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Gericht: VGH Aktenzeichen: 22 CS 13.767 ... - Bayern

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- 9 -der Haupttribüne verläuft, ändert nichts an der Verbindung zum historisch besonderssymbolträchtigen Ort. Dass das Areal heute für Freizeit- und Sportangebote (Automobilrennen,Fußball) genutzt wird, steht dem nicht entgegen, denn die bei diesenFreizeitbetätigungen verwendeten Gegenstände (Kfz, Fußball etc.) weisen keinenspezifisch nationalsozialistischen Bezug auf. Gleiches gilt für die von der Antragstellerinangeführte Verwendung der Halle für Erotikmessen, da auch die dort angebotenenund gehandelten Gegenstände keinerlei derartigen Bezug haben.16Zeitlich findet die Veranstaltung der Antragstellerin just 80 Jahre nach der sog.„Machtergreifung“, also dem Beginn jenes Unrechtsregimes, statt. Es ist nicht entscheidend,dass die Antragstellerin – dies ist ihr nach Aktenlage zu Gute zu halten –durch ihre Veranstaltung subjektiv nicht die Erinnerungswirkung des sog. „Reichsparteitagsgeländes“berühren will. Rein objektiv aber geschieht dies durch die Präsentationund den Verkauf von Militaria und Gegenständen, die mit Kennzeichen im Sinnedes § 86a StGB versehen sind oder sonst einen äußerlich erkennbaren spezifischenBezug zu nationalsozialistischen Organisationen, deren Repräsentanten oder Anhängernhaben.17Die rein kommerzielle Veranstaltung der Antragstellerin ist von der Darbietung derGegenstände her auch nicht mit öffentlichen Museen zu vergleichen, in denen solcheGegenstände möglicherweise zwar im Originalzustand gezeigt, aber in ihrem historischenKontext und museumspädagogisch erläutert werden, der Bildung der Öffentlichkeitdienen und gerade nicht verkäuflich sind, also nur zum Gegenstand von Erinnerungund Mahnung, aber nicht von Angebot und Nachfrage gemacht werden.18Auch dass die Veranstaltung nur gegen Eintritt betreten werden darf, sich ein Interessentalso bewusst zum Besuch entschließen muss und möglicherweise nicht unerwartetmit diesen Gegenständen konfrontiert wird, ändert nichts an der objektivenGefahr für den Schutz der öffentlichen Ordnung.193. Soweit sich Auflage Nr. 17 allerdings auf Militaria und Gegenstände erstreckt, dieerkennbar von der Wehrmacht verwendet wurden und deren Anbieten oder Verkaufnicht den objektiven Tatbestand des § 86a StGB verwirklicht und die auch keinenäußerlich erkennbaren spezifischen Bezug zu nationalsozialistischen Organisationen,deren Repräsentanten oder Anhängern haben, hält es der Verwaltungsgerichtshofnach vorläufiger Einschätzung für sehr zweifelhaft, ob dieses Verbot noch durch

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