13.07.2015 Aufrufe

Wasserschutzgebietsverordnung Haltern-West vom 31.10.1984

Wasserschutzgebietsverordnung Haltern-West vom 31.10.1984

Wasserschutzgebietsverordnung Haltern-West vom 31.10.1984

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

11§ 11Befreiungen(1) Die untere Wasserbehörde kann im Einzelfall auf Antrag von den Verboten der §§ 3–7dieser Verordnung Befreiung erteilen, wenn andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehenund1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung ggf. nach entsprechendenSicherungen erfordern oder2. das Verbot zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt und die Ausnahmemit den Belangen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Grundwasserschutzesnach entsprechenden Sicherungen vereinbar ist.(2) Die untere Wasserbehörde kann der Gelsenwasser AG für das Wasserwerk auf AntragBefreiung erteilen, soweit dies zum Betrieb des Wasserwerkes unumgänglich und mitden Belangen des Wohls der Allgemeinheit vereinbar ist.(3) Bei Gefahr im Verzuge trifft die nach dem Ordnungsbehördengesetz zuständige Behördedie notwendigen Anordnungen (Sofortmaßnahmen), auch wenn diese Maßnahmeim Normalfall nach §§ 3-7 dieser Verordnung verboten sind.Die untere Wasserbehörde und das Staatliche Amt für Wasser- und Abfallwirtschaftsind sofort zu unterrichten.(4) Für das Antragsverfahren gelten die Vorschriften des § 10 Abs. 2, 3, 4, 5 Satz 2, 6 entsprechend.§ 12EntschädigungStellt eine Anordnung nach dieser Verordnung eine Enteignung dar, so befindet die obereWasserbehörde auf Antrag des Betroffenen über die Entschädigung gemäß §§ 19 Abs. 3, 20WHG und §§ 15 Abs. 2, 134, 135, 154-156 LWG.§ 13Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG und § 161 Abs. 1 Nr. 2 LWGhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach dieser Verordnung verbotene Handlungohne die Befreiung nach § 11 oder eine nach dieser Verordnung genehmigungspflichtigeHandlung ohne die Genehmigung nach § 10 vornimmt.(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 100,000,- DM belegt werden.§ 14InkrafttretenDiese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den RegierungsbezirkMünster in Kraft.Münster, den <strong>31.10.1984</strong>54.1.1-I-2 Nr. 58

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!