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. . . Kommando Streitkräftebasis Kommando Heer ... - VBB Bereich IV

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- 2 -BETREFF Beteiligungsverfahren und beteiligungsrechtliche Zuständigkeiten nach § 92 Nr. 1 BPersVGBEZUG 1. Erlass BMVg - PSZ III 4 vom 25. Juli 2011 - Az 15-01-002. BMVg - Erlass - P III 4 vom 29. August 2012 - Az 15-01-01/2Gz P III 4 - Az 15-01-01/3Bonn, 19. März 2013ANLAGE - 1 - AnwendungshilfenIm Rahmen der Neuausrichtung der Bundeswehr wird die Personalbearbeitung außerhalbdes Ministeriums organisationsbereichsübergreifend beim Bundesamt fürdas Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) und bei den regional zuständigenBundeswehrdienstleistungszentren (BwDLZ) konzentriert, was eineNeuzuordnung der Zuständigkeiten im Personalwesen zur Folge hat.Dies hat weitgehende beteiligungsrechtliche Auswirkungen. Zukünftig werden in vielenFällen die Funktionen der Personal bearbeitenden Dienststelle und der Beschäftigungsdienststelleauseinanderfallen. Dies hat zur Folge, dass die Sonderregelungdes § 92 Nr. 1 BPersVG weitaus häufiger als bisher Anwendung finden wird. Mit denbeigefügten Anwendungshilfen übersende ich ausgewählte Beispiele, die das Beteiligungsverfahrengemäß § 92 Nr. 1 BPersVG illustrieren.Die Anwendungshilfen entbinden die Beteiligten nicht von der Verpflichtung zur Prüfungder beteiligungsrechtlichen Zuständigkeit im Einzelfall.Ich bitte, die Anwendungshilfen in geeigneter Weise den in Ihrem Zuständigkeitsbereichgebildeten Personalvertretungen zur Kenntnis zu geben und im Bedarfsfall zuerörtern.Ich bitte, mir zu den Anwendungserfahrungen bis Ende September 2013 zu berichtenund hierbei auch die Erkenntnisse der in Ihrem Zuständigkeitsbereich gebildetenPersonalvertretungen einzubeziehen. Für Anregungen zur Weiterentwicklung derAnwendungshilfen bin ich ausgesprochen dankbar.Im AuftragLorse


Bundesministerium der Verteidigung Bonn, 19. März 2013P III 4 – Az 15-01-00 APP 3580/3931/3581FAX 3555Beteiligungsrechtliche Zuständigkeitenals Folge der Neuausrichtung der Bundeswehr- Anwendungshilfen -


2I. Allgemeine Regelungen zur Zuständigkeit der PersonalvertretungenDie Beteiligungsrechte stehen grundsätzlich der Personalvertretung zu, die bei der Dienststelle gebildet ist, die über die beteiligungspflichtige Maßnahme entscheidetund den Beschäftigtenkreis repräsentiert, der betroffen ist.Gemäß § 82 Abs. 5 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) ist bei personellen undsozialen Maßnahmen, die von einer Dienststelle getroffen werden, bei der keine für eine Beteiligungan diesen Maßnahmen zuständige Personalvertretung vorgesehen ist, die Stufenvertretungbei der nächsthöheren Dienststelle, zu deren Geschäftsbereich die entscheidendeDienststelle und die von der Entscheidung Betroffenen gehören, zu beteiligen.Zur Entlastung des Hauptpersonalrats (HPR) wurde im Geschäftsbereich des BMVg gemäߧ 92 Nr. 1 BPersVG eine gesetzliche Sonderregelung hinsichtlich der Beteiligung an personellenund sozialen Maßnahmen getroffen. Danach gilt § 82 Abs. 5 BPersVG mit folgenderMaßgabe:§ 92 Nr. 1 BPersVGWerden personelle oder soziale Maßnahmen von einer Dienststelle, bei der keine für eineBeteiligung an diesen Maßnahmen zuständige Personalvertretung vorgesehen ist, mit Wirkungfür einzelne Beschäftigte einer ihr nicht nachgeordneten Dienststelle getroffen,so ist der Personalrat dieser Dienststelle von deren Leiter zu beteiligen, nachdem zuvor einEinvernehmen zwischen den Dienststellen über die beabsichtigte Maßnahme hergestelltworden ist.


3Bei Personalangelegenheiten erfolgt das Beteiligungsverfahren zwischen der Personal bearbeitendenDienststelle und der Beschäftigungsdienststelle der betroffenen Mitarbeiterin / desbetroffenen Mitarbeiters. Gemäß § 92 Nr. 1 BPersVG ist der Personalrat dieser (Beschäftigungs-)Dienststelle zu beteiligen. Daher kommt die Beteiligung der Stufenvertretung oderder Personalvertretung bei einer anderen Dienststelle (z.B. des Personalrats bei der Personalbearbeitenden Dienststelle) nicht in Betracht.Ausnahmsweise kann, sofern die beteiligungspflichtige Personalmaßnahme einen Beschäftigteneines nach § 6 Abs. 3 BPersVG personalvertretungsrechtlich verselbständigten Dienststellenteilsbetrifft, der Gesamtpersonalrat bei der Beschäftigungsdienststelle zu beteiligen sein(BVerwG, Beschluss vom 24.10.1975 – Az 7 P 12.73). Dies setzt voraus, dass keine entsprechendenBefugnisse beim Leiter des personalvertretungsrechtlich verselbständigten Dienststellenteilsvorhanden sind.a) Verwaltungsseitiges EinvernehmenLiegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 92 Nr. 1 BPersVG vor, ist zunächst dasEinvernehmen zwischen der Leitung der Personal bearbeitenden Dienststelle und der Beschäftigungsdienststelleherzustellen. Einvernehmen bedeutet Übereinstimmung im Willen.Die Leitung der Beschäftigungsdienststelle fungiert somit nicht lediglich als Übermittler einerEntscheidung der Personal bearbeitenden Dienststelle.Bei Nichteinigung der beiden Dienststellenleiterinnen bzw. Dienststellenleiter sind die jeweilsübergeordneten Dienststellen zu beteiligen. Diese weisen nach Herstellung des Einvernehmensihre jeweils nachgeordnete Dienststelle an, das Verfahren nach § 92 Nr. 1 BPersVGentsprechend ihrer Einigung fortzuführen. Die finale Entscheidungsbefugnis liegt beimBMVg.


4Verwaltungsseitiges Einvernehmen gemäß § 92 Nr. 1 BPersVGam Beispiel eines Arbeitnehmers Entgeltgruppe 7BMVg – finale EntscheidungBAPersBwFachliches WeisungsrechtVerwaltungsseitiges Einvernehmennicht erzieltMittel-/OberbehördeVorlage an übergeordnete BehördeBwDLZ(Personalbearbeitung)Verwaltungsseitiges Einvernehmennicht erzieltOrtsbehörde(Beschäftigungsdienststelle)1b) Beteiligung der PersonalvertretungDie Beteiligung der Personalvertretung durch die Leitung der Beschäftigungsdienststelle erfolgtnach den allgemeinen Regeln der §§ 68 und 69 ff BPersVG. Verhandlungspartner desPersonalrats ist die Leitung der Beschäftigungsdienststelle. Dieser obliegt auch die Unterrichtungspflichtnach § 68 Abs. 2 BPersVG. Kommt eine Einigung zwischen Beschäftigungsdienststelleund Personalvertretung nicht zustande, kann das Stufenverfahren nach § 69 Abs. 3BPersVG durchgeführt werden. Zuständig für die Vorlage (auf dem Dienstweg) ist die Beschäftigungsdienststellebzw. der bei der Beschäftigungsdienststelle gebildete Personalrat. Esempfiehlt sich in diesem Fall, die Personal bearbeitende Dienststelle hiervon zu informieren.1 Abbildungen mit gelbem Hintergrund gelten auch in der Zielstruktur, soweit nicht die Erlasslage etwas anderes aussagt


5II. Anwendungsfälle in der Beteiligungspraxis1. Organisationsbereich PersonalSachverhalt:Personalbearbeitende Dienststelle:Abgebende Beschäftigungsdienststelle:Aufnehmende Beschäftigungsdienststelle:Ein Arbeitnehmer des Karrierecenters sollzum BAPersBw versetzt werden.Bundeswehrdienstleistungszentrum(BwDLZ)KarrierecenterBundesamt für das Personalmanagementder Bundeswehr (BAPersBw)Beteiligungsverfahren: § 92 Nr. 1 BPersVG1. Verwaltungsseitiges Einvernehmen (abgebende Dienststelle)Das BwDLZ stellt Einvernehmen mit der Leitung des Karrierecenters her. Ist diese nichteinverstanden, wird die Angelegenheit von beiden Dienststellen der vorgesetzten Dienststellevorgelegt. Dies ist in der Zielstruktur voraussichtlich das BAPersBw, das in der Angelegenheitendgültig entscheidet.


6Verwaltungsseitiges Einvernehmen gemäß § 92 Nr. 1 BPersVGam Beispiel Versetzung eines Arbeitnehmers des Karrierecenters zumBAPersBwBAPersBwEndgültigeEndgültigeEntscheidungEntscheidungFachlichesFachlichesWeisungsrechtWeisungsrechtBwDLZVerwaltungsseitiges Einvernehmennicht erzieltKarrierecenterAbgebende Dienststelle:Hinweis: In der Übergangsphase hat die Wehrbereichsverwaltung (WBV) das fachlicheWeisungsrecht gegenüber dem BwDLZ². Soweit das Einvernehmen zwischen BwDLZund Leitung des Karrierecenters nicht zustande kommt, wird die Angelegenheit den jeweilsvorgesetzten Dienststellen vorgelegt (BAPersBw / WBV). Kommt auch auf dieserEbene ein Einvernehmen nicht zustande, wird die Angelegenheit zur endgültigen Entscheidungdem BMVg vorgelegt.2. Verwaltungsseitiges Einvernehmen (aufnehmende Dienststelle)Das BwDLZ stellt Einvernehmen mit dem BAPersBw her. Ist auf dieser Ebene ein Einverständnisnicht möglich, entscheidet das BAPersBw, da die BwDLZ in diesen Angelegenheitendem BAPersBw fachlich unterstellt sind².2 Erlass BMVg – P II 3 vom 28. November 2012 – Az 15-11-01


7Verwaltungsseitiges Einvernehmen gemäß § 92 Nr. 1 BPersVGam Beispiel Versetzung eines Arbeitnehmers des Karrierecenters zumBAPersBwBwDLZVerwaltungsseitiges EinvernehmenBAPersBw –finale EntscheidungFachliches WeisungsrechtAufnehmende Dienststelle:3. Beteiligung der Personalvertretung:3.1 Abgebende Stelle: Die Leitung des Karrierecenters beteiligt den (örtlichen) Personalratbeim Karrierecenter. Ist im Karrierecenter noch kein Personalrat gewählt, unterbleibtdie Beteiligung.3.2 Aufnehmende Stelle: Die Leitung des BAPersBw beteiligt den (örtlichen) Personalrat beim BAPersBw. Ist der (örtliche) Personalrat beim BAPersBw nicht einverstanden,richtet sich das Stufenverfahren nach § 69 Abs. 3 BPersVG. ÜbergeordneteDienststelle ist das BMVg.Hinweis: Bis zur Wahl eines Personalrats beim BAPersBw kommt nach der Vereinbarungvom 28. August 2012 „Auflösung und Errichtung der zivilen Bundesämterund militärischen <strong>Kommando</strong>behörden – Beteiligungsrechte im Übergang sichernund erfolgreich gestalten“ die Beteiligung des Übergangspersonalrats beimBAPersBw in Betracht, der die mitbestimmungspflichtige Maßnahme begleitet.


8Exkurs: Wichtig ist hierbei das Verständnis, dass die aufgrund der Vereinbarung„Auflösung und Errichtung der zivilen Bundesämter und militärischen <strong>Kommando</strong>behörden– Beteiligungsrechte im Übergang sichern und erfolgreich gestalten“ vom28. August 2012 gebildeten Übergangspersonalräte (und auch Übergangsbezirkspersonalräte)als solche im BPersVG nicht vorgesehene, freiwillige Gewährungenzusätzlicher Beteiligungsmöglichkeiten sind. Diese freiwilligen Leistungen der Amtseiteführen nicht dazu, dass diese Übergangsgremien gesetzliche Ansprüche geltendmachen können (VG Potsdam, Beschluss vom 09.10.2012 – VG 20 L 633/12.PVB).2. Organisationsbereich IUDSachverhalt 1:Personalbearbeitende Dienststelle:Abgebende Beschäftigungsdienststelle:Aufnehmende Beschäftigungsdienststelle:Versetzung eines Beamtenvom BwDLZ A zum BwDLZ B.WBVBwDLZ ABwDLZ BBeteiligungsverfahren: § 92 Nr. 1 BPersVG1. Verwaltungsseitiges Einvernehmen (abgebende Dienststelle)Die WBV stellt Einvernehmen mit der Leitung des BwDLZ A her. Ist diese nichteinverstanden, wird die Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle vorgelegt(BAIUDBw/WBV). Soweit das BAPersBw gegenüber der WBV die fachliche Weisungsbefugnishat, wird die Angelegenheit dem BAPersBw und dem Bundesamt für Infrastruktur,Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) vorgelegt. Wirdauf dieser Ebene ebenfalls kein Einvernehmen erzielt, entscheidet das BMVg endgültig.2. Verwaltungsseitiges Einvernehmen (aufnehmende Dienststelle)wie abgebende Dienststelle.


93. Beteiligung der Personalvertretung3.1 Abgebende Stelle: Die Leitung des BwDLZ A beteiligt den (örtlichen) Personalratbeim BwDLZ A. Stimmt dieser der Maßnahme nicht zu, ist die Angelegenheit gemäߧ 69 Abs. 3 BPersVG über das BAIUDBw dem BMVg vorzulegen. ZuständigerPersonalrat für das Stufenverfahren ist der Hauptpersonalrat.Stufenverfahren am Beispiel einer Versetzung eines Beamtenvom BwDLZ A zum BwDLZ BEinigungsstelleEinigungsstellebeim beim BMVg BMVgggfs.ggfs.BMVgBMVgHPRHPRZustimmungZustimmungWeiterleitungWeiterleitungDienstl.Dienstl.EinvernehmenEinvernehmenWBV WBVPersonalbearbeitendePersonalbearbeitendeDienststelleDienststelleDienstl.Dienstl.EinvernehmenEinvernehmenBAIUDBwBAIUDBwBPR BPR||GPR GPR||PRPRBwDLZ BBwDLZ BAufnehmende DienststelleAufnehmende Dienststelle----------------------------------------PersonalratPersonalratZustimmungZustimmungVersetzungVersetzungBwDLZ ABwDLZ AAbgebende DienststelleAbgebende Dienststelle----------------------------------------PersonalratPersonalratKeine EinigungKeine EinigungStufenverfahrenStufenverfahren6 Tage a.d.D6 Tage a.d.D33.2 Aufnehmende Stelle: Die Leitung des BwDLZ B beteiligt den (örtlichen) Personalratbeim BwDLZ B. Stimmt dieser nicht zu, richtet sich das Stufenverfahren - wieunter Ziffer 3.1 dargestellt - nach § 69 Abs. 3 BPersVG.3 Abbildungen mit blauem Hintergrund stellen die beteiligungsrechtliche Situation in der Phase des Übergangs bis zurEinnahme der Zielstruktur dar, solange der Erlass BMVg – P II 3 vom 28. November 2012- Az 15-11-01 Gültigkeit hat


10Hinweis: Das dargestellte Beteiligungsverfahren ist auch anzuwenden, wenn derBeschäftigte innerhalb des BwDLZ im Fachbereich „Personal“ eingesetzt ist bzw.wird. In diesem Fall ist für das Vorliegen der Beschäftigteneigenschaft die Eingliederungin der Dienststelle maßgeblich. Für die Dienststellenzugehörigkeit ist die organisatorischeEingliederung – also die Erfüllung von Aufgaben der Dienststelle -entscheidend. Im vorliegenden Fall werden von den Beschäftigten Aufgaben desBwDLZ als Personal bearbeitende Dienststelle wahrgenommen.Sachverhalt 2:Personalbearbeitende Dienststelle:Abgebende Beschäftigungsdienststelle:Aufnehmende Beschäftigungsdienststelle:Versetzung eines Beamten vom BwDLZ Azum Kompetenzzentrum Bau im BAI-UDBw (BAIUDBw-KompZ Bau)WBVBwDLZ ABAIUDBw – Kompetenzzentrum BauBeteiligungsverfahren: § 92 Nr. 1 BPersVG1. Verwaltungsseitiges Einvernehmen (abgebende Dienststelle)Die WBV stellt Einvernehmen mit der Leitung des BwDLZ A her. Ist diese nicht einverstanden,wird die Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle vorgelegt(BAIUDBw/WBV). Soweit das BAPersBw gegenüber der WBV die fachliche Weisungsbefugnishat, wird die Angelegenheit dem BAPersBw und dem BAIUDBw vorgelegt.Wird auf dieser Ebene ebenfalls kein Einvernehmen erzielt, entscheidet das BMVg endgültig.2. Verwaltungsseitiges Einvernehmen (aufnehmende Dienststelle)Die WBV stellt Einvernehmen mit der Leitung des BAIUDBw her. Ist diese nicht einverstanden,wird die Angelegenheit der übergeordneten Stelle vorgelegt. Soweit das BA-PersBw gegenüber der Wehrbereichsverwaltung die fachliche Weisungsbefugnis hat, wirddie Angelegenheit dem BAPersBw vorgelegt, das seinerseits das Einvernehmen mit derLeitung des BAIUDBw herstellt. Wird auf dieser Ebene ebenfalls kein Einvernehmen erzielt,wird die Angelegenheit dem BMVg zur endgültigen Entscheidung vorgelegt.


113. Beteiligung der Personalvertretung3.1 Abgebende Stelle: Die Leitung des BwDLZ A beteiligt den (örtlichen) Personalratbeim BwDLZ A. Stimmt dieser der Maßnahme nicht zu, ist die Angelegenheit gemäߧ 69 Abs. 3 BPersVG über das BAIUDBw dem BMVg vorzulegen. ZuständigerPersonalrat für das Stufenverfahren ist der Hauptpersonalrat.3.2 Aufnehmende Stelle: Die Leitung des BAIUDBw beteiligt den zuständigen Personalratbeim BAIUDBw. Dies kann der (örtliche) Personalrat beim BAIUDBw sein.Sofern sich das Kompetenzzentrum Bau im BAIUDBw gemäß § 6 Abs. 3 BPersVGverselbständigt hat, kann der Gesamtpersonalrat beim BAIUDBw zuständiger Personalratsein. Letzteres setzt voraus, dass keine entsprechenden Befugnisse bei derLeitung des personalvertretungsrechtlich verselbständigten Dienststellenteils vorhandensind.Hinweis: Ist während der Aufbauphase des BAIUDBw noch kein (örtlicher) Personalratbzw. Gesamtpersonalrat gewählt, kommt bis zu deren Wahl nach der Vereinbarungvom 28. August 2012 „Auflösung und Errichtung der zivilen Bundesämterund militärischen <strong>Kommando</strong>behörden – Beteiligungsrechte im Übergang sichernund erfolgreich gestalten“ die Beteiligung des Übergangspersonalrats beimBAIUDBw in Betracht, der die mitbestimmungspflichtige Maßnahme begleitet.Exkurs: Wichtig ist hierbei das Verständnis, dass die aufgrund der Vereinbarunggebildeten Übergangspersonalräte (und auch Übergangsbezirkspersonalräte) als solcheim BPersVG nicht vorgesehene, freiwillige Gewährungen zusätzlicher Beteiligungsmöglichkeitensind. Diese freiwilligen Leistungen der Amtseite führen nichtdazu, dass diese Übergangsgremien gesetzlichen Ansprüche geltend machen können(VG Potsdam, Beschluss vom 09.10.2012 – VG 20 L 633/12.PVB).


12Sachverhalt 3:Personalbearbeitende Dienststelle:Beschäftigungsdienststelle:Ein Arbeitnehmer Entgeltgruppe 7 desZentrum Brandschutz soll höhergruppiertwerdenBundeswehrdienstleistungszentrum(BwDLZ)Zentrum BrandschutzBeteiligungsverfahren: § 92 Nr. 1 BPersVG1. Verwaltungsseitiges EinvernehmenDas BwDLZ stellt Einvernehmen mit der Leitung des Zentrum Brandschutz her. Ist derArbeitnehmer bei einer personalvertretungsrechtlich verselbständigten Nebenstelle beschäftigt,könnte die Leitung der Nebenstelle zuständiger Ansprechpartner hinsichtlich desEinvernehmens sein, vorausgesetzt diese hat entsprechende Befugnisse. Kommt ein Einvernehmennicht zustande, wird die Angelegenheit von beiden Dienststellen der vorgesetztenDienststelle vorgelegt (BAIUDBw, Wehrbereichsverwaltung² bzw. in der Zielstrukturvoraussichtlich das BAPersBw). Wird auf dieser Ebene kein Einvernehmen erzielt,entscheidet das BMVg endgültig.2. Beteiligung der Personalvertretung:Die Leitung des Zentrums für Brandschutz beteiligt den (örtlichen) Personalrat beim Zentrumfür Brandschutz. Ist der betroffene Beschäftigte in einer personalvertretungsrechtlichverselbständigten Nebenstelle des Zentrum Brandschutz beschäftigt, kommt die Beteiligungdes Gesamtpersonalrats in Betracht, wenn sich die Leitung des Zentrums Brandschutzdie Entscheidung hinsichtlich des verwaltungsseitigen Einvernehmens vorbehaltenund nicht auf die Leitung der Nebenstelle delegiert hat.2 Erlass BMVg – P II 3 vom 28. November 2012 – Az 15-11-01


13Ist der (örtliche) Personalrat bzw. Gesamtpersonalrat beim Zentrum Brandschutz nichteinverstanden, richtet sich das Stufenverfahren nach § 69 Abs. 3 BPersVG. ÜbergeordneteDienststelle ist das BMVg.3. Organisationsbereich AINSachverhalt 1:Personalbearbeitende Dienststelle:Beschäftigungsdienststelle:Höhergruppierung eines Arbeitnehmers der WehrtechnischenDienststelle in die Entgeltgruppe 7.BwDLZWehrtechnische Dienststelle (WTD)Beteiligungsverfahren: § 92 Nr. 1 BPersVG1. Verwaltungsseitiges Einvernehmen:Das BwDLZ stellt das verwaltungsseitige Einvernehmen mit der Leitung der WTD her.Ist diese nicht einverstanden und wurde somit ein Einvernehmen nicht erzielt, hat dasBwDLZ die Angelegenheit seiner fachlich vorgesetzten Dienststelle vorzulegen. Dies istin Angelegenheiten einer Personal bearbeitenden Stelle für Personal des OrganisationsbereichsAIN das BAPersBw (Erlass BMVg – P II 3 (11) vom 28. November 2012 –Az 15-11-01). Die Leitung der WTD berichtet seinerseits dem Bundesamt für Ausrüstung,Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw).


14Wird zwischen BAPersBw und BAAINBw eine Einigung erzielt, weisen diese Dienststellenihre jeweils nachgeordnete Dienststelle an, das Verfahren nach § 92 Nr. 1 BPersVGentsprechend ihrer Einigung fortzuführen. Wird eine Einigung nicht erzielt, entscheidetdas BMVg endgültig.Verwaltungsseitiges Einvernehmen gemäß § 92 Nr. 1 BPersVGam Beispiel einer Höhergruppierung des Arbeitnehmers einer WTD in dieEntgeltgruppe 7BMVg – finale EntscheidungBAPersBwFachliches WeisungsrechtVerwaltungsseitiges Einvernehmennicht erzieltBAAINBwVorlage an übergeordnete BehördeBwDLZVerwaltungsseitiges Einvernehmennicht erzieltWTD2. Beteiligung des Personalrats bei der WTD:Die Leitung der WTD beteiligt den bei ihrer Dienststelle gebildeten (örtlichen) Personalrat.Stimmt dieser nicht zu, wird die Angelegenheit auf dem Dienstweg (über dasBAAINBw) dem BMVg vorgelegt. Zuständiger Personalrat für das Stufenverfahren istder Hauptpersonalrat.


15Stufenverfahrenam Beispiel einer Höhergruppierung des Arbeitnehmers einer WTD in dieEntgeltgruppe 7EinigungsstelleEinigungsstellebeim beim BMVg BMVgggfs.ggfs.BMVgBMVgHPRHPRZustimmungZustimmungWeiterleitungWeiterleitungBAAINBwBAAINBwBPR BPR||GPR GPR||PRPRBwDLZ: BwDLZ:PersonalbearbeitendePersonalbearbeitendeDienststelleDienststelleHöhergruppierung WTD WTDPersonalratPersonalratKeine Keine Zustimmung:Zustimmung:StufenverfahrenStufenverfahren6 Tage a.d.D6 Tage a.d.DSachverhalt 2:Personalbearbeitende Dienststelle:Beschäftigungsdienststelle:Beförderung eines Beamten der WehrtechnischenDienststelleBAPersBwWTDBeteiligungsverfahren: § 92 Nr. 1 BPersVG1. Verwaltungsseitiges Einvernehmen:Das BAPersBw stellt das verwaltungsseitige Einvernehmen mit der Leitung der WTD her.Ist diese nicht einverstanden und wurde somit ein Einvernehmen nicht erzielt, wird dieAngelegenheit der fachlich vorgesetzten Dienststelle vorgelegt. Die Leitung der WTD berichtetdaher dem BAAINBw. Das BAPersBw ist gegenüber dem BAAINBw auf dieserEbene weiterhin Ansprechpartner. Wird zwischen BAPersBw und BAAINBw keine Einigungerzielt, ist die Angelegenheit dem BMVg zur abschließenden Entscheidung vorzulegen.


162. Beteiligung des Personalrats bei der WTD:Die Leitung der WTD beteiligt den bei ihrer Dienststelle gebildeten (örtlichen) Personalrat.Stimmt dieser nicht zu, wird die Angelegenheit auf dem Dienstweg (über dasBAAINBw) dem BMVg vorgelegt. Zuständiger Personalrat für das Stufenverfahren istder Hauptpersonalrat.4. Organisationsbereich StreitkräfteSachverhalt:Personalbearbeitende Dienststelle:Beschäftigungsdienststelle:Beförderung eines RAmtm des <strong>Kommando</strong> LuftwaffeWBV<strong>Kommando</strong> LuftwaffeBeteiligungsverfahren: § 92 Nr. 1 BPersVG1. Verwaltungsseitiges Einvernehmen:Die WBV stellt das verwaltungsseitige Einvernehmen mit der Leitung <strong>Kommando</strong> Luftwaffeher. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, ist die Angelegenheit der jeweils übergeordnetenDienststelle vorzulegen. Soweit das BAPersBw gegenüber der Wehrbereichsverwaltungdie fachliche Weisungsbefugnis hat, wird die Angelegenheit dem BAPersBwvorgelegt, das seinerseits das Einvernehmen mit der Leitung des <strong>Kommando</strong> Luftwaffeherstellt. Wird auf dieser Ebene ebenfalls kein Einvernehmen erzielt, wird die Angelegenheitdem BMVg zur endgültigen Entscheidung vorgelegt.2. Beteiligung des Personalrats beim <strong>Kommando</strong> Luftwaffe:Die Dienststellenleitung des <strong>Kommando</strong>s Luftwaffe beteiligt den (örtlichen) Personalrat.Stimmt dieser nicht zu, wird die Angelegenheit dem BMVg vorgelegt. Zuständiger Personalratfür das Stufenverfahren ist der Hauptpersonalrat.


175. KooperationspersonalSachverhalt:Personalbearbeitende Dienststelle:Beschäftigungsdienststelle:Das BAPersBw beabsichtigt eine mitbestimmungspflichtigePersonalmaßnahme mit Wirkungfür Personal, das im Rahmen des KooperationsprojektsHERKULES einer IT-Gesellschaft zugewiesenen wurde.BAPersBwBAAINBwBeteiligungsverfahren: § 92 Nr. 1 BPersVG1. Verwaltungsseitiges Einvernehmen:Das BAPersBw stellt das Einvernehmen mit der Leitung des BAAINBw her. Wird einEinvernehmen nicht erzielt, ist die Angelegenheit dem BMVg als jeweils vorgesetzteDienststelle vorzulegen.2. Beteiligung des Personalrats beim BAAINBw:Das BAAINBw beteiligt den (örtlichen) Personalrat beim BAAINBw.Hinweis: Bis zur Wahl eines Personalrats beim BAAINBw kommt nach der Vereinbarungvom 28. August 2012 „Auflösung und Errichtung der zivilen Bundesämter und militärischen<strong>Kommando</strong>behörden – Beteiligungsrechte im Übergang sichern und erfolgreichgestalten“ die Beteiligung des Übergangspersonalrats beim BAAINBw in Betracht, derdie mitbestimmungspflichtige Maßnahme begleitet.


18Exkurs: Wichtig ist hierbei das Verständnis, dass die aufgrund der Vereinbarung gebildetenÜbergangspersonalräte (und auch Übergangsbezirkspersonalräte) als solche imBPersVG nicht vorgesehene, freiwillige Gewährungen zusätzlicher Beteiligungsmöglichkeitensind. Diese freiwilligen Leistungen der Amtseite führen nicht dazu, dass dieseÜbergangsgremien gesetzliche Ansprüche geltend machen können (VG Potsdam, Beschlussvom 09.10.2012 – VG 20 L 633/12.PVB).6. BMVgSachverhalt: Versetzung eines ORR (BesGr. A 14)vom BMVg, Dienstort Bonn zumBAPersBw.Personalbearbeitende Dienststelle:Abgebende Beschäftigungsdienststelle:Aufnehmende BeschäftigungsdienststelleBAPersBwBMVgBAPersBwBeteiligungsverfahren: § 92 Nr.1 BPersVG1. Verwaltungsseitiges Einvernehmen (abgebende Dienststelle)Das BAPersBw stellt Einvernehmen mit dem BMVg her, BMVg entscheidet endgültig.2. Beteiligung der Personalvertretung2.1 Abgebende Stelle: Das BMVg beteiligt den (örtlichen) Personalrat beim BMVg Bonnals Personalrat der abgebenden Dienststelle2.2 Aufnehmende Stelle: Das BAPersBw beteiligt den (örtlichen) Personalrat beimBAPersBw als Personalrat der aufnehmenden Dienststelle.


19Hinweis: Während der Aufbauphase des BAPersBw kommt nach der Vereinbarungvom 28. August 2012 „Auflösung und Errichtung der zivilen Bundesämter und militärischen<strong>Kommando</strong>behörden – Beteiligungsrechte im Übergang sichern und erfolgreichgestalten“ die Beteiligung des Übergangspersonalrats beim BAPersBw in Betracht,der die mitbestimmungspflichtige Maßnahme begleitet.Exkurs: Wichtig ist hierbei das Verständnis, dass die aufgrund der Vereinbarung gebildetenÜbergangspersonalräte (und auch Übergangsbezirkspersonalräte) als solcheim BPersVG nicht vorgesehene, freiwillige Gewährungen zusätzlicher Beteiligungsmöglichkeitensind. Diese freiwilligen Leistungen der Amtseite führen nicht dazu,dass diese Übergangsgremien gesetzliche Ansprüche geltend machen können (VGPotsdam, Beschluss vom 09.10.2012 – VG 20 L 633/12.PVB).Versetzung eines ORR vom BMVg, Dienstort Bonn zum BAPersBwEinigungsstellebeim beim BMVg BMVgAnrufenAnrufenEinigungsstelleEinigungsstelleKeineZustimmung desPersonalratsBAPersBw BAPersBwPersonalbearb. Stelle StelleDienstliches EinvernehmenVersetzung eines ORR vom BMVgzum BAPersBwBMVg BMVgBeteiligungPersonalratPersonalratbeimbeimBMVgBMVg1.1.DienstsitzDienstsitzalsalsPersonalratPersonalratderderabgebendenabgebendenDienststelleDienststelleKeine Keinedirekte direkteBeteiligungBeteiligung


207. Versetzungen/Abordnungen zu AuslandsdienststellenSachverhalt:Personalbearbeitende Dienststelle:Abgebende Beschäftigungsdienststelle:Aufnehmende BeschäftigungsdienststelleVersetzung/Abordnung eines ROI vomBAIUDBw zu einer Bundeswehrverwaltungsstelleim AuslandBAPersBwBAIUDBwBundeswehrverwaltungsstelle im Ausland1. Verwaltungsseitiges Einvernehmen (abgebende Dienststelle)Das BAPersBw stellt das Einvernehmen mit dem BAIUDBw her. Kommt ein Einvernehmennicht zustande, wird die Angelegenheit dem BMVg vorgelegt. Das BMVg entscheidetendgültig.2. Verwaltungsseitiges Einvernehmen (aufnehmende Dienststelle)Das BAPersBw stellt das Einvernehmen mit der Leitung der Bundeswehrverwaltungsstelleim Ausland her. Ist diese nicht einverstanden, wird die Angelegenheit der vorgesetztenDienststelle vorgelegt (BAIUDBw/BAPersBw). Kann zwischen BAIUDBwund BAPersBw ebenfalls kein Einvernehmen erzielt werden, wird die Angelegenheit zurabschließenden Entscheidung dem BMVg vorgelegt.3. Beteiligung der Personalvertretung3.1 Abgebende Stelle: Die Leitung des BAIUDBw beteiligt den (örtlichen) Personalratbeim BAIUDBw. Stimmt die Personalvertretung nicht zu, wird die Angelegenheitder übergeordneten Dienststelle, hier dem BMVg, vorgelegt. Zuständige Stufenvertretungim BMVg ist der HPR.3.2 Aufnehmende Stelle: Die Leitung der Bundeswehrverwaltungsstelle im Auslandbeteiligt den (örtlichen) Personalrat bei ihrer Dienststelle. Stimmt der Personalratnicht zu, ist die Angelegenheit auf dem Dienstweg dem BMVg vorzulegen. ZuständigeStufenvertretung im BMVg ist der HPR.


218. Anwendungsfall nach Auflösung der WehrbereichsverwaltungenSachverhalt:Personalbearbeitende Dienststelle:Abgebende Beschäftigungsdienststelle:Aufnehmende BeschäftigungsdienststelleNach Auflösung der Wehrbereichsverwaltungenund Einrichtung der Service-Center als organisatorischer Teil desBAPersBw soll ein Arbeitnehmer vomKarrierecenter A zum Karrierecenter Bversetzt werden.BwDLZKarrierecenter AKarrierecenter B1. Verwaltungsseitiges Einvernehmen (abgebende Dienststelle)Das BwDLZ stellt das Einvernehmen mit der Leitung des Karrierecenter A her. Ist diesenicht einverstanden wird die Angelegenheit von beiden Dienststellen der nächsthöherenDienststelle vorgelegt. Dies ist für das Karrierecenter A das BAPersBw. SoweitBAPersBw gegenüber dem BwDLZ fachliche Weisungsbefugnis hat, entscheidet dasBAPersBw endgültig.2. Verwaltungsseitiges Einvernehmen (aufnehmende Dienststelle)wie abgebende Dienststelle3. Beteiligung der Personalvertretung3.1 Abgebende Stelle: Die Leitung des Karrierecenter A beteiligt den (örtlichen) Personalratbeim Karrierecenter A. Stimmt diese nicht zu, wird die Angelegenheit der übergeordnetenDienststelle hier dem BAPersBw vorgelegt. Dieses beteiligt den nunmehrbeim BAPersBw gebildeten Bezirkspersonalrat (Beschäftigte des Karrierecenter sindzum BPR beim BAPersBw wahlberechtigt). Stimmt der BPR ebenfalls nicht zu, wirddie Angelegenheit dem BMVg vorgelegt. Zuständige Stufenvertretung im BMVg istder HPR.3.2 Aufnehmende Stelle: Beteiligung wie beim Karrierecenter A dargestellt.


229. Anwendungsfall für den Abschluss einer DienstvereinbarungSachverhalt:In einer Bundeswehrfachschule soll eine Dienstvereinbarung über dieArbeitszeit und automatische Arbeitzeiterfassung geschlossen werden.Der (örtliche) Personalrat der Bundeswehrfachschule stellt einen Initiativantrag,dessen Inhalt von der Dienststellenleitung abgelehnt wird.Weiteres Verfahren:In diesem Fall richtet sich das weitere Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 4 BPersVG (§ 70 Abs.1 BPersVG). Der Personalrat der Bundeswehrfachschule hat somit die Möglichkeit die Angelegenheitbinnen sechs Arbeitstagen auf dem Dienstweg, d.h. über die Dienststellenleitung derBundeswehrfachschule dem Bildungszentrum der Bundeswehr (BIZBw) vorzulegen. DieLeitung BIZBw hat das Stufenverfahren mit dem beim BIZBw gebildeten Bezirkspersonalrateinzuleiten.

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