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ganze Ausgabe im pdf-Format - Lehrerinnen

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2013/14-0125zelne Fächer vorgesehen (finanziert)werden als in einem anderen, dannstellt das die Glaubwürdigkeit einesinterkantonalen Lehrplanes ganzgrundsätzlich in Frage.» Dabei seieneben auch Stundentafeln «wenigerbildungstheoretisch oder didaktischzu entscheidende Fragen», sondernvielmehr «schulpraktische politischeRahmenbedingungen, deren Regulierungin Auftrag und Verantwortungder Politik» liegen würden.Auch <strong>im</strong> Segment der überfachlichenKompetenzen ortet Künzli dieselbeProblematik: Zwar würden dort u.a.Nachhaltigkeit gefordert oder die Informatik«in einen Bereich ohne Fachund Zeit abgeschoben». Das dieneaber nur «dem guten Gewissen unddem Anschein von Zukunftsfähigkeitdieses Lehrplans».Urteil 1: Politisches Versagen,Hilflosigkeit, Abschieben vonVerantwortungWohl äussert Künzli ein gewisses Verständnisfür die Brisanz derartiger Fragen,trotzdem fällt sein Urteil in diesemKontext deutlich aus: Wenn derLehrplan 21 zu diesen Rahmenbedingungennichts sage, dann sei dies «einschul- und bildungspolitisches Versagen»und konterkariere die Koordinationsabsichtdes <strong>ganze</strong>n Projekts insubstantieller Weise. Das sei dann nichtmehr klug oder listig, sondern nur «politischhilflos» und «Ausdruck eines politischenSich-Wegdrückens vor derVerantwortung für das Setzen vonschulischen Rahmenbedingungen».Vorwurf 2: Der Lehrplan 21überschreitet seine strukturellenGrenzenRudolf Künzli stört sich daran, dassder Lehrplan 21 sich der «Regelungvon allein pädagogisch professionellzu klärenden und zu bewertendenFragen» rühmt, anstatt – wie zuvorbeschrieben – endlich die «Regulierungzentraler schulpraktischer Rahmenbedingungen»zu verkünden.Diese Verschiebung der thematischenAkzente erachtet Künzli als «nicht unproblematisch»,denn seiner Auffassunggemäss sind staatliche Lehrplänenicht pr<strong>im</strong>är dazu da, «pädagogischeund didaktische Probleme des Lehrensund Lernens» zu lösen und zu regeln(dies solle der Lehrerschaft vorbehaltenbleiben), «sondern die Zielsetzungenund die Rahmenbedingungendafür (zu) klären».Künzli bezeichnet diese Akzentverschiebungals eines der «Grundgebrechen»des Lehrplans 21, der sich «wiekaum einer zuvor» als pädagogischdidaktischerLehrplan präsentiere. Diesaber ist für Künzli der verkehrte Ansatzund leiste ausserdem einer «problematischenKompetenzverschiebung Vorschub»:Die unterrichtspraktische professionelleKompetenz der Lehrerschaftwerde dadurch «von der Schulein die Schuladministration und die PädagogischenHochschulen mit ihrenfachdidaktischen Entwicklungs- undForschungszentren» verschoben.Urteil 2: Der Lehrplan 21missachtet den Unterschiedzwischen der Regulierung derSchule und der Regulierung desUnterrichtsFür Künzli steht fest, dass Lehrpläne«allenfalls die Institution Schule ausrichtenund regulieren» können, mitSicherheit aber «nicht den Unterrichtund die Lehr- und Lernprozesse». Werdiese elementare Differenz nicht (an-)erkenne, handle entweder «naiv oderhybrid übergriffig».Rudolf Künzli findet, dass wir «dringendeinen auf die schulischen Bildungszieleund die strukturellen Rahmenbedingungenvon Schule undUnterricht reduzierten Lehrplan» benötigen,welcher «den Auftrag derSchule wie der Lehrerschaft öffentlichlegit<strong>im</strong>iert klären könnte». Der Lehrplan21 dagegen sei ein «fachdidaktisch-pädagogischesArbeitsbuch fürdie Lehrerschaft», wogegen Künzlinichts einzuwenden hätte, wenn essich nur nicht als Lehrplan ausgäbe.Vorwurf 3: Die versprochenebreite öffentliche Meinungsbildungwird so nicht stattfindenRudolf Künzli erachtet es als folgerichtig,dass die am 28. Juni 2013 eingeleiteteKonsultation als «Konsultation»bezeichnet wird, weil es sich dabeinämlich «nicht um eine Vernehmlassung,wie sie bei Verordnungen undGesetzesvorhaben in der Schweizsonst üblich ist», handle. Künzli moniert,dass weder die einzelnen Kantoneder Romandie, noch die Kantonalsektionender politischen Parteiender Projektkantone, noch die Schulen,Fachhochschulen und Universitätendirekt zur Konsultation eingeladenseien. Dieses selektive Einholen vonMeinungen und Stellungnahmen entsprecheden Konsultationsverfahren,wie sie «in der EU zwischen den Nationalstaatenüblich» sei.Künzli räumt ein, dass die Logik derspezifischen Einladungen (an die Projektkantone,die nationalen Organisationender Lehrerschaft, die Arbeitswelt,die Kirchen und Religionen, diebetroffenen Bundesämter, Konferenzen<strong>im</strong> Bildungswesen und politischenParteien auf Bundesebene) zwar nachvollziehbarsei, sieht darin aber einenWiderspruch zu den Zusicherungen derVerantwortlichen während der jahrelangen«öffentlich abgeschirmten Entwicklungsphase»,wonach dann schonnoch eine breite öffentliche Meinungsbildungdurchgeführt werde.Dass dem nicht so sein werde, führtKünzli auch auf den Umfang des Lehrplans21 zurück (zu Beginn des Projektshatte ein kantonaler Erziehungsdirek-

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