muss die Videodokumentationsein?Antwort: Die Videodokumentation muss nicht kontinuierlich während <strong>des</strong> gesamten Untersuchungsgangeserfolgen. Ausreichend ist es, die markanten Punkte der Untersuchung zu dokumentieren, sodie Aufzeichnung der Endoskopie der Magenwände, ggf. einschließlich <strong>des</strong> Magenausgangs und ggf.auch <strong>des</strong> Duodenums. Suspekte Befunde müssen immer dokumentiert werden. Falls Sie eine Videodokumentationvornehmen, ist es nicht erforderlich, zusätzlich suspekte Bezirke extra mit einem Fotoseparat aufzunehmen.Aufbewahrungspflicht für VideoaufzeichnungenFrage: Die Lagerung der Videoaufzeichnungen endoskopischer Untersuchungen nimmt immermehr Platz in Anspruch. Wie lange müssen wir die Aufzeichnungen aufbewahren?Antwort: Dazu gibt es in § 13, Absatz 7, <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>mantelvertrages klare Regelungen: Der Vertragsarzthat die Dokumentationen in geeigneter Weise zu dokumentieren. Die ärztlichen Aufzeichnungensind min<strong>des</strong>tens 10 Jahre aufzubewahren, soweit nicht andere Aufbewahrungsfristen vorgeschriebensind (z.B. bei Strahlenbehandlungen).Das bedeutet, dass Sie auch die Videoaufzeichnungen von Gastroskopien min<strong>des</strong>tens 10 Jahre aufbewahrenmüssen. Innerhalb dieser Frist müssen Sie jederzeit belegen können, an welchem Tag siewelche Leistungen bei welchen Patienten durchgeführt haben.Die Verpflichtung zur Dokumentation ist nicht nur für die Abrechnung der Leistungen von Bedeutung,auch in anderen Angelegenheiten kann sie für den Arzt unter Umständen eine wichtige Rolle spielen,so z.B. bei späteren Schadenersatzverfahren.24


• Kapitel 13.3.4:Hämato-/Onkologische LeistungenBerechnung der Quartalspauschale Nr. 13500Frage: Gemäß den Allgemeinen Bestimmungen 2.1 sind die in der Überschrift zu einer Leistungoder einem Leistungskomplex aufgeführten Leistungsinhalte immer Bestandteil der obligatenLeistungsinhalte der jeweiligen Leistung oder <strong>des</strong> jeweiligen Leistungskomplexes. Inder Überschrift zu Nr. 13500 sind verschiedene Systemerkrankungen aufgelistet. Reicht zumAbrechnen der Position eine der aufgelisteten Erkrankungen?Antwort: Das ist zutreffend, die verschiedenen Systemerkrankungen in der Überschrift zu Nr. 13500sind mittels „und/oder“ miteinander verbunden. Das bedeutet, dass das Vorliegen einer der genanntenSystemerkrankungen zur Abrechnung dieser Position ausreicht.Abrechnung bei Gemeinschaftspraxen mit verschiedenen SchwerpunktenFrage: Wir sind als Onkologen in einer Gemeinschaftspraxis mit einem Angiologen und einemGastroenterologen tätig. Zu den Leistungskomplexen nach den Nrn. 13500 bis 13502 aus demKapitel 13.3.4 (Hämato-/onkologische Leistungen) ist jeweils in einer Anmerkung festgelegt,dass in demselben Quartal bei demselben Patienten die onkologischen Komplexpositionennicht neben Leistungen aus den anderen Schwerpunktkapiteln fachärztlicher Internisten abgerechnetwerden können. Das bedeutet, da wir mit drei Schwerpunkten in der Gemeinschaftspraxisvertreten sind, dass bei einem gemeinsam behandelten Patienten immer nur einer derdrei Schwerpunktinternisten Leistungen abrechnen kann. Welche Lösung gibt es für diesesProblem?Antwort: Zutreffend ist, dass in Kapitel 13.3 mit den fachinternistischen schwerpunktebezogenenLeistungen jeweils hinter den einzelnen Leistungen in Anmerkungen festgelegt ist, dass die Leistungennicht neben Leistungen aus den Schwerpunktkapiteln anderer Fachinternisten abgerechnet werdenkönnen. Diese Regelung wird so nicht haltbar sein, da sie eine Benachteiligung gegenüber denjenigenfachärztlichen Internisten darstellt, die als Praxisgemeinschaft kooperieren, für die der gegenseitigeBerechnungsausschluss nicht gilt.Offensichtlich hat dies auch der Bewertungsausschuss eingesehen und über seinen Arbeitsausschusseinen Interpretationsbeschluss gefasst, nach dem der gegenseitige Berechnungsausschlussvon Leistungen aus den einzelnen Schwerpunktkapiteln der fachärztlichen Internisten aufgehobenwird. Bei Nebeneinanderberechnung der bislang ausgeschlossenen Leistungen soll allerdings einAbschlag von 10 % auf die Punktzahlen vorgenommen werden. Diese Regelung tritt rückwirkend zum1. Juli in Kraft und ist zunächst befristet bis zum 31.12.2005. Es ist aber davon auszugehen, dass dieRegelung verlängert wird.Da der Bewertungsausschuss offensichtlich die Ausschlussregelung als nicht sachgerecht eingestufthat, wird dringend empfohlen, dass betroffene fachärztliche Internisten bei Erhalt der Abrechnung fürdas zweite Quartal 2005 Widerspruch einlegen, falls es zur Streichung von Leistungen bei Abrechnungaus mehreren Schwerpunktkapiteln der Inneren Medizin gekommen ist. Der Widerspruch solltebegründet werden mit dem Hinweis, dass der Bewertungsausschuss zwischenzeitig diese nicht haltbareRegelung aufgehoben hat. Es ist davon auszugehen, dass die KVen dann auch für das zweiteQuartal den Widersprüchen stattgeben und die Abrechnung aus verschiedenen internistischenSchwerpunktkapiteln im Nachhinein genehmigen.Berechnung mehrerer Komplexpositionen bei TumorpatientenFrage: In bestimmten Konstellationen kann es vorkommen, dass der Leistungsinhalt aller dreiKomplexpositionen der Onkologen mit den Nrn. 13500, 13501 und 13502 erfüllt wird. Sind danndiese Komplexpositionen auch bei einem Patienten nebeneinander berechnungsfähig?Antwort: Ja, falls die Leistungsinhalte erfüllt werden, können Sie diese Positionen bei einem Patientenauch nebeneinander abrechnen.27


D: Arztgruppenübergreifende spezielle LeistungenKapitel 30.6: ProktologieGenehmigung zur Abrechnung proktologischer LeistungenFrage: Gemäß der Präambel zu Kapitel 30.6 (Proktologie) haben Internisten mit dem SchwerpunktGastroenterologie automatisch eine Genehmigung zur Abrechnung <strong>des</strong> proktologischenBasiskomplexes, Fachärzte für Innere Medizin ohne diesen Schwerpunkt allerdings nur dann,wenn sie der KV einen Versorgungsschwerpunkt bei der Durchführung proktologischer Leistungennachweisen. Wie ist der Versorgungsschwerpunkt definiert?Antwort: Weder im <strong>EBM</strong> noch in irgendwelchen Richtlinien finden sich Vorgaben, die festlegen, wannein Versorgungsschwerpunkt für proktologische Behandlungen vorliegt. Die Kassenärztlichen Vereinigungenwerden nur so vorgehen können, dass sie prüfen, ob Sie bereits nach dem alten <strong>EBM</strong> proktologischeLeistungen abgerechnet haben, so die Nr. 361 <strong>des</strong> alten <strong>EBM</strong> für Untersuchungen mit demSpreizspekulum, die Nr. 371 für Sklerosierungen von Hämorrhoiden, die Nr. 373 für Ligaturen vonHämorrhoiden und die Nr. 374 für kryochirurgische Eingriffe im Enddarmbereich. Wenn Sie dieseLeistungen im nennenswerten Umfang abgerechnet haben, wird Ihnen die KV eine Genehmigung zurAbrechnung proktologischer Leistungen nach dem neuen <strong>EBM</strong> aus Kapitel 30.6 erteilen.Rektale UntersuchungFrage: Für die alleinige digitale rektale Untersuchung konnten wir nach dem alten <strong>EBM</strong> dieNr. 360 abrechnen. Wie ist diese Leistung jetzt abzurechnen?Antwort: Eine eigenständig berechnungsfähige Leistungsposition für die isolierte rektale Untersuchunggibt es im neuen <strong>EBM</strong> nicht. Die rektale Untersuchung ist Bestandteil <strong>des</strong> proktologischenBasiskomplexes Nr. 30600.Polypenentfernung im AnalbereichFrage: Die Entfernung von Polypen im Analbereich konnten wir nach dem alten <strong>EBM</strong> nachNr. 371 abrechnen. Wie ist diese Leistung jetzt abzurechnen?Antwort: Polypenentfernungen im Analbereich sind nach Nr. 30601 als Zuschlag zur Proktoskopienach Nr. 30600 abzurechnen. Die Berechnung der Nr. 30601 hat allerdings einen Haken: Diese Positionist nur berechnungsfähig, wenn Analpolypen mittels Hochfrequenzdiathermieschlinge entferntwerden, da nur die Entfernung von Polypen mittels einer Hochfrequenzdiathermieschlinge den obligatenLeistungsinhalt der Nr. 30601 erfüllt. Werden Polypen mit anderen Methoden entfernt, ist die Nr.30601 nicht berechnungsfähig. Berechnungsfähig wäre dann allenfalls die Nr. 02300 (Kleinchirurgie),die aber in derselben Sitzung nicht neben dem proktologischen Basiskomplex Nr. 30600 abgerechnetwerden kannSklerosierung mehrerer HämorrhoidenFrage: Hämorrhoiden im Analbereich entfernen wir durch Sklerosierung mittels Injektion.Kann die Leistungsposition Nr. 30610 bei der Entfernung mehrerer Hämorrhoiden mehrfachberechnet werden?Antwort: In einer Sitzung ist die Leistungsposition Nr. 30610 nur einmal berechnungsfähig, auchwenn mehrere Hämorrhoiden sklerosiert werden. Erfolgt die Sklerosierung verschiedener Hämorrhoidenin voneinander getrennten Sitzungen kann die Nr. 30610 jeweils erneut berechnet werden,insgesamt bei einem Patienten in einem Quartal aber höchstens viermal.29


Kapitel 32:LaboratoriumsmedizinLaborgrundgebührFrage: Die Laborgrundgebühr Nr. 32000 (für Hämato-/Onkologen 110 Punkte, für Gastroenterologen15 Punkte je Fall) und der Wirtschaftlichkeitsbonus Nr. 32001 (für Hämato-/Onkologen240 Punkte, für Gastroenterologen 35 Punkte je Fall) sind je kurativ-ambulantem Behandlungsfall,ausgenommen Überweisungsfälle mit Auftragsleistungen, berechnungsfähig. Wie müssenwir diese Positionen abrechnen?Antwort: Die Nrn. 32000 und 32001 werden von den KVen der Abrechnung automatisch in den berechtigtenFällen zugesetzt. Nur bei Fällen, in denen Sie ausschließlich Vorsorgeleistungen abrechnenund bei Fällen, in denen Sie lediglich Auftragsleistungen durchführen, werden diese Positionennicht von der KV zugesetzt.Laborgrundgebühr und Wirtschaftlichkeitsbonus im NotfalldienstFrage: Werden die Laborgrundgebühren Nr. 32000 und der Wirtschaftlichkeitsbonus Nr. 32001auch bei Behandlungen im organisierten Notfalldienst vergütet?Antwort: Ja, es handelt sich um kurativ-ambulante Behandlungsfälle, bei denen die KV diese Positionenzusetzt.Laborgrundgebühr und Wirtschaftlichkeitsbonus in GemeinschaftspraxenFrage: In welcher Höhe erhalten wir die Laborgrundgebühr und den Wirtschaftlichkeitsbonusals Gemeinschaftspraxis eines Hämato-/Onkologen mit einem Gastroenterologen?Antwort: In Gemeinschaftspraxen wird die Höhe der Laborgrundgebühr und <strong>des</strong> Wirtschaftlichkeitsbonusals arithmetischer Mittelwert der in der Gemeinschaftspraxis beteiligten Arztgruppen errechnet.Die Laborgrundgebühr für eine Gemeinschaftspraxis zwischen einem Hämato-/Onkologen und einemGastroenterologen beträgt somit 62,5 Punkte, der Wirtschaftlichkeitsbonus 137,5 Punkte je Fall.Da Hämato-/Onkologen von allen Arztgruppen mit Abstand die höchste Laborgrundgebühr (110Punkte) und den höchsten Wirtschaftlichkeitsbonus (240 Punkte) haben, verringern sich für dieseArztgruppe die Punktzahlen für die Laborgrundgebühr und den Wirtschaftlichkeitsbonus in Gemeinschaftspraxenerheblich.Laborgrundgebühr und Wirtschaftlichkeitsbonus für fachärztliche Internisten mit onkologischemVersorgungsschwerpunktFrage: Als Internisten im fachärztlichen Versorgungsbereich führen wir in größerem Umfangauch onkologische Behandlungen durch und haben auch eine Genehmigung gemäß der Onkologie-Vereinbarung.Allerdings haben wir den Schwerpunkt „Hämatologie und internistischeOnkologie“ nicht. Welche Laborgrundgebühr und welchen Wirtschaftlichkeitsbonus erhaltenwir?Antwort: Die Zuteilung der Laborgrundgebühr und <strong>des</strong> Wirtschaftlichkeitsbonus richtet sich nach dergeführten Facharzt- bzw. Schwerpunktbezeichnung. Als fachärztliche Internisten ohne Schwerpunkterhalten Sie (leider) nur eine Laborgrundgebühr von 20 Punkten und einen Wirtschaftlichkeitsbonusvon 50 Punkten je Fall.33


Kapitel 33:SonographieTranscodierung der Abdominal-Sonographie Nr. 378 <strong>EBM</strong> alt auf den neuen <strong>EBM</strong>Frage: Nach dem alten <strong>EBM</strong> hatten wir eine Genehmigung zur Abrechnung von sonographischenUntersuchungen <strong>des</strong> Abdomens und <strong>des</strong> Thorax nach Nr. 378 (520 Punkte). Welcheentsprechenden Leistungen können wir nach dem neuen <strong>EBM</strong> abrechnen?Antwort: Der Leistungsinhalt der früheren Nr. 378 wurde im neuen <strong>EBM</strong> auf zwei Leistungspositionenaufgeteilt, nämlich auf die Nr. 33040 für die sonographische Untersuchung der Thoraxorgane und dieNr. 33042 für die sonographische Untersuchung <strong>des</strong> Abdomens und <strong>des</strong> Retroperitoneums.Achten Sie somit darauf, ob Ihnen die KV anstelle der früheren Nr. 378 eine Abrechnungsgenehmigungfür die Nrn. 33040 und 33042 erteilt hat. In einigen KVen ist es hier nämlich zu Transcodierungsfehlerngekommen, indem Internisten anstelle der früheren Nr. 378 nur die sonographischeUntersuchung <strong>des</strong> Abdomens nach Nr. 33042 <strong>des</strong> neuen <strong>EBM</strong> zugestanden wurde.Sonographie <strong>des</strong> Thorax und <strong>des</strong> AbdomensFrage: Sind sonographische Untersuchungen von Organen im Thoraxbereich und im Abdominalbereichnebeneinander berechnungsfähig?Antwort: Ja, bei sonographischen Untersuchungen sowohl im Thorax- als auch im Abdominalbereichkönnen Sie die Nrn. 33040 und 33042 nebeneinander berechnen.Sonographisch gesteuerte PunktionenFrage: Wie sind sonographisch-gesteuerte Punktionen abzurechnen?Antwort: Punktionen sind nach Nr. 02340 bzw. Nr. 02341 abzurechnen. Zusätzlich ist die sonographischeUntersuchung <strong>des</strong> Organs bzw. <strong>des</strong> Organgebiets berechnungsfähig, in dem die Punktiondurchgeführt wird. Die sonographische Führungskontrolle ist nach Nr. 33091 oder 33092 als Zuschlagabzurechnen, je nachdem, welche sonographische Grundleistung erbracht wird.Beispiel: Sonographisch kontrollierte Leberpunktion: Sonographische Untersuchung von Organen <strong>des</strong>Abdomens nach Nr. 33042 (425 Punkte), Zuschlag für die sonographische Führungshilfe nachNr. 33092 (330 Punkte), Leberpunktion nach Nr. 02341 (315 Punkte), Konsultations- bzw. Ordinationskomplex.Duplex-Sonographie der AbdominalgefäßeFrage: Nach dem alten <strong>EBM</strong> haben wir die Duplex-Sonographie der Abdominalgefäße alsDuplex-Sonographie der Gefäße <strong>des</strong> Körperstamms nach Nr. 687 (600 Punkte) abgerechnet.Welche Position können wir im neuen <strong>EBM</strong> abrechnen?Antwort: Der Nr. 687 entspricht im neuen <strong>EBM</strong> die Nr. 33073 (700 Punkte). In der Leistungslegendezu Nr. 33073 sind die Gefäße <strong>des</strong> Körperstamms differenziert in abdominelle und retroperitonealeGefäße sowie Gefäße <strong>des</strong> Mediastinums. Dabei handelt es sich um die Gefäße <strong>des</strong> Körperstammsentsprechend der alten Nr. 687.40


Kapitel 34:Radiologische LeistungenAbdomen- und AbdomenteilaufnahmeFrage: Gelegentlich können wir Kontrastuntersuchungen <strong>des</strong> Darms nicht durchführen, weilauf der Leeraufnahme starke Überlagerungen durch Darminhalt und Gasbildung zu erkennensind. Wie ist diese Leistung dann abzurechnen?Antwort: Diese Leistung rechnen Sie als Röntgenübersichtsaufnahme <strong>des</strong> Abdomens nachNr. 34243, als Aufnahme in einer Ebene (260 Punkte) ab. Erfolgt nur eine Teilaufnahme <strong>des</strong> Abdomensin einer Ebene, wäre die Nr. 34245 (285 Punkte) zutreffend.Anmerkung: Nicht ganz nachzuvollziehen ist, aus welchen Gründen die Abdomenteilaufnahme ineiner Ebene um 25 Punkte höher bewertet ist als die Gesamtübersicht <strong>des</strong> Abdomens in einer Ebene.Kontrastmittel auf BariumbasisFrage: Bei Kontrastuntersuchungen verwenden wir Kontrastmittel auf Bariumbasis. Gemäßder Präambel zum Röntgenkapitel im alten <strong>EBM</strong> waren diese Mittel nicht über Sprechstundenbedarfbeziehbar und nicht verordnungsfähig, wir mussten sie als Praxiskosten selbst bezahlen.Eine entsprechende Anmerkung finden wir im neuen <strong>EBM</strong> nicht. Sind diese Mittel jetztbezugsfähig?Antwort: Zutreffend ist, dass eine entsprechende Anmerkung, nach der Kontrastmittel auf Bariumbasisnicht berechnungsfähig sind, im neuen <strong>EBM</strong> fehlt. Inzwischen haben die meisten KVen reagiertund die Sprechstundenbedarfsvereinbarungen entsprechend geändert, so dass auch bariumhaltigeKontrastmittel als Sprechstundenbedarf bezogen werden können. In Zweifelsfällen erkundigen Siesich am besten bei Ihrer KV, da die Sprechstundenbedarfsvereinbarungen auf der Ebene der KVenmit den Lan<strong>des</strong>verbänden der Krankenkassen vereinbart werden.Röntgenuntersuchung <strong>des</strong> DünndarmsFrage: Eine Röntgenuntersuchung <strong>des</strong> Dünndarms nach Nr. 34248 (2755 Punkte) <strong>des</strong> neuen<strong>EBM</strong> kann nur abgerechnet werden, wenn der Dünndarm in Doppelkontrasttechnik bei Einbringung<strong>des</strong> Kontrastmittels in Sellink-Technik geröntgt wird. Wie ist die Röntgenuntersuchung<strong>des</strong> Dünndarms bei oraler Gabe <strong>des</strong> Kontrastmittels abzurechnen?Antwort: Für diese Untersuchung können Sie die Nr. 34248 nicht abrechnen, da Sie den gefordertenobligaten Leistungsinhalt nicht erfüllen. In Frage käme allenfalls eine „hilfsweise“ Abrechnung nachNr. 34260 als Röntgenuntersuchung natürlicher oder krankhaft enstandener Gangsysteme (985Punkte).Führen Sie die Untersuchung <strong>des</strong> Dünndarms im Anschluss an eine Röntgenuntersuchung <strong>des</strong> Magensnach Nr. 34247 (1230 Punkte) durch, ist die Nr. 34260 zusätzlich berechnungsfähig.Röntgenuntersuchung der GallenwegeFrage: Ist die Röntgenuntersuchung der ableitenden Gallenwege nach Nr. 34250 (1095 Punkte)auch bei retrograder Füllung der Gallengänge berechnungsfähig?Antwort: Nein, bei retrograder Darstellung der Gallenwege ist der bilio-pankreatisch-diagnostischeKomplex nach Nr. 13430 (3420 Punkte) abzurechnen.42


E: Kapitel 40 - KostenpauschalenPorto bei Transport durch TransportdiensteFrage: Können die Portopauschalen nur berechnet werden, wenn Arztbriefe mit der Post verschicktwerden?Antwort: Nein, da es sich um Kostenpauschalen für die Versendung von Briefen handelt, können dieNrn. 40120 bis 40126 auch bei Inanspruchnahme anderer Versandarten bzw. bei Inanspruchnahmeanderer Transportdienste abgerechnet werden. Voraussetzung ist aber, dass Kosten entstehen, wobeidie Kosten allerdings auch unterhalb der Vergütungshöhe der Pauschalen liegen dürfen. NehmenPatienten den Arztbrief mit, sind die Pauschalen nicht berechnungsfähig.Arztbrief per E-MailFrage: Mehr und mehr wird es üblich, Arztbriefe und Berichte per E-Mail zu verschicken. Könnenfür diese Versendungsart Kosten berechnet werden?Antwort: Ja, die Kostenpauschale Nr. 40120 ist definiert als Kostenpauschale für die Versendungbzw. den Transport von Briefen und/oder schriftlichen Unterlagen. Da die Versendungsart nicht festgelegtist, kann auch die Übermittlung eines Briefes per E-Mail nach Nr. 40120 berechnet werden.Mehrere Arztbriefe in einem UmschlagFrage: Manchmal können wir Berichte und Arztbriefe von mehreren Patienten mit einem größerenUmschlag als einen Brief an einen überweisenden Arzt schicken. Sind dann die Kostenpauschalenfür Briefporto für jeden Patienten, für den ein Brief beigefügt wurde, oder insgesamtnur einmal berechnungsfähig?Antwort: Die Kostenpauschalen Nrn. 40120 bis 40126 sind für die Versendung bzw. den Transportvon Briefen berechnungsfähig und zwar nur einmal je Brief, nicht je versandtem Bericht. Bei derVersendung mehrerer Berichte in einem Brief ist die zutreffende Kostenpauschale nur einmal berechnungsfähig.Es bleibt Ihnen überlassen, bei welchem Patienten Sie die Kostenpauschale abrechnen.Versand von RöntgenaufnahmenFrage: Manchmal werden von anderen Ärzten oder auch von Kliniken Röntgenaufnahmen vonuns angefordert. Wie sind die Versandkosten abzurechnen?Antwort: Speziell für die Versendung von Röntgenaufnahmen gibt es die Kostenpauschale Nr. 40104(5,10 ).Kosten für das Zurückschicken von CT- und MRT-BildernFrage: Nach Überweisungen zur Durchführung von CT- oder MRT-Untersuchungen bringen diePatienten die Befunde mit. Wie können wir die Kosten für die Rücksendung der Bilder an denRöntgenarzt geltend machen?Antwort: Auch für den Rückversand von Röntgenbildern ist die Kostenpauschale Nr. 40104(5,10 Euro) berechnungsfähig. Diese Pauschale ist auch dann berechnungsfähig, wenn tatsächlichgeringere Kosten für den Rücktransport anfallen. Die Differenz können Sie als Einnahme verbuchen.45

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!