Projektplan Umweltschutz - MIK NRW - Landesregierung Nordrhein ...
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Steuerungsgruppe Verwaltungs-<br />
strukturreform, Bürokratieabbau,<br />
Binnenmodernisierung<br />
Gesamtkonzept Bürokratieabbau<br />
Verwaltungsmodernisierung Nr. 33<br />
Bürokratieabbau<br />
in<br />
<strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />
Erster Sachstandsbericht<br />
des<br />
Innenministeriums <strong>NRW</strong><br />
für die <strong>Landesregierung</strong><br />
(Stand: März 2007)<br />
Kabinettbeschlüsse vom 30.05.2006, 19.09.2006 und 02.05.2007
Inhaltsverzeichnis Seite<br />
A Bürokratieabbau in Kürze 7<br />
B Vorbemerkung 9<br />
C Bilanz März 2007 11<br />
D Bewertung und Ausblick 13<br />
E Gesetzgebungsreport (32 Beschlüsse der <strong>Landesregierung</strong>)<br />
Gesetze 17<br />
1. Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches vom 15.12.2005<br />
2. Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz vom 21.03.2006<br />
3. Fehlbelegungsrechtsänderungsgesetz <strong>NRW</strong> vom 23.05.2006<br />
4. Zweites Schulrechtsänderungsgesetz vom 27.06.2006<br />
5. Beitreibungserleichterungsgesetz/Kfz-Zulassung vom 19.09.2006<br />
6. Standardbefreiungsgesetz <strong>NRW</strong> vom 17.10.2006<br />
7. Hochschulfreiheitsgesetz vom 31.10.2006<br />
8. Gesetz zur Aufhebung des Tariftreuegesetzes <strong>NRW</strong> vom 31.10.2006<br />
9. Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 16.11.2006<br />
10. Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in <strong>NRW</strong> vom 12.12.2006<br />
11. Änderung des Wohnungsbauförderungsgesetzes vom 12.12.2006<br />
12. Änderung der Landesbauordnung für das Land <strong>NRW</strong> vom 12.12.2006<br />
13. Erstes Gesetz zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz I)<br />
vom 09.03.2007<br />
14. Gesetzentwurf zur Änderung des Landschaftsgesetzes<br />
15. Gesetzentwurf zum Bürokratieabbau und zur Konzentration im<br />
Bereich des Widerspruchsverfahrens<br />
16. Gesetzentwurf zur Änderung des Landeswassergesetzes,<br />
der Landesbauordnung und des Landesabfallgesetzes (ArtikelG)<br />
17. Gesetzentwurf zur Reform der Versorgungsverwaltung (Zweites<br />
Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen)<br />
18. Gesetzentwurf zur Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetz<br />
3
Inhaltsverzeichnis Seite<br />
E Gesetzgebungsreport<br />
Rechtsverordnungen 25<br />
1. Änderung der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches<br />
(Verordnung vom 27.09.2005)<br />
2. Aufhebung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über Feuerlösch-<br />
mittel und Feuerlöschgeräte des Landes <strong>NRW</strong><br />
(Verordnung vom 14.11.2005)<br />
3. Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesfern-<br />
straßengesetzes (Verordnung vom 02.05.2006)<br />
4. Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung<br />
und der EU/EWR-Handwerk-Verordnung (Verordnung vom 24.04.2006)<br />
5. Aufhebung der Verordnung über eine Umlage für<br />
Hebammen-Lehranstalten (Verordnung vom 02.05.2006)<br />
6. Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem<br />
Gebiet des technischen <strong>Umweltschutz</strong>es (Verordnung vom 12.05.2006)<br />
7. Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum<br />
(Auslauf Befristung zum 31.12.2006)<br />
8. Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz<br />
(BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der<br />
Handwerksordnung (HwO) (BBiGZustVO) vom 05.09.2006<br />
9. Verordnung über die Ersatzschule (EschVO)<br />
10. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten<br />
zur Durchführung der Agrarreform und für die Kontrollen anderweitiger<br />
Verpflichtungen (Agrarreform-Zuständigkeitsverordnung)<br />
Bundesratsinitiativen 29<br />
1. Gesetzesinitiative zur Reduzierung und Beschleunigung immissions-<br />
schutzrechtlicher Genehmigungsverfahren (10. November 2005)<br />
2. Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz des Bundes (Bundesratsinitiative<br />
des Landes bzgl. § 19 UVPG)<br />
3. Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetz-<br />
buch vom 03. August 2005 (BGBL. I S. 2269)<br />
Bundesratsinitiative <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen und Baden-Württemberg<br />
4. Bundesratsinitiative zur Effektivierung des Strafverfahrens<br />
4
Inhaltsverzeichnis Seite<br />
F Projektgruppenarbeit in acht Reformfeldern<br />
(Kabinettbeschluss vom 22.05.2006)<br />
1. Zusammenfassung der Projektergebnisse 33<br />
2. Projektpläne<br />
2.1 Steuern und Abgaben (FM) 41<br />
2.2 Standardkostenmodell (FM) 49<br />
2.3 Unternehmens- / Existenzgründungen (MWME) 53<br />
2.4 Statistik- und Berichtspflichten (MWME) 57<br />
2.5 Ressortübergreifende Normprüfung (IM) 64<br />
2.6 Arbeit (MAGS) 66<br />
2.7 Baurecht und Bauordnungsrecht (MBV) 89<br />
2.8 <strong>Umweltschutz</strong> (MUNLV) 93<br />
G Ressortspezifische Maßnahmen und Projekte<br />
1. Staatskanzlei 117<br />
2. MIWFT 117<br />
3. Finanzministerium 118<br />
4. MWME 119<br />
5. Innenministerium 120<br />
6. MAGS 125<br />
7. MSW 127<br />
8. MBV 130<br />
9. Justizministerium 131<br />
10. MGFFI 134<br />
11. MUNLV 135<br />
5
A Bürokratieabbau in Kürze<br />
30.05.2006 Kabinettbeschluss Gesamtkonzept Bürokratieabbau<br />
• systematischer Ansatz zum Abbau von Bürokratie,<br />
• Festlegung von acht Reformfeldern für ressortübergreifende Projekte,<br />
• rd. 50 ressortspezifische Maßnahmen und Projekte,<br />
• Einrichtung ressortübergreifende Datenbank (520 Einzelvorschläge)<br />
19.09.2006 Kabinettbeschluss Gesamtfahrplan Bürokratieabbau<br />
• Projektpläne für insgesamt 23 (Teil)Projekte in den 8 Reformfeldern<br />
02.05.2007 Kabinettbeschluss Sachstandsbericht Bürokratieabbau März 2007<br />
● erste umfassende Bilanz von Bürokratieabbaumaßnahmen der <strong>Landesregierung</strong><br />
● 32 Beschlüsse der <strong>Landesregierung</strong> (18 Gesetzentwürfe, 10 RVO, 4 BR-Initiativen)<br />
● Ende Projektarbeit in mehr als 50 % der ressortübergreifenden 23 (Teil-) Projekten<br />
● Dokumentation von mehr als 100 ressortspezifischen Einzelmaßnahmen/Projekten<br />
● rd. 1/3 von über 520 Einzelvorschlägen ressortübergreifenden Datenbank bewertet<br />
Schlussfolgerungen<br />
Bürokratieabbau in <strong>NRW</strong> ist spürbar geworden<br />
z.B. Abschaffung Tariftreuegesetz, Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten durch<br />
Ladenöffnungsgesetz, Fehlbelegungsrechtsänderungsgesetz.<br />
Die „gefühlte Bürokratie“ ist teilweise höher als die tatsächliche Belastung<br />
rd. 85 % aller Unternehmen der Bundesrepublik unterliegen keiner Meldepflicht zu<br />
amtlichen Statistiken. Amtliche Statistik hat nur einen Anteil von 8,6% an den gesamten<br />
bürokratischen Lasten. KMU von Statistikpflichten oft nicht betroffen.<br />
Bundes- und Europarecht engen Handlungsspielraum des Landes ein<br />
Alle Wirtschaftsstatistiken durch Bundesgesetze geregelt, die überwiegend verbindliche<br />
EU-Vorgaben in nationales Recht umsetzen. Anteil Landesrecht an Gesamtkostenbelastung<br />
für die Wirtschaft max. 1 %. Bundesrecht setzt EU-Recht häufig mehr<br />
als 1:1 um.<br />
Bund und Europa "denken um"<br />
Bund: "Nationales Reformprogramm" entlastet die Wirtschaft (z.B. Mittelstandsentlastungsgesetze<br />
I und II). Einrichtung Normenkontrollrat beim Kanzleramt. Einführung<br />
Standard-Kosten-Modells (SKM) auf Bundesebene, Nationales Abbauziel bis<br />
2011: 25 %.<br />
EU-Kommission: 43 neue Initiativen zur Rechtsvereinfachung in 2007 bis 2009, Abschluss<br />
des Kodifizierungsprogramms bis Mitte 2008. Verringerung der durch EU-<br />
Recht verursachten Verwaltungslasten für Unternehmen bis 2012 um 25 %.<br />
7
Die Maßnahmen der <strong>Landesregierung</strong> liegen im Trend dieser Entwicklung<br />
Intensivere Kommunikation Ressorts/ Landesvertretung; künftige Erfassung und Bearbeitung<br />
"latenter" EU-Vorhaben in Form eines "EU-Radars der <strong>Landesregierung</strong>".<br />
Unterstützung des Bundesrates zur Einführung einer Bürokratiekostenfolgenabschätzung<br />
bei eigenen Gesetzentwürfen. Qualitätssteigerung und -sicherung des<br />
Normsetzungsprozesses in <strong>NRW</strong> durch (formales) Befristungsmanagement und (materielle)<br />
ressortübergreifende Normprüfung.<br />
Neuausrichtung der Arbeitsstrukturen im Bürokratieabbau in <strong>NRW</strong><br />
► Beendigung aller Projekte bis Ende 2007 => danach Ressortzuständigkeit.<br />
► Bürokratieabbau ständige Aufgabe aller Ressorts. Konzentrierung der Einflussnahme<br />
auf Rechtsetzung im Bund und in der EU. Nächster Sachstandsbericht<br />
Anfang 2008. Prüfung der Einrichtung eines IT-gestützten Wissensmanagements.<br />
► Bessere Rechtsetzung zentrales Thema in <strong>NRW</strong>. Intensivierung der Zusammenarbeit<br />
mit dem Bund zwecks Schaffung einer gemeinsam nutzbaren Datenbasis<br />
für Bürokratiekostenmessungen. Erarbeitung von Vorschlägen für eine praktikable<br />
(unbürokratische) Arbeitshilfe durch FM, MBV + MWME.<br />
► Entwicklung einer optimierten Gesetzesfolgenabschätzung durch IM<br />
8
B Vorbemerkung<br />
Die <strong>Landesregierung</strong> hat den Bürokratieabbau in <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen in den Zusammenhang<br />
der Lissabonstrategie der EU und des Nationalen Reformprogramms<br />
der Bundesregierung gestellt.<br />
Alle drei Konzeptionen beinhalten u.a. Maßnahmen zum Bürokratieabbau und zur<br />
Deregulierung (Verschlankung von Vorschriften/ Verfahren etc.), zur Ermittlung von<br />
Bürokratiekosten nach dem Standardkostenmodell sowie Überlegungen für eine bessere<br />
Rechtsetzung.<br />
Die Grundsätze der <strong>Landesregierung</strong> für einen Bürokratieabbau in <strong>Nordrhein</strong>-<br />
Westfalen gehen von folgenden Überlegungen aus:<br />
Die Erfahrungen aus der Vergangenheit machen deutlich, dass mit den bisherigen<br />
punktuellen Ansätzen zwar Teilerfolge beim Bürokratieabbau zu erzielen sind. Ein<br />
nachhaltiger und umfassender Ansatz fehlte indes ebenso wie eine Gewichtung unter<br />
dem Gesichtspunkt der Sparpotenziale. Deshalb ist ein einheitlicher, strategischer<br />
und ressortübergreifender Ansatz für die gesamte <strong>Landesregierung</strong> notwendig. Nur<br />
so können Ziele erreicht werden wie die<br />
• Abschaffung und/ oder Vereinfachung von geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />
• bürger- und wirtschaftsfreundliche Ausgestaltung neuer Gesetze und Verordnungen<br />
unter konsequenter Berücksichtigung sämtlicher Regelungsfolgen<br />
• Optimierung der Verwaltungsverfahren (u.a. durch Reorganisation und IT-<br />
Einsatz)<br />
• Vermeidung neuer unnötiger bürokratischer Belastungen bereits im Vorfeld<br />
nationaler Gesetzgebung (insbesondere auf europäischer und internationaler<br />
Ebene)<br />
Bürokratieabbau in diesem Sinne zielt in erster Linie darauf ab, die Belastungen von<br />
Bürgern und Unternehmen durch bürokratische Vorschriften und Verfahrensweisen<br />
zu reduzieren. Deshalb setzte die <strong>Landesregierung</strong> Schwerpunkte in den Bereichen,<br />
die eine unmittelbare und spürbare Relevanz für die Wirtschaft, besonders für kleine<br />
und mittlere Unternehmen, besitzen, z.B. bei der Gründung, Veränderung oder Erweiterung<br />
von Unternehmen.<br />
Erfolgreicher Bürokratieabbau schließt nicht nur den Abbau bestehender Hemmnisse<br />
ein, sondern setzt insbesondere auch bei der frühzeitigen Verhinderung neuer Bürokratie<br />
an. Zudem erfordert er eine Berücksichtigung von Bürokratiekosten, vor allem<br />
solcher, die durch rechtlich vorgegebene Informationspflichten für Unternehmen,<br />
Bürger und Verwaltung entstehen.<br />
9
Zur Erreichung dieser Ziele hat die <strong>Landesregierung</strong> am 30.5. und 19.09.2006 die<br />
nachstehenden Aufträge erteilt:<br />
1. Bildung von ressortübergreifenden Arbeitsgruppen in acht Reformfeldern<br />
durch die jeweils federführenden Ressorts mit dem Ziel einer systematischen<br />
Aufbereitung von Deregulierungsmöglichkeiten<br />
2. Erstellung von Projekt- und Zeitplänen<br />
3. Einrichtung einer ressortübergreifenden Datenbank für den Umgang mit Einzelvorschlägen<br />
Dritter zum Bürokratieabbau<br />
4. Bericht über den Abschluss/ das Ergebnis ressortspezifischer Maßnahmen<br />
und Projekte<br />
5. Sachstandsbericht zum 31.03.2007<br />
10
C Bilanz März 2007<br />
Das Innenministerium hat der <strong>Landesregierung</strong> über den Umsetzungsstand der Maßnahmen<br />
zum Bürokratieabbau für die Kabinettsitzung am 02.05.2007 folgenden Bericht<br />
erstattet:<br />
Gesetzgebungsreport<br />
In ihrer bisherigen Amtszeit hat die <strong>Landesregierung</strong> 32 Beschlüsse zu Gesetzentwürfen<br />
(18), zu Entwürfen von Rechtsverordnungen (10) sowie zu Bundesratsinitiativen<br />
(4) gefasst, die Bürokratie in ihren verschiedensten Erscheinungsformen abbauen,<br />
zumindest auf das Notwendige begrenzen.<br />
Erzielt werden damit u.a. eine Vereinfachung und Optimierung von geltenden<br />
Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren (Verzicht auf Genehmigungs-/ Zustimmungserfordernisse,<br />
Anzeige- statt Genehmigungsverfahren), mehr Gestaltungsfreiheit<br />
und -verantwortung für die Hochschulen, ein Abbau von Doppelzuständigkeiten,<br />
transparente und einfache Zuständigkeiten, eine erste Realisierung des<br />
Prinzips der "one-stop-agency" (Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur), eine<br />
Umsetzung von Bundes- und Europarecht in Landesrecht lediglich im Verhältnis 1:1,<br />
eine Senkung von Bürokratiekosten sowie ein effektiveres Rechtschutzverfahren<br />
durch Änderung des verwaltungsrechtlichen Widerspruchsverfahrens.<br />
Die jeweiligen Entlastungseffekte sind in Abschnitt E näher beschrieben.<br />
Einzelvorschläge zum Bürokratieabbau<br />
In einer ressortübergreifenden Datenbank "Bürokratieabbau" sind zwischenzeitlich<br />
mehr als 500 Einzelvorschläge erfasst, die zudem in der Projektgruppenarbeit (vgl.<br />
Abschnitt F) berücksichtigt werden. Rd. 1/3 der Vorschläge sind abschließend bewertet.<br />
Veränderungsvorschläge wurden für eine Vielzahl von Rechtsvorschriften<br />
eingereicht und beziehen sich sowohl auf Landes- als auch auf Bundes- und Europarecht.<br />
Teilweise sind Vorschläge zur Abschaffung, Vereinfachung oder Flexibilisierung<br />
von geltendem Recht bereits umgesetzt (z.B. Abschaffung des Tariftreuegesetzes,<br />
Verzicht auf Zustimmungserfordernisse der oberen Bauaufsichtsbehörde oder<br />
Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten - Ladenöffnungsgesetz).<br />
Ressortspezifische Maßnahmen und Projekte<br />
Die Maßnahmen und Projekte der Ressorts belegen, dass Bürokratieabbau eine Politik<br />
der kleinen Schritte mit nur selten spektakulären Erfolgen ist. Sie sind Teilaspekte<br />
und notwendige Ergänzungen im Rahmen des Gesamtkonzepts Bürokratieabbau,<br />
wie etwa die Aspekte der 1:1 - Umsetzung von EU- und Bundesrecht, des Befristungsmanagements<br />
sowie der Bürokratiekostenbelastung als Gesetzesfolge.<br />
Soweit die Ressorts hierzu (Zwischen-) Ergebnisse gemeldet haben, sind diese im<br />
Abschnitt G dargestellt.<br />
11
Projektergebnisse in acht Reformfeldern<br />
Die in den acht Schwerpunktthemen von den Ressorts gemeldeten Sachstände/ Ergebnisse<br />
der Projektgruppenarbeit sind im Abschnitt F dargestellt und in einer vorangestellten<br />
Übersicht zusammengefasst. Hervorzuheben sind die Ergebnisse der<br />
Projekte zum Standardkostenmodell (vgl. Langfassung im Abschnitt F):<br />
SKM-Scan des gesamten Landesrechts<br />
In einem länderübergreifenden Projekt sind alle Landesgesetze und Verordnungen<br />
im Rahmen eines Schätzverfahrens auf ihre belastenden Informationspflichten hin<br />
überprüft und die Gesetze mit der höchsten Informationskostenbelastung für die<br />
Wirtschaft ermittelt worden.<br />
In <strong>NRW</strong> wurden insgesamt 1739 Landesgesetze und Verordnungen auf ihre wirtschaftsrelevanten<br />
Informationspflichten hin untersucht - unter gleichzeitiger Feststellung<br />
der Regelungskompetenz (Rahmengesetzgebung, konkurrierende Gesetzgebung,<br />
originäres Landesrecht oder durch EU-beeinflusstes Recht).<br />
Im Ergebnis enthalten lediglich 108 Gesetze und Verordnungen 698 wirtschaftsrelevante<br />
Informationspflichten. Nur 13 der 108 Rechtsnormen verursachen 90% der<br />
Belastung.<br />
SKM-Messung Landesbaurecht<br />
Im Gegensatz zur Schätzung des gesamten Landesrechts wurden die mit dem Landesbaurecht<br />
einhergehenden Belastungen u.a. durch konkrete Messungen ermittelt.<br />
Im Ergebnis verursachte das Landesbaurecht im Jahr 2004 lediglich ca. 7,1 Mio. Euro<br />
an Informationskosten für die nordrhein-westfälische Wirtschaft. Dies entspricht<br />
ca. 0,02% des Bauvolumens im Jahr 2004 (ca. 40 Mrd. €).<br />
Bewertung<br />
In allen Ländern sind ca. 90 Prozent der errechneten Informationskosten in wenigen<br />
Gesetzen oder Verordnungen begründet. Die bisherige Annahme, dass ca. 10 – 15<br />
Prozent der bestehenden Informationskosten auf landesgesetzliche Bestimmungen<br />
zurückzuführen sind, hat sich nicht bestätigt. Die durch reines Landesrecht verursachten<br />
Informationskosten spielen eine eher untergeordnete Rolle in einer Größenordnung<br />
von maximal 1 Prozent der geschätzten Gesamtkostenbelastung für die<br />
Wirtschaft.<br />
Für die weitere Vorgehensweise sind folgende Punkte von Bedeutung:<br />
Der nicht unerhebliche Aufwand für Messungen nach der SKM-Methode und die damit<br />
verbundenen Akzeptanzprobleme sind Anlass für eine Prüfung, wie diese Methode<br />
verschlankt werden kann. Das Land Brandenburg bereitet unter Beteiligung anderer<br />
Länder die Entwicklung einer SKM-Methode auf der Basis des SKM-<br />
Handbuchs des Statistischen Bundesamtes vor, allerdings mit verringertem Erhebungsaufwand.<br />
Diese Methode könnte die notwendige Datenbasis für die wichtigsten<br />
Informationspflichten mit vertretbarem Aufwand auf allen Regelungsebenen schaffen<br />
und damit auch eine Grundlage für die im Rahmen einer Gesetzesfolgenabschätzung<br />
zu leistende Arbeit sein.<br />
12
D Bewertungen und Ausblick<br />
Bürokratieabbau in <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen ist spürbar geworden.<br />
Die <strong>Landesregierung</strong> hat bisher Beschlüsse zu 18 Gesetzentwürfen und 10 Rechtsverordnungen<br />
gefasst. 13 Gesetze sind nach Abschluss der parlamentarischen Beratungen<br />
bereits in Kraft getreten. Mit vier Bundesratsinitiativen hat sich die <strong>Landesregierung</strong><br />
mit Erfolg für einen Bürokratieabbau auf Bundesebene eingesetzt.<br />
Darüber hinaus werden von allen Ressorts der <strong>Landesregierung</strong> eine Vielzahl von<br />
Einzelmaßnahmen und -projekten (rd. 100) durchgeführt, die z.B. die Verwaltungsabläufe<br />
nach innen und nach außen vereinfachen sowie den Einsatz von Informationstechnik<br />
durch Umsetzung von E-Government-Projekten forcieren.<br />
Mehr als die Hälfte der 23 (Teil-) Projekte in den von der <strong>Landesregierung</strong> festgelegten<br />
acht Reformfeldern sind bereits abgeschlossen. Im Ergebnis werden dadurch für<br />
die unterschiedlichsten Adressaten Verbesserungen gegenüber dem Status quo erreicht.<br />
Insbesondere sind die Grundlagen für eine bessere Rechtsetzung in <strong>NRW</strong><br />
geschaffen.<br />
Die "gefühlte Bürokratie" ist teilweise höher als die tatsächliche Belastung<br />
Den größten bürokratischen Aufwand müssen die Unternehmen für das Finanzamt<br />
und für die Krankenkassen, für Bau- und Umweltbehörden, das Kraftfahrtbundesamt<br />
und das Bundesamt für Güterverkehr, für die Handwerks- und Handelskammern<br />
betreiben.<br />
Am Beispiel der Meldepflichten zu amtlichen Statistiken wird aber auch deutlich,<br />
dass die "gefühlte Bürokratie" z.T. höher ist als die tatsächliche Belastung:<br />
Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) hat ermittelt, dass<br />
rd. 85 % aller Unternehmen der Bundesrepublik keiner Meldepflicht zu amtlichen<br />
Statistiken unterliegen. Vor allem kleine und mittlere Unternehmen sind von Statistikpflichten<br />
oft nicht betroffen.<br />
An den gesamten bürokratischen Lasten hat die amtliche Statistik nach der Untersuchung<br />
des DIW lediglich einen Anteil von 8,6%.<br />
Diese Relativierung stellt aber die Notwendigkeit nicht in Frage, Überregulierungen<br />
jenseits dieser Statistikpflichten zu beseitigen oder zu begrenzen<br />
Bundes- und Europarecht engen Handlungsspielraum des Landes ein<br />
Alle zurzeit bestehenden Wirtschaftsstatistiken sind durch Bundesgesetze geregelt,<br />
die zum allergrößten Teil verbindliche EU-Vorgaben in nationales Recht umsetzen.<br />
Nach den Projektergebnissen zum Standardkostenmodell nehmen die durch reines<br />
Landesrecht verursachten Informationskosten eher eine untergeordnete Rolle im<br />
Vergleich zur Gesamtkostenbelastung für die Wirtschaft ein (max. 1 %).<br />
Das Land <strong>NRW</strong> stößt bei dem Versuch, Bürokratieabbau durch die Änderung von<br />
Steuergesetzen voranzutreiben, an Grenzen. Die Änderung von Steuergesetzen unter<br />
Beteiligung der Länder führt regelmäßig auch zu politischen Zielkonflikten. Gerade<br />
der Bund scheint hierbei in der letzten Zeit wieder von dem Vereinfachungsziel<br />
13
abzurücken, z.B. bei den Neuregelungen zu „Kinderbetreuungskosten“ und zur „Entfernungspauschale“.<br />
Diese Änderungen sind politisch gewollt. Dabei wird bewusst<br />
ein nicht unerheblicher Aufwand für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung<br />
in Kauf genommen. Der Wille des Landes, Bürokratie abzubauen, scheitert<br />
im Bereich der Steuerverwaltung deshalb häufig an bundespolitischen Vorgaben.<br />
Auch im Bereich Arbeit (Einstellung, Beschäftigung und Entlassung) handelt es sich<br />
im Wesentlichen um EU- bzw. Bundesrecht. Das Arbeitsvertragsrecht als Mittelpunkt<br />
der Arbeitsbeziehungen ist gekennzeichnet durch eine starke Zersplitterung der<br />
Rechtsvorschriften. Zur weiteren Unübersichtlichkeit trägt eine zerstückelte und über<br />
das erforderliche Maß hinausgehende Umsetzung von Vorgaben aus europäischen<br />
Richtlinien bei.<br />
EU- und Bundesrecht beeinflussen in erheblichem Maße die Bereiche Umwelt und<br />
Natur, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Es ist davon auszugehen, dass in der<br />
Vergangenheit bereits bei der Umsetzung von EU-Recht in Bundesrecht erheblich<br />
über den Aspekt einer 1:1 - Umsetzung hinausgegangen wurde. Daher ist hier bei<br />
landesgesetzlichen Regelungen besonderes Augenmaß geboten. Die Landesregie-<br />
rung zielt auf eine 1:1 – Umsetzung ohne weitergehende Auflagen ab, z.B. durch das<br />
neue Landschaftsgesetz.<br />
Bund und Europa "denken um"<br />
Das "Nationale Reformprogramm" der Bundesregierung sieht eine Entlastung<br />
der Wirtschaft u.a. durch den Abbau von Bürokratie (z.B. Mittelstandsentlastungsgesetze<br />
I und II), die Einführung des Standard-Kosten-Modells (SKM) auf Bundesebene<br />
sowie die Einrichtung eines Normenkontrollrates beim Bundeskanzleramt vor.<br />
Das Programm der deutschen EU-Ratspräsidentschaft 2007 will mit einer besseren<br />
Rechtsetzung zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die europäischen Unternehmen<br />
und zur Senkung der Bürokratiekosten beitragen. Hierzu gehören die<br />
Vereinfachung des bestehenden Rechts ebenso wie der Abbau bereits bestehender<br />
Bürokratiekosten und eine konsequente Durchführung von Folgenabschätzungen für<br />
neue Vorhaben. Die Bundesregierung hat am 28.02.2007 ein nationales Abbauziel<br />
von 25 % der Bürokratiekosten bis 2011 beschlossen. Erreicht werden soll das durch<br />
eine Messung von ca. 2.000 von insgesamt ermittelten 10.600 Informationspflichten.<br />
Die EU-Kommission verbindet mit ihrer Initiative für eine bessere Rechtsetzung die<br />
Vereinfachung von bestehenden EU-Vorschriften und für zukünftige Regelungen den<br />
Einsatz von frühzeitigen Konsultationsverfahren und systematischen Folgenabschätzungen.<br />
Sie will im Zeitraum 2007 bis 2009 43 neue Initiativen zur Rechtsvereinfachung<br />
ergreifen und das Kodifizierungsprogramm bis Mitte 2008 abschließen. Der<br />
Europäische Rat hat auf Vorschlag der Kommission am 8./9. März 2007 beschlossen,<br />
die durch EU-Gesetzgebung entstehenden Verwaltungslasten für Unternehmen<br />
bis 2012 um 25 Prozent zu verringern.<br />
14
Die Maßnahmen der <strong>Landesregierung</strong> liegen im Trend dieser Entwicklung<br />
Mit den "Europapolitischen Prioritäten ... mit intensivem ressortübergreifenden Koordinierungsbedarf<br />
2007....." soll eine entsprechende Positionierung der <strong>Landesregierung</strong><br />
vorbereitet werden, die frühzeitig in den Rechtsvereinfachungsprozess der EU-<br />
Kommission eingebracht werden und damit die Bemühungen um eine bessere<br />
Rechtsetzung in der EU unterstützen soll.<br />
Neben eine intensivierte Kommunikation der Ressorts mit der Landesvertretung tritt<br />
zudem künftig eine Erfassung und Bearbeitung "latenter" EU-Vorhaben in Form eines<br />
"EU-Radars der <strong>Landesregierung</strong> <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen".<br />
<strong>Nordrhein</strong>-Westfalen unterstützt den Bundesrat in der Frage, ob er bei seinen Gesetzentwürfen<br />
künftig auch eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung - wie die Bundesregierung<br />
bei ihren Entwürfen - treffen will. Allerdings ist eine entsprechende Methode<br />
bei der Mehrheit der Länder noch nicht etabliert. <strong>NRW</strong> hat hinsichtlich der Stellung<br />
von Änderungsanträgen und der regelmäßig kurzen Fristen sowie für Fälle von<br />
besonderer politischer Priorität und Eilbedürftigkeit eine Ausnahme gefordert.<br />
Mit dem (formalen) Befristungsmanagement und der (materiellen) ressortübergreifenden<br />
Normprüfung bestehen die Voraussetzungen für eine weitere Qualitätssteigerung<br />
und -sicherung im Normsetzungsprozess in <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen.<br />
Neuausrichtung der Arbeitsstrukturen im Bürokratieabbau in <strong>NRW</strong><br />
Ausgehend von den bisher erzielten Ergebnissen werden die Arbeiten zum Bürokratieabbau<br />
wie folgt zu konzentriert:<br />
Beendet sind die Projektgruppen Standardkostenmodell, Ressortübergreifende<br />
Normprüfung (als vorbereitende Projektgruppe für die seit dem 15.01.2007 im IM<br />
eingerichtete Normprüfstelle), Statistik- und Berichtspflichten, Unternehmens- und<br />
Existenzgründungen und Arbeit. Soweit die Ergebnisse nicht bereits zu konkreten<br />
Umsetzungsmaßnahmen geführt haben, werden die aus der Projektarbeit resultierenden<br />
Vorschläge, Vorhaben und künftigen Aufgabenstellungen in der jeweiligen<br />
Ressortzuständigkeit weitergeführt (z.B. Prüfung des Vorschlags der AG "Unternehmens-<br />
und Existenzgründungen" zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes<br />
durch MWME und IM bzw. Begleitung der Kodifikation des Arbeitsvertragsrecht<br />
durch MAGS). Für die Arbeit in den noch nicht beendeten (Teil-) Projekten gelten<br />
die bestehenden Projektpläne fort.<br />
Bürokratieabbau bleibt ständige Aufgabe für alle Ressorts. Das schließt eine Konzentrierung<br />
auf den Bürokratieabbau und die Bürokratievermeidung auf Bundes- und<br />
Europaebene durch eine möglichst frühzeitige Einflussnahme auf neue Rechtsetzungsvorhaben<br />
bzw. auf Maßnahmen zur Rückführung bestehender Regelungen<br />
ein. Bei wirtschaftsnahen Fragestellungen sollten nach Möglichkeit Vertreter von Unternehmen,<br />
Kammern und Verbänden in die Reformdiskussion einbezogen werden.<br />
Bürokratieabbau zielt neben der Änderung von Vorschriften auch auf praktische Er-<br />
15
leichterungen bei der Ausgestaltung von Verfahren. Die ressortspezifischen Ansätze,<br />
Maßnahmen und Ergebnisse werden in einem jährlichen Sachstandsbericht des Innenministeriums<br />
für die <strong>Landesregierung</strong> dargestellt (Fortschreibung des<br />
Sachstandsberichts März 2007). Geprüft werden Möglichkeiten zur Einrichtung eines<br />
IT-gestützten Wissensmanagements.<br />
Eine "Bessere Rechtsetzung" wird wie im Bund und Europa ein zentrales Thema in<br />
<strong>Nordrhein</strong> Westfalen sein. Der Landesrechnungshof <strong>NRW</strong> vertritt in seiner jüngsten<br />
Querschnittsprüfung "Kostenrelevanz von Gesetzen und Verordnungen" die Auffassung,<br />
dass die Implementierung einer umfassenden ressortübergreifenden Normprüfung<br />
(formell und materiell) eine wichtige Funktion bei der Qualitätssicherung im<br />
Normsetzungsprozess in <strong>NRW</strong> einnimmt. Seine Empfehlungen für die Ausgestaltung<br />
einer künftigen Gesetzesfolgenabschätzung (GFA) beziehen ausdrücklich auch<br />
eine Verbesserung der Finanzfolgenabschätzung als Teil der GFA ein.<br />
Die Bundesregierung nutzt für die Erfassung bestehender und zur Abschätzung neuer<br />
bürokratischer Belastungen das Standardkostenmodell (SKM).<br />
<strong>NRW</strong> wird die intensive Zusammenarbeit mit dem Bund zwecks Schaffung einer gemeinsam<br />
nutzbaren Datenbasis für Bürokratiekostenmessungen weiterführen. Hieraus<br />
und auf der Basis der Erkenntnisse des Landes Brandenburg, der Ergebnisse<br />
der Projektgruppe "Statistik- und Berichtspflichten" sowie unter Einbeziehung der<br />
Empfehlungen des Landesrechnungshofes soll eine optimierte Gesetzesfolgenabschätzung<br />
entwickelt werden.<br />
16
E Gesetzgebungsreport<br />
Gesetze<br />
1. Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches in <strong>NRW</strong> vom 15.12.2005<br />
Durch die Abschaffung der 7-Jahres-Frist nach § 35 BauGB wird die Weiternutzung<br />
von Bauvorhaben im Außenbereich erleichtert.<br />
2. Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz vom 21.03.2006<br />
Das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz ist mit Wirkung zum<br />
1. April 2006 in Kraft getreten. Die Hochschulen entscheiden über das „Ob“ und<br />
„Wie“ der Beitragserhebung autonom. Die Hochschulen haben sich überwiegend für<br />
die Erhebung von Studienbeiträgen entschieden. Auch die Beitragserhebung erfolgt<br />
dezentral durch die Hochschulen. Eine Detailsteuerung seitens des Ministeriums findet<br />
nicht statt. Auch das gesetzliche Regelungswerk ist vom Gedanken der Deregulierung<br />
beherrscht, da die gesetzlichen Rahmenvorgaben auf das verfassungsrechtlich<br />
erforderliche Maß begrenzt worden sind. Im Vergleich zum Vollzug des zum<br />
1. April 2007 außer Kraft tretenden Studienkonten- und Studienfinanzierungsgesetzes<br />
ist zu erwarten, dass der Vollzug des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes<br />
zu einem merklichen Rückgang der Bürokratiekosten führen wird.<br />
3. Fehlbelegungsrechtsänderungsgesetz <strong>NRW</strong> vom 23.05.2006<br />
Der Landtag <strong>NRW</strong> hat das Gesetz zur Änderung des Fehlbelegungsrechts am<br />
17.05.2006 beschlossen. Die seit 1983 in <strong>NRW</strong> erhobene Ausgleichszahlung zum<br />
Abbau von Fehlsubventionierungen im Wohnungswesen soll bis zum 31.12.2009<br />
schrittweise abgebaut werden. Bewohnerstrukturen werden gestärkt, entgegenstehende<br />
bürokratische Hemmnisse abgebaut.<br />
4. Zweites Schulrechtsänderungsgesetz vom 27.06.2006<br />
Das Land <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen geht mit dem neuen Schulgesetz (Zweites Schulrechtsänderungsgesetz)<br />
konsequent den Weg von einer überregulierten Schule hin<br />
zu einer eigenverantwortlichen Schule, in der die am Schulleben Beteiligten gemeinsam<br />
handeln, ein klares Ziel für ihre Arbeit an der Schule formulieren und aus den<br />
Ergebnissen entsprechende Konsequenzen ziehen. Dies wird nicht nur ein wesentlicher<br />
Schritt und Motor für die qualitative Schulentwicklung, sondern auch für eine<br />
effiziente Schulorganisation und damit für den Abbau von Bürokratie im Schulwesen<br />
sein.<br />
Nicht zuletzt gilt es vor allem, Lehrkräfte von Bürokratie zu entlasten, um mehr Freiraum<br />
für das eigentliche Kerngeschäft von Schulen, den Unterricht und die Erziehung,<br />
aber auch für die Bewältigung der anstehenden bildungspolitischen Reformen<br />
in den Schulen zu schaffen.<br />
17
5. Beitreibungserleichterungsgesetz/Kfz-Zulassung vom 19.09.2006<br />
Die Kommunen und Kreise in <strong>NRW</strong> können aufgrund der geschaffenen gesetzlichen<br />
Grundlage gegen Fahrzeughalter vorgehen, die mit der Zahlung von Gebühren im<br />
Rückstand sind. Wer bei Kfz-Zulassungsbehörden Gebühren nicht bezahlt hat, kann<br />
künftig bis zur Begleichung der offenen Rechnung kein anderes Fahrzeug zulassen.<br />
Das Gesetz zur Entbürokratisierung der Betreibung von Gebühren- und Auslagenrückständen<br />
bei der Zulassung von Fahrzeugen zielt vor allem auf Fahrzeughalter<br />
ab, die wiederholt technisch mangelhafte Wagen zulassen.<br />
Mit dem Gesetz reagiert das Land auf Forderungen der kommunalen Spitzenverbände.<br />
Die Ausfälle durch nicht gezahlte Gebühren und Auslagen für Kfz-Stilllegungen<br />
belasten die öffentlichen Haushalte erheblich, in einzelnen Kreisen bis zu<br />
200.000 Euro pro Jahr. Bisher haben die Kommunen nur die Möglichkeit, gegen<br />
säumige Zahler Mahn- und Vollstreckungsverfahren einzuleiten.<br />
6. Standardbefreiungsgesetz <strong>NRW</strong> vom 17.10.2006<br />
Mit dem Standardbefreiungsgesetz erhalten die Kommunen mehr Handlungsspielräume<br />
durch die Möglichkeit, sich von kommunalbelastenden Standards zu befreien.<br />
Kommunalbelastende landesrechtliche Standards sind Vorgaben in Landesgesetzen<br />
und Rechtsverordnungen auf Grund von Landesgesetzen, welche die Art und Weise<br />
der Aufgabenerfüllung bestimmen:<br />
● Vorgaben für die Erstellung/Fortschreibung von Bilanzen, Plänen und Konzepten,<br />
● organisationsrechtliche Vorgaben sowie<br />
● Anforderungen an die berufliche Qualifikation oder das Erfordernis einer besonderen<br />
Ausbildung; eine Befreiung ist in diesen Fällen zulässig, soweit eine entsprechend<br />
fachgemäße Aufgabenerledigung sichergestellt ist. Eine Befreiung von laufbahnrechtlichen<br />
Vorgaben ist nicht möglich.<br />
Zur Befreiung bedarf es lediglich einer rechtzeitigen Anzeige der Kommune gegenüber<br />
dem für das Fachgesetz zuständigen Ministerium.<br />
7. Hochschulfreiheitsgesetz (HFG) vom 31.10.2006<br />
Das HFG ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Mit ihm wurden die Universitäten<br />
und Fachhochschulen des Landes als Körperschaften des öffentlichen Rechts verselbständigt.<br />
Ihnen wurde mehr Gestaltungsfreiheit und mehr Gestaltungsverantwortung<br />
übertragen. Das Verhältnis zwischen Staat und Hochschule wurde durchgreifend<br />
erneuert. Hierzu bleibt festzuhalten:<br />
• Mit dem HFG erreichen die Universitäten und Fachhochschulen ein Höchstmaß<br />
an steuerungspolitischer Autonomie. Die Verselbstständigung bringt es mit sich,<br />
dass der Staat nur noch die Rechtsaufsicht führt und steuerungstechnisch nicht<br />
mehr zentralistisch bürokratische Details regelt. Sämtliche Erlasse der Ministerialverwaltung<br />
haben zum 1. Januar 2007 ihre Geltung für die Hochschulen verloren.<br />
• Die Universitäten und Fachhochschulen erhalten ein Höchstmaß an personalwirtschaftlicher<br />
Autonomie. Sie sind Dienstherren bzw. Arbeitgeber der an den Hoch-<br />
18
schulen Beschäftigten geworden und können damit ein eigenverantwortliches Personalmanagement<br />
einführen. Die Hochschulen werden künftig auch völlig selbstständig<br />
über die Berufungen der Professorinnen und Professoren entscheiden<br />
können. Der bisherige Vorbehalt des staatlichen Einvernehmens ist entfallen.<br />
• Die Universitäten und Fachhochschulen haben schließlich auch ein Höchstmaß an<br />
finanzwirtschaftlicher Autonomie erhalten. Das HFG hat die Hochschulen aus der<br />
Landeshaushaltsordnung befreit. Sie werden künftig über Zuschüsse finanziert<br />
und können dann frei wirtschaften, Geld ansparen oder im Grundsatz Investitionen<br />
über Kredite vorfinanzieren.<br />
Die Verselbständigung der Universitäten und Fachhochschulen wird grundsätzlich für<br />
die Hochschulen keine zusätzlichen finanziellen Mittel erforderlich machen. Durch<br />
den mit ihr erreichten Bürokratieabbau wird es vielmehr möglich werden, Effizienzgewinne<br />
zu erwirtschaften, die den eigentlichen Aufgaben der Hochschulen zugute<br />
kommen werden. Insgesamt gesehen reduziert das HFG ministerielle Zustimmungsvorbehalte<br />
und Entscheidungskompetenzen und trägt damit zu einem effektiven Bürokratieabbau<br />
im Hochschulwesen bei.<br />
8. Gesetz zur Aufhebung des Tariftreuegesetzes <strong>NRW</strong> vom 31.10.2006<br />
Die Gründe für die Aufhebung liegen in den erheblichen Mängeln bei der Durchführung<br />
und der erwiesenen Wirkungslosigkeit des Gesetzes. Nach übereinstimmender<br />
Auffassung von Fachleuten in Verwaltung, Wissenschaft und Wirtschaft werden die<br />
mit dem Tariftreuegesetz <strong>NRW</strong> verfolgten Schutzziele für Arbeitnehmer im Baugewerbe<br />
wesentlich wirkungsvoller durch die gesetzlichen Mindestlohnregelungen, wie<br />
sie bereits jetzt im Arbeitnehmerentsendegesetz bundesweit geregelt sind, erreicht.<br />
Gleichzeitig solle es den Kommunen im Lande ermöglicht werden, deutlich stärker<br />
als bisher Unternehmen aus der Region bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu berücksichtigen.<br />
Kreise, Städte und Gemeinden sollen die Chance erhalten, mit öffentlichem<br />
Geld Arbeit und Wirtschaft in der Region zu stärken. Im Übrigen leistet die<br />
<strong>Landesregierung</strong> mit der Aufhebung des Gesetzes, einen erheblichen Beitrag zum<br />
Bürokratieabbau. So war man bei Erlass des Gesetzes davon ausgegangen, dass es<br />
zu einer Verteuerung der Bauaufträge von fünf Prozent und zu einem zusätzlichen<br />
Verwaltungsaufwand in Höhe von 0,5 Prozent der Auftragssumme führen werde.<br />
9. Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 16.11.2006<br />
Mit dem Ladenöffnungsgesetz kommen Kunden und Einzelhändler in <strong>NRW</strong> mit Wirkung<br />
vom 21.11.2006 in den Genuss einer weitgehenden Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten<br />
im Lande. Möglich wurde die neue Regelung durch die Föderalismusreform,<br />
mit der die Gesetzgebungskompetenz auf die Länder überging. Mit der getroffenen<br />
Regelung wird die Verantwortung für die Ladenöffnungszeiten auf die Einzelhändler<br />
vor Ort übertragen.<br />
19
10. Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in <strong>NRW</strong> vom 12.12.2006<br />
Das Gesetz führt zu einer Auflösung von insgesamt 38 Sonderbehörden. Zum 1. Januar<br />
2007 wurden die acht Ämter für Agrarordnung, die fünf Bergämter, die 10 Staatlichen<br />
Ämter für Arbeitsschutz, die 10 Staatlichen Umweltämter und das Staatliche<br />
Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz OWL aufgelöst und ihre Aufgaben auf die Bezirksregierungen<br />
übertragen.<br />
Außerdem wurden die Aufgaben des Landesamtes für Ernährungswirtschaft und<br />
Jagd (LEJ), der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten (LÖBF) und<br />
des Landesumweltamts (LUA) in einem neuen Landesamt für Natur, Umwelt und<br />
Verbraucherschutz (LANUV) zusammengefasst. Zudem ist ein Teil der Aufgaben auf<br />
die Bezirksregierungen, insbesondere die Bezirksregierung Düsseldorf übertragen<br />
worden. Im Gegenzug sind die Veterinärangelegenheiten und die Lebensmittelüberwachung,<br />
für die bisher die Bezirksregierungen zuständig waren, bei der LANUV zusammengeführt<br />
und zentralisiert worden. Die Hauptziele der Eingliederung sind:<br />
• Abbau von Doppelarbeit<br />
• Transparente und einfache Zuständigkeiten<br />
• Mehr Wirtschaftlichkeit<br />
• Verschlankung der Landesverwaltung<br />
• Nur noch eine Behörde als Ansprechpartner für Gewerbetreibende<br />
Schließlich wurde das Landesinstitut für Schule/Qualitätsagentur in Soest aufgelöst<br />
und seine Aufgaben auf das Ministerium für Schule und Weiterbildung und die Bezirksregierungen<br />
Düsseldorf und Arnsberg verteilt.<br />
Im nächsten Schritt werden die Bezirksregierungen, die durch die Eingliederung der<br />
Sonderbehörden eine Vielzahl zusätzlicher Aufgaben erhalten haben, auf ihre Kernzuständigkeiten<br />
reduziert. Die Untersuchung aller Aufgaben der Bezirksregierungen<br />
läuft seit dem Herbst 2006. Es geht um Kommunalisierung, Privatisierung und - wo<br />
es möglich ist - um den Wegfall von Aufgaben. Ein weiteres Ziel der Aufgabenuntersuchung<br />
ist es, das sog. Zaunprinzip zu realisieren.<br />
Für die Genehmigung und Überwachung von Betrieben (um die virtuell oder auch<br />
tatsächlich ein Zaun gezogen ist - daher die Bezeichnung) soll künftig nur noch eine<br />
Behörde zuständig sein. Dies erfordert eine Konzentration in der Umwelt- und Arbeitsschutzverwaltung.<br />
11. Änderung des Wohnungsbauförderungsgesetzes vom 12.12.2006<br />
Bündelung der Zuständigkeiten im Bereich der sozialen Wohnraumförderung durch<br />
das Dritte Gesetz zur Änderung des Wohnungsbauförderungsgesetzes (WBFG).<br />
Die Großen kreisangehörigen Städte werden von der Aufgabe entbunden. Durch<br />
diese Bündelung der Zuständigkeiten auf die kreisfreien Städte und auf die Kreise<br />
kann die Aufgabe der sozialen Wohnraumförderung künftig von 54 anstatt von 88<br />
kommunalen Bewilligungsbehörden durchgeführt werden, die über langjährige Erfahrungen<br />
mit der Materie verfügen, sich nachhaltig auf die sich stetig wandelnden<br />
20
wohnungspolitischen Aufgaben einstellen und auf eine schwankende Nachfrage<br />
nach Fördermitteln flexibel reagieren können. Gleichzeitig wird die Bürgernähe und<br />
die Qualität der Beratung gewahrt. Die am Bedarf orientierte Neuregelung der Zuständigkeiten<br />
erleichtert die Modernisierung des Verwaltungsverfahrens und führt bei<br />
den Großen kreisangehörigen Städten mittelfristig zu Einsparungen an Personal-<br />
und Sachkosten.<br />
12. Änderung der Landesbauordnung für das Land <strong>NRW</strong> vom 12.12.2006<br />
Das vordringliche Ziel der Änderung des § 6 BauO <strong>NRW</strong> ist eine Vereinfachung der<br />
Anwendung der Abstandflächenvorschriften für die am Bau Beteiligten und die Bauaufsichtsbehörden,<br />
da die Anwendung der bisher geltenden Vorschriften in der Praxis<br />
zunehmend Schwierigkeiten bereitet hat.<br />
13. Erstes Gesetz zum Bürokratieabbau vom 09.03.2007<br />
Der Landtag <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen hat am 16. März 2004 das Bürokratieabbaugesetz<br />
OWL beschlossen und dieses am 3. Mai 2005 um weitere Entbürokratisierungsmaßnahmen<br />
ergänzt. Für die Modellregion Ostwestfalen-Lippe sind Vorschriften außer<br />
Kraft gesetzt oder modifiziert worden, um zu erproben, ob damit unternehmerisches<br />
Handeln erleichtert, Existenzgründungen gefördert und die wirtschaftliche<br />
Entwicklung insgesamt voran getrieben werden kann. Mit dem am 09.03.2007 vom<br />
Landtag beschlossenen "Bürokratieabbaugesetz I" werden ausgewählten Sonderregelungen<br />
der Modellregion landesweite Geltung verschafft. Im Einzelnen:<br />
● Erleichterung der Erweiterung von Unternehmen mit Zufahrten zu Landes- und<br />
Kreisstraßen durch Verkürzung der Frist für die Zustimmung zu Baugenehmigungen<br />
durch die Straßenbaubehörde von zwei auf einen Monat (§ 2 Nr. 1 a)<br />
● Erleichterte Ausschilderungsmöglichkeiten für Unternehmen an Landes- und<br />
Kreisstraßen (§ 2 Nr. 1 b)<br />
● Erleichterung der Nutzung von Einrichtungen staatlicher Kunsthochschulen abweichend<br />
von der Landeshaushaltsordnung (§ 2 Nr. 2)<br />
● Verkürzung von Verfahrenslaufzeiten durch Aussetzung des Widerspruchsverfahrens<br />
im Arbeitsschutz-, Gewerbe- sowie Bau- und Gaststättenrecht (§ 2 Nr. 3)<br />
● Ersetzen des rechtswidrig versagten Einvernehmens der Gemeinde im Baurecht<br />
durch die Bauaufsichtsbehörde (§ 2 Nr. 4 a)<br />
● Wegfall des Genehmigungserfordernisses für Werbeanlagen in Gewerbe- und<br />
Industriegebieten auch außerhalb eines Bebauungsplanes (§ 2 Nr. 4 b)<br />
● Anzeige- statt Genehmigungsverfahren für Nutzungsänderungen (§ 2 Nr. 4 c)<br />
● Straffung von Fördermöglichkeiten für den öffentlichen Personennahverkehr (§ 2<br />
Nr. 5)<br />
Durch Änderungsanträge der Regierungsfraktionen sind u.a. das für Nutzungsänderungen<br />
eingeführte Anzeigenverfahren im Baurecht auf Kleingaragen erweitert und<br />
die Geltungsdauer bis zum 31.12.2010 verlängert worden.<br />
21
14. Gesetzentwurf zur Änderung des Landschaftsgesetzes<br />
Das Landschaftsgesetz soll 1:1 an die Vorgaben des Europarechts und des Bundesrechts<br />
angepasst werden. Darüber hinausgehende Regelungen sowie Vorschriften,<br />
die zu hohem bürokratischen Aufwand führen, werden abgeschafft. Die naturschutzrechtliche<br />
Eingriffsregelung soll in einer Weise ausgestaltet werden, die den hohen<br />
kompensatorischen Verbrauch landwirtschaftlicher Flächen erheblich reduziert. Es<br />
wird eine Strategische Umweltprüfung bei der Landschaftsplanung eingeführt. Die<br />
Mitwirkungs- und Klagerechte der nach § 12 anerkannten Naturschutzvereine sollen<br />
reduziert werden. Außerdem wird eine eigene Vorschrift zum Schutz von Alleen eingeführt.<br />
Der Gesetzentwurf zur Änderung des Landschaftsgesetzes befindet sich<br />
aktuell im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren.<br />
15. Gesetzentwurf zum Bürokratieabbau und zur Konzentration im Bereich des<br />
Widerspruchsverfahrens<br />
Die <strong>Landesregierung</strong> hat am 06.02.2007 den Gesetzentwurf für ein effektiveres<br />
Rechtsschutzverfahren beschlossen und für die Durchführung der Verbändeanhörung<br />
freigegeben. Der Gesetzentwurf zielt auf eine weitgehende Abschaffung der<br />
Widerspruchsverfahren ab. Sofern überhaupt noch Widerspruchsverfahren durchgeführt<br />
werden, soll im Regelfall die Ausgangsbehörde auch den Widerspruchsbescheid<br />
erlassen.<br />
In den folgenden Bereichen sollen noch ausnahmsweise Widerspruchsverfahren<br />
stattfinden:<br />
● Bundes- oder Europarecht schreiben ein Widerspruchsverfahren vor.<br />
● Streitgegenstand ist die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen<br />
Prüfung (Rechtsprechung BVerfG).<br />
● Dritte sind erstmals am Verfahren beteiligt (Dieser bislang nicht am Verfahren<br />
beteiligte Personenkreis soll zum Schutz seiner Rechte Widerspruch einlegen<br />
können).<br />
● Entscheidungen von Schulen (Personal ohne verwaltungsfachliche Ausbildung)<br />
● Ausbildungsförderungsrecht (Personal ohne verwaltungsfachliche Ausbildung)<br />
● Bereich der wirtschaftlichen Dienstfürsorge, insbesondere Beihilfe, Besoldung und<br />
Versorgung (Massenverfahren).<br />
● Rundfunkangelegenheiten.<br />
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass gegen Verwaltungsakte von Bezirksregierungen<br />
grundsätzlich keine Widersprüche statthaft sind. Für den Bereich der Krankenhausplanung-<br />
und finanzierung bleibt die Möglichkeit von Drittwidersprüchen erhalten,<br />
obwohl die Ausgangsbescheide von den Bezirksregierungen erlassen werden.<br />
16. Gesetzentwurf zur Änderung des Landeswassergesetzes,<br />
der Landesbauordnung und des Landesabfallgesetzes (ArtikelG)<br />
Nach der Koalitionsvereinbarung sind EU-Recht und bundesgesetzliche Regelungsaufträge<br />
grundsätzlich nur 1:1 umzusetzen. Zudem sind Deregulierungsmöglichkeiten<br />
zu prüfen. Das jüngst geänderte LWG hat teilweise neue Pflichten eingeführt,<br />
22
die unter diesem Gesichtspunkt zu weitgehend und daher aufzuheben bzw. zu ändern<br />
sind. Bereits länger bestehende Regelungen können aus Vollzugsgründen entfallen.<br />
Ziel ist es, Behörden und Wassernutzer teilweise von Darstellungspflichten zu entlasten.<br />
Folgende Regelungen sollen geändert werden:<br />
• Streichung des § 2d Abs. 7. Die Regelung betrifft die Erarbeitung von Darstellungen<br />
im Zusammenhang mit der Bewirtschaftungsplanung durch die oberste Wasserbehörde.<br />
Auf gesonderte Darstellungen ist zu verzichten, da die Inhalte als<br />
wasserwirtschaftliche Grundlagen nach § 19 LWG weitestgehend vorhanden und<br />
bekannt sind.<br />
• Streichung des § 14 Abs. 3. Nach dieser Regelung müssten die Bezirksregierungen<br />
bis 2015 bei allen Entnahmen für die öffentliche Wasserversorgung > 1 Mio.<br />
m 3 Wasserschutzgebiete festsetzen. Dies wird weder von der Wasserrahmenrichtlinie<br />
noch vom WHG gefordert. Die Erforderlichkeit einer Schutzgebietsausweisung<br />
sowie der Zeitpunkt der Ausweisung sollte von den regionalen und wasserwirtschaftlichen<br />
Randbedingungen abhängig sein.<br />
• Streichung des § 47a Abs. 2. Die Regelung betrifft die Verpflichtung der Wasserversorger<br />
bestimmte Darstellungen für die Bewirtschaftungsplanung zu erarbeiten.<br />
Diese allgemeine Verpflichtung kann entfallen.<br />
• Änderung des § 50a. Die Regelung betrifft die Erstellung eines Wasserversorgungskonzeptes<br />
und legt die Inhalte des Konzeptes detailliert fest. Anstelle dieses<br />
Konzeptes soll ein von der obersten Wasserbehörde zu erstellender Wasserversorgungsbericht<br />
treten, der nur einmal im Laufe einer Wahlperiode dem Landtag<br />
vorzulegen ist.<br />
• Streichung des § 53 Abs. 1 S. 2 Nr. 6. Die Regelung verpflichtet die Gemeinden<br />
zur Überwachung von Kleinkläranlagen. Diese Pflicht kann entfallen, da die Kreise<br />
und kreisfreien Städte diese Anlagen im Rahmen ihrer Gewässeraufsicht<br />
ebenfalls überwachen.<br />
17. Gesetzentwurf zur Reform der Versorgungsverwaltung<br />
(Zweites Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen)<br />
Die <strong>Landesregierung</strong> hat sich in Umsetzung des Koalitionsvertrages dafür<br />
entschieden, die Versorgungsverwaltung mit dem Ziel einer weitgehenden Kommunalisierung<br />
umzustrukturieren. Die Auflösung der elf staatlichen Versorgungsämter<br />
wird zum 01.Januar 2008 angestrebt.<br />
• Die (großen) Aufgabenbereiche des Schwerbehindertenrechts und des am 1. Januar<br />
2007 in Kraft getretenen Elterngeld- und Elternzeitgesetzes sollen mit Wirkung<br />
vom 1. Januar 2008 auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen werden.<br />
Dies entspricht vollumfänglich den Aussagen im Koalitionsvertrag zur Kommunalisierung<br />
von bislang staatlichen Aufgaben in <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen.<br />
23
• Die von zurückgehenden bzw. geringen Fallzahlen bei gleichzeitig hoher Komplexität<br />
der Materie geprägten kleineren Aufgabenbereiche der Kriegsopferversorgung<br />
und des Sozialen Entschädigungsrechts sollen mit Wirkung vom 1. Januar<br />
2008 auf die Landschaftsverbände übertragen werden. Gleichzeitig sollen<br />
bislang bei den Kreisen, den kreisfreien Städten und Großen kreisangehörigen<br />
Städten angesiedelte Aufgaben der Kriegsopferfürsorge mit den Aufgaben der<br />
Kriegsopferversorgung bei den Landschaftsverbänden gebündelt werden. Insbesondere<br />
letzteres entspricht jahrelangen Forderungen auf Bundes- und Landesebene<br />
- auch aus dem Städte- und Gemeindebund - nach einer effektiveren Aufgabenverteilung.<br />
• Die Aufgabenbereiche der arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Förderprogramme<br />
sollen mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 auf die Bezirksregierungen übertragen<br />
werden, weil dies verwaltungspraktisch mit einem vergleichsweise geringen Aufwand<br />
zu bewerkstelligen ist.<br />
Am 06.03.2007 hat die <strong>Landesregierung</strong> die Freigabe des Gesetzentwurfs zur Anhörung<br />
der nach § 84 GGO zu beteiligenden Stellen und der nach § 7 Konnexitätsausführungsgesetz<br />
zu beteiligenden kommunalen Spitzenverbände beschlossen.<br />
18. Gesetzentwurf zur Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetz<br />
Durch das neue Gesetz werden die in der Vergangenheit oft langwierigen Planungsverfahren<br />
verkürzt und der Bürokratieabbau vorangetrieben. So werden sich die Landesbehörden<br />
zukünftig bei der Schwerpunkt- und Detailplanung zurückhalten. Weitere<br />
Maßnahmen sind unter anderem die Verkürzung der Verhandlungsfristen und eine<br />
Vereinfachung der Verfahrensschritte. Insgesamt enthält das Gesetz mit 36 Paragraphen<br />
7 weniger als das alte Gesetz. Rund ein Drittel der alten detaillierten Einzelregelungen<br />
sind nicht mehr enthalten.<br />
Der Gesetzentwurf wurde am 06.03.2007 von der <strong>Landesregierung</strong> beschlossen und<br />
in das Gesetzgebungsverfahren des Landtags eingebracht.<br />
24
E Gesetzgebungsreport<br />
Rechtsverordnungen<br />
1. Aufhebung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über Feuerlöschmittel<br />
und Feuerlöschgeräte des Landes <strong>NRW</strong><br />
Die <strong>Landesregierung</strong> hat mit Verordnung vom 14.11.2005 die Schließung der Amtlichen<br />
Prüfstelle für Feuerlöschgeräte und Feuerlöschmittel beim Institut der Feuerwehr<br />
<strong>NRW</strong> in Münster zum 31.12.2005 beschlossen.<br />
Die EU-Kommission verpflichtet <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen, den freien Warenverkehr für<br />
Feuerlöschgeräte zuzulassen. Dieser sei durch die „Ordnungsbehördliche Verordnung<br />
über Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte des Landes <strong>NRW</strong>“ eingeschränkt<br />
und erlaube in <strong>NRW</strong> nur die Herstellung und den Vertrieb zugelassener Feuerlöschgeräte<br />
und -mittel. Eine Zulassung konnten nach einer bundeseinheitlichen Verwaltungsvereinbarung<br />
nur die Amtlichen Prüfstellen in Münster und in Sachsen erteilen.<br />
Mit Aufhebung der Verordnung werden die Wettbewerbsbedingungen für in- und<br />
ausländische Hersteller von Feuerlöschern und Löschmitteln angeglichen, ohne dass<br />
darunter die Sicherheit leidet. Bestimmungen des Baurechts und der Arbeitsstättenverordnung<br />
schreiben für Feuerlöschgeräte bestimmte Eigenschaften vor, gerade<br />
auch in öffentlich zugänglichen Bereichen. Diesen Standard von Löschgeräten gewährleisten<br />
in Zukunft akkreditierte, private Prüfstellen. Eine öffentliche Konkurrenz<br />
dazu ist überflüssig.<br />
2. Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesfernstraßengesetzes<br />
Planfeststellung bei Bundesfernstraßen: Die <strong>Landesregierung</strong> hat beschlossen, dass<br />
die Befugnis zur Planfeststellung im Gebiet des Regierungsbezirks Detmold auf die<br />
Bezirksregierung Detmold übertragen werden soll.<br />
Übertragen durch VO zur Durchführung des Bundesfernstraßengesetzes vom<br />
02.05.2006. Notwendige Vorortentscheidungen sind schneller realisierbar. Die Ministerialverwaltung<br />
wird entlastet.<br />
3. Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet<br />
des technischen <strong>Umweltschutz</strong>es (ZustVOtU).<br />
Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen<br />
<strong>Umweltschutz</strong>es weist einzelne Aufgaben unterschiedlichen Behörden in <strong>NRW</strong> zu.<br />
Durch die Änderung der Zuständigkeitsverordnung (mit Verordnung vom 12.05.2006)<br />
werden zukünftig die Kreisordnungsbehörden von dieser Aufgabe befreit und die örtlichen<br />
Ordnungsbehörden sowie die Forstdienststellen für zuständig erklärt, da diese<br />
bereits für ähnliche Aufgaben im technischen <strong>Umweltschutz</strong> zuständig sind.<br />
25
4. Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung und der<br />
EU/EWR-Handwerk-Verordnung<br />
Bei der beschlossenen Zuständigkeitsübertragung auf die Handwerkskammern (mit<br />
Verordnung vom 24.04.2006) geht es um Ausnahmebescheinigungen zugunsten von<br />
Handwerkern, die keinen Meisterbrief in einem meisterpflichtigen Handwerk haben.<br />
Hiermit können sich Handwerker ohne Meisterbrief in die Handwerksrolle eintragen<br />
lassen und einen entsprechenden Handwerksbetrieb gründen oder übernehmen.<br />
5. Aufhebung der Verordnung über eine Umlage für Hebammen-Lehranstalten<br />
Die Verordnung vom 02.05.2006 ist mit Wirkung vom 31.12.2005 aufgehoben worden,<br />
damit entsprechend der Intention des Bundesgesetzgebers sichergestellt wird,<br />
dass zukünftig eine einheitliche Ausbildungsfinanzierung der in § 2 Nr. 1a Krankenhausfinanzierungsgesetz<br />
(KHG) genannten Berufe in <strong>NRW</strong> gewährleistet wird und<br />
Wettbewerbsverzerrungen zwischen Krankenhäusern mit geburtshilflichen Betten<br />
und den anderen Krankenhäusern verhindert wird.<br />
6. Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum<br />
Da die Verordnung bis zum 31.12.2006 befristet ist und danach ausläuft, wird der<br />
Forderung nach Aufhebung entsprochen. Durch den Auslauf der Verordnung werden<br />
Zeit und Kosten sowohl beim Antragsteller als auch bei der Genehmigungsbehörde<br />
eingespart.<br />
7. Änderung der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches<br />
Durch die 4. Durchführungsverordnung zum Baugesetzbuch vom 27.09.2005 wird<br />
eine Verzicht auf die Zustimmungserfordernisse der oberen Bauaufsichtsbehörde<br />
gem. § 35 Abs. 2 und 4 sowie § 36 BauGB normiert. Hierdurch werden Verfahren<br />
beschleunigt, da eine Genehmigungsebene wegfällt.<br />
8. Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz<br />
(BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung<br />
(HwO) (BBiGZustVO)“<br />
Mit dem In-Kraft-Treten der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz<br />
(BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der<br />
Handwerksordnung (HwO) (BBiGZustVO) am 19. Oktober 2006 ist eine Maßnahme<br />
umgesetzt worden, mit der das MAGS einen wichtigen Beitrag zur Entbürokratisierung<br />
der Berufsbildung geleistet hat.<br />
● Mit der Verordnung ist die Übertragung bisher staatlich wahrgenommener Aufgaben<br />
auf die Kammern als Selbstverwaltungseinrichtungen der Wirtschaft realisiert<br />
worden. Zu den künftig von den Kammern wahrzunehmenden Aufgaben zählen<br />
die Überprüfung der Eignung der Ausbildungsstätte und der fachlichen Eignung<br />
der Ausbildenden, die Untersagung des Einstellens und Ausbildens, wenn die er-<br />
26
forderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen sowie die Überwachung der<br />
Berufsausbildungsvorbereitung.<br />
● Erwartet wird hiervon eine Beschleunigung und Entbürokratisierung von Verfahren,<br />
da die Kammern eine größere Nähe zu Ausbildungsbetrieben aufweisen und<br />
bisher ohnehin in den Entscheidungsprozess eingebunden waren.<br />
9. Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO)<br />
Die vom Kabinett beschlossene neue Ersatzschulverordnung soll nach Zustimmung<br />
des Schulausschusses am 1. August 2007 in Kraft treten. Mit den vorgesehenen Änderungen<br />
wie dem Zwischenbescheid bei fehlenden Angaben oder fehlenden Genehmigungsvoraussetzungen<br />
sowie Erleichterungen beim Nachweis der finanziellen<br />
Leistungsfähigkeit durch die Ersatzschulträger wird das Verfahren beschleunigt und<br />
vereinfacht.<br />
10. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten zur<br />
Durchführung der Agrarreform und für die Kontrollen anderweitiger Verpflichtungen<br />
(Agrarreform-Zuständigkeitsverordnung)<br />
Die Verordnung wurde von der <strong>Landesregierung</strong> am 09.01.2007 beschlossen; der<br />
Landtag wurde beteiligt und hat keine Einwände erhoben. Die Veröffentlichung ist<br />
eingeleitet. Zweck der Verordnung ist die Zusammenlegung der systematischen Kontrollen<br />
auf Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross-Compliance) im Bereich<br />
„Umwelt“ beim Direktor der Landwirtschaftskammer <strong>NRW</strong> als Landesbeauftragten.<br />
Bisher wurden die Kontrollen in geteilter Zuständigkeit von Kreisordnungsbehörden<br />
und Landesbeauftragtem durchgeführt. Durch die Zusammenlegung kann in <strong>NRW</strong><br />
die Zahl der von Cross-Compliance-Kontrollen betroffenen Betriebe um ca. 550 pro<br />
Jahr reduziert werden. Entlastet werden die Kreisordnungsbehörden. Die von der EU<br />
vorgegebenen Kontrollquoten werden trotzdem eingehalten, da der Landesbeauftragte<br />
die bisher von den Kreisordnungsbehörden kontrollierten Standards zusätzlich<br />
mit kontrolliert.<br />
27
E Gesetzgebungsreport<br />
Bundesratsinitiativen des Landes<br />
1. Gesetzesinitiative zur Reduzierung und Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher<br />
Genehmigungsverfahren<br />
Die angestrebte Deregulierung liegt nicht nur im Interesse der Industrie, sondern<br />
stellt zugleich sicher, dass die Umweltqualität sowie der Schutz der Bürger vor<br />
schädlichen Umwelteinwirkungen gewährleistet bleiben.<br />
Der Gesetzesentwurf wird durch drei Elemente bestimmt:<br />
● Einführung eines fakultativen Erörterungstermins im immissionsschutzrechtlichen<br />
Genehmigungsverfahren<br />
● Neueinstufung der Anlagen im Immissionsschutz, damit Verkürzung der Genehmigungsverfahren<br />
durch Fortfall der Öffentlichkeitsbeteiligung<br />
● Verlagerung von Anlagen aus dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren<br />
in das baurechtliche Genehmigungsverfahren.<br />
Mit der Übergabe der Anlagen in das Baurecht will die <strong>Landesregierung</strong> auch die<br />
Rolle der Kommunen stärken, die zukünftig als Baugenehmigungsbehörden vor Ort<br />
über das Genehmigungsverfahren entscheiden sollen.<br />
Durch die Reduzierung des immissionsschutzrechtlichen Anlagenkatalogs werden<br />
allein in <strong>NRW</strong> ca. 3.000 (von ca. 16.000) Betreiber bei den Verfahrensanforderungen<br />
und den Kosten während des laufenden Betriebs entlastet. Davon profitieren insbesondere<br />
auch viele landwirtschaftliche Betriebe, die bisher nicht aufgrund luftverunreinigender<br />
Emissionen aus der Tierhaltung, sondern einzig wegen einer zu geringen<br />
Flächenausstattung dem Immissionsschutzrecht unterlagen. Weitere Entlastungen<br />
für die Landwirtschaft ergeben sich durch die 1:1-Anpassung der Tierplatzzahlen als<br />
Schwellenwerte für die Genehmigungspflicht oder Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
an die EU-Vorgaben. Zudem sieht die Gesetzesinitiative auch für immissionsschutzrechtliche<br />
Genehmigungsverfahren Erleichterungen vor. Zum einen soll ein<br />
Teil der Anlagen künftig in einem vereinfachten immissionsschutzrechtlichen Verfahren<br />
genehmigt werden. Hierdurch wird die gesetzlich vorgeschriebene Verfahrensdauer<br />
von sieben auf drei Monate verkürzt. In diesem Bereich wird EU-Recht 1 : 1<br />
umgesetzt.<br />
Am 10. März 2006 wurde die <strong>NRW</strong>-Gesetzesinitiative vom Bundesrat beschlossen.<br />
Sie wird jetzt im Bundestag behandelt.<br />
29
2. Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach<br />
der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) vom<br />
9.12.2006<br />
Durch eine Bundesratsinitiative des Landes konnte verhindert werden, dass der § 19<br />
UVPG aufgehoben wird, mit der Folge, dass die vereinfachenden Vorschriften für<br />
das flurbereinigungsrechtliche Planfeststellungsverfahren bestehen geblieben sind.<br />
3. Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch<br />
vom 03. August 2005 (BGBL. I S. 2269)<br />
Zur Entbürokratisierung des ab 1. Januar 2006 geltenden Verfahrens der Fälligkeit<br />
für Sozialversicherungsbeiträge hatte die <strong>Landesregierung</strong> <strong>NRW</strong> mit Baden-<br />
Württemberg eine Bundesratsinitiative auf den Weg gebracht (BR-Drs. 430/06). Das<br />
von <strong>NRW</strong> und von BW vorgeschlagene Modell hat zum Ziel, die nachträgliche Korrektur<br />
der Beitragsberechnung zu vermeiden. Der Antrag wurde am 7. Juli 2006 den<br />
Ausschüssen für Arbeit und Soziales – federführend – sowie dem Gesundheits- und<br />
Wirtschaftsausschuss mitberatend zugeleitet.<br />
In der Zwischenzeit war durch das „Erste Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse<br />
insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft“ vom 22.8.2006 (BGBl. I S.<br />
1970) auf Initiative des BMAS hin eine Änderung bezüglich der voraussichtlichen<br />
Beitragsschuld vorgenommen worden. Für die Zahlung der voraussichtlichen Beitragsschuld<br />
des laufenden Monats wird nunmehr auf das Rechnungsergebnis des<br />
Vormonats abgestellt.<br />
Mit der gesetzlichen Änderung ist lediglich eine Vereinfachung der Vorausschätzung<br />
durch eine Pauschalisierung verbunden. Gleichwohl müssen nach wie vor verbleibende<br />
Restbeträge im Folgemonat gezahlt werden. Der bürokratische Aufwand einer<br />
Verrechnung im Folgemonat ist damit nicht beseitigt.<br />
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat jedoch am 7. September 2006 beschlossen,<br />
die Vorlage von <strong>NRW</strong> und BW im Hinblick auf das o.a. Gesetz zu vertagen, um<br />
zunächst abzuwarten, wie sich die Rechtsänderung in der Praxis bewährt. An dieser<br />
Sachlage hat sich zwischenzeitlich nichts geändert.<br />
30
4. Bundesratsinitiative zur Effektivierung des Strafverfahrens (BR-Drs. 660/06)<br />
Auf die maßgebliche Initiative <strong>Nordrhein</strong>-Westfalens hat der Bundesrat am 13. Oktober<br />
2006 den Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens (BR-<br />
Drs. 660/06) beim Deutschen Bundestag eingebracht. Der Gesetzentwurf zielt darauf<br />
ab, das Strafverfahren ohne Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung und den berechtigten<br />
rechtsstaatlichen Interessen der Bürger zu beschleunigen und zu straffen, u.a.<br />
durch<br />
● die Konzentration auf den Ermittlungsrichter am Ort der Staatsanwaltschaft,<br />
● die Verpflichtung eines Zeugen, auf Ladung vor der Polizei zu erscheinen und zur<br />
Sache auszusagen, wenn dem ein Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft<br />
zugrunde liegt,<br />
● die Zusammenführung der Entscheidungskompetenzen der kleinen und großen<br />
Strafvollstreckungskammern, wenn zugleich über die Aussetzung der Vollstreckung<br />
einer lebenslangen und einer zeitigen Freiheitsstrafe zu entscheiden ist,<br />
● die Erweiterung der Rechtsfolgenkompetenz im Strafbefehlsverfahren und im<br />
beschleunigten Verfahren von einem Jahr auf zwei Jahre,<br />
● die Erhöhung der Annahmeberufung auf 60 Tagessätze,<br />
● die Verdoppelung der Wertgrenzen für die Einlegung von Rechtsmitteln im<br />
Ordnungswidrigkeitenverfahren,<br />
● die Beschränkung auf eine gerichtliche Instanz zur Überprüfung eines Fahrverbots<br />
von bis zu einem Monat.<br />
Der Deutsche Bundestag wird sich möglicherweise noch im Frühjahr dieses Jahres<br />
mit dem Gesetzentwurf befassen. Der Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens erscheint<br />
derzeit noch ungewiss.<br />
31
F Projektgruppenarbeit in acht Reformfeldern<br />
(Kabinettbeschluss vom 22.05.2006)<br />
1. Zusammenfassung der Projektergebnisse<br />
Steuern und Abgaben<br />
Die Arbeitsgruppe Steuern und Abgaben ist zu dem Zwischenergebnis gekommen,<br />
dass Bürokratieabbau zum Alltagsgeschäft der Finanzverwaltung gehört. Dazu gehört<br />
u. a. die bürgerorientierte Verwaltungsstrategie, die die kontinuierliche Verbesserung<br />
des Verhältnisses zwischen Steuerzahler und Finanzverwaltung beinhaltet,<br />
sowie eine zielgerichtete Optimierung von Arbeitsabläufen, die ein Abbau von Bürokratie<br />
für Bürger und Staat nach sich ziehen (z. B. Risiko- und Servicemanagement,<br />
Fortentwicklung der IT). Auch die Mitwirkung der Finanzverwaltung <strong>NRW</strong> am Gesetzgebungsverfahren<br />
(Bundesgesetze) mit dem Ziel, auch entbürokratisierend zu<br />
wirken, bedarf keiner neuen Regelungen, da sie seit jeher praktiziert wird.<br />
Standardkostenmodell<br />
Gemeinsame Bewertung der Projekte "SKM-Scan des gesamten Landesrechts" und<br />
"SKM-Messung der Landesbauordnung" durch FM und MBV.<br />
SKM-Scan des gesamten Landesrechts<br />
In einem länderübergreifenden Projekt sind alle Landesgesetze und Verordnungen<br />
im Rahmen eines Schätzverfahren auf ihre belastenden Informationspflichten hin<br />
überprüft und die Gesetze mit der höchsten Informationskostenbelastung für die<br />
Wirtschaft ermittelt worden.<br />
In <strong>NRW</strong> wurden insgesamt 1739 Landesgesetze und Verordnungen auf ihre wirtschaftsrelevanten<br />
Informationspflichten hin untersucht - unter gleichzeitiger Feststellung<br />
der Regelungskompetenz (Rahmengesetzgebung, konkurrierende Gesetzgebung,<br />
originäres Landesrecht oder durch EU-beeinflusstes Recht).<br />
Im Ergebnis enthalten lediglich 108 Gesetze und Verordnungen 698 wirtschaftsrelevante<br />
Informationspflichten. Diese Informationspflichten ergeben eine im Schätzungswege<br />
ermittelte rechnerische Gesamtbelastung von weniger als 50 Mio. € für<br />
die nordrhein-westfälische Wirtschaft pro Jahr. Nur 13 der 108 Rechtsnormen verursachen<br />
90% der Belastung.<br />
SKM-Messung Landesbaurecht<br />
Im Gegensatz zur Schätzung des gesamten Landesrechts wurden die mit dem Landesbaurecht<br />
einhergehenden Belastungen u.a. durch konkrete Messungen ermittelt.<br />
Im Ergebnis verursachte das Landesbaurecht im Jahr 2004 lediglich ca. 7,1 Mio. Euro<br />
an Informationskosten für die nordrhein-westfälische Wirtschaft. Dies entspricht<br />
ca. 0,02% des Bauvolumens im Jahr 2004 (ca. 40 Mrd. €).<br />
Bewertung<br />
In allen Ländern sind ca. 90 Prozent der errechneten Informationskosten in wenigen<br />
Gesetzen oder Verordnungen begründet. Die bisherige Annahme, dass ca. 10 – 15<br />
Prozent der bestehenden Informationskosten auf landesgesetzliche Bestimmungen<br />
33
zurückzuführen sind, hat sich nicht bestätigt. Die durch reines Landesrecht verursachten<br />
Informationskosten spielen eine eher untergeordnete Rolle in einer Größenordnung<br />
von maximal 1 Prozent der geschätzten Gesamtkostenbelastung von ca. 80<br />
Mrd. € für die Wirtschaft.<br />
Für die weitere Vorgehensweise sind aus der Sicht von FM und MBV folgende Punkte<br />
von Bedeutung:<br />
Bei der Abwägung, ob und in welchen Bereichen Messungen nach der SKM-<br />
Methode durchgeführt werden sollen, muss der Aufwand für die betroffenen Verwaltungseinheiten<br />
berücksichtigt werden. Schon deshalb kommen nur die Rechtsnormen<br />
mit den höchsten Informationskosten in Betracht.<br />
Der nicht unerhebliche Aufwand für Messungen nach der SKM-Methode und die damit<br />
verbundenen Akzeptanzprobleme sind Anlass für eine Prüfung, wie diese Methode<br />
verschlankt werden kann. Das Land Brandenburg bereitet unter Beteiligung anderer<br />
Länder die Entwicklung einer SKM-Methode auf der Basis des SKM-<br />
Handbuchs des Statistischen Bundesamtes vor, allerdings mit verringertem Erhebungsaufwand.<br />
Dabei sollen die notwendigen Erkenntnisse im Wesentlichen durch<br />
Expertenworkshops erarbeitet werden. Die Durchführung von Messungen ist dabei<br />
nur in begrenztem Umfang vorgesehen. Diese Methode könnte die notwendige Datenbasis<br />
für die wichtigsten Informationspflichten mit vertretbarem Aufwand auf allen<br />
Regelungsebenen schaffen und damit auch eine Grundlage für die im Rahmen einer<br />
Gesetzesfolgenabschätzung zu leistende Arbeit sein.<br />
FM und MBV empfehlen, die intensive Zusammenarbeit mit dem Bund zur Schaffung<br />
einer nutzbaren Datenbasis fortzuführen und die Erkenntnisse des Landes Brandenburg<br />
zur Grundlage einer Arbeitshilfe für eine Gesetzesfolgenabschätzung in <strong>NRW</strong><br />
zu machen.<br />
Unternehmens- und Existenzgründungen<br />
Gründungsfreundliches Gewerbeanmeldungsverfahren<br />
Das Projekt konzentriert sich auf die Optimierung der Abläufe erlaubnispflichtiger<br />
Gewerbemeldungen. Ziel ist, dass Gründer mit möglichst nur einem Behördengang<br />
alle erforderlichen Formalitäten abwickeln können und die Zeiträume bis zum Start<br />
erheblich verkürzt werden. Schon heute sind die Formalitäten für rund 70% aller<br />
Gründungen innerhalb weniger Stunden zu erledigen (einfache Gewerbemeldung).<br />
Als Ergebnis ist das Go! Infocenter Gewerbemeldungen entstanden, das Gründer<br />
und Berater rasch über alle erforderlichen gewerberechtlichen Schritte informiert.<br />
Dieses Instrument wird täglich von 300 Gründern und Beratern genutzt. Auch mehr<br />
als die Hälfte aller <strong>NRW</strong>-Kommunen greifen auf diese Instrument zurück.<br />
Die Optimierung von Verfahren stößt – dies zeigt das Projekt auch – an manchen<br />
Stellen an die Grenzen der gesetzlichen Regulierungen:<br />
Zu nennen ist hier der Zugriff der kommunalen Ordnungs- und Gewerbemeldeämter<br />
im Rahmen eines erlaubnispflichtigen Gewerbemeldeverfahrens auf das Schuldnerverzeichnis.<br />
Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz <strong>NRW</strong> beschränkt den Kreis der<br />
Berechtigten für den Zugriff auf die Stadtkassen. Das Ordnungsamt einer Stadt ist<br />
34
keine Vollstreckungsbehörde nach dem VwVG <strong>NRW</strong>. Für den Gründer hat dies den<br />
Nachteil, dass das Ordnungsamt nicht unmittelbar auf die erforderlichen Informationen<br />
Zugriff hat und der Gründer ein weiteres Amt einschalten muss.<br />
Die Projektgruppe regt die Prüfung einer entsprechenden Änderungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes<br />
an, um eine weitere Vereinfachung von erlaubnispflichtigen<br />
Gewerbemeldungen zu erreichen.<br />
Startercenter<br />
Prozess- und Verfahrensoptimierungen werden auch durch die landesweite Errichtung<br />
von STARTERCENTERN <strong>NRW</strong> erreicht. Neben betriebswirtschaftlichen Beratungen<br />
bieten die STARTERCENTER <strong>NRW</strong> alle Informationen zu den notwendigen<br />
Gründungsformalitäten an. Zudem können Gründerinnen und Gründer im Handwerk<br />
bereits jetzt mit Hilfe sog. Formularserver in den STARTERCENTERN <strong>NRW</strong> alle<br />
notwendigen Formulare (Gewerbemeldung, Berufsgenossenschaft, Finanzamt, Arbeitsagentur,<br />
Sozialversicherung etc.) ausfüllen. Gegenwärtig werden die Formulare<br />
noch auf dem Postwege an die zuständigen Behörden weitergeleitet. Der nächste<br />
Projektschritt ist die elektronische Vernetzung der Formularserver mit den beteiligten<br />
Behörden. Hier wird unter Federführung des Statistischen Landesamtes (LDS) gegenwärtig<br />
ein Umsetzungsplan erstellt. Im Frühjahr 2007 soll die Erweiterung des<br />
Formularserver auf alle Gründergruppen abgeschlossen werden. Formularserver<br />
wird es dann in jedem STARTERCENTER <strong>NRW</strong> geben.<br />
Die STARTERCENTER <strong>NRW</strong> übernehmen die Funktion eines One-Stop-Shops für<br />
Gründerinnen und Gründer. Inzwischen gibt es 10 zugelassene / zertifizierte STAR-<br />
TERCENTER <strong>NRW</strong>. Bis zum Ende des Jahres wird eine flächendeckende Errichtung<br />
in ganz <strong>NRW</strong> angestrebt.<br />
Gestaltung rechtlicher Rahmenbedingungen<br />
Die Arbeitsgruppe hat alle gründungsrelevanten Rechtsvorschriften auf Bundes- und<br />
Landesebene systematisch erfasst und analysiert. Der dabei ermittelte "Kernbereich"<br />
von Rechtsgebieten umfasst das Gewerberecht, Gesellschaftsrecht und die Anmeldung<br />
/ Erfassung beim Finanzamt. Ferner enthält er die rechtlichen Vorgaben zu Förderprogrammen,<br />
da diese als Angebot allen Gründerinnen und Gründern zur Verfügung<br />
stehen. Die Arbeitsgruppe schlägt vor, weitere Deregulierungsmöglichkeiten<br />
und sonstige Verbesserungen im Bereich der Unternehmens- und Existenzgründung<br />
im Rahmen der normalen Verwaltungsstrukturen zu erarbeiten und die Tätigkeit der<br />
Arbeitsgruppe einzustellen.<br />
Statistik- und Berichtspflichten<br />
Alle zurzeit bestehenden Wirtschaftsstatistiken sind durch Bundesgesetze geregelt,<br />
die zum allergrößten Teil verbindliche EU-Vorgaben in nationales Recht umsetzen.<br />
Von den rund 4 Millionen Unternehmen in Deutschland sind 530 000 zu Meldungen<br />
an die amtliche Statistik verpflichtet. Das heißt 84,7% aller Unternehmen der Bun-<br />
35
desrepublik unterliegen keiner Meldepflicht zu amtlichen Statistiken. Vor allem kleine<br />
und mittlere Unternehmen sind von Statistikpflichten oft nicht betroffen.<br />
An den gesamten bürokratischen Lasten hat die amtliche Statistik nach der Untersuchung<br />
des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) einen Anteil von<br />
8,6%. Größere Anteile werden dem Personalwesen (27,2%) (z. B. Meldungen an die<br />
Bundesagentur für Arbeit und die Sozialversicherungsträger bei Einstellungen und<br />
Entlassungen u. ä.), dem Steuer- und Rechnungswesen (33,2%) (z. B. Steuererklärungen,<br />
Vorsteueranmeldungen u. ä.) sowie der Produktion/Leistungserstellung<br />
(31,0%) (z. B. Gesundheitsschutz, Bauvorschriften, Gewerberecht u. ä.) zugeschrieben.<br />
Unter diesen Rahmenbedingungen sind bisher im Zusammenwirken von Bund und<br />
Ländern Maßnahmen getroffen worden, die bereits zu einer spürbaren Entlastung<br />
der Wirtschaft von Statistikpflichten geführt haben. Der Maßnahmenkatalog umfasste<br />
die Einstellung ganzer Statistiken, die Verlängerung der Periodizität von Erhebungen,<br />
die Einstellung von Erhebungsmerkmalen, die Reduzierung der Zahl der Erhebungseinheiten<br />
sowie Rationalisierungsmaßnahmen.<br />
Für kleine und mittlere Unternehmen trifft das insbesondere durch das I. Mittelstands-Entlastungsgesetz<br />
des Bundes zu. Durch dieses Gesetz werden alle Betriebe<br />
des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden sowie des Verarbeitenden<br />
Gewerbes mit weniger als 50 tätigen Personen von der Berichtspflicht zum<br />
Monatsbericht und zur monatlichen Produktionsstatistik befreit; sie werden nur noch<br />
vierteljährlich nach ihrer Produktion und nur noch einmal jährlich nach den tätigen<br />
Personen, den Lohn- und Gehaltssummen, dem Umsatz und den Investitionen befragt.<br />
Mit dem aktuellen Entwurf des II. Mittelstands-Entlastungsgesetz sollen ebenfalls<br />
in erster Linie kleine und mittlere Unternehmen in deutlichem Umfang von statistischen<br />
Berichtspflichten entlastet werden. Das Gesetz sieht vor allem vor, Primärerhebungen<br />
in bestimmten Dienstleistungsbereichen weitgehend durch die Auswertung<br />
von Verwaltungsdaten zu ersetzen.<br />
Das LDS <strong>NRW</strong> ist maßgeblich an der Identifizierung von Entlastungsmöglichkeiten<br />
im Rahmen einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe beteiligt. Auf seiner Initiative basiert<br />
die Entwicklung des Projekts "Statistik-Online" in <strong>NRW</strong>. Es ermöglicht bundesweit 50<br />
Erhebungen unter Nutzung des Internets. Die Arbeiten zur Nutzung von Verwaltungsdaten<br />
für konjunkturstatistische Zwecke werden vom LDS <strong>NRW</strong> ebenso wie die<br />
Arbeiten zur "Reform der Unternehmensstatistik" i.S. des nordrhein-westfälischen<br />
Mittelstands beeinflusst.<br />
Insgesamt sind schon mehr Entlastungen erfolgt als von vielen Unternehmen wahrgenommen<br />
wird.<br />
Die Projektgruppe empfiehlt, die Anstrengungen zum Bürokratieabbau entsprechend<br />
dem Gewicht der jeweiligen Bürokratielasten zu fokussieren. Dies bedeutet, dass<br />
<strong>NRW</strong> sich auf den Bürokratieabbau und die Bürokratievermeidung auf Bundes- und<br />
EU-Ebene konzentrieren sollte. Hierzu gehört die möglichst frühzeitige Einflussnahme<br />
auf neue Rechtsetzungsvorhaben der EU und die Unterstützung der EU bei der<br />
36
dort in Aussicht genommenen Entbürokratisierung. Zudem hat sie erste Eckpunkte<br />
entwickelt, die Grundlage für eine bessere Gesetzesfolgenabschätzung sein können.<br />
Ressortübergreifende Normprüfung<br />
Die <strong>Landesregierung</strong> hat am 24.10.2006 beschlossen, die Arbeitsgruppe Ressortübergreifende<br />
Normprüfung im Innenministerium einzurichten. Die ressortübergreifende<br />
Normprüfung ist die Weiterentwicklung des Befristungsprojektes; neben das<br />
bisher bereits praktizierte formale Befristungsmanagement (Verfallklauseln, Berichtspflichten)<br />
tritt nun auch eine inhaltliche Prüfung.<br />
Die Arbeitsgruppe ist mit folgenden Kompetenzen ausgestattet:<br />
- Die Arbeitsgruppe ist bei allen Gesetz-, Rechtsverordnungs- und Verwaltungsvorschriftenentwürfen<br />
– letztere soweit sie im MBl. <strong>NRW</strong>. veröffentlicht<br />
werden – zu beteiligen.<br />
- Die Arbeitsgruppe prüft Notwendigkeit, Wirksamkeit, Verständlichkeit, Kostenrelevanz,<br />
Vollzugstauglichkeit von Normen und Verwaltungsvorschriften auf<br />
der Grundlage der Ausführungen des federführenden Ressorts.<br />
- Die Arbeitsgruppe erstellt ein Votum unter Beteiligung des federführenden<br />
Ressorts und gegebenenfalls eines/mehrerer anderen/anderer Ressorts.<br />
- Wenn es nicht zu einer Einigung kommt, wird das Votum der Arbeitsgruppe<br />
der Kabinettvorlage des federführenden Ressorts als Anlage beigefügt.<br />
Ziel: Schlankere Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften. Beschränkung<br />
auf wirklich notwendige Regelungen. Umfang des Gesetz- und Verordnungsblattes<br />
sowie des Ministerialblattes soll deutlich reduziert werden.<br />
Die Konferenz der Staatssekretäre als Clearingstelle nach § 112 GGO wird künftig<br />
eine doppelte Aufgabe haben: Beratung und Bewertung der formalen Befristung und<br />
der materiellen Normprüfung.<br />
Die Arbeitsgruppe ist seit dem 15.01.2007 eingerichtet und arbeitsfähig.<br />
Arbeit<br />
Die Arbeitsgruppe (bestehend aus Vertretern der Staatskanzlei, des MWME, JM und<br />
MAGS) kommt zum Ergebnis, dass die Einwirkungsmöglichkeiten der <strong>Landesregierung</strong><br />
in den jeweiligen Handlungsfeldern (vgl. <strong>Projektplan</strong>) äußerst begrenzt sind. Im<br />
Wesentlichen handelt es sich im Bereich Arbeit (Einstellung, Beschäftigung und Entlassung)<br />
um EU- bzw. Bundesrecht.<br />
Die AG sieht es als eine vordringliche Aufgabe an, bei sämtlichen neuen Gesetzgebungsvorhaben<br />
des Bundes bzw. auch der EU darauf zu achten, dass die Regelungen<br />
transparent und nachvollziehbar sind und ohne zusätzlichen bürokratischen<br />
Aufwand umgesetzt werden können.<br />
Als künftiges Handlungsfeld hat sie eine abschließende Kodifikation des Arbeitsvertragsrechts<br />
identifiziert. Dieses steht im Mittelpunkt der Arbeitsbeziehungen und ist<br />
gekennzeichnet durch eine starke Zersplitterung der Rechtsvorschriften. Zur weiteren<br />
Unübersichtlichkeit trägt eine zerstückelte und über das erforderliche Maß hinausgehende<br />
Umsetzung von Vorgaben aus europäischen Richtlinien bei.<br />
37
Eine von der Bertelsmann Stiftung initiierte Systematisierung des geltenden Arbeitsvertragsrechts,<br />
die auch der Ministerpräsident unterstützt, soll durch das MAGS intensiv<br />
begleitet werden (z.B. Mai 2007 gemeinsame Konferenz mit der Bertelsmann<br />
Stiftung, Unterstützung des weiteren Dialogs der Sozialpartner und Experten). Auf<br />
Grundlage der Ergebnisse der Kodifikationsarbeiten ist zu einem späteren Zeitpunkt<br />
politisch zu entscheiden, ob eine gesetzgeberische Initiative ergriffen werden kann.<br />
Initiativen unter dem Aspekt Bürokratieabbau in Richtung Bund und EU sind derzeit<br />
nicht geplant. Aus Sicht des MAGS ist die Arbeit der Projektgruppe beendet.<br />
Baurecht und Bauordnungsrecht<br />
Die Projektgruppe (bestehend aus je einem/r Vertreter/in einer kreisfreien Stadt, einer<br />
kreisangehörigen Stadt, eines Landkreises, der Ingenieurkammer, der Architektenkammer,<br />
der Bezirksregierung Münster, des Städtetages <strong>NRW</strong>, des IM, MWME<br />
und MUNLV, der OWL-Marketing-GmbH sowie aus Vertretern des MBV) bearbeitet<br />
die Bauordnung kapitelweise auch unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Übernahme<br />
der Regelungen der Musterbauordnung und beabsichtigt bis Ende des Jahres<br />
2007 ein abschließendes Ergebnis vorzulegen.<br />
Für den Bereich „Brandschutz“ wurde aufgrund der Komplexität des Themas eine<br />
gesonderte Beratung unter Hinzuziehung von Fachleuten vereinbart. Das Bauproduktenrecht<br />
ist wegen der zu erwartenden EU-Richtlinie von der Diskussion ausgenommen.<br />
Aus der Projektgruppenarbeit werden nach einer vorläufigen Einschätzung keine Initiativen<br />
in Richtung Bund oder EU hervorgehen, insbesondere weil das Bauordnungsrecht<br />
in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fällt. Entwicklungen auf<br />
EU-Ebene werden durch die Fachabteilungen beobachtet und z. B. in Bezug auf das<br />
Bauproduktenrecht begleitet.<br />
<strong>Umweltschutz</strong><br />
Abgeschlossen sind die Teilprojekte<br />
- Zusammenlegung von EG-Zahlstellen,<br />
- Novellierung des Landschaftsgesetzes (1. Lesung im Landtag am<br />
24.01.2007),<br />
- Reduzierung von Berichtspflichten nach der 11. BImSchV (aufgrund der Änderungsanträge<br />
des MUNLV gemeinsam mit Baden-Württemberg hat der Bundesrat<br />
am 22.09.2006 entsprechende Anpassung des VO-Entwurfs der Bundesregierung<br />
gefordert, Änderungsverordnung vom 21.12.2006 BGBL. I S.<br />
3392 zwischenzeitlich in Kraft getreten),<br />
- Bundesratsinitiative "Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen<br />
Genehmigungsverfahren" (Einbringung in den Bundesrat:<br />
Nov. 2005; BR-Beschluss: 10.03.2006; 1. Beratung im Bundestag:<br />
01.02.2007),<br />
- Deregulierung bei der Abgabe von Tierimpfstoffen an Landwirte (Berücksichtigung<br />
der <strong>NRW</strong>-Position in der Tierimpfstoffverordnung vom 24.10.2006),<br />
38
- Reduzierung des Dokumentationsaufwandes für landwirtschaftliche Betriebe<br />
im Arzneimittelbereich (Bundesratsinitiative hat zur Änderung der Tierärztlichen<br />
Hausapothekenverordnung geführt; in Kraft getreten am 31.12.2006<br />
Die übrigen Teilprojekte sollen bis Mitte 2007 abgeschlossen bzw. in die parlamentarischen<br />
Beratungen auf Landes- oder Bundesebene eingebracht sein.<br />
39
F Projektgruppenarbeit in acht Reformfeldern<br />
(Kabinettbeschluss vom 22.05.2006)<br />
2. Projektpläne<br />
<strong>Projektplan</strong> Steuern und Abgaben<br />
4 Teilprojekte<br />
Federführendes Ressort: Finanzministerium <strong>NRW</strong><br />
Teilprojekt: Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen<br />
Einführung / grundsätzliche Betrachtung<br />
Zahlreiche Steuerpflichtige tätigen aus betrieblicher Veranlassung Sachzuwendungen<br />
an Arbeitnehmer sowie an Personen, die zu ihnen nicht in einem Dienstverhältnis<br />
stehen (z. B. Geschäftspartner und deren Arbeitnehmer). Für den Empfänger<br />
handelt es sich bei der Zuwendung regelmäßig um einen steuerpflichtigen geldwerten<br />
Vorteil, dessen Wert für ihn und die Finanzverwaltung häufig schwer zu ermitteln<br />
ist. Es erscheint daher sachgerecht, eine gesetzlich abgesicherte Pauschalierung<br />
durch den Zuwendenden auf freiwilliger Basis einzuführen, die die Gewährung von<br />
Sachzuwendungen an Dritte umfassend regelt. Ein entsprechender Vorschlag<br />
<strong>NRW</strong>’s auf Fachebene hatte bereits 2003 bei den anderen Bundesländern sehr große<br />
Zustimmung erfahren und wird vom Bundesrechungshof ausdrücklich unterstützt.<br />
Beschreibung des Handlungsbedarfs und der Handlungsmöglichkeiten<br />
Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens soll eine Pauschalierungsmöglichkeit<br />
eingeführt werden, die es dem zuwendenden Steuerpflichtigen ermöglicht, die<br />
Einkommensteuer auf bestimmte Sachzuwendungen pauschal zu erheben. Diese<br />
Pauschalsteuer soll die steuerliche Erfassung des geldwerten Vorteils beim Zuwendungsempfänger<br />
abgelten.<br />
Ziel des Projektes<br />
Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Vorgabe der Bemessungsgrundlage<br />
(= tatsächliche Aufwendungen des Zuwendenden incl. Umsatzsteuer) und des<br />
Steuersatzes (45 %); Schaffung von Rechtssicherheit für alle Beteiligten<br />
Umsetzungsmaßnahmen<br />
Einführung eines § 37b EStG im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2007<br />
Zeitplan Auf Initiative <strong>NRW</strong>s Gesetzesformulierung durch Bund-Länder-<br />
Arbeitsgruppe (Kabinettentwurf vom 23.08.2006); Abschluss Ende 2006.<br />
Berührungspunkte zu Vorhaben auf Bundesebene<br />
Weitere Änderungen des EStG durch das JStG 2007 (federführend ist BMF).<br />
Sachstand/ Ergebnis März 2007<br />
Der Bundesrat hat am 24.11.2006 im Rahmen des Gesetzesbeschlusses des Jahressteuergesetzes<br />
2007 zugestimmt. Das Projekt ist damit abgeschlossen.<br />
41
<strong>Projektplan</strong> Steuern und Abgaben<br />
4 Teilprojekte<br />
Federführendes Ressort: Finanzministerium <strong>NRW</strong><br />
Teilprojekt: Einheitliche Prüfung der Kinderberücksichtigung<br />
Einführung/grundsätzliche Bedeutung:<br />
Die steuerliche Kinderförderung erfolgt entweder durch die Auszahlung von Kindergeld<br />
oder die steuermindernde Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder im Rahmen<br />
der Einkommensteuerfestsetzung der Eltern. Während im Laufe des Kalenderjahres<br />
das Kindergeld durch die Familienkassen ausgezahlt wird, prüft das Finanzamt<br />
im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob die Auszahlung des Kindergelds<br />
oder die Berücksichtigung der kindbedingten Freibeträge günstiger ist.<br />
Beschreibung des Handlungsbedarfs und der Handlungsmöglichkeiten:<br />
In diesem „dualen“ Verfahren ist die Prüfung der Kinderberücksichtigung sowohl von<br />
der Familienkasse als auch vom Finanzamt durchzuführen. Insbesondere bei volljährigen<br />
Kindern kann die Prüfung aufwendig sein, da nicht nur die besonderen grundsätzlichen<br />
Berücksichtigungstatbestände, sondern auch die eigenen Einkünfte und<br />
Bezüge des Kindes in umfangreichen Verfahren zu erörtern bzw. zu ermitteln sind.<br />
Zur Vermeidung eines doppelten Verwaltungsaufwands sollte die seitens der Familienkasse<br />
vorgenommene Kindergeldfestsetzung bzw. ein entsprechender Ablehnungsbescheid<br />
als Grundlagenbescheid ergehen – ggf. per Übermittlung auf elektronischem<br />
Weg – und für die seitens des Finanzamts vorzunehmende Einkommensteuerfestsetzung<br />
Bindungswirkung entfalten (§ 175 Abs. 1 Nr. 1 AO).<br />
Ziel des Projekts<br />
Wesentliche Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs durch Verlagerung der Prüfung<br />
auf ausschließlich eine Behörde.<br />
Umsetzungsmaßnahmen<br />
Änderung des X. Abschnitts des EStG.<br />
Zeitplan<br />
Zunächst fachliche Erörterung auf Bund/Länder-Ebene mit dem Ziel einer Gesetzesinitiative<br />
(Prüfung der Mehrheitsfähigkeit; bis Ende 2006).<br />
Vorlage von Projektstatusberichten<br />
Zur Zeit nicht vorgesehen.<br />
Berührungspunkte zu Vorhaben auf Bundesebene<br />
Änderungen des EStG (Federführung BMF)<br />
Sachstand/ Ergebnis März 2007<br />
Die fachliche Erörterung auf Bund/Länder-Ebene mit dem Ziel einer Gesetzesinitiative<br />
(Prüfung der Mehrheitsfähigkeit) läuft. Das Projektziel wird weiter verfolgt.<br />
42
<strong>Projektplan</strong> Steuern und Abgaben<br />
4 Teilprojekte<br />
Federführendes Ressort: Finanzministerium <strong>NRW</strong><br />
Teilprojekt: Vermeidung bzw. Beschleunigung der Bearbeitung von Massenverfahren<br />
in der Rechtsbehelfsstelle<br />
Einführung/grundsätzliche Bedeutung:<br />
Die Zahl der Einspruchseingänge ist in den vergangenen Monaten dramatisch angestiegen.<br />
In <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen sind im vierten Quartal 2005 rund 300.000 Einsprüche<br />
wegen sog. Massenverfahren eingegangen. Hierdurch werden erhebliche Kapazitäten<br />
in den Veranlagungs- bzw. Rechtsbehelfsstellen gebunden. Allein die Einsprüche<br />
wegen der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlages und der Abziehbarkeit<br />
der Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten<br />
haben in den Finanzämtern seit Oktober 2005 einen Verwaltungsaufwand produziert,<br />
der die Veranlagungsbezirke und die Rechtsbehelfsstellen teilweise lahm legte.<br />
Beispiele zeigen, dass die durchschnittlichen, monatlichen Übernahmezahlen der<br />
Rechtsbehelfsstellen von z.B. 190 Fällen im September 2005 auf 790 Fälle ab Oktober<br />
2005 geradezu explodierten. Die Situation hat sich bis heute nur unerheblich abgeschwächt.<br />
Die reine Erfassung und Verwaltung dieser Rechtsbehelfe binden rd. 15<br />
v.H. des verfügbaren Personals der Rechtsbehelfsstellen.<br />
Beschreibung des Handlungsbedarfs und der Handlungsmöglichkeiten<br />
Gesetzesänderungen auf dem Gebiet des Verfahrensrechts sind dringend geboten.<br />
<strong>NRW</strong> setzt sich auf Bundesebene dafür ein, in den Entwurf des Jahressteuergesetzes<br />
2007 eine Änderung der Abgabenordnung (AO) aufzunehmen, durch die die<br />
Möglichkeit geschaffen wird, eine Teil-Einspruchsentscheidung zu erlassen. Ferner<br />
soll eine Regelung aufgenommen werden, nach der Einsprüche, die sich auf ein<br />
Musterverfahren vor einem obersten Bundesgericht stützen, als zurückgenommen<br />
gelten, wenn die Musterklage abgewiesen wurde. Alternativ kann auch eine Regelung<br />
eingeführt werden, die es ermöglicht, derartige Einsprüche durch eine Allgemeinverfügung<br />
zu erledigen.<br />
Ziel des Projektes<br />
Durch die geplanten Gesetzesänderungen sollen die Rechtsbehelfsstellen in die Lage<br />
versetzt werden, ihre originäre Tätigkeit, nämlich die Entscheidung über strittige<br />
Rechtsfragen im Einspruchsverfahren, weiterhin ausüben zu können. Durch die Fiktion<br />
der Einspruchsrücknahme bzw. durch die Erledigung von Einsprüchen durch<br />
Allgemeinverfügung werden die Rechtsbehelfsstellen von „geistloser“ Massenarbeit<br />
in Form der formularmäßigen Zurückweisung tausender gleichlautender Einsprüche<br />
zugunsten anderer Tätigkeiten entlastet.<br />
Zeitplan<br />
Umsetzung läuft bereits; Aufnahme in den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2007<br />
wurde auf Bundesebene angeregt; Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens voraussichtlich<br />
bis Ende 2006<br />
43
Berührungspunkte zu Vorhaben auf Bundesebene<br />
Änderung der Abgabenordnung (AO)<br />
Sachstand/ Ergebnis März 2007<br />
Der ursprüngliche Kabinettentwurf der Bundesregierung sah die Vereinfachungsmaßnahme<br />
noch nicht vor. <strong>NRW</strong> hat kurzfristig nach Überwindung von Widerständen<br />
seitens des Bundes eine konkrete Gesetzesformulierung in das laufende Verfahren<br />
eingebracht. Das Projekt wurde mit erfolgter Zustimmung des Bundesrates am<br />
24.11.2006 zum Gesetzesbeschluss des Jahressteuergesetzes 2007 abgeschlossen.<br />
44
<strong>Projektplan</strong> Steuern und Abgaben<br />
4 Teilprojekte<br />
Federführendes Ressort: Finanzministerium <strong>NRW</strong><br />
Teilprojekt: Bürokratieabbau im Bereich der steuerrechtlichen Zuständigkeiten<br />
(bei Auseinanderfallen von Betriebs- und Wohnsitzfinanzamt nach § 18 der<br />
Abgabenordnung (AO)<br />
Einführung/grundsätzliche Bedeutung:<br />
§ 18 AO regelt die Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung nach § 180 AO: Die<br />
örtliche Zuständigkeit richtet sich in der Regel nach dem Tätigkeitsort. Danach ist<br />
z.B. für gewerbliche Betriebe das Finanzamt zuständig ist, in dessen Bezirk die Geschäftsleitung<br />
liegt. Für freiberufliche Tätigkeit ist das Finanzamt zuständig, von dessen<br />
Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird. § 18 AO hat zur Folge,<br />
dass in Fällen einer gesonderten Feststellung das dafür zuständige Finanzamt bei<br />
abweichendem Wohnsitz nicht auch für die Einkommensbesteuerung zuständig ist.<br />
Die Zuständigkeit für die Einkommensbesteuerung richtet sich nach dem Wohnsitz<br />
des Steuerpflichtigen. Somit ist z.B. im Falle eines Freiberuflers, der seine Praxis in<br />
einem anderen Finanzamtsbezirk als seinem Wohnort hat, für die gesonderte Feststellung<br />
das Berufsfinanzamt zuständig, während für die Einkommensteuer das<br />
Wohnsitzfinanzamt zuständig ist. Die Einkommensbesteuerung bei dem Wohnsitzfinanzamt<br />
ist auch maßgebend für die Aufteilung der Einkommensteuer auf die Kommunen.<br />
Beschreibung des Handlungsbedarfs und der Handlungsmöglichkeiten<br />
Es stellt sich die Frage, ob die Zuständigkeitsregelung vereinfacht werden kann.<br />
§ 18 AO dient der Verfahrensökonomie und der Zweckmäßigkeit. Nach der Rechtsprechung<br />
des Bundesfinanzhofs soll das Finanzamt tätig werden, das „dem Fall am<br />
nächsten ist“. Die derzeitige Zuständigkeitsregelung trägt insbesondere dem Gedanken<br />
der Sach- und Ortsnähe Rechnung.<br />
Bei einem Steuerpflichtigen, der nur einen Betrieb hat, kann durch die Verlagerung<br />
der Zuständigkeit auf das Betriebsfinanzamt ein Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet<br />
werden. Es sind jedoch auch komplexere Fälle denkbar. Sind z.B. beide Eheleute<br />
gewerblich oder freiberuflich tätig und befinden sich die Praxen nicht im Bereich des<br />
Wohnsitzfinanzamts, sondern liegen die Praxen jeweils in einem anderen Finanzamtsbezirk,<br />
ist unklar, ob das Tätigkeitsfinanzamt der Ehefrau oder des Ehemannes<br />
zuständig ist. Hier müsste eine konkrete Zuständigkeitsvereinbarung getroffen werden,<br />
die nicht zu Vereinfachungen, sondern zu vermehrtem Abstimmungsbedürfnis<br />
zwischen den beteiligten Finanzämtern und den Steuerpflichtigen führt. Für diese<br />
Fälle müssen noch praktikable Lösungsmöglichkeiten gefunden werden.<br />
Ziel des Projektes<br />
Einfachere Handhabung für den Steuerpflichtigen; Einsparung von Verwaltungsaufwand.<br />
45
Umsetzungsmaßnahmen<br />
Nach Erarbeitung eines konkreten Vorschlag zur Änderung des § 18 AO Weiterleitung<br />
des Vorschlags an BMF und andere Länder zur gemeinsamen Abstimmung.<br />
Zeitplan<br />
Mit der Erarbeitung von Ideen für praktikable Lösungsmöglichkeiten wurde begonnen.<br />
Vorlage von Projektstatusberichten<br />
Entfällt.<br />
Berührungspunkte zu Vorhaben auf Bundesebene<br />
Es sind keine entsprechenden Bestrebungen auf Bundesebene bekannt.<br />
Sachstandsbericht/ Ergebnis März 2007<br />
Die Vorarbeiten zur Erarbeitung eines konkreten Vorschlages zur<br />
Änderung des § 18 AO laufen. Das Projektziel wird weiter verfolgt.<br />
46
<strong>Projektplan</strong> Steuern und Abgaben<br />
4 Teilprojekte<br />
Federführendes Ressort: Finanzministerium <strong>NRW</strong><br />
Bewertung des Reformfeldes Steuern und Abgaben durch die<br />
Arbeitsgruppe Bürokratieabbau (Steuern und Abgaben)<br />
Protokoll vom 07.12.2006<br />
Die Arbeitsgruppe hat sich am 07.12.2006 konstituiert. Es wurde erörtert, inwieweit<br />
die Arbeitsgruppe Bürokratieabbau im Themenfeld Steuern und Abgaben weiter vorantreiben<br />
kann. Dabei wurden insbesondere folgende zentrale Punkte erörtert:<br />
▪ Einflussmöglichkeiten auf Steuergesetze<br />
▪ Einflussmöglichkeiten auf politische Entscheidungen unter dem Blickwinkel möglicher<br />
Zielkonflikte zum Bürokratieabbau<br />
▪ Einbindung von „Externen“ (Bürger, Wirtschaft etc.)<br />
▪ Einflussmöglichkeiten auf Steuergesetze<br />
Die Änderung von Steuergesetzen kann mitunter erheblichen Bürokratieabbau nach<br />
sich ziehen. Die Vereinfachung von Vorschriften kann dazu führen, dass auf der einen<br />
Seite die Bürgerinnen und Bürger ihren steuerlichen Pflichten unbürokratischer<br />
nachkommen können, auf der anderen Seite aber auch ein Nutzen für die Verwaltung<br />
bei der Erledigung ihrer Aufgaben bestehen kann.<br />
Jedoch stößt das Land <strong>NRW</strong> bei dem Versuch, Bürokratieabbau durch die Änderung<br />
von Steuergesetzen voranzutreiben, auf Grenzen. Gesetzesinitiativen werden regelmäßig<br />
durch den Bund betrieben. Dabei erfolgt zwar eine Beteiligung der Bundesländer,<br />
die Federführung obliegt jedoch dem Bund. Daher ist Bürokratieabbau durch<br />
die Änderung von Steuergesetzen eher beim Bund anzusiedeln.<br />
▪ Einflussmöglichkeiten auf politische Entscheidungen unter dem Blickwinkel<br />
möglicher Zielkonflikte zum Bürokratieabbau<br />
Bürokratieabbau bei steuerlichen Regeln führt regelmäßig zu politischen Zielkonflikten.<br />
Gerade der Bund scheint hierbei in der letzten Zeit wieder von dem Vereinfachsziel<br />
abzurücken.<br />
Als Beispiel werden die Neuregelungen „Kinderbetreuungskosten“ und „Entfernungspauschale“<br />
angeführt. Diese Änderungen sind politisch gewollt. Dabei wird<br />
bewusst ein nicht unerheblicher Aufwand für die Bürgerinnen und Bürger sowie für<br />
die Verwaltung in Kauf genommen.<br />
Der Wille des Landes, Bürokratie abzubauen scheitert im Bereich der Steuerverwaltung<br />
daher häufig an bundespolitischen Vorgaben.<br />
▪ Einbindung von „Externen“ (Bürger, Wirtschaft etc.)<br />
Die Einbindung von „Externen“ zur Forcierung von Bürokratieabbau ist erforderlich<br />
und wichtig. Jedoch sind auch hier die Möglichkeiten der Verwaltung auf folgende<br />
Fallgestaltungen begrenzt:<br />
47
• Gesetzgebungsverfahren<br />
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens werden die Interessenvertretungen<br />
der Wirtschaft (z. B. Steuerberaterverbände, Industrie- und Handelskammern)<br />
hinzugezogen und angehört.<br />
Das Verfahren hat sich seit Jahren bewährt und sollte nicht geändert werden.<br />
• Befragungen<br />
Im Rahmen seiner bürgerorientierten Verwaltungsstrategie pflegt die Finanzverwaltung<br />
<strong>NRW</strong> einen intensiven Austausch mit Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen.<br />
Regelmäßige Befragungen der Bürgerinnen und Bürger, der Steuerberaterschaft,<br />
aber auch von Unternehmen geben der Steuerverwaltung Impulse<br />
für ein unbürokratisches Verwaltungshandeln.<br />
Die Finanzverwaltung wird Ihren eingeschlagenen Weg weiter verfolgen.<br />
• Bearbeitung von Einzelvorschlägen<br />
Die Eingabe von Einzelvorschlägen zur Entbürokratisierung, welche auch in die<br />
Datenbank Bürokratieabbau eingepflegt werden, werden durch Experten im Finanzministerium<br />
bearbeitet.<br />
Sofern diese Vorschläge Anregungen enthalten, die neuartig sind und für die Handlungsspielraum<br />
in der Finanzverwaltung besteht, werden diese weiter verfolgt.<br />
Zwischenergebnis und weiteres Vorgehen:<br />
Mit der Definition des strategischen Zieles Bürgerorientierung verfolgt die Finanzverwaltung<br />
<strong>NRW</strong> bereits seit 1998 einen praktikablen Ansatz zum Bürokratieabbau. Dieser<br />
soll weiter intensiviert werden.<br />
Ein einheitlicher, strategischer und ressortübergreifender Ansatz scheint nur sehr<br />
eingeschränkt möglich. Die AG wird in einer nächsten Sitzung den Sachstand der<br />
einzelnen Teilprojekte des <strong>Projektplan</strong>s diskutieren und – sofern vorhanden – Anregungen<br />
aus Einzelvorschlägen (s.o.) aufnehmen.<br />
48
<strong>Projektplan</strong> Standardkostenmodell<br />
Teilprojekt SKM-Scan<br />
Federführendes Ressort: Finanzministerium <strong>NRW</strong><br />
Einführung/grundsätzliche Betrachtung<br />
Die Erfahrungen der Vergangenheit haben gezeigt, dass alle bisherigen Bemühungen<br />
nachhaltig einen Bürokratieabbau zu erreichen nur zu Teilerfolgen geführt haben.<br />
Bisher fehlte der methodische Ansatz zu einer ressortübergreifenden und gewichteten<br />
Vorgehensweise. Mit dem Standardkostenmodell (SKM) sollen nun sowohl<br />
auf Bundes- als auch auf Landesebene die Bemühungen zum Abbau der bürokratischen<br />
Belastungen für Wirtschaft und Bürger auf eine einheitliche methodische Basis<br />
gestellt werden. Mit dieser Methode, die in den Niederlanden entwickelt worden ist,<br />
ist es möglich, festzustellen, welche Rechtsnormen welche Belastungen für Wirtschaft<br />
und Bürger erzeugen. Gemessen werden dabei lediglich solche Kosten, die<br />
sich auf Informationspflichten (z.B. Vorlage statistischer Werte) beschränken. Es<br />
werden keine inhaltlichen Verpflichtungen gemessen (z.B. Einbau einer Filteranlage).<br />
In den Niederlanden wurde mit dieser Methode eine Bürokratiebelastung für die<br />
Wirtschaft in Höhe von 16,4 Mrd Euro nachgewiesen.<br />
Beschreibung des Handlungsbedarfs und der Handlungsmöglichkeiten<br />
In der Koalitionsvereinbarung von Juni 2005 hat die <strong>Landesregierung</strong> u.a. als eine<br />
wichtige Aufgabe die substanzielle Rückführung der Bürokratie genannt. Um dieses<br />
Ziel erreichen zu können muss die Transparenz über die bestehenden Bürokratiekosten<br />
hergestellt werden. In einem von der Bertelsmann-Stiftung initiierten Projekt<br />
wird die Methode des SKM im Bereich der Landesbauordnung bereits erprobt. Um<br />
einen Überblick über die gesamte Bürokostenbelastung des Landes <strong>NRW</strong> zu erlangen,<br />
sollen alle Rechtsnormen des Landes <strong>NRW</strong> mit einem SKM-Scan überprüft<br />
werden. Dabei werden alle Informationspflichten wie beim SKM erhoben. Allerdings<br />
erfolgt die Kostenberechnung nicht durch eine konkrete Messung, sondern im Wege<br />
einer Schätzung. Der SKM-Scan ist eine kosten- und zeitsparende Methode und<br />
dient in erster Linie der Ermittlung von kostenintensiven Rechtsnormen, die danach<br />
einer konkreten Messung unterzogen werden sollen.<br />
Ziel des Projektes<br />
Mit dem Projekt soll aufgezeigt werden, welche<br />
• Informationspflichten für Unternehmen durch Landesgesetze und Landesverordnungen<br />
bestehen,<br />
• Belastungen durch diese Informationspflichten verursacht werden,<br />
• Rangfolge die Landesgesetze bezüglich der Kostenbelastung einnehmen.<br />
Ziel ist eine Schätzung aller <strong>NRW</strong>-Normen (Gesetze und Verordnungen), um zwei<br />
TOP 30-Listen zu erstellen, in denen die Rechtsnormen mit den höchsten Belastungen<br />
enthalten sind, getrennt nach der Regelungskompetenz (1 Liste mit reinem Landesrecht,<br />
1 Liste mit allen sonstigen Ausprägungen einschl. Landesrecht).<br />
49
Zeitplan<br />
Projektbeginn 21. Juni 2006<br />
- Identifikation der wirtschaftsrelevanten <strong>NRW</strong>-Normen aus der Gesamtheit von 1740<br />
Vorschriften<br />
- Zuordnung von 294 wirtschaftsrelevanten <strong>NRW</strong>-Normen zu einzelnen Ressorts<br />
- Validierung der Wirtschaftsrelevanz durch Ministerien<br />
- Identifikation der Informationspflichten und Informationsanforderungen, Einschätzung<br />
der Regelungskompetenz (EU/Bund/Land?)<br />
- Validierung durch die Ministerien (bis 21.08.2006)<br />
- Bildung von Standardprozessen / Einschätzung der Komplexität der einzelnen<br />
Informationspflicht (bis 08.09.06)<br />
- Kostenschätzung (Periodizität, Tarife, Population) (bis 08.09.06)<br />
- Validierung durch die Ministerien (bis 22.09.06)<br />
- Dokumentation und Abschlussbericht erstellen (bis 06.10.06)<br />
Projektende und Abschlusspräsentation: 9.10. 2006<br />
Berührungspunkte zu Vorhaben auf Bundesebene<br />
Mit dem Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates ist auf Bundesebene<br />
die Einführung des Standardkostenmodells zur Messung von Bürokratiekosten<br />
vorgegeben worden. Mit Blick auf den Artikel 30 des Grundgesetzes ist die<br />
Einbeziehung der Länder wegen ihrer Verwaltungskompetenz erforderlich. Zur Sicherstellung<br />
eines einheitlichen Standards auf Bund/Länderebene und Vermeidung<br />
von Mehrfachaufwand dürfte eine intensive Koordinierungs- und Anpassungsarbeit<br />
zu leisten sein.<br />
Sachstand/ Ergebnis März 2007<br />
Gemeinsamer Bericht MBV und FM zu den Projekten "Messung von Bürokratiekosten<br />
im Bereich der Landesbauordnung" und "SKM-Scan des gesamten<br />
Landesrechts"<br />
Die Schaffung besserer Rahmenbedingungen für die Wirtschaft wird auf allen staatlichen<br />
Regelungsebenen als eine notwendige Voraussetzung für weiteres Wirtschaftswachstum<br />
gesehen. Die Länder haben hier eine Vorreiterrolle eingenommen.<br />
So hat <strong>NRW</strong> zusammen mit weiteren Bundesländern an zwei von der Bertelsmann-<br />
Stiftung initiierten und wissenschaftlich begleiteten länderübergreifenden Pilotprojekten<br />
teilgenommen.<br />
Auf der Grundlage der Kabinettentscheidung vom 02.05.2006 hat sich <strong>NRW</strong> an dem<br />
länderübergreifenden Projekt beteiligt, in dem alle Landesgesetze und Verordnungen<br />
im Rahmen eines Schätzverfahren auf ihre belastenden Informationspflichten hin<br />
überprüft und die Gesetze mit der höchsten Informationskostenbelastung für die<br />
Wirtschaft ermittelt werden sollten.<br />
50
In <strong>NRW</strong> wurden insgesamt 1739 Landesgesetze und Verordnungen auf ihre wirtschaftsrelevanten<br />
Informationspflichten hin untersucht - unter gleichzeitiger Feststellung<br />
der Regelungskompetenz (Rahmengesetzgebung, konkurrierende Gesetzgebung,<br />
originäres Landesrecht oder durch EU-beeinflusstes Recht).<br />
Als Ergebnis war festzuhalten, dass lediglich 108 Gesetze und Verordnungen wirtschaftsrelevante<br />
Informationspflichten enthielten. Diese enthielten insgesamt 698<br />
Informationspflichten. Diese 698 wirtschaftsrelevanten Informationspflichten ergeben<br />
eine im Schätzungswege ermittelte rechnerische Gesamtbelastung von weniger als<br />
50 Mio. € für die nordrhein-westfälische Wirtschaft pro Jahr.<br />
Das weitere Projekt, an dem <strong>NRW</strong> teilgenommen hat, hatte die Ermittlung der Informationskosten,<br />
die durch das Landesbaurecht verursachten werden zum Inhalt. Im<br />
Gegensatz zu dem anderen Projekt wurden hier die Belastungen u.a. durch konkrete<br />
Messungen ermittelt. Als Ergebnis bleibt dabei festzuhalten, dass für die nordrheinwestfälische<br />
Wirtschaft durch das Landesbaurecht im Jahr 2004 lediglich ca. 7,1 Mio.<br />
Euro an Informationskosten verursacht wurden. Dies entspricht ca. 0,02% des Bauvolumens<br />
im Jahr 2004.<br />
Die Projekte der Bertelsmann-Stiftung haben deutlich gezeigt, dass das Modell des<br />
Standardkosten-Modells auch auf bundesrepublikanische Verhältnisse mit einer föderalen<br />
Struktur erfolgreich angewendet werden kann. Mit Hilfe dieser Methodik war<br />
es möglich, innerhalb kürzester Zeit den Bestand an Gesetzen und Verordnungen<br />
von 5 Bundesländern nach einheitlichen Kriterien zu analysieren und zu bewerten<br />
und somit vergleichbare Ergebnisse zu erhalten.<br />
Es ist festzustellen, dass in allen Ländern ca. 90 Prozent der errechneten Informationskosten<br />
in wenigen Gesetzen oder Verordnungen begründet sind. Die bisherige<br />
Annahme, dass ca. 10 – 15 Prozent der bestehenden Informationskosten auf landesgesetzliche<br />
Bestimmungen zurück zu führen sind, hat sich nicht bewahrheitet.<br />
Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die durch reines Landesrecht<br />
verursachten Informationskosten eher eine untergeordnete Rolle in einer Größenordnung<br />
von maximal 1 Prozent der geschätzten Gesamtkostenbelastung von ca. 80<br />
Mrd. € für die Wirtschaft einnehmen.<br />
Die Relation der geschätzten Gesamtkosten zu den geschätzten bzw. gemessenen<br />
Kosten, die durch Landesgesetze und Verordnungen verursacht werden, macht<br />
deutlich, dass eine Zusammenarbeit zwischen dem Bund bzw. der EU und den Ländern<br />
zwingend erforderlich ist, um eine wirksame und nachhaltige Entlastung der<br />
Wirtschaft in <strong>NRW</strong> zu erreichen.<br />
Mit der Errichtung des Normenkontrollrates hat der Bund seine Aktivitäten zur Ermittlung<br />
der Informationskosten aufgenommen und bereits erste Schritte zur Durchführung<br />
einer Messung aller Bundesgesetze nach dem Standardkosten-Modell eingeleitet.<br />
51
Mit Blick auf die Tatsache, dass die Bundesgesetze überwiegend durch die Länder<br />
verwaltet und umgesetzt werden müssen, haben bereits mehrere Gespräche mit den<br />
Ländern stattgefunden. Für die weitere Zusammenarbeit sollte versucht werden, dem<br />
Bund die zahlreichen Erfahrungen der Länder stärker zu vermitteln. Hier sind insbesondere<br />
aus der Sicht von <strong>NRW</strong> folgende Punkte von Bedeutung:<br />
Bei der Abwägung, wo Messungen nach der SKM-Methode durchgeführt werden<br />
sollen, ist der Aufwand für die betroffenen Verwaltungseinheiten nicht außer acht zu<br />
lassen. Die Durchführung von Messungen sollte sich auf die Rechtsnormen mit den<br />
höchsten Informationskosten konzentrieren.<br />
Es sollte zu einem späteren Zeitpunkt die Anwendung des Modells sowohl auf den<br />
öffentlichen als auch privaten Sektor überlegt werden.<br />
Der nicht unerhebliche Aufwand der mit der Durchführung von Messungen nach der<br />
SKM-Methode verbunden ist hat bereits dazu geführt, dass Überlegungen angestellt<br />
worden sind, diese Methode zu verschlanken. Das Land Brandenburg bereitet im<br />
Schulterschluss mit anderen Ländern die Entwicklung einer SKM-Methode auf der<br />
Basis des SKM-Handbuchs des Statistischen Bundesamtes vor, allerdings mit verringertem<br />
Erhebungsaufwand. Dabei sollen die notwendigen Erkenntnisse im Wesentlichen<br />
durch Expertenworkshops erarbeitet werden. Die Durchführung von Messungen<br />
ist dabei nur in begrenztem Umfang vorgesehen.<br />
Diese Methode könnte dazu dienen, die notwendige Datenbasis für die wichtigsten<br />
Informationspflichten mit vertretbaren Aufwand auf allen Regelungsebenen zu erlangen<br />
und damit auch eine Grundlage für die im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung<br />
zu leistende Arbeit sein.<br />
MBV und FM schlagen vor, das FM zu beauftragen, weiter intensiv mit dem Bund<br />
zusammen zu arbeiten und auf der Basis der Erkenntnisse aus dem Land Brandenburg<br />
Arbeitshilfen für eine Gesetzesfolgenabschätzung zu erarbeiten.<br />
52
<strong>Projektplan</strong> Unternehmens- und Existenzgründungen<br />
Federführendes Ressort: Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie<br />
<strong>NRW</strong><br />
Abschlussbericht<br />
Ergebnisse der Projektarbeit und der Arbeitgruppe "Unternehmens- / Existenzgründungen"<br />
Entsprechend dem <strong>Projektplan</strong> wird zwischen Maßnahmen zur Prozess- und Verfahrensoptimierung<br />
und zur Gestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Unternehmensgründungen<br />
unterschieden.<br />
I. Prozess- und Verfahrensoptimierung<br />
Projekt Gründungsfreundliches Gewerbemeldeverfahren<br />
Die Verfahrensvorschläge des Projekts wurden der Arbeitsgruppe vorgestellt. Das<br />
Projekt konzentriert sich auf die Optimierung der Abläufe erlaubnispflichtiger Gewerbemeldungen.<br />
Ziel ist, dass Gründer mit möglichst nur einem Behördengang alle<br />
erforderlichen Formalitäten abwickeln können und die Zeiträume bis zum Start erheblich<br />
verkürzt werden. Dabei ist zu beachten, dass schon heute die Formalitäten<br />
für rund 70% aller Gründungen innerhalb weniger Stunden zu erledigen sind (einfache<br />
Gewerbemeldung).<br />
Als Ergebnis ist das Go! Infocenter Gewerbemeldungen (www.go.nrw.de) entstanden,<br />
das Gründern und Beratern rasch über alle erforderlichen gewerberechtlichen<br />
Schritte informiert. Dieses Instrument wird täglich von 300 Gründern und Beratern<br />
genutzt. Auch mehr als die Hälfte aller <strong>NRW</strong>-Kommunen greifen auf diese Instrument<br />
zurück.<br />
Aus der Analyse der Gewerbemeldeprozesse in den beteiligten Kommunen sind konkrete<br />
Vorschläge erarbeitet worden, wie erlaubnispflichtige Gewerbemeldungen im<br />
Rahmen geltenden Rechts vereinfacht und beschleunigt werden können.<br />
In insgesamt sechs Transferworkshops, an dem sich 21 Kommunen aus dem Ziel-2-<br />
Gebiet beteiligt haben, wurden die Projektergebnisse multipliziert. In kurzer Zeit sind<br />
in den neu hinzu gekommenen Kommunen bereits viele Verbesserungsmaßnahmen<br />
aus dem Projekt aufgegriffen und umgesetzt worden und somit ein Beitrag zum Bürokratieabbau<br />
von Unternehmensgründungen geleistet worden.<br />
Ziel der landesweiten Fachtagung am 22.11.2006 mit Vertretern der Gewerbemelde-<br />
und Ordnungsämter war die Verbreitung der Projektergebnisse in ganz <strong>NRW</strong>. Die<br />
hohe Beteiligung mit rund 200 Vertretern aus den Kommunen zeigt, dass in diesem<br />
Bereich ein großes Interesse an weiteren Verbesserungsmaßnahmen auf Seiten der<br />
Kommunen besteht und somit ein großes Potenzial zum weiteren Abbau von bürokratischen<br />
Hemmnissen im Bereich der Verfahrens- und Prozessoptimierung liegt.<br />
53
Die Optimierung von Verfahren stößt – dies zeigt das Projekt auch – an manchen<br />
Stellen an die Grenzen der gesetzlichen Regulierungen:<br />
Als Beispiel soll hier der Zugriff der kommunalen Ordnungs- und Gewerbemeldeämter<br />
im Rahmen eines erlaubnispflichtigen Gewerbemeldeverfahrens auf das Schuldnerverzeichnis<br />
genannt werden. Der Kreis der Berechtigten zum Zugriff auf das<br />
Schuldnerverzeichnis ist u.a. im Verwaltungsvollstreckungsgesetz <strong>NRW</strong> geregelt.<br />
Nach derzeitiger Rechtslage sind Vollstreckungsbehörden bei den Städten die Stadtkassen.<br />
Im konkreten Fall ist ein Ordnungsamt nach dem VwVG <strong>NRW</strong> keine Vollstreckungsbehörde<br />
und fällt somit nicht in den Kreis der Berechtigten. Für den Gründer<br />
hat dies den Nachteil, dass das Ordnungsamt nicht unmittelbar auf die erforderlichen<br />
Informationen Zugriff hat und der Gründer ein weiteres Amt einschalten muss.<br />
Von den Projektbeteiligten wird vorgeschlagen zu überprüfen, inwieweit das Verwaltungsvollstreckungsgesetz<br />
entsprechend verändert werden kann. Insgesamt sieht<br />
die Arbeitsgruppe in den Verfahrensvorschlägen des Projektes einen geeigneten<br />
Ansatz, erlaubnispflichtige Gewerbemeldungen zu vereinfachen.<br />
Das Projekt soll mit der Publikation der erprobten Optimierungsverfahren in 2007<br />
abgeschlossen werden.<br />
STARTERCENTER <strong>NRW</strong><br />
Ebenfalls im Bereich der Prozess- und Verfahrensoptimierung ist die landesweite<br />
Errichtung von STARTERCENTERN <strong>NRW</strong> zu sehen. Neben betriebswirtschaftlichen<br />
Beratungen bieten die STARTERCENTER <strong>NRW</strong> auch alle Informationen zu den<br />
notwendigen Gründungsformalitäten an. Zudem können Gründerinnen und Gründer<br />
im Handwerk bereits jetzt mit Hilfe sog. Formularserver in den STARTERCENTERN<br />
<strong>NRW</strong> alle notwendigen Formulare (Gewerbemeldung, Berufsgenossenschaft, Finanzamt,<br />
Arbeitsagentur, Sozialversicherung etc.) ausfüllen. Gegenwärtig werden<br />
die Formulare noch auf dem Postwege an die zuständigen Behörden weitergeleitet.<br />
Der nächste Projektschritt ist die elektronische Vernetzung der Formularserver mit<br />
den beteiligten Behörden. Hier wird unter Federführung des Statistischen Landesamtes<br />
(LDS) gegenwärtig ein Umsetzungsplan erstellt. Im Frühjahr 2007 soll die Erweiterung<br />
des Formularserver auf alle Gründergruppen abgeschlossen werden. Formularserver<br />
wird es dann in jedem STARTERCENTER <strong>NRW</strong> geben.<br />
Im Zuge der Entwicklung der Formularserver wird eine Vereinfachung und<br />
Verschlankung der Formulare angestrebt. So ist z.B. das Formular für die Eintragung<br />
in die Handwerksrolle in <strong>NRW</strong> vereinheitlicht und im Umfang zugleich stark verkürzt<br />
worden.<br />
In Verbindung mit den Erkenntnissen des oben beschrieben Projektes übernehmen<br />
die STARTERCENTER <strong>NRW</strong> die Funktion eines One-Stop-Shops für Gründerinnen<br />
und Gründer. Inzwischen gibt es 10 zugelassene / zertifizierte STARTERCENTER<br />
<strong>NRW</strong>. Bis zum Ende des Jahres sollen STARTERCENTER flächendeckend in ganz<br />
<strong>NRW</strong> errichtet sein.<br />
54
Da sich mit der Implementierung der STARTERCENTER <strong>NRW</strong> und den Formularservern<br />
gesonderte Arbeitskreise befassen, in denen Kammern und kommunale Vertreter<br />
mitwirken, erfolgte im Arbeitskreis "Unternehmens- / Existenzgründung" keine<br />
gesonderte Befassung mit diesem Thema.<br />
Gütezeichen mittelstandorientierte Kommunalverwaltung<br />
Im April 2007 werden die ersten sechs Kommunen, darunter 4 aus <strong>NRW</strong> (Rheinkreis<br />
Neuss, Kreis Borken, Paderborn, Hückeswagen), das Gütezeichen mittelstandsorientierte<br />
Kommunalverwaltung erhalten. Weitere <strong>NRW</strong> Kommunen (z.B. Dortmund)<br />
werden in den nächsten Monaten folgen. Auch hier geht es um eine kundenorientierte<br />
Optimierung von Prozessen. Die Kommunen müssen gegenüber einem externen<br />
Zertifizierer die Einhaltung von 13 Kriterien nachweisen, z.B. die Zahlung von Rechnungen<br />
innerhalb von 15 Arbeitstagen oder die Einhaltung fester Fristen bei der Bearbeitung<br />
von Genehmigungsverfahren. Die Idee eines solchen bundesweiten Gütezeichens<br />
ist im Rahmen des vom Land <strong>NRW</strong> geförderten Projekt "mittelstandsfreundliche<br />
Verwaltung" entstanden. Das Vorhaben "Gütezeichen" wird inzwischen in<br />
der Verantwortung der Kommunen geführt.<br />
Wertung<br />
Insgesamt zeigt sich nach Einschätzung der Arbeitsgruppe, dass durch die Optimierung<br />
von Verwaltungsverfahren, durch eine systematische und geregelte Kooperation<br />
von kommunalen und staatlichen Behörden und durch eine umfassende Serviceorientierung<br />
der Verwaltungen auf den "Kunden Unternehmer" spürbare Erfolge beim<br />
Abbau der "gefühlten" Bürokratie möglich sind. Die in der Praxis erprobten Verfahren<br />
werden von einer wachsenden Zahl von Kommunen und staatlichen Behörden angewandt.<br />
Die landesweite Umsetzung der Erkenntnisse aus diesen Projekten ist jedoch<br />
noch lange nicht abgeschlossen. Es müssen weitere Maßnahmen entwickelt<br />
werden, um eine umfassende Implementierung dieser erprobten Verfahren in möglichst<br />
allen Kommunen und staatlichen Stellen zu erreichen.<br />
II. Gestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen<br />
Um einen Überblick über die komplexe Rechtslage verschiedener Gründungsvorhaben<br />
zu erhalten, wurde auf Anregung der der Arbeitsgruppe eine systematische Erfassung<br />
und Analyse aller gründungsrelevanten Rechtsvorschriften auf Bundes- und<br />
Landesebene vorgenommen. Dazu wurde zunächst der Begriff Gründungsformalität<br />
genau definiert.<br />
Ergebnis ist eine Übersicht aller gründungsrelevanten Rechtsgebiete, die in einen<br />
Kernbereich und einen darüber hinausgehenden "weiteren Bereich" gegliedert sind.<br />
Die im Kernbereich zusammengefassten Rechtsgebiete sind für den Großteil der<br />
Gründungen relevant und umfassen das Gewerberecht, Gesellschaftsrecht und die<br />
Anmeldung / Erfassung beim Finanzamt. Ferner sind in diesem Bereich die rechtlichen<br />
Vorgaben zu Förderprogrammen enthalten, da diese als Angebot allen Gründerinnen<br />
und Gründern zur Verfügung stehen.<br />
55
Im so genannten "weiteren Bereich" sind die Rechtsgebiete zusammengefasst, die<br />
jeweils einzelne Gründergruppen betreffen: Baurecht, Umweltrecht, Sozialversicherungsrecht,<br />
Arbeitsschutzrecht, Ausländerrecht sowie das Marken- und Patentrecht.<br />
Aus Sicht der Arbeitsgruppe ist die systematische Übersicht als Grundlage für den<br />
weiteren Abbau gründungshemmender Bürokratie geeignet. Aufgrund der Vielzahl<br />
der auf Unternehmensgründungen einwirkenden Rechtsgebiete bietet es sich aus<br />
Sicht der Arbeitsgruppe an, zunächst die Rechtsgebiete des Kernbereichs weiter zu<br />
analysieren, da von diesem Bereich der größte Teil der Gründungen betroffen ist.<br />
Wertung<br />
Die Übersicht über die rechtlichen Rahmenbedingungen macht deutlich, dass die<br />
wesentlich Rechtsvorschriften (z.B. Steuern, Arbeits- und Sozialrecht, Gesellschaftsrecht)<br />
nicht im Rahmen der Landesgesetzgebung liegen. Unmittelbare Gestaltungsspielräume<br />
für das Land gibt es z.B. im Gaststättenrecht. Hier sind erste Schritte<br />
eingeleitet worden (Anhörung der Verbände und Kommunen, um mögliche Reformen<br />
auszuloten. Die Reform des GmbH-Gesetzes geht nach Einschätzung der am Verfahren<br />
beteiligten Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern in die<br />
richtige Richtung und wird zu Erleichterung und Beschleunigung von GmbH-<br />
Gründungen beitragen.<br />
Vorschlag zum weiteren Verfahren<br />
Es wird vorgeschlagen, für den Bereich Unternehmensgründung die Tätigkeit der<br />
Arbeitsgruppe einzustellen.<br />
Die Arbeitsgruppe hat dazu beigetragen, einen Überblick über die Maßnahmen zum<br />
Bürokratieabbau bei Gründungen zu erstellen und die Handlungsansätze zu systematisieren.<br />
Die Handlungsmöglichkeiten sind im Wesentlichen ausgelotet und liegen<br />
insbesondere in weiteren Maßnahmen im Rahmen der Verfahrens- und Prozessoptimierung.<br />
Diese Maßnahmen müssen ortsnah mit den Kommunen und beteiligten<br />
staatlichen Behörden entwickelt und umgesetzt werden. Zudem sind in allen diesen<br />
Projekten Gründer und Unternehmer vor Ort einbezogen. Sie wurden bzw. werden<br />
durch die Gründungsprozesse begleitet und ihre Erfahrungen ausgewertet.<br />
Neue konkrete Anstöße zur Deregulierung, die über die bereits bekannten Vorschläge<br />
hinausgehen, sind in der Arbeitsgruppe nicht vorgebracht worden. In die Diskussionen<br />
z.B. zur Reform des GmbH-Rechts oder des Gaststätten- und Gewerberechts<br />
werden die Verbände bzw. Kommunen bereits auf anderem Wege einbezogen.<br />
56
<strong>Projektplan</strong> Statistik- und Berichtspflichten<br />
Federführendes Ressort: Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie<br />
<strong>NRW</strong><br />
Bericht der Arbeitsgruppe<br />
Ausgangslage<br />
Die Entlastung der Wirtschaft von unnötiger Bürokratie ist ein wichtiges Vorhaben<br />
der <strong>Landesregierung</strong>. Das Ziel ist in der Koalitionsvereinbarung festgeschrieben und<br />
in der Regierungserklärung von Ministerpräsident Dr. Rüttgers an prominenter Stelle<br />
bekräftigt worden.<br />
Die Reaktionen von Unternehmen unterstreichen, dass dieses Vorhaben bei der<br />
Wirtschaft auf große Resonanz getroffen ist. Viele Unternehmen beklagen sich darüber,<br />
dass ihnen durch die Fülle der zu beachtenden Rechtsvorschriften ein erheblicher,<br />
ihre Wettbewerbsfähigkeit einschränkender Verwaltungsaufwand entsteht. Im<br />
Einzelnen lagen bisher aber weder auf Bundes- noch auf Länderebene ausreichende<br />
Erkenntnisse vor, welches Ausmaß diese Belastung hat, in welchem Umfang die jeweiligen<br />
gesetzlichen Regelungen dafür ursächlich sind und welche Möglichkeiten<br />
zur Entlastung der Wirtschaft in Betracht kommen.<br />
Nach vorläufiger Einschätzung entfällt ein nicht unerheblicher Teil der Bürokratielasten<br />
auf Informations- und Berichtspflichten. Verantwortlich für die entsprechenden<br />
Regelwerke sind in vielen Fällen die EU und der Bund, nur in geringerem Maße die<br />
Länder. Das von der <strong>Landesregierung</strong> <strong>NRW</strong> beschlossene Gesamtkonzept zum Bürokratieabbau<br />
sieht vor, neben den Schwerpunktthemen <strong>Umweltschutz</strong>, Baurecht<br />
und Bauordnungsrecht, Steuern und Abgaben, Arbeit und Unternehmens- / Existenzgründungen<br />
diese Informationspflichten besonders zu prüfen. Dazu wurde eine<br />
Arbeitsgruppe unter Federführung des Finanzministeriums zur Erprobung des von<br />
der OECD empfohlenen Standard-Kosten-Modells (SKM) eingerichtet, daneben eine<br />
"Arbeitsgruppe Statistik- und Berichtspflichten" unter Federführung des MWME.<br />
Auftrag der Arbeitsgruppe<br />
Die Arbeitsgruppe hat insbesondere den Auftrag, die Bürokratielasten durch wirtschaftsrelevante<br />
Statistik- und Berichtspflichten sowie etwaige Entlastungsmöglichkeiten<br />
zu prüfen. Dazu hat die Arbeitsgruppe sich das Ziel gesetzt,<br />
▪ einen Überblick über vorhandene Bürokratielasten zu gewinnen,<br />
▪ methodische Möglichkeiten zu erörtern, um unter Wahrung des Informationsinteresses<br />
zu Erleichterungen zu kommen;<br />
▪ Erleichterungen, die es im Bereich Statistik- und Berichtspflichten für die Wirtschaft<br />
bereits gegeben hat; zusammen zu stellen und<br />
▪ Vorschläge zum weiteren Verfahren zu entwickeln.<br />
57
Berichtspflichten im Bereich der Wirtschaftsstatistik<br />
Vorgaben des Bundes und der EU<br />
Alle zurzeit bestehenden Wirtschaftsstatistiken sind durch Bundesgesetze geregelt,<br />
die zum allergrößten Teil verbindliche EU-Vorgaben in nationales Recht umsetzen.<br />
Bei der Umsetzung und Ausgestaltung der statistischen Erhebungen achten die Länder<br />
in der Regel darauf, dass auch verlässliche Länderergebnisse ermittelt werden.<br />
Die inhaltlichen Anforderungen der EU ergeben sich aus ihren politischen Aufgaben,<br />
für deren Ausgestaltung eine verlässliche Datenbasis benötigt wird. Das gilt beispielsweise<br />
für<br />
▪ die Währungspolitik der Europäischen Zentralbank, die ihre Geldpolitik im<br />
weltweiten Kontext begründen und durch Fakten untermauern muss;<br />
▪ die Kohäsionspolitik, die durch regionale Wirtschaftsförderung die Angleichung<br />
der Lebensstandards zum Ziel hat;<br />
▪ die Technologie- und Innovationspolitik auf europäischer Ebene, die Europa<br />
zu einer der dynamischsten Wirtschaftsregionen im weltweiten Maßstab machen<br />
will;<br />
▪ die Gleichstellungspolitik, die die Gleichbehandlung von Frauen und Männern<br />
fördert und einfordert.<br />
Umfang der Belastung<br />
Eine Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) zur<br />
„Bedeutung der Belastung der Wirtschaft durch amtliche Statistik“ kam 2006 zu folgenden<br />
Ergebnissen:<br />
▪ Von den rund 4 Millionen Unternehmen in Deutschland sind 530 000 zu Meldungen<br />
an die amtliche Statistik verpflichtet. Das heißt 84,7% aller Unternehmen<br />
der Bundesrepublik unterliegen keiner Meldepflicht zu amtlichen Statistiken.<br />
Vor allem kleine und mittlere Unternehmen sind von Statistikpflichten oft<br />
nicht betroffen.<br />
▪ Der durchschnittliche Jahresaufwand zur Bearbeitung aller Statistiken lag je<br />
meldepflichtigem Unternehmen bei 12,8 Stunden, das entspricht einem Monatsaufwand<br />
von 64 Minuten. Dabei wächst der Aufwand mit der Unternehmensgröße:<br />
Kleine Unternehmen (bis 9 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte)<br />
haben einen Aufwand von durchschnittlich 6,1 Stunden pro Jahr oder 30<br />
Minuten pro Monat, bei Großunternehmen (mehr als 500 Beschäftigte) steigt<br />
der Aufwand auf 124 Stunden pro Jahr oder gut 10 Stunden pro Monat.<br />
▪ Gleichwohl bereiteten die Meldungen zur Statistik gerade kleinen Unternehmen<br />
mehr Mühe als größeren, die eigene Rechnungswesen oder Verwaltungseinheiten<br />
haben.<br />
▪ An den gesamten bürokratischen Lasten hat die amtliche Statistik nach der<br />
Untersuchung des DIW einen Anteil von 8,6%. Größere Anteile werden dem<br />
Personalwesen (27,2%) (z. B. Meldungen an die Bundesagentur für Arbeit<br />
und die Sozialversicherungsträger bei Einstellungen und Entlassungen u. ä.),<br />
dem Steuer- und Rechnungswesen (33,2%) (z. B. Steuererklärungen, Vor-<br />
58
steueranmeldungen u. ä.) sowie der Produktion / Leistungserstellung (31,0%)<br />
(z. B. Gesundheitsschutz, Bauvorschriften, Gewerberecht u. ä.) zugeschrieben.<br />
Für die Belastungen der Unternehmen in <strong>NRW</strong> sind die genannten Angaben grundsätzlich<br />
vergleichbar. Die Ausführungen machen deutlich, dass die Unternehmen<br />
durch die amtliche Statistik geringer belastet werden als durch sonstige Berichtspflichten.<br />
Unter Mitwirkung der <strong>Landesregierung</strong> wird dennoch engagiert am Thema<br />
der Entlastung der Unternehmen von Statistikpflichten gearbeitet. Allerdings werden<br />
die Erwartungen der Unternehmen nicht in jedem Einzelfall zu erfüllen sein; denn<br />
Politik, Verbände und Unternehmen brauchen verlässliche Informationen über die<br />
Entwicklung der Wirtschaft. Bei einer Reihe von Statistiken liegt die Verlässlichkeit in<br />
Folge der vorgenannten Veränderungen jetzt bereits an der unteren Grenze. Insgesamt<br />
sind schon mehr Entlastungen erfolgt als von vielen Unternehmen wahrgenommen.<br />
Maßnahmen zur Entlastung<br />
Unter diesen Rahmenbedingungen arbeiten Bund und Länder kontinuierlich an Vorschlägen,<br />
wie die Unternehmen unter Wahrung der genannten politischen Belange<br />
weiter von statistischen Berichtspflichten entlastet werden können.<br />
Die aktuellen Maßnahmen konzentrieren sich auf elf Vorschläge zur Bereinigung und<br />
Modernisierung der Wirtschaftsstatistik. Dazu gehören<br />
• die verstärkte Nutzung des Unternehmensregisters als Ersatz für künftige<br />
Zählungen,<br />
• die Anhebung der Meldeschwelle in den Industrie- und Außenhandelsstatistiken,<br />
• die Revision der Lohnstatistiken mit dem Ziel, ihre Effizienz zu erhöhen und aktuellen<br />
Informationsanforderungen zu genügen,<br />
• die Nutzung von Verwaltungsdaten für Konjunkturstatistiken (hier läuft ein Test,<br />
ob Verwaltungsdaten mit hinreichender Verlässlichkeit geeignet sind, Primärerhebungen<br />
zu ersetzen),<br />
• die Verkleinerung von Stichproben bei Konjunkturstatistiken,<br />
• die verstärkte Datenübermittlung über das Internet,<br />
• die Verwendung von Daten aus dem einzelbetrieblichen Rechnungswesen und<br />
• eine einheitliche Fragebogengestaltung der statistischen Erhebungen (für Papier-<br />
und Online-Formulare).<br />
Schon in den beiden letzten Legislaturperioden des Bundes ist die Wirtschaft spürbar<br />
von Statistikpflichten entlastet worden. Der Maßnahmenkatalog umfasste die Einstellung<br />
ganzer Statistiken, die Verlängerung der Periodizität von Erhebungen, die Einstellung<br />
von Erhebungsmerkmalen, die Reduzierung der Zahl der Erhebungseinheiten<br />
sowie Rationalisierungsmaßnahmen.<br />
Durch das von der Bundesregierung eingebrachte „Erste Gesetz zum Abbau bürokratischer<br />
Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft“ vom<br />
59
5. Mai 2006, das von <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen in der Vorabstimmung mit dem Bundeswirtschaftsministerium<br />
und im Bundesratsverfahren unterstützt worden ist, sind zum<br />
1. Januar 2007 Entlastungen im Bereich der Statistik in Kraft treten, die insbesondere<br />
für kleine und mittlere Unternehmen von Bedeutung sind.<br />
Denn durch die Gesetzesänderung werden alle Betriebe des Bergbaus und der Gewinnung<br />
von Steinen und Erden sowie des Verarbeitenden Gewerbes mit weniger<br />
als 50 tätigen Personen von der Berichtspflicht zum Monatsbericht und zur monatlichen<br />
Produktionsstatistik befreit; sie werden nur noch vierteljährlich nach ihrer Produktion<br />
und nur noch einmal jährlich nach den tätigen Personen, den Lohn- und Gehaltssummen,<br />
dem Umsatz und den Investitionen befragt. Diese Regelungen führen<br />
zu einer gezielten und deutlichen Entlastung gerade kleiner und mittlerer Betriebe<br />
von statistischen Berichtspflichten. Deswegen hatte das MWME, unterstützt von anderen<br />
Ländern, sich gerade für diese Regelung eingesetzt.<br />
Auch durch das Gesetz über die Statistik der Verdienste und Arbeitskosten (Verdienststatistikgesetz)<br />
gibt es neue und verbesserte Regelungen.<br />
Die neue vierteljährliche Verdiensterhebung schließt Informationslücken insbesondere<br />
in den Dienstleistungsbereichen der Volkswirtschaft und bringt einen erheblichen<br />
Informationsfortschritt für das statistische Gesamtsystem. Aus Unternehmenssicht<br />
enthält das Gesetz dort Kostenbelastende Elemente, wo die Erhebungen auf bisher<br />
nicht erfasste Wirtschaftsbereiche ausgedehnt werden; vor allem für kleine und mittlere<br />
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes wird es aber zu spürbaren Entlastungen<br />
kommen. Im Saldo aller Maßnahmen wird es zu einer deutlichen Entlastung<br />
kommen. Einen Beitrag hierzu leisten unter anderem die besseren Verzahnungen<br />
einzelner Erhebungen und die neuen Möglichkeiten der automatischen Datengewinnung<br />
aus dem betrieblichen Rechnungswesen.<br />
Im Ergebnis bringt das Verdienststatistikgesetz wichtige Informationsgewinne, erfüllt<br />
die Datenanforderungen der EU und führt gleichzeitig zur Entlastung der Wirtschaft.<br />
Die neuen Regelungen sind am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.<br />
Durch das 2. Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in<br />
der mittelständischen Wirtschaft (Zweites Mittelstands-Entlastungsgesetz –<br />
MEG II) sollen vor allem kleine und mittlere Unternehmen in deutlichem Umfang von<br />
statistischen Berichtpflichten entlastet werden. Denn das Gesetz ist vor allem ein<br />
erster Schritt, um Primärerhebungen in bestimmten Dienstleistungsbereichen weitgehend<br />
durch die Auswertung von Verwaltungsdaten zu ersetzen.<br />
Im Rahmen des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes wurde seit dem Jahr 2003<br />
untersucht, inwieweit Verwaltungsdaten der Steuer- und der Arbeitsverwaltung für<br />
konjunkturstatistische Zwecke in bestimmten Dienstleistungsbereichen genutzt werden<br />
können.<br />
60
Die Prüfung hat ergeben, dass die Nutzung von Verwaltungsdaten ein guter Ersatz<br />
für Primärerhebungen bei kleinen Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten<br />
ist. Hier sind die Fallzahlen vergleichsweise groß, individuelle Fehler in den Verwaltungsdaten<br />
gleichen sich in der Summe aus.<br />
Für größere Unternehmen liefern die Verwaltungsdaten hingegen keine hinreichend<br />
belastbaren Ergebnisse, sie sollen weiterhin direkt befragt werden.<br />
Für die bisher untersuchten Dienstleistungsbereiche werden entsprechende Regelungen<br />
durch das MEG II umgesetzt. Sie stellen darüber hinaus sicher, dass die Verwendbarkeit<br />
von Verwaltungsdaten in weiteren Wirtschaftsbereichen getestet wird.<br />
Das Ziel ist es, in möglichst vielen Wirtschaftsbereichen Befragungen der Unternehmen<br />
durch die Auswertung von Verwaltungsdaten zu ersetzen.<br />
Bis zum Jahr 2011 werden eine Beendigung der Testphase und eine auf Dauer angelegte<br />
Regelung angestrebt.<br />
Beiträge des LDS <strong>NRW</strong> zur Statistikentlastung der Unternehmen<br />
An den Arbeiten zur Entlastung der Wirtschaft von statistischen Berichtspflichten hat<br />
auch das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik <strong>NRW</strong> (LDS <strong>NRW</strong>) konstruktiv<br />
mitgearbeitet.<br />
So wurde in <strong>NRW</strong> das Projekt „Statistik-Online“ entwickelt. Mit seiner Hilfe konnten<br />
Unternehmen ihre statistischen Meldungen erstmals über elektronische Vordrucke im<br />
Internet abgeben. „Statistik-Online“ wurde inzwischen durch das standardisierte Verfahren<br />
„Internet Datenerhebung im Verbund“ (IDEV) abgelöst; es ermöglicht zur Zeit<br />
bundesweit rund 50 Erhebungen unter Nutzung des Internets.<br />
Auch an den Untersuchungen und Tests zur Eignung von Verwaltungsdaten für konjunkturstatistische<br />
Zwecke hat das LDS <strong>NRW</strong> maßgeblich mitgearbeitet. Als ein erstes<br />
Ergebnis können kleine und mittlere Unternehmen bestimmter Bereiche des<br />
Dienstleistungssektors von Statistikpflichten entlastet werden. Zukünftig sollen auch<br />
die Handwerksberichterstattung und die vierteljährliche Erhebung im Ausbaugewerbe<br />
deutlich reduziert (im günstigsten Fall – positiver Abschluss der Testuntersuchungen<br />
vorausgesetzt – sogar eingestellt) werden.<br />
Deutliche Entlastungen sind mit dem Projekt „eStatistik.core“ verbunden, an dem<br />
sich das LDS <strong>NRW</strong> beteiligt. Im Rahmen dieses Projektes können Daten für statistische<br />
Zwecke direkt aus dem betrieblichen Rechnungswesen gewonnen werden.<br />
Voraussetzung dafür ist, dass Software-Anbieter in Zusammenarbeit mit den statistischen<br />
Ämtern entsprechende Module entwickeln und in ihre Angebote integrieren.<br />
Das LDS <strong>NRW</strong> ist maßgeblich an der Bund-Länder-AG „Reform der Unternehmensstatistik“<br />
beteiligt, deren Aufgabe es ist, die bestehenden Wirtschaftsstatistiken derart<br />
zu reformieren, dass die notwendigen Informationen (in ausreichender Qualität) unter<br />
möglichst geringer Belastung der Unternehmen gewonnen werden können. Erste<br />
Entlastungsvorschläge dieser Bund-Länder-AG durch Anhebung der Abschneidegrenze<br />
bei Statistiken im Verarbeitenden Gewerbe wurden bereits im Ersten Mittelstandsentlastungsgesetz<br />
umgesetzt.<br />
61
Sonstige Berichts- und Informationspflichten<br />
Die Unternehmen werden nicht nur durch die Verpflichtung zur Erhebung und Mitteilung<br />
von Daten für die amtliche Statistik belastet, sondern vorrangig durch zahlreiche<br />
andere Berichts- und Informationspflichten. Eine systematische Erhebung ist dazu im<br />
Rahmen der Arbeitsgruppe zum Standardkostenmodell (SKM) durchgeführt worden.<br />
Insgesamt wurden mehr als hundert wirtschaftsrelevante Landesgesetze und Verordnungen<br />
mit zusammen rund 700 Informationspflichten und mehr als 1.100 Informationsanforderungen<br />
analysiert.<br />
Das Spektrum der Anforderungen ist dabei sehr breit. Es umfasst Anträge, die im<br />
Zusammenhang mit Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren zu stellen sind, Anzeigen,<br />
Nachweise - nicht selten unter Einbeziehung externer Dokumente - und sonstige<br />
Auskünfte und Erklärungen.<br />
Das SKM-Projekt hat gezeigt, dass unter Berücksichtigung des Bearbeitungsaufwands<br />
und der jeweiligen Fallzahlen einige wenige Informationspflichten als Kostentreiber<br />
identifiziert werden können, wohingegen eine Vielzahl von Informationspflichten<br />
zwar im Einzelfall belastend sind, hinsichtlich ihres Anteils an den gesamten Bürokratielasten<br />
aber nur eine sehr geringe Rolle spielen. Rund 99% der geschätzten<br />
Kosten aller Landesregelungen beziehen sich auf nicht mehr als 30 "Top-<br />
Regelungen". Der Abschlussbericht zum SKM-Projekt enthält dazu detaillierte Hinweise<br />
und Analysen.<br />
Ein weiteres Ergebnis des SKM-Projekts besteht darin, dass die aus Landesregelungen<br />
sich ergebenden Bürokratielasten nur in einem minimalen Umfang originär vom<br />
Land zu verantworten sind, sondern zu weit mehr als 90% Bundes- und EU-Recht<br />
umsetzen.<br />
Empfehlungen der Arbeitsgruppe<br />
Die Arbeitsgruppe Statistik- und Berichtspflichten hält es vor dem Hintergrund der<br />
oben stehenden Ergebnisse für angebracht, die Anstrengungen zum Bürokratieabbau<br />
entsprechend dem Gewicht der jeweiligen Bürokratielasten zu fokussieren. Dies<br />
bedeutet, dass <strong>NRW</strong> sich auf den Bürokratieabbau und die Bürokratievermeidung<br />
auf Bundes- und EU-Ebene konzentrieren sollte. Hierzu gehört die möglichst frühzeitige<br />
Einflussnahme auf neue Rechtsetzungsvorhaben der EU und die Unterstützung<br />
der EU bei der dort in Aussicht genommenen Entbürokratisierung.<br />
Das vergleichsweise kleine Spektrum von landesrechtlich zu verantwortenden Bürokratielasten<br />
sollte gleichwohl nicht unbearbeitet bleiben. Die Arbeitsgruppe Statistik-<br />
und Berichtspflichten gibt dazu folgende Empfehlungen:<br />
● Bereits vorhandene landesrechtliche Berichts- und Informationspflichten sollten<br />
in der Zuständigkeit der jeweiligen Fachressorts sukzessive unter Berücksichtigung<br />
bestimmter Prüfpunkte (Checkliste) überprüft werden.<br />
62
● Bei neuen landesrechtlichen Berichts- und Informationspflichten sollte in ähnlicher<br />
Weise eine Folgenabschätzung vorgenommen werden, und zwar vorrangig<br />
durch das zuständige Fachressort und ergänzend durch die Normprüfstelle beim<br />
Innenministerium <strong>NRW</strong>.<br />
● Als Prüfpunkte (Checkliste) sollten folgende Erwägungen dienen:<br />
• Beschränken sich die landesrechtlichen Regelungen, sofern es Vorgaben des<br />
Bundes oder der EU gibt, auf die Umsetzung des höherrangigen Rechts im<br />
Verhältnis 1:1 oder enthält das Landesrecht zusätzliche Bürokratielasten?<br />
• Werden alle erhobenen Informationen tatsächlich benötigt oder kann auf bestimmte<br />
Informationen ganz oder teilweise verzichtet werden?<br />
• Kann bei Erhebungen die Periodizität und/oder Gliederungstiefe verändert<br />
werden?<br />
• Können einzelne benötigte Informationen auf andere Weise generiert werden,<br />
insbesondere aus bereits vorhandenen Verwaltungsdaten?<br />
• Kann das Verfahren der Informationsgewinnung und -verarbeitung seitens der<br />
Normadressaten (Unternehmen, Bürger) optimiert werden?<br />
• Lässt sich die Mehrfacherhebung von Metadaten (Name, Anschrift, Sitz des<br />
Unternehmens, betriebliche Eckdaten) durch die Verknüpfung oder Integration<br />
von Verfahren vermeiden?<br />
• Kann durch elektronische Unterstützung (Formularserver, Online-Eingabe<br />
u.a.) der Aufwand - auch für die beteiligten Behörden - reduziert werden?<br />
• Sind (sonstige) e-Government-Anwendungen denkbar?<br />
• Kommen weitere Prozessoptimierungen in Betracht?<br />
Die vorstehenden Prüfpunkte sollten jeweils mit folgendem Ziel bearbeitet werden:<br />
• Entlastung der Wirtschaft, insbesondere des Mittelstands;<br />
• gegebenenfalls als Nebeneffekt auch Entlastung der Verwaltung;<br />
• trotz Bürokratieabbaus Gewährleistung der fachlich erforderlichen Informationsbereitstellung.<br />
63
<strong>Projektplan</strong> Ressortübergreifende Normprüfung<br />
Federführendes Ressort: Innenministerium <strong>NRW</strong><br />
Einführung/grundsätzliche Betrachtung<br />
Die <strong>Landesregierung</strong> <strong>NRW</strong> setzt sich für eine Politik ein, die an Stelle von Regulierungen<br />
mehr Selbstbestimmung in Wirtschaft und Gesellschaft anstrebt. Der Koalitionsvertrag<br />
vom 20.06.2005 sieht deshalb u.a. vor, dass der Staat nur noch den<br />
Rahmen setzen, aber nicht mehr alles reglementieren werde. Überregulierungen und<br />
unnötige Bürokratie sollen beseitigt, die Regelungsdichte soll verringert werden. Erfolgreicher<br />
Bürokratieabbau schließt nicht nur den Abbau bestehender Hemmnisse<br />
ein, sondern setzt insbesondere auch bei der frühzeitigen Verhinderung neuer Bürokratie<br />
an.<br />
Beschreibung des Handlungsbedarfs und der Handlungsmöglichkeiten<br />
Ausgangsbasis ist das Befristungsprojekt sowie die durchgeführte Erlassbereinigung.<br />
Schon heute werden Gesetze und Rechtsverordnungen vor Ablauf des jeweiligen<br />
Befristungszeitpunktes auf Zielerreichung, Notwendigkeit, Verständlichkeit, Wirksamkeit,<br />
Vollzugstauglichkeit und Kostenrelevanz überprüft. Das übergeordnete Ziel<br />
der Normreduzierung und der Verringerung der Regelungsdichte könnte mit einer<br />
ressortübergreifenden Normprüfung (formell und materiell) erreicht werden, die neben<br />
den vorhanden Normen auch alle neu zu erlassenden Normen und die Verwaltungsvorschriften<br />
erfasst.<br />
Ziel des Projektes<br />
Einführung einer ressortübergreifenden Normprüfung, die alle Referentenentwürfe -<br />
einschließlich der Verwaltungsvorschriften - formell und materiell überprüft. Vor diesem<br />
Hintergrund wird das Befristungsprojekt weiterentwickelt. Neben das bisher bereits<br />
praktizierte formelle Befristungsmanagement tritt in Zukunft eine Prüfung der<br />
inhaltlichen Notwendigkeit durch eine beim Innenministerium einzurichtende Arbeitsgruppe<br />
"Ressortübergreifende Normprüfung". Diese Arbeitsgruppe soll eine eigenständige<br />
Aufgabenstellung und spezielle Verfahrensrechte erhalten. Aufgabe der<br />
Konferenz der Staatssekretäre als Clearingstelle soll es sein – genauso wie beim<br />
formellen Befristungsmanagement – die Arbeitsergebnisse (Voten) der Arbeitsgruppe<br />
"Ressortübergreifende Normprüfung" zu beraten und zu bewerten. Der § 112<br />
GGO soll entsprechend geändert und ergänzt werden.<br />
Umsetzungsmaßnahmen<br />
Erarbeitung eines ressortabgestimmten Eckpunktepapiers, mit dem der Auftragsumfang<br />
der Arbeitsgruppe „Ressortübergreifende Normprüfung“, ihre personelle Ausstattung,<br />
ihre organisatorische Anbindung, das Verfahren und die Kompetenzen<br />
festgelegt werden. Nachdem diese Eckpunkte vom Kabinett beschlossen sind, kann<br />
die Arbeitsgruppe sofort ihre Arbeit beginnen. Die Erarbeitung eines Vorschlags zur<br />
Aufnahme der Verfahrensregelungen für die ressortübergreifende Normprüfung in<br />
die GGO erfolgt dann parallel im Anschluss.<br />
64
Zeitplan<br />
▪ 02.07.2006 1. Arbeitsgruppensitzung<br />
▪ 09.07.2006 Ressortabstimmung der Ergebnisniederschrift<br />
▪ 01.07.2006 Informationsreise zur bayerischen <strong>Landesregierung</strong><br />
(Erfahrungsaustausch über die dortige zentrale Normprüfung)<br />
▪ bis ca. 01.09.2006 Ressortabstimmung zu den Eckpunkten<br />
▪ bis ca. 11.09.2006 Förmliche Ressortabstimmung nach § 57 GGO zur Kabinettvorlage<br />
über die Ausgestaltung der ressortübergreifenden Normprüfung in <strong>NRW</strong><br />
▪ 26.09.2006 oder 17.10.2006 Kabinettbefassung, danach faktische Einrichtung und<br />
Arbeitsbeginn der Arbeitsgruppe „Ressortübergreifende Normprüfung“<br />
▪ ca. 43./44. KW Abstimmung der GGO-Änderungen auf der Fachebene zwischen<br />
den Sitzungsteilnehmern<br />
▪ ca. 45. KW Initiierung der GGO - Änderung IM-intern (Organisationsreferent)<br />
▪ ca. 47./48. KW Förmliche Ressortabstimmung nach § 57 GGO zur Kabinettvorlage<br />
der Organisationsreferenten zu den GGO - Änderungen<br />
▪ ca. Dezember 2006 Kabinettbefassung zu den GGO-Änderungen in Zusammenhang<br />
mit der ressortübergreifenden Normprüfung<br />
Vorlage von Projektstatusberichten<br />
Z.Zt. nicht erforderlich<br />
Berührungspunkte zu Vorhaben auf Bundesebene<br />
Einrichtung eines Normenkontrollrates<br />
Sachstand/ Ergebnis März 2007<br />
Die <strong>Landesregierung</strong> hat am 24.10.2006 die Einrichtung einer Stabsstelle "Ressortübergreifende<br />
Normprüfung" beim Innenministerium beschlossen. Seit dem<br />
15.01.2007 sind die personellen Voraussetzungen erfüllt, so dass ab diesem Zeitpunkt<br />
jeder neue Entwurf eines Gesetzes, einer Rechtsverordnung und einer Verwaltungsvorschrift<br />
der Normprüfstelle zugeleitet wird. Die vom Kabinett beschlossenen<br />
Rechte und Pflichten der Normprüfstelle erfordern eine Ergänzung/ Änderung der<br />
GGO, die z.Zt. vorbereitet wird.<br />
Das Projekt ist abgeschlossen.<br />
65
<strong>Projektplan</strong> Arbeit<br />
Federführendes Ressort: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales <strong>NRW</strong><br />
Einführung/Grundsätzliche Betrachtung<br />
Das Arbeitsverhältnis – die gegenseitigen Abhängigkeiten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />
– ist nicht nur für die Existenz des einzelnen Arbeitnehmers und seiner<br />
Familie von grundsätzlicher Bedeutung. Von dem reibungslosen Ablauf der Gesamtheit<br />
aller Arbeitsverhältnisse hängt auch das gesellschaftliche Zusammenleben weitgehend<br />
ab. Letztlich wird durch eine effektive Organisation der Arbeitswelt die<br />
Grundlage für ein gut funktionierendes Gemeinwesen schlechthin gesichert.<br />
Aus diesem Grund unterliegt das Arbeitsverhältnis starken regulativen Schranken,<br />
deren Ausgestaltung von Akteuren des Arbeitslebens und sonstigen gesellschaftlichen<br />
Gruppierungen immer wieder in Frage gestellt werden. Die Kunst der auf das<br />
Arbeitsverhältnis bezogenen Politik ist es, den Rahmen immer wieder der technischen<br />
und gesellschaftlichen Entwicklung anzupassen und dabei die individuellen<br />
und kollektiven Interessen der Arbeitnehmer, Arbeitgeber sowie ihrer organisierten<br />
Gruppen auszutarieren.<br />
Beschreibung des Handlungsbedarfs und der Handlungsmöglichkeiten<br />
Bei den auf das Arbeitsverhältnis bezogenen Rechtsvorschriften können die drei Bereiche<br />
der Einstellung, Beschäftigung und Entlassung unterschieden werden. Häufige<br />
Eigenschaft der Rechtsvorschriften ist aber die Erstreckung, zumindest jedoch<br />
mittelbare Wirkung auf das gesamte Arbeitsverhältnis. In diesem Zusammenhang<br />
wird deshalb häufig von beschäftigungshemmenden Vorschriften gesprochen. Aus<br />
diesem Grund wird der <strong>Projektplan</strong> nicht nach den Kriterien Einstellung, Beschäftigung<br />
und Entlassung von Arbeitnehmern erstellt. Unbenommen bleibt jedoch die<br />
spätere Zuordnung des Handlungsbedarf zu den genannten Kriterien. Der Handlungsbedarf<br />
wird zunächst jedoch nach den folgenden Merkmalen bewertet:<br />
Felder des Handlungsbedarfs<br />
Privatrechtliches Vertragsrecht<br />
Seit vielen Jahren wird das Fehlen eines Arbeitsgesetzbuchs, mindestens eines Arbeitsvertragsgesetzes<br />
von allen Betroffenen beklagt. Sogar im deutschen Einigungsvertrag<br />
ist dieses Gesetzgebungsprojekt dem Gesetzgeber als Verpflichtung auferlegt<br />
worden. Ein solches Vorschriftenwerk würde das zersplitterte Arbeitsrecht einheitlich<br />
zusammenfassen und wäre eine deutliche Erleichterung für alle Arbeitnehmer<br />
und Arbeitgeber.<br />
Den Koalitionsvereinbarungen auf Bundes- und Landesebene lassen sich weitere<br />
aktuelle Vorhaben auf dem Gebiet des privatrechtlichen Arbeitsrechts entnehmen.<br />
Allerdings ist hier nur an die Änderung einzelner Vorschriften – vorwiegend im Bereich<br />
des Kündigungs- und Befristungsrechts – gedacht.<br />
66
Rechtsfolgen des Arbeitsverhältnisses<br />
Ein Arbeitsverhältnis erlegt Arbeitgebern und Arbeitnehmern kraft Gesetzes eine Fülle<br />
von weiteren Pflichten auf. Diese Pflichten beinhalten den Abschluss von Versicherungen<br />
für Störungen beim Ablauf des Arbeitsverhältnisses (Unfall, Krankheit des<br />
Arbeitnehmers) oder für die Altersversorgung des Arbeitnehmers. Ferner wird der<br />
Eintritt der Arbeitslosigkeit im Arbeitsverhältnis berücksichtigt. Im Hinblick auf die<br />
Rechtsvorschriften, die diese mit einem Arbeitsverhältnis verbundenen Obliegenheiten<br />
regeln, kann Deregulierungsbedarf bestehen.<br />
Sonstige Umstände des Arbeitsverhältnisses<br />
Vor allem von Arbeitgeberseite werden weitere betriebsbezogene Folgen eines Arbeitsverhältnisses<br />
als beschäftigungshemmende Umstände, welche die organisatorische<br />
Effektivität des Betriebsablaufs belasten, angeführt. Hierbei handelt es sich um<br />
Vorschriften des Arbeitsschutzes (z. B. die Arbeitsstättenverordnung) oder um Vorschriften,<br />
die Arbeitgeber zur Freistellung von Arbeitnehmern verpflichten (z. B. Betriebsverfassungsgesetz).<br />
Bewertung der Handlungsoptionen der <strong>Landesregierung</strong><br />
Entscheidungsebene des Vorschriftengebers<br />
Die Einwirkungsmöglichkeiten der <strong>Landesregierung</strong> sind sehr unterschiedlich, je<br />
nach dem welchem Gremium die Kompetenz der Vorschriftengebung zukommt. Die<br />
Regelungen des Arbeitsschutzes und eines Teils des Arbeitsrechts sind weitgehend<br />
europäisch harmonisiert, die Einwirkungsmöglichkeiten einer <strong>Landesregierung</strong> demgemäß<br />
gering.<br />
Ein Großteil der Vorschriften ist Bundesrecht und damit über Bundesratsinitiativen<br />
gestaltbar, soweit diese erfolgreich durchgeführt werden können.<br />
Die größten Einwirkungsmöglichkeiten besitzt die <strong>Landesregierung</strong> bei Rechtsvorschriften<br />
des Landes oder Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Bundesvorschriften.<br />
Inhaltliche Bewertung der Vorschriften<br />
Unabhängig von der Entscheidungsebene ist bei den Einwirkungsmöglichkeiten der<br />
<strong>Landesregierung</strong> immer zu prüfen, ob die potenzielle Entlastung des Arbeitsverhältnisses<br />
durch den Wegfall oder die Änderung von Vorschriften nicht gleichzeitig zu<br />
einer nicht mehr vertretbaren Senkung des Schutzniveaus im Hinblick auf die Arbeitnehmer<br />
führt. Die <strong>Landesregierung</strong> <strong>NRW</strong> hat häufig zum Ausdruck gebracht, dass<br />
sie in diesem Spannungsfeld der widerstreitenden Interessen auch den Schutzrechten<br />
der Arbeitnehmer eine große Bedeutung beimisst. Um so sorgfältiger muss im<br />
Detail geprüft werden, ob mit Entbürokratisierungsmaßnahmen eine nicht mehr vertretbare<br />
Absenkung des Schutzniveaus der Arbeitnehmer verbunden ist.<br />
Handlungsmöglichkeiten<br />
Wenn der oben dargestellte Abwägungsprozess zu dem Ergebnis geführt hat, dass<br />
Handlungsbedarf besteht, sind die Handlungsmöglichkeiten auszuloten. Je nach Entscheidungsebene<br />
des Vorschriftengebers kommt hier eine Teilnahme am Gesetzge-<br />
67
ungsverfahren oder eine Maßnahme zur Unterstützung der Meinungsbildung in Betracht.<br />
Die effiziente Vorgehensweise kann hier nur unter Bezugnahme auf die jeweils<br />
betroffene Vorschrift festgelegt werden.<br />
Ziel des Projekts<br />
Das Ziel des Projekts besteht in der Vereinfachung von Vorschriften und Verfahren<br />
sowie in der Streichung von unnötigen Formalvorschriften.<br />
Die Projektgruppe, bestehend aus Vertretern von Staatskanzlei, MWME, JM und des<br />
federführenden MAGS; soll feststellen, welche Vorschriften sich für die genannten<br />
Vereinfachungen eignen. Da die Vorschriftenbereiche unterschiedlich sind, werden<br />
sich voraussichtlich mehrere Einzelprojekte ergeben. Ziel der Einzelprojekte ist in<br />
jedem Fall eine Entlastung des Arbeitsverhältnisses unter Beibehaltung des Schutzniveaus<br />
der Arbeitnehmer.<br />
Umsetzungsmaßnahmen<br />
Die Durchführung der Projekte kann nur einzelfallbezogen betrachtet werden, je<br />
nach dem ob sich Veränderungsbedarf auf der Landes-, der Bundes- oder der europäischen<br />
Ebene ergibt.<br />
Zeitplan<br />
Die Projektgruppe hat sich am 24.08.2006 konstituiert und wird am 05.10.2006 erneut<br />
tagen. Der Zeitplan muss projektbezogen betrachtet werden. Je nach Einwirkungsmöglichkeit<br />
und Entscheidungsebene sind die Projektphasen anzugehen. Ein<br />
Überblick über die Einzelprojekte kann erst nach Sichtung der Projektgruppe erfolgen.<br />
Das Ende des Überprüfungszeitraum liegt voraussichtlich Ende Februar 2007.<br />
Vorlage von Projektstatusberichten<br />
Projektstatusberichte werden projektbezogen möglichst zeitnah vorgelegt.<br />
Berührungspunkte zu Vorhaben auf Bundesebene<br />
Soweit die Durchführung von Vorhaben auf Bundesebene einbezogen werden kann,<br />
wird über die Vorhaben im Rahmen der Projektberichtet berichtet.<br />
68
Abschlussbericht<br />
Ergebnisse der Projektarbeit und der Arbeitsgruppe Arbeit (Einstellung, Beschäftigung<br />
und Entlassung)<br />
1. Arbeitsvertragsgesetz<br />
Sachstand:<br />
Der Arbeitsvertrag bildet die rechtliche Grundlage für die Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />
und legt die beiderseitigen Rechte und Pflichten fest. Er kann von den Vertragspartnern<br />
in seinen Einzelheiten frei bestimmt werden, soweit nicht das Arbeitsvertragsrecht<br />
sowie das Tarifrecht zwingende Vorgaben enthalten.<br />
Das Arbeitsvertragsrecht steht daher im Mittelpunkt der Arbeitsbeziehungen und ist<br />
gekennzeichnet durch eine starke Zersplitterung der Rechtsvorschriften, d.h. die Anwender<br />
müssen einzelne Regelungen dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem<br />
Handelsgesetzbuch (HGB) entnehmen. Weitere Regelungen finden sich in weniger<br />
umfangreichen Gesetzwerken, wie z.B. dem Kündigungsschutzgesetz, dem Nachweisgesetz<br />
oder dem Bundesurlaubsgesetz.<br />
Zur weiteren Unübersichtlichkeit trägt eine zerstückelte und über das vorgeschriebene<br />
Maß hinausgehende Umsetzung von Vorgaben aus europäischen Richtlinien bei.<br />
Die Entstehung von einzelfallgeprägtem Richterrecht wird begünstigt durch die Verwendung<br />
von unbestimmten Rechtsbegriffen und Lücken in der Gesetzgebung. Jedoch<br />
ist das Richterrecht weder in der Lage noch dazu bestimmt, ein einfaches und<br />
übersichtliches Recht zu schaffen.<br />
Die Unübersichtlichkeit des geltenden Rechts führt dazu, dass Arbeitgebern und Arbeitnehmern<br />
die Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten erschwert wird. Zudem ist<br />
das Arbeitsvertragsrecht von maßgeblicher beschäftigungspolitischer Bedeutung.<br />
Das bedeutet, dass eine Deregulierung des arbeitsvertragsrechtlichen Gesetzesbestandes<br />
die Chancen für einen dauerhaften Beschäftigungsabbau vergrößert.<br />
Daher ist eine Systematisierung und Vereinheitlichung des geltenden Arbeitsvertragsrechts<br />
verbunden mit einer zeitgemäßen inhaltlichen Anpassung unumgänglich.<br />
Seit langem ist dies allen interessierten Kreisen (u.a. Sozialpartner, Rechtswissenschaft,<br />
Arbeitsgerichtsbarkeit und Anwaltschaft) bewusst. Folgerichtig gibt bereits der<br />
Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (Art. 30 Abs. 1 Nr. 3) dem gesamtdeutschen<br />
Gesetzgeber auf, das Arbeitsvertragsrecht zu kodifizieren. Bisher waren jedoch Kodifizierungsversuche<br />
nicht erfolgreich.<br />
Das Bertelsmannprojekt:<br />
Im Sommer 2005 wurden die beiden Professoren der Universität Köln, Prof. Dr. Martin<br />
Henssler und Prof. Dr. Ulrich Preis, von der Bertelsmann-Stiftung beauftragt, einen<br />
Entwurf für ein Arbeitsvertragsgesetz zu entwickeln. Ziel des Arbeitsvertragsgesetzentwurfs<br />
ist zunächst eine Vereinheitlichung und Vereinfachung sowie eine Eu-<br />
69
opakonformität des Individualarbeitsrechts, ferner die Förderung des Mittelstandes<br />
und der Beschäftigung.<br />
Der Entwurf enthält 150 Vorschriften, die in insgesamt 7 Abschnitte unterteilt sind, in<br />
welchen insbesondere die arbeitsrechtlichen Spezialregelungen (wie z.B. Nachweisgesetz,<br />
Arbeitszeitgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz, Bundesurlaubsgesetz, Kündigungsschutzgesetz<br />
und Teilzeit- und Befristungsgesetz) zusammengeführt werden.<br />
Daher könnten durch den Entwurf dieses Arbeitsvertragsgesetzes mindestens 7 arbeitsrechtliche<br />
Sondergesetze entfallen, Vorschriften aus 30 Einzelgesetzen zusammengeführt<br />
und vereinheitlicht sowie 70 Einzelnormen gestrichen werden. Zudem<br />
würden 10.000 höchstrichterliche Entscheidungen in ein klar strukturiertes System<br />
gebracht. Dabei würden sowohl die Interessen der Arbeitnehmer als auch die<br />
der Arbeitgeber angemessen berücksichtigt.<br />
Durch ein Arbeitsvertragsgesetz, welches an diesen Entwurf angelehnt ist, wird die<br />
momentane Zersplitterung des privaten Individualarbeitsrechts in eine Vielzahl von<br />
Einzelbestimmungen und Einzelgesetzen sowie gerichtlichen Einzelentscheidungen<br />
zugunsten eines in sich geschlossenen Regelwerks aufgelöst. Den Verfassern des<br />
Entwurfs könnte es im weiteren Projektverlauf gelingen, die vorliegenden unübersichtlichen<br />
Bestimmungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die<br />
Befristung des Arbeitsvertrages in eine allen Anwendern verständliche Gesetzesform<br />
zu fassen (s. §§ 108 ff und 128 ff des Entwurfs). Auch wird durch den Entwurf das<br />
Verfahren im Bereich des Sonderkündigungsschutzes (§§ 121 ff des Entwurfs) vereinfacht<br />
und so dem Anstieg der Zahl von Arbeitsgerichtsverfahren entgegengetreten.<br />
Zudem wird das - im Besonderen das nationale Arbeitsrecht beeinflussende -<br />
europäische Recht in komprimierter Form umgesetzt.<br />
Der von den Professoren vorgelegte (inzwischen 2.) Vorentwurf wird nach einer<br />
Fachdiskussion mit allen interessierten Kreisen auf der Grundlage der Diskussionsergebnisse<br />
weiter ausgearbeitet. Der Entwurf ist in einer Beilage zu Heft 23 der Neuen<br />
Zeitschrift für Arbeitsrecht veröffentlicht und über die Adresse www.ArbVG.de im<br />
Internet verfügbar. Ziel ist die Vorlage eines Entwurfs, der vom Gesetzgeber zur<br />
Grundlage eines neuen Arbeitsvertragsgesetzes herangezogen werden könnte.<br />
Beteiligung des Landes <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen:<br />
Das Land <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen hat großes Interesse an einem Gelingen des Vorhabens.<br />
Dies wurde auch durch ein Schreiben des Ministerpräsidenten an die Bertelsmann-Stiftung<br />
zum Ausdruck gebracht.<br />
Bei dem Arbeitsvertragsrecht handelt es sich um eine Materie der konkurrierenden<br />
Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 15 Grundgesetz, so dass grundsätzlich die<br />
Länder nach Art. 72 Abs. 1 Grundgesetz die Befugnis zur Gesetzgebung haben.<br />
Gem. Art. 72 Abs. 2 Grundgesetz hat jedoch der Bund auf den Gebieten des Art. 74<br />
Abs. 1 Nr. 15 Grundgesetz das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung<br />
gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der<br />
70
Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche<br />
Regelung erforderlich macht. Diese Voraussetzung ist gerade hier erfüllt, so<br />
dass dem Bund die Verantwortung über die Umsetzung des Vorhabens obliegt. Eine<br />
Beteiligung der Länder im Gesetzgebungsverfahren findet über den Bundesrat statt.<br />
Die Initiative eines Bundeslandes (bzw. mehrerer Bundesländer) erscheint bei diesem<br />
Projekt angesichts der Komplexität des Vorhabens sehr wenig aussichtsreich.<br />
Auch ist die Änderung einzelner Vorschriften aus dem zersplitterten Rechtsbereich<br />
des Arbeitsvertragsrechts wenig ergiebig, da damit allenfalls ein kleines Detail unter<br />
erheblichem Widerstand der Sozialpartner geändert wird, ohne dass eine wesentliche<br />
Relevanz im Hinblick auf die oben dargestellten Ziele erkennbar wird.<br />
Weiteres Vorgehen:<br />
Sämtliche Parteien, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen und die Arbeitsgerichtsbarkeit<br />
sind über den dringenden Bedarf zur Erstellung eines Arbeitsvertragsgesetzes<br />
einig. Der Grundstein für ein Arbeitsvertragsgesetz wurde durch das Projekt<br />
der Bertelsmann-Stiftung gelegt, indem einzelne arbeitsrechtliche Vorschriften zu<br />
einem einheitlichen Regelwerk zusammengeführt worden sind.<br />
Jedoch sieht der Koalitionsvertrag auf Bundesebene hinsichtlich der Reformen im<br />
Arbeitsrecht die Schaffung eines einheitlichen Arbeitsvertragsgesetzes nicht vor. Der<br />
Bundesarbeitsminister hat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine zeitnahe Umsetzung<br />
deshalb unwahrscheinlich ist.<br />
Die Bertelsmann-Stiftung beabsichtigt dennoch, die Diskussion um ein einheitliches<br />
Arbeitsvertragsgesetz weiter zu führen, da der Bund an einer Umsetzung mittelfristig<br />
festhalten will.<br />
Eine Diskussion über die Kodifizierung eines Arbeitsvertragsgesetzes wurde mit Arbeitgebervertretern<br />
bereits auf dem gemeinsam von der Bundesvereinigung der<br />
Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und der Bertelsmann-Stiftung veranstalteten<br />
Symposium im Januar diesen Jahres in Berlin eingeleitet. Bei dieser Veranstaltung<br />
hat die BDA die grundsätzliche Zustimmung zum Projekt gegeben und Diskussionsbereitschaft<br />
im Hinblick auf Einzelheiten durchblicken lassen.<br />
Es ist nun dringend geboten, die Gewerkschaften in die Diskussion mit einzubeziehen<br />
und auch bei ihnen an die Bereitschaft zur Kooperation im Hinblick auf einen<br />
Erfolg des Projektes zu appellieren. Das Vorhaben eines einheitlichen Arbeitsvertragsgesetzes<br />
kann nur gelingen, wenn alle Beteiligten sich an der Diskussion beteiligen.<br />
Das Land <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen wird daran mitwirken, das weitere Verfahren<br />
voranzutreiben.<br />
71
2. Arbeitsschutzrecht<br />
Arbeitsschutzrecht in Deutschland und Europa/ Sachverhalt:<br />
Das staatliche Recht im Arbeitsschutz ist ausschließlich Bundesrecht. Es wird vom<br />
Bundestag bzw. von der Bundesregierung unter Beteiligung des Bundesrates erlassen.<br />
Der Vollzug liegt gemäß Artikel 84 Grundgesetz als eigene Angelegenheit in der<br />
Verantwortung der Länder.<br />
Das Arbeitsschutzrecht wird innerhalb der Europäischen Union weitgehend durch<br />
EU-Richtlinien bestimmt, die durch den Bundesgesetzgeber in nationales Recht umgesetzt<br />
werden müssen. Dabei sind zwei Bereiche zu unterscheiden:<br />
• Abschließende Regelungen, die Einfluss auf den freien Warenverkehr innerhalb<br />
der EU haben<br />
Technische Anforderungen an Geräte oder die Einstufung und Kennzeichnung<br />
von gefährlichen Stoffen haben unmittelbare Auswirkungen auf den freien Warenverkehr<br />
innerhalb der Europäischen Union. Um Handelshemmnisse zu verhindern,<br />
sind die europäischen Vorgaben für alle Mitgliedstaaten gleich und die<br />
Regelungen innerhalb der Europäischen Union abschließend. Ein Spielraum für<br />
die nationale Umsetzung bleibt den Mitgliedstaaten nicht.<br />
• Mindestvorschriften zum betrieblichen Arbeitsschutz<br />
Damit jeder Mitgliedstaat das bestehende soziale Niveau bei der Sicherung und<br />
der Förderung der Gesundheit bei der Arbeit erhalten kann, sind die Vorschriften<br />
zum betrieblichen Arbeitsschutz als Mindestvorschriften konzipiert: Sofern es der<br />
Schutz der Gesundheit der Beschäftigten aus Sicht eines Mitgliedstaates erfordert,<br />
kann er mit seinen nationalen Regelungen über diese Mindestvorschriften<br />
hinausgehen. Beispiel hierfür sind die Vorschriften zum Umgang mit krebserzeugenden<br />
Stoffen.<br />
In <strong>Nordrhein</strong> - Westfalen besteht die politische Vorgabe, dass künftig auch Mindestvorschriften<br />
im EU-Recht nur noch 1:1 umgesetzt werden, um für die nordrhein-westfälischen<br />
Betriebe keine Wettbewerbsnachteile gegenüber Betrieben in<br />
anderen Mitgliedstaaten zu schaffen.<br />
Bestimmte Arbeitsschutzaspekte, zum Beispiel die Verbesserung der Chemikaliensicherheit<br />
durch die neue REACH - Verordnung, werden auch durch unmittelbar<br />
geltende EU-Verordnungen geregelt.<br />
Durch den Einfluss der Europäischen Union haben sich die neuen Rechtsvorschriften<br />
zum Arbeitsschutz in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Grundverständnis<br />
geändert: Sie geben Arbeitsschutzziele vor anstatt Sachverhalte im<br />
Detail zu regeln. Die Zielvorgaben werden dann durch ein technisches Regelwerk<br />
konkretisiert, das unter Beteiligung von Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Überwachungsbehörden,<br />
der Arbeitswissenschaft sowie anderer Beteiligter im Arbeitsschutz<br />
erstellt wird. Damit gehen die Belange der beteiligten Kreise unmittelbar in<br />
die Konkretisierung und Ausfüllung der Rechtsvorschriften ein. Dieses technische<br />
72
Regelwerk wird vom zuständigen Bundesministerium, dem Bundesministerium für<br />
Arbeit und Sozialordnung, bekannt gemacht. Es hat Vermutungswirkung. Dies<br />
bedeutet, dass ein Arbeitgeber davon ausgehen kann, dass er die staatlichen<br />
Vorschriften im Arbeitsschutz vollständig erfüllt, wenn er die in den technischen<br />
Regeln vorgesehenen Maßnahmen durchführt.<br />
Ein Beispiel für eine solche moderne, den EU-Konzepten folgende Arbeitsschutzvorschrift<br />
ist die stark deregulierte Arbeitsstättenverordnung. Gerade bei dieser<br />
Verordnung wurde von den Betrieben in der Vergangenheit immer der hohe Detaillierungsgrad<br />
beklagt, der z. B. Raumhöhen, Fensterflächen oder Raumtemperaturen<br />
in der Verordnung detailliert festgelegt hat.<br />
Die Regelungsmaterie im Staatlichen Arbeitsschutz<br />
Im Staatlichen Arbeitsschutz ist dir Regelungsmaterie sehr umfangreich. Sie muss<br />
ein breites Spektrum von Lebenssachverhalten ausreichend abdecken:<br />
• Anlagensicherheit,<br />
• sichere Gestaltung von Geräten,<br />
• Schutz der Gesundheit beim Umgang mit gefährlichen Stoffen,<br />
• Schutz der Gesundheit beim Umgang mit biologischen Agenzien,<br />
• Schutz der Gesundheit vor physikalischen Einwirkungen,<br />
• Schutz besonderer Personengruppen – wie Jugendliche und werdende Mütter,<br />
• Arbeitsstätten- und Arbeitsplatzgestaltung,<br />
• Arbeitszeitgestaltung,<br />
• psychischen Fehlbelastungen<br />
bis hin zum<br />
• Mobbing.<br />
Auch in seiner Vielfalt und Gliederung ist das Arbeitsschutzrecht schwer zu übersehen.<br />
Es gibt eine große Zahl von Gesetzen, die den Arbeitsschutz regeln, wie z. B.<br />
• das Arbeitsschutzgesetz,<br />
• das Chemikaliengesetz,<br />
• das Mutterschutzgesetz,<br />
• das Jugendarbeitsschutzgesetz,<br />
• das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz<br />
oder<br />
• das Arbeitssicherheitsgesetz.<br />
Gestützt auf diese Gesetze gibt es zahlreiche Verordnungen, wie z. B. die Arbeitsstättenverordnung,<br />
die Gefahrstoffverordnung oder die Betriebssicherheitsverordnung,<br />
die unterhalb der Gesetze bestimmte Teilaspekte regeln. Diese Verordnungen<br />
werden durch technische Regelwerke konkretisiert, die von staatlichen Ausschüssen<br />
- wie oben beschrieben - erarbeitet werden. Daneben existieren Regeln und Erkenntnisse<br />
der Sicherheitstechnik und Arbeitsmedizin, die ebenfalls bei der Umsetzung<br />
von Arbeitsschutzmaßnahmen berücksichtigt werden sollen.<br />
73
Im dualen deutschen Arbeitsschutzsystem gibt es darüber hinaus auch noch Unfallverhütungsvorschriften<br />
der Unfallversicherungsträger, die als autonomes Satzungsrecht<br />
gestützt auf § 15 SGB VII erlassen werden.<br />
Im Zusammenhang mit der Diskussion um die Deregulierung im Arbeitsschutz wurde<br />
das Verhältnis von staatlichem Arbeitsschutzrecht und autonomem Satzungsrecht<br />
der Unfallversicherungsträger von Bund, Ländern, Unfallversicherungsträgern und<br />
Sozialpartnern im Einvernehmen so geregelt, dass EU-Recht grundsätzlich durch<br />
staatliche Rechtsvorschriften in nationales Recht umgesetzt werden. Unfallverhütungsvorschriften<br />
werden nur dann erlassen, wenn staatliches Recht nicht besteht<br />
bzw. staatliches Recht branchenorientiert konkretisiert werden muss.<br />
Dieses komplizierte System der Arbeitsschutzvorschriften ist in der folgenden Abbildung<br />
graphisch dargestellt.<br />
Arbeitsschutz im dualen deutschen Arbeitsschutzsystem<br />
Die Aufgaben des Staates im dualen deutschen Arbeitsschutzsystem werden durch<br />
Artikel 74, 80 und 83 Grundgesetz definiert: Danach führen die Länder die Bundesgesetze<br />
im Arbeitsschutz als eigene Angelegenheit aus. In § 23 Arbeitsschutzgesetz<br />
wird verdeutlicht, dass die Überwachung des Arbeitsschutzes nach dem Arbeitsschutzgesetz<br />
staatliche Aufgabe ist. Diese Aufgabe umfasst sowohl die Information<br />
der Beteiligten im Arbeitsschutz, die Beratung der Arbeitgeber als Normadressaten<br />
74
der Arbeitsschutzgesetze im Hinblick auf die Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften<br />
als auch die Überwachung. Im Zusammenhang mit der Überwachung können auch<br />
Anordnungen getroffen und Sanktionen bei Verstößen gegen Arbeitsschutzvorschriften<br />
verhängt werden.<br />
Demgegenüber sind die Aufgaben der Unfallversicherungsträger bei der Prävention<br />
in § 14 SGB VII definiert: Danach haben die Unfallversicherungsträger mit allen geeigneten<br />
Mitteln Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren,<br />
also das Eintreten des Versicherungsfalles, zu verhüten. Auf der Grundlage<br />
von § 17 SGB VII überwachen sie die notwendigen Maßnahmen der Prävention, beraten<br />
die Unternehmen hierzu und können ggf. auch Anordnungen zur Durchführung<br />
der notwendigen Maßnahmen treffen. Bei bestimmten Verstößen gegen Unfallverhütungsvorschriften<br />
können sie auch Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten.<br />
Weiteres Vorgehen:<br />
Bei neuen EU-Richtlinien im Bereich des Arbeitsschutzes ist darauf zu achten, dass<br />
nicht zusätzliche bürokratische Hemmnisse auf die Unternehmen zukommen. Bei in<br />
Kraft getretenen EU-Richtlinien ist darauf zu achten, dass die nationale Umsetzung 1<br />
zu 1 erfolgt. Zu einzelnen Deregulierungsvorschlägen im Bereich des Arbeitsschutzrechts<br />
wird unter Punkt 5 des Berichtes Stellung genommen.<br />
3. Betriebsverfassungsgesetz ( BetrVG )<br />
Sachverhalt:<br />
Mit der letzten wesentlichen Änderung des BetrVG (2001) wurden die Schwellenwerte<br />
für die Zahl der Betriebsratsmitglieder (§ 9 BetrVG) sowie die Zahl der freizustellenden<br />
Betriebsratsmitglieder (§ 38 BetrVG) abgesenkt. Ferner wurden die Aufgabenkataloge<br />
(Mitbestimmung und Mitwirkung, §§ 87 und 80 BetrVG) erweitert.<br />
Die Änderungen stießen auf erheblichen Widerstand der Arbeitgeberseite. Allerdings<br />
ließ dieser Widerstand nach Inkrafttreten der Vorschriften nach. Die Bestrebungen<br />
zur Rückführung dieser Vorschriften fanden folgerichtig später keinen Eingang in die<br />
Koalitionsvereinbarungen auf Bundes- und Landesebene.<br />
Rechtliche und politische Bewertung:<br />
Eine erneute Anhebung der Schwellenwerte und eine Rücknahme der Beteiligungsmöglichkeiten<br />
würden den Bereich staatlicher Aufgabenwahrnehmung nicht nennenswert<br />
berühren, so dass insoweit keine Effekte im Hinblick auf Entbürokratisierung<br />
oder Deregulierung eintreten würden. Betroffen wären insoweit nur staatliche<br />
und kommunale Betriebe, die in privatrechtlicher Form geführt werden.<br />
Im privatwirtschaftlichen Bereich wäre mit der Anhebung der Schwellenwerte auch<br />
eine Kosteneinsparung verbunden. Die Einschränkung der Beteiligungsmöglichkeiten<br />
ist wirtschaftlich nicht bemessbar; sie würde auch von den Sozialpartnern unterschiedlich<br />
beurteilt werden.<br />
75
Zurzeit konzentriert sich die öffentliche Diskussion im Arbeitsrecht hauptsächlich auf<br />
die Bereiche des Arbeitsvertragsrechts, insbesondere auf den Kündigungsschutz<br />
und die Befristung. Soweit bei dieser Gelegenheit Bestimmungen des BetrVG von<br />
Arbeitgeberseite in Zweifel gezogen werden, handelt es sich eher um "Pflichtübungen".<br />
Andererseits würde jede Einschränkung von Arbeitnehmerrechten auf dem Feld des<br />
BetrVG wohl auf den erbitterten Widerstand der Gewerkschaften stoßen. Eine Abwägung<br />
führt deshalb zu dem Ergebnis, dieses Thema im Rahmen der Entbürokratisierungsbemühungen<br />
der <strong>Landesregierung</strong> zurzeit nicht aufzugreifen.<br />
Diese Haltung könnte im Widerspruch zu den Bemühungen zur Entbürokratisierung<br />
der <strong>Landesregierung</strong> im Bereich des Landespersonalvertretungsrechts stehen. Der<br />
Effekt einer Deregulierung ist in diesem Bereich im Gegensatz zu dem Bereich des<br />
BetrVG für die Landesverwaltung jedoch unmittelbar spürbar und führt für den Landeshaushalt<br />
zu Kostenentlastungen. Ein Vergleich kann deshalb hier nicht gezogen<br />
werden.<br />
Zukünftiger Handlungsbedarf:<br />
Sollte der Bund von sich aus das Thema Betriebsverfassungsrecht aufgreifen, müsste<br />
eine gesonderte Abwägung stattfinden, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmerseite<br />
Rechtseinschränkungen zugemutet werden sollen.<br />
4. Tarifrecht<br />
Sachverhalt:<br />
In Deutschland gilt gem. Artikel 9 Grundgesetz das Grundrecht der Koalitionsfreiheit<br />
und damit das Prinzip der Tarifautonomie: Unabhängige Gewerkschaften auf der<br />
einen und Arbeitgeberverbände auf der anderen Seite regeln selbstständig die Ausgestaltung<br />
der Löhne und Arbeitsbedingungen. Der Staat verzichtet auf Eingriffe in<br />
diesen konfliktträchtigen Bereich und beschränkt sich auf die Festlegung des rechtlichen<br />
Rahmens, insbesondere in Form des seit 1949 faktisch nicht geänderten Tarifvertragsgesetzes<br />
mit seinen nur 13 Paragraphen. Die Tarifautonomie ist eine der<br />
Säulen unserer Sozial- und Wirtschaftsordnung. Lange war sie allseits akzeptierter<br />
Motor des deutschen Wirtschaftswunders.<br />
Kennzeichnend für die deutsche Tariflandschaft war über Jahrzehnte hinweg ein umfassendes<br />
System von branchenbezogenen Tarifverträgen. Diese Flächentarifverträge<br />
beinhalten verbindliche Tarifstandards für die zentralen Arbeits- und Einkommensbedingungen,<br />
die auch über die unmittelbar tarifgebundenen Betriebe hinaus<br />
eine wichtige Orientierungsfunktion entfalten. Das Flächentarifvertragssystem erfüllt<br />
im Hinblick auf einheitliche Regelungen der Arbeits- und Einkommensbedingungen<br />
wichtige Schutzfunktionen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sorgt für<br />
76
gleiche Wettbewerbsbedingungen auf Arbeitgeberseite (Ordnungsfunktion) und hat<br />
eine immense friedensstiftende Wirkung. Deutschland gehört neben Österreich, der<br />
Schweiz und Japan zu den Ländern mit der niedrigsten Streikintensität überhaupt.<br />
Zugleich fördert das Flächentarifsystem den Innovationswettbewerb der Unternehmen.<br />
Ausdruck der Differenziertheit unseres Tarifsystems ist es, dass jährlich rd. 6.000<br />
neue Tarifverträge abgeschlossen werden (in <strong>NRW</strong> rd. 1.500). In Deutschland gibt<br />
es rd. 300 große Tarifbereiche. Betrachtet man zusätzlich die regionale Differenzierung,<br />
gibt es rd. 1.100 regional und sektoral unterschiedliche Tarifbereiche. In <strong>NRW</strong><br />
gibt es gut 200 beschäftigungsrelevante Tarifbereiche.<br />
Seit Anfang der 90er Jahre ist eine äußere und innere Erosion des Tarifsystems festzustellen.<br />
Sowohl der Grad der Tarifbindung geht zurück als auch die Verbindlichkeit<br />
der Tarifverträge selbst hat nachgelassen. In den neuen Bundesländern erreichte der<br />
Grad der dortigen Tarifbindung nie die westdeutschen Werte. Die - auch politisch<br />
gewollte - möglichst rasche Lohnanpassung an westdeutsche Niveaus nach der<br />
Wende führte in Ostdeutschland zudem früh zur Abkehr vieler Unternehmen von den<br />
Arbeitgeberverbänden. In Westdeutschland sank der Anteil der von Flächentarifverträgen<br />
erfassten Beschäftigten von 69% im Jahr 1996 auf 61% im Jahr 2004. In Ostdeutschland<br />
ging dieser Anteil von 56% auf 41% zurück. Durch Firmen- oder Haustarifverträge<br />
werden aktuell noch einmal rd. 7% der Beschäftigten im Westen und 12%<br />
im Osten erfasst. Von den Betrieben waren 2004 in Westdeutschland 43% und in<br />
Ostdeutschland nur noch 23% tarifgebunden. Die anderen machen von der negativen<br />
Koalitionsfreiheit Gebrauch und gehen keine Tarifbindung ein.<br />
In internationalen Studien wird der in Deutschland überregulierte Arbeitsmarkt als ein<br />
gravierendes Wachstumshemmnis beklagt. Dies gilt offensichtlich nicht oder nur eingeschränkt<br />
für das Tarifsystem. Im Vergleich zu den EU-15-Staaten ist die Tarifbindung<br />
in Deutschland nicht außergewöhnlich hoch. Lediglich in Großbritannien liegt<br />
sie mit nur 36% deutlich niedriger. In Spanien, Dänemark, Portugal und den Niederlanden<br />
befinden sich über 80% und in Italien, Schweden, Frankreich, Österreich und<br />
Belgien sogar über 90% Beschäftigten in einer Tarifbindung. Zum Teil resultiert dies<br />
aus der (staatlichen) Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen wie in Belgien,<br />
Frankreich, den Niederlanden und faktisch auch in Österreich. Zum Teil ist sie<br />
Ausdruck der Kultur der Arbeitsbeziehungen wie in Skandinavien mit dem dortigen<br />
traditionell hohen Organisationsgrad der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände.<br />
Für die Unternehmen hat sich das wirtschaftliche Umfeld in den letzten beiden Jahrzehnten<br />
rasant verändert. Die zunehmende Globalisierung und eine fortschreitende<br />
internationale Arbeitsteilung haben eine neue Balance zwischen Flächentarifverträgen<br />
und betrieblichen Gestaltungsspielräumen erforderlich gemacht.<br />
77
In diesem Kontext ist immer wieder die Forderung nach einer noch weiteren Flexibilisierung<br />
des Tarifrechts sowohl aus dem wissenschaftlichen Bereich als auch aus der<br />
Politik selbst vorgetragen worden.<br />
Im Vordergrund steht hier die Abschaffung des Instruments der Allgemeinverbindlichen<br />
Tarifverträge gem. § 5 TVG und eine Änderung im Bereich des sog. Günstigkeitsprinzips<br />
in § 4 TVG.<br />
Allgemeinverbindliche Tarifverträge (AVE)<br />
Der Arbeitsminister des Bundes oder eines Landes kann gem. § 5 Tarifvertragsgesetz<br />
einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit dem jeweiligen Tarifausschuss (je 3<br />
Vertreter Arbeitgeber und Arbeitnehmer) auf Antrag einer Tarifvertragspartei für allgemeinverbindlich<br />
erklären, wenn<br />
1. die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50% der unter den Geltungsbereich<br />
des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigen und<br />
2. die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint.<br />
Von diesen Voraussetzungen kann abgesehen werden, wenn die AVE zur Behebung<br />
eines sozialen Notstandes erforderlich erscheint. Beim öffentlichen Interesse gibt es<br />
einen beträchtlichen Ermessensspielraum des Tarifausschusses bzw. zuständigen<br />
Arbeitsministers. Zur Begründung des öffentlichen Interesses wird i.d.R. darauf verwiesen,<br />
dass die AVE Lohndumping und Schmutzkonkurrenz verhindert.<br />
Für das Zustandekommen einer AVE sind mindestens 4 Stimmen im Tarifausschuss<br />
erforderlich. Das heißt, dass gegen die Stimmen der Arbeitgeber kein Tarifvertrag<br />
allgemeinverbindlich erklärt werden kann.<br />
Für den (hypothetischen) Fall, dass die Sozialpartner einer Branche als "Kartell" auftreten<br />
würden, und ein Antrag auch mehrheitlich vom Tarifausschuss akzeptiert würde,<br />
kann der Arbeitsminister des Bundes oder des Landes bei Verneinung eines öffentlichen<br />
Interesses die AVE versagen.<br />
In <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen gibt es zurzeit nur noch zwei Branchen mit allgemeinverbindlich<br />
erklärten Lohn- und Gehaltstarifverträgen, zum einen das Gebäudereinigerhandwerk<br />
mit rd. 80.000 Beschäftigten und zum anderen das Wach- und Sicherheitsgewerbe<br />
mit rd. 23.000 Beschäftigten.<br />
Da von diesen gut 100.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern rd. zwei Drittel bei<br />
Arbeitgebern beschäftigt sind, die bereits aufgrund von Verbandsmitgliedschaft an<br />
die jeweiligen Tarifverträge gebunden sind, entsteht für ca. nur noch 35.000 eine<br />
vorher nicht vorhandene Bindung an einen Entgelt-Tarifvertrag. Das sind ca. 0,6%<br />
aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in <strong>NRW</strong>.<br />
Nach Berechnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entsteht durch<br />
das AVE- Instrument für ca. 170.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im ge-<br />
78
samten Bundesgebiet eine vorher noch nicht vorhandene Bindung an Einkommenstarifverträge.<br />
Das sind - wie in <strong>NRW</strong> - etwa 0,6% aller sozialversicherungspflichtig<br />
Beschäftigten in Deutschland.<br />
Die Bedeutung des AVE- Instrumentariums hat in den letzten Jahren nach einhelliger<br />
Auffassung aller Experten stark abgenommen. In <strong>NRW</strong> wurden bspw. ab dem Jahre<br />
2001 die Entgelt- Tarifverträge des Einzel- und des Groß- und Außenhandels mit gut<br />
735.000 Beschäftigten nicht mehr allgemeinverbindlich erklärt. Dies lag daran, dass<br />
zum einen Zweifel hinsichtlich des Erreichens des 50%- Quorums von Arbeitgeberseite<br />
vorgebracht wurden. Zum anderen hatten die Arbeitgeberverbände zuvor sog.<br />
OT- Mitgliedschaften ermöglicht und stimmten deshalb im Tarifausschuss geschlossen<br />
gegen die AVE.<br />
Betriebliche Bündnisse/Günstigkeitsprinzip<br />
Betriebliche Bündnisse für Arbeit oder - wie sie auch genannt werden - Betriebliche<br />
Bündnisse für Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit kamen zu Beginn der 90er<br />
Jahre verstärkt auf. Ursache war die Rezession 1992/93 mit verstärkt auftretenden<br />
existentiellen wirtschaftlichen Problemen vieler Betriebe insbesondere in den neuen<br />
Bundesländern. In Ostdeutschland wurden daraufhin die ersten tariflichen Härtefall-<br />
und Öffnungsklauseln vereinbart.<br />
In <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen vereinbarten die Sozialpartner der Metall- und Elektroindustrie<br />
1996 als erste größere Branche den sog. TV Besch (TV Beschäftigungssicherung).<br />
Er ermöglicht den Betriebsparteien, bei vorübergehenden Beschäftigungsproblemen<br />
zur Vermeidung von Entlassungen die individuelle Arbeitszeit auf 30<br />
Stunden abzusenken. § 6 des TV Besch ermöglicht den Tarifvertragsparteien ferner,<br />
für Unternehmen in wirtschaftlicher Notlage (drohende Insolvenz) Sonderregelungen<br />
im Bereich Arbeitszeit und Entgelt zu vereinbaren, zum Erhalt des Unternehmens<br />
und der Arbeitsplätze.<br />
Tarifliche Öffnungsklauseln gibt es inzwischen nahezu flächendeckend in allen Wirtschaftszweigen.<br />
Eine Untersuchung des <strong>NRW</strong>-Tarifregisters aus dem Jahre 2005<br />
kommt zu folgendem Ergebnis:<br />
Jährlich gehen rd. 1000 Firmen-Tarifverträge ein, zumeist sog. Anerkennungs-<br />
Tarifverträge, zunehmend aber auch Ergänzungs-Tarifverträge die abweichende<br />
Normen gegenüber den Flächen-Tarifverträgen beinhalten. Die "Großen" Post,<br />
Bahn, Telekom und Lufthansa verfügen seit längerem über sehr differenzierte Tarifverträge<br />
und über ausgeprägte Beschäftigungspakte etc. Unternehmensbezogene<br />
Regelungen sind ebenfalls möglich für die Sozialversicherungsträger (AOK, BA etc.)<br />
und die Wohlfahrtsverbände etc. mit erheblichen Mitarbeiterzahlen (auch Firmen-<br />
Tarifverträge).<br />
79
Untersucht wurden 62 Tarifbereiche in <strong>NRW</strong>. Sie weisen zusammen einen Abdeckungsgrad<br />
von 98% aller Beschäftigungsverhältnisse außerhalb des Öffentlichen<br />
Dienstes und anderer besonderer Dienstleistungen auf.<br />
AVE sind die Entgelt-Tarifverträge im Gebäudereinigerhandwerk und im Wach- und<br />
Sicherheitsgewerbe. Hinzu kommen die AVE-Entgelt-Tarifverträge nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz<br />
im Bau- und Baunebengewerbe (Maler und Lackierer, Dachdecker).<br />
Hier sind Öffnungsklauseln naturgemäß ausgeschlossen.<br />
Von den größeren Tarifbereichen 1 in <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen sind folgende bisher ohne<br />
jegliche Öffnungsklauseln:<br />
• Arzthelfer/innen<br />
• Hotel- und Gaststättengewerbe,<br />
• Heizung, Klima, Sanitär<br />
Arzthelfer/innen sind i.d.R. in Kleinstbetrieben beschäftigt. Insgesamt dürfte die Tarifbindung<br />
nicht sehr hoch sein. Eine Arzthelferin verdient im 4. Berufsjahr nach der<br />
Ausbildung 1.443,00 €.<br />
Der Verband des Hotel- und Gaststättengewerbes <strong>NRW</strong> erkennt keinen Bedarf an<br />
Öffnungsklauseln im Tarifvertrag. Eine eingeschränkte Tarifverbindlichkeit würde in<br />
der Praxis ohnehin viele Flexibilitäten erlauben. Viele Restaurants und Gaststätten<br />
sind Kleinstbetriebe. Hinzu kommt der nicht üppige Verdienst mit einem Ecklohn von<br />
mtl. rd. 1.400 € für eine ausgebildete Kraft.<br />
Ebenfalls durch eine mittelständische Struktur geprägt ist das Installationshandwerk.<br />
Auch hier dürfte es eine Vielzahl nicht tarifgebundener Betriebe und ansonsten eine<br />
eingeschränkte Tarifverbindlichkeit geben.<br />
Deutlich geringere Beschäftigtenzahlen weisen die Brauereien, die Brot- und Backwarenindustrie<br />
und die Landwirtschaft als Tarifbereiche ebenfalls ohne Öffnungsklauseln<br />
aus.<br />
Im Bereich der Brauereien ist es nach Auskunft des Arbeitgeberverbandes so, dass<br />
im Bedarfsfall mit der Gewerkschaft NGG ohne Probleme firmenbezogene Verbands-Tarifverträge<br />
abgeschlossen werden können. In der Brot- und Backwaren-<br />
Industrie nimmt die Bedeutung des Flächentarifvertrages ab. Es werden zurzeit überwiegend<br />
Haustarifverträge abgeschlossen. In der Landwirtschaft dürfte die Tarifbindung<br />
nicht sehr hoch sein. Der Ecklohn beträgt hier 8,93 € die Stunde.<br />
1 Da dem Tarifregister die aktuellen Tarifverträge nicht immer zeitnah zugeleitet werden,<br />
kann es hier unter Umständen im Einzelfall durchaus schon Änderungen gegeben haben<br />
80
Hinzu kommen schließlich die folgenden Handwerksbereiche, in denen es ebenfalls<br />
noch keine Öffnungsklauseln gibt: das Elektrohandwerk, das Fleischerhandwerk, die<br />
Florist-Betriebe, das Klempner- und Installations- sowie das Friseurgewerbe und<br />
das Bäckerhandwerk.<br />
Die Handwerksbetriebe der genannten Innungen sind i.d.R. mittelständisch geprägt.<br />
Hier dürfte es an notwendigen Flexibilitäten auf der betrieblichen Ebene nicht fehlen.<br />
Auch sind keine Fälle öffentlich bekannt geworden, in denen Betriebe über mangelnde<br />
Tarifflexibilität geklagt haben.<br />
Aktuelle Daten des IAB-Betriebspanels (beteiligt: 16.000 Unternehmen) zeigen, dass<br />
tarifliche Öffnungsklauseln im vergangenen Jahr immerhin von 52% der tarifgebundenen<br />
Unternehmen genutzt wurden (bei einem geringen Kenntnisgrad derartiger<br />
tariflicher Regelungen). Schwerpunktbranchen sind das Verbrauchs- und Investitionsgütergewerbe<br />
sowie der Bereich Verkehr/Nachrichten.<br />
Die Betriebsrätebefragung des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts<br />
der Hans-Böckler-Stiftung 2004/2005 (Betriebe mit BR und mehr als 20 Beschäftigte)<br />
ergab, dass drei Viertel der befragten tarifgebundenen Betriebe Gebrauch von Öffnungsklauseln<br />
machen. Zwei Drittel dieser Betriebe verwenden Öffnungsklauseln zur<br />
Regelung variabler Arbeitszeiten und ein Drittel zur Arbeitszeitverlängerung, während<br />
lohn- und gehaltsbezogene Öffnungs- und Differenzierungsklauseln deutlich<br />
seltener - und dann vor allem bei schlechter Ertragslage - genutzt werden (s.u.).<br />
Nach Erfahrung des Tarifregisters werden die meisten tariflichen Abweichungsregelungen<br />
in der Metall- und Elektroindustrie vorgenommen. Seit dem sog. Gelsenkirchener<br />
Abkommen der Branche vom Februar 2004 gibt es weit über 200 solcher Fälle<br />
in <strong>NRW</strong>.<br />
Im Dienstleistungssektor kommt es seltener als in der Industrie zu Betrieblichen<br />
Bündnissen für Beschäftigung. Grund: keine oder geringere internationalen Wettbewerbsprobleme<br />
und flexiblere Personalstrukturen, z.B. im Einzelhandel mit Mini-Jobs<br />
etc.<br />
In § 4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz (TVG) heißt es, dass abweichende Regelungen<br />
vom TV nur zulässig sind, soweit sie durch den TV gestattet sind oder eine Änderung<br />
der Regelungen zugunsten des AN enthalten. Ein Verzicht auf entstandene Rechte<br />
ist gem. § 4 Abs. 4 TVG nur in einem von den TV-Parteien gebilligten Vergleich zulässig.<br />
In der Praxis gab und gibt es zahlreiche betriebliche Vereinbarungen mit dem Inhalt<br />
eines Bündnisses für Arbeit, die weder in der Form eines spezielleren Haus-<br />
Tarifvertrages V noch auf der Basis einer tarifvertraglichen Öffnungsklausel erfolgen,<br />
81
sondern mit Betriebsrat oder Belegschaft bzw. Teilen davon verhandelt wurden. Solche<br />
Bündnisse sind bisher von der Arbeitsgerichtsbarkeit ausnahmslos nicht anerkannt<br />
worden.<br />
Für Gerichte haben diese Vereinbarungen keine rechtliche Bindungswirkung. So<br />
kann jeder Arbeitnehmer auf das uneingeschränkte Entgelt klagen und die betroffenen<br />
Gewerkschaften haben gegen solche betrieblichen Bündnisse einen Unterlassungsanspruch.<br />
Bisher haben die Gerichte einheitlich entschieden, dass das Günstigkeitsprinzip des<br />
§ 4 TVG nicht so interpretiert werden darf, dass eine kollektive Arbeitsplatzsicherung<br />
in einen Günstigkeitsvergleich zu Entgelt und/oder Arbeitszeit gestellt werden kann.<br />
Das Günstigkeitsprinzip ist demnach so zu verstehen, dass es dem Arbeitnehmer<br />
ermöglicht, bessere Bedingungen als die im Tarifvertrag vereinbarten auszuhandeln,<br />
wenn er die Marktmacht dafür hat. Es ist die Basis für übertarifliche Leistungen. Eine<br />
Günstigkeit in diesem Sinne - so die Gerichte weiter - kann aber nur bestehen, wenn<br />
der Individualvertrag nach Sachgruppen mit dem Tarifvertrag verglichen wird (als da<br />
sind: Entgelt, Arbeitszeit, Urlaub etc.). Für die Gerichte passt eine pauschalierende<br />
Gesamtbetrachtung ebenso wie ein Vergleich Arbeitsplatzsicherheit gegen Entgeltverzicht<br />
nicht in diese Systematik.<br />
In dem viel diskutierten Fall "Burda" hat das Bundesarbeitsgericht 1999 dies mit der<br />
Formel, "kein Vergleich von Äpfel und Birnen" umschrieben. Streitpunkt war eine Betriebsvereinbarung<br />
zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat der Burda-Druck-<br />
GmbH, wonach in dem Druckereibetrieb statt 35 Stunden 39 Stunden gearbeitet werden<br />
und nur für 2 dieser Mehrarbeitsstunden eine Bezahlung erfolgen sollte. Als Gegenleistung<br />
sicherte das Unternehmen zu, bis zum Ende des Jahres 2000 keine Entlassungen<br />
vorzunehmen. Die Regelung sollte nur nach entsprechender Ergänzung<br />
der einzelnen Arbeitsverträge gelten. Über 95 % der Belegschaft stimmten zu. Die<br />
Richter werteten den Versuch, Tarifbestimmungen durch einzelvertragliche Regelabsprachen<br />
zu umgehen, als nicht zulässigen Eingriff in die grundgesetzlich garantierte<br />
Tarifautonomie.<br />
Problematisch bleibt trotz aller Fortschritte bei der besseren Ausbalancierung von<br />
Flächentarifverträgen und betrieblichen Gestaltungsspielräumen deshalb für einen<br />
Teil der Fachwelt, dass Abweichungen von Tarifstandards nach wie vor in der Regel<br />
dem Zustimmungsvorbehalt der Tarifvertragsparteien unterliegen. Betriebliche<br />
Bündnisse für Arbeit und/oder Ausbildung dürften nach dieser Auffassung aber weder<br />
an der Zustimmungsverweigerung von "Funktionärszentralen" scheitern, noch an<br />
einer falschen Auslegung des sog. Günstigkeitsprinzips nach dem Tarifvertragsgesetz.<br />
Der Sachgruppenvergleich, den die oberste Arbeitsgerichtsbarkeit z.B. im Fall<br />
"Burda" vorgenommen habe, bedürfe der Korrektur. Die Sicherung des Arbeitsplat-<br />
82
zes müsse oberste Priorität haben, wenn Betriebsrat und Belegschaft dies mehrheitlich<br />
und in geheimer Abstimmung für sich so entscheiden.<br />
Weiteres Vorgehen:<br />
Initiativen von CDU/CSU und FDP liegen vor, das Tarifrecht insbesondere zum<br />
Günstigkeitsprinzip entsprechend zu ändern. In der Koalitionsvereinbarung von CDU,<br />
CSU und SPD auf Bundesebene ist eine solche Initiative nicht vorgesehen.<br />
5. Zu den Deregulierungsvorschlägen der Verbände im Bereich des Arbeits(schutz)rechts<br />
im Einzelnen (Liste IM Vorschläge zum Bürokratieabbau,<br />
Bereich Arbeit)<br />
Allgemeines<br />
Die Vorschläge zum Bürokratieabbau beziehen sich auf die Änderung oder Abschaffung<br />
von Bestimmungen des Arbeitsrechts und des Arbeitsschutzrechts. Die Vorschläge<br />
stammen von diversen Fachverbänden.<br />
Da es sich fast ausschließlich um bundesrechtliche Bestimmungen handelt, sind die<br />
Erfolgschancen einer Gesetzesinitiative - ggf. mit der Unterstützung anderer Länder -<br />
abzuwägen.<br />
Arbeitsrecht und Arbeitsschutzrecht bestimmen die konkreten Bedingungen von Arbeitsverhältnissen<br />
und stehen damit im Fokus des öffentlichen Interesses. Die Spitzenorganisationen<br />
von Arbeitgebern und Arbeitnehmern werden jede Änderung oder<br />
Abschaffung von Bestimmungen mit hohem Aufwand kritisch begleiten. Da ihre Interessen<br />
in aller Regel widerstreitend sind, können Änderung oder Abschaffung von<br />
Bestimmungen vom Gesetzgeber nur mit enormen politischen Anstrengungen<br />
durchgebracht werden.<br />
Insbesondere im Arbeitsschutzrecht ist darüber hinaus der sehr hohe Grad der Harmonisierung<br />
mit Vorgaben aus dem europäischen Bereich zu beachten, der einer<br />
Änderung oder Abschaffung von Vorschriften entgegensteht.<br />
Von der Einbringung von Gesetzesinitiativen eines Landes sollte deshalb eher abgesehen<br />
werden, weil die Erfolgsaussichten äußerst gering sind. Erfolgversprechender<br />
ist die Mitarbeit in Arbeitsgruppen auf Bund-Länder-Ebene, in denen politische Auffassungen<br />
der <strong>Landesregierung</strong> mit Erfolg vertreten werden können. Dies gilt zum<br />
Beispiel für eine Arbeitsgruppe zur Reformierung des Jugendarbeitsschutzgesetzes.<br />
Zu den Vorschlägen im Einzelnen:<br />
Umfassende Prüfungen und Reduktionen berufsgenossenschaftlicher Regelungen<br />
(Nr. 97)<br />
Es besteht zwischen Bund, Ländern, Unfallversicherungsträgern und den Sozialpartnern<br />
Einvernehmen, dass Unfallverhütungsvorschriften nur dann erlassen werden,<br />
83
wenn kein staatliches Recht den Sachverhalt regelt oder die Unfallverhütungsvorschrift<br />
zur branchenspezifischen Ergänzung des staatlichen Rechts zwingend erforderlich<br />
ist.<br />
Der Staat selbst hat keinen unmittelbaren Einfluss auf den Erlass von Unfallverhütungsvorschriften.<br />
Sie werden von der Selbstverwaltung beschlossen, d. h. durch<br />
Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie stehen unter dem Genehmigungsvorbehalt<br />
des zuständigen Bundesministeriums bei bundesunmittelbaren bzw. der<br />
Länderministerien bei landesunmittelbaren Unfallversicherungsträgern, wobei jeweils<br />
das Benehmen zwischen Bund und Ländern gesucht wird.<br />
Beim Arbeitssicherheitsgesetz wird den Unfallversicherungsträgern ausdrücklich ein<br />
Vorrang eingeräumt, die Anforderungen zur sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen<br />
Betreuung durch branchenspezifische Unfallverhütungsvorschriften auszufüllen.<br />
Im Hinblick auf die klaren Absprachen zwischen Bund, Ländern, Unfallversicherungsträgern<br />
und den Sozialpartnern werden in Zukunft Unfallverhütungsvorschriften abgestimmt<br />
mit staatlichem Arbeitsschutzrecht erlassen.<br />
Dem Anliegen des Vorschlags Nr. 97 wird insoweit Rechnung getragen, auch wenn<br />
dies in der Praxis, insbesondere für kleine und mittlere Betriebe, noch nicht registriert<br />
wird.<br />
Abschaffung der EG-Richtlinie 98/59/EG und des § 17 Kündigungsschutzgesetz<br />
(Anzeigepflicht von Massenentlassungen), (Nr. 295)<br />
Eine Streichung des § 17 ist schon deshalb nicht möglich, weil sonst der 3. Abschnitt<br />
des Kündigungsschutzgesetzes (§§ 17 bis 22) unverständlich würde. Die Vorschriften<br />
haben eine hohe ordnungspolitische Bedeutung, weil die Agentur für Arbeit damit<br />
in die Lage versetzt wird, auf Massenentlassungen angemessen und zeitnah zu reagieren.<br />
Änderung des § 23 Kündigungsschutzgesetz (Wiedereinführung der 25- %-<br />
Stufe), (Nr. 296):<br />
§ 23 legt einen Schwellenwert (Mindestzahl von Arbeitnehmern) für die Anwendung<br />
des Kündigungsschutzgesetzes fest. Die Berücksichtigung von nicht Vollzeitbeschäftigten<br />
erscheint in diesem Zusammenhang durchaus sachangemessen, weil nicht<br />
nur der rein rechnerisch zu ermittelnde Beschäftigungsanteil, sondern auch der personelle<br />
und organisatorische Aufwand für den Arbeitgeber eine Rolle spielt.<br />
Anhebung des Schwellenwertes in § 23 Kündigungsschutzgesetz auf mindestens<br />
20 Beschäftigte (Nr. 297):<br />
Eine Änderung des Schwellenwertes in § 23 kommt nur in Betracht, wenn alle Umstände<br />
eines Arbeitsverhältnisses berücksichtigt werden und die unterschiedlichen<br />
Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern ausgewogen im Gesamtkontext geregelt<br />
werden.<br />
84
Vereinheitlichung der Schwellenwerte (Nr. 298):<br />
Eine Vereinheitlichung der Schwellenwerte erscheint sinnvoll, wenn dabei alle Umstände<br />
eines Arbeitsverhältnisses und insbesondere die Ziele, denen der jeweilige<br />
Schwellenwert dient, mit berücksichtigt werden. Insgesamt kann hier aber nur eine<br />
Gesamtlösung, die den Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in gleicher<br />
Weise gerecht wird, in Betracht kommen.<br />
Verlängerung der Wartezeit für Kündigungsschutz auf zwei Jahre (Nr. 299):<br />
Der Koalitionsvertrag der die Bundesregierung tragenden Parteien sieht bereits vor,<br />
dass der Arbeitgeber die Möglichkeit erhält, die Wartefrist im Kündigungsschutz<br />
durch vertragliche Vereinbarungen auf 24 Monate zu verlängern. Allerdings sollte im<br />
Rahmen einer Umsetzung durch den Gesetzgeber eine Abschwächung des Befristungsrechts<br />
erfolgen. Es sollte abgewartet werden, inwieweit die Bundesregierung<br />
ihre Vorstellungen aus dem Koalitionsvertrag umsetzen wird.<br />
Wegfall des vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens bei besonderem Kündigungsschutz<br />
(Nr. 300)<br />
Die Kündigung einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von<br />
vier Monaten nach der Entbindung ist grundsätzlich unzulässig. Sie kann nach Genehmigung<br />
durch die Bezirksregierungen in besonderen Fällen gestattet werden,<br />
wenn die Kündung nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft<br />
oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung im Zusammenhang<br />
stehen. Dabei muss die Kündigung schriftlich erfolgen und der zulässige<br />
Kündigungsgrund muss angegeben werden. Diese Regelung dient dem besonderen<br />
Schutz der Schwangeren bzw. der Mutter nach der Entbindung vor Nachteilen durch<br />
ihre Schwangerschaft.<br />
Nach dem Vorschlag soll die Prüfung des Kündigungsgrundes durch die Behörde<br />
wegfallen und unmittelbar das Arbeitsgericht über die Kündigung entscheiden. Nach<br />
sorgfältiger Abwägung der unterschiedlichen Rechtspositionen erscheint die Ermittlung<br />
des Sachverhalts durch die Behörde sachgerechter als die alleinige Prüfung<br />
durch ein Arbeitsgericht.<br />
Sachgrundlos befristete Arbeitsverträge auch bei vorheriger Beschäftigung<br />
nach Wartefrist ermöglichen (Nr. 301):<br />
Der Koalitionsvertrag der die Bundesregierung tragenden Parteien sieht eine Vereinbarung<br />
bezüglich einer Neuregelung der Teilzeitarbeit vor. In diesem Kontext soll die<br />
Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes auch ermöglichen, dass eine sachgrundlose<br />
Befristung nach einer Wartezeit von 6 Monaten möglich ist. Die Umsetzung<br />
durch die Bundesregierung sollte abgewartet und dann unterstützt werden.<br />
85
Abschaffung des allgemeinen Teilzeitanspruchs (Nr. 302):<br />
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz sieht in § 8 einen Anspruch auf Gewährung von<br />
Teilzeit vor, wenn betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Die Regelung<br />
setzt europäische Vorgaben um und führt in vielen Bereichen zu einem Ansteigen<br />
von Teilzeitarbeitsplätzen. Eine Änderung wäre nicht arbeitnehmerfreundlich und<br />
wenig sinnvoll.<br />
Streichung der Schriftformerfordernisse, insbesondere § 623 BGB, § 14 Teilzeit-<br />
und Befristungsgesetz (Nr. 304):<br />
Das Schriftformerfordernis dient der Rechtssicherheit und ist zu Beweisführungszwecken,<br />
u.a. in arbeitsgerichtlichen Verfahren, unerlässlich. Eine Abschaffung widerspräche<br />
sowohl den Interessen der Arbeitgeber wie auch der Arbeitnehmer.<br />
Streichung der Mitteilungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB bei Betriebsübergang<br />
(Nr. 307):<br />
Das Widerspruchsrecht schützt den Arbeitnehmer allein nicht ausreichend. Er muss<br />
vielmehr sichere Informationen über die Vorgänge des geplanten Betriebsübergangs<br />
vom alten Arbeitgeber erhalten, um sein Widerspruchsrecht wirksam ausüben zu<br />
können. Für ein gesundes Betriebsklima ist es unerlässlich, dass die Arbeitnehmer<br />
über eine solche entscheidende Änderung an ihrem Arbeitsplatz informiert werden.<br />
Abschaffung der geschlechtsneutralen Arbeitsplatzausschreibung sowie der<br />
Sanktionsmöglichkeiten (Nr. 309):<br />
Der Vorschlag widerspricht national dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und<br />
europäisch-rechtlich den Gleichbehandlungsrichtlinien der EU. Inhaltlich steht der<br />
Vorschlag in starkem Maße den in den letzten Jahrzehnten entwickelten gesellschaftlichen<br />
Anschauungen entgegen.<br />
Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes (Nr. 310 bis 320):<br />
Das Betriebsverfassungsgesetz regelt das Miteinander von Arbeitgeber und Betriebsbeschäftigten<br />
sowie deren Vertretung im Betrieb. Es spiegelt die Philosophie<br />
der konsensualen Entscheidungsfindung im Betrieb wider und wird insoweit von Arbeitgebern<br />
und Arbeitnehmern mitgetragen. Jede Änderung dieses Gesetzes stößt<br />
auf allerhöchstes Interesse bei den Spitzenverbänden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern.<br />
Einzeländerungen dieses Gesetzes können wegen der widerstreitenden<br />
Interessenlage deshalb nicht vorgenommen werden. Sofern dieses Gesetz reformiert<br />
wird, muss es in einem aufwändigen Verfahren mit Anhörung aller Beteiligten erfolgen.<br />
Dabei sind die Interessengegensätze bei allen Einzeländerungen zu berücksichtigen.<br />
Ein solches Vorhaben sollte allenfalls von der Bundesregierung initiiert<br />
werden.<br />
86
Alle vermögensbildenden Maßnahmen sollten ausschließlich in die Entscheidung<br />
und Abwicklung der Arbeitnehmer verlagert werden ohne verwaltungsmäßige<br />
Beteiligung der Arbeitgeber (Nr. 328):<br />
Nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz werden die Beiträge zur Vermögensbildung<br />
vom Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers abgeführt. Schon aus diesem Grunde<br />
ist eine Beteiligung der Arbeitgeber unerlässlich, so dass dieser Vorschlag sich in<br />
der Praxis nicht durchführen lässt.<br />
Aufzeichnungspflichten von Mehrarbeit durch Arbeitgeber streichen (Nr. 332):<br />
Nach dem Arbeitszeitgesetz besteht lediglich die Verpflichtung, werktägliche Arbeitszeiten<br />
aufzuzeichnen, die über acht Stunden hinausgehen. Darüber hinaus ist ein<br />
Verzeichnis von Arbeitnehmern zu führen, die einer Verlängerung der Arbeitszeit<br />
über acht Stunden hinaus zugestimmt haben.<br />
Diese Informationen sind für die Überwachungsbehörden zur Erfüllung ihres gesetzlichen<br />
Überwachungsauftrages erforderlich. Allerdings qualifiziert das Gesetz die Art<br />
der Aufzeichnung nicht weiter: Insoweit reichen Lohnabrechnungen aus, wenn sie<br />
die für die Behörde notwendigen Informationen enthalten, d. h. wenn die tatsächlichen<br />
Arbeitszeiten erkennbar und nachvollziehbar sind. Damit ist das Anliegen des<br />
Vorschlages erfüllt.<br />
Wegfall der Einzelgenehmigungen für Arbeitseinsätze an Sonn- und Feiertagen<br />
(Nr. 334)<br />
Die Sonntagsruhe ist verfassungsrechtlich geschützt. Nur für ganz bestimmte wichtige<br />
Tatbestände bestehen schon in § 10 Arbeitszeitgesetz gesetzliche Ausnahmen.<br />
Darüber hinaus gibt es im Arbeitszeitgesetz Ausnahmeregelungen für unterschiedliche<br />
Tatbestände, die unter Abwägung des Bedarfs an Sonn- und Feiertagsarbeit<br />
einerseits und dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe andererseits die Möglichkeit<br />
zum Arbeiten an Sonn- und Feiertagen eröffnen. Hierzu ist eine behördliche Ausnahme<br />
erforderlich.<br />
Die für die Behörde entstehenden Kosten sind nach dem Gebührenrecht des Landes<br />
<strong>NRW</strong> mit der Entscheidung der Behörde zu erheben. Dabei wird zum einen der tatsächliche<br />
Aufwand der Behörde bei Erarbeitung der Entscheidung, zum anderen aber<br />
auch der Nutzen der Entscheidung für den Begünstigten berücksichtigt. Durch<br />
die zunehmende Nutzung von e-Government Anwendungen zur Antragstellung und<br />
Antragsbewilligung wird auch die Bewilligung von Arbeiten an Sonn- und Feiertagen<br />
in Ausnahmefällen durch die Arbeitsschutzverwaltung vereinfacht. Dadurch kann<br />
sichergestellt werden, dass die Verfahren zeitnah, schnell und unbürokratisch abgewickelt<br />
werden.<br />
87
Aufhebung Beschäftigungsverbot jugendlicher Auszubildender an Samstagen<br />
(Nr. 360):<br />
Die Aufhebung des Samstagsbeschäftigungsverbotes ist Gegenstand der Bund-<br />
Länder-Arbeitsgruppe, die sich mit der Reform des Jugendarbeitsschutzgesetzes<br />
befasst. Voraussichtlich wird ein entsprechender Vorschlag keinen Bedenken begegnen.<br />
Zulässige Beschäftigungszeit für Jugendliche ab 16 Jahre auf 23:00 Uhr generell<br />
ausweiten (Nr. 387)<br />
Im Zusammenhang mit einer Initiative zur Novellierung des Jungendarbeitsschutzgesetzes<br />
wird unter anderem dieses Anliegen zurzeit auf Anregung der Länder in einer<br />
Bund-Länder-Arbeitsgruppe aufgegriffen und diskutiert.<br />
88
<strong>Projektplan</strong> Baurecht und Bauordnungsrecht<br />
Federführendes Ressort: Ministerium für Bauen und Verkehr <strong>NRW</strong><br />
Einführung/grundsätzliche Betrachtung<br />
Den Schwerpunktbereich innerhalb des Reformfeldbereiches „Baurecht und Bauordnungsrecht“<br />
stellt die Landesbauordnung (BauO <strong>NRW</strong>) dar. Die Landesbauordnung<br />
in der jetzt geltenden Fassung (Bekanntmachung der Neufassung 01. März 2000)<br />
berücksichtigt die am 01. Januar 1996 in Kraft getretene Bauordnung des Landes<br />
<strong>NRW</strong>, das am 12. Dezember 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung<br />
sowie den Artikel I des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung.<br />
Hierzu sind die Nummern 6, 12 bis 15 am 08. Dezember 1999 in Kraft<br />
getreten. Seit der Bekanntmachung der Neufassung sind mehrere Änderungen erfolgt,<br />
zuletzt durch Gesetz vom 05. April 2005 (Aufnahme einer Berichtspflicht).<br />
Beschreibung des Handlungsbedarfs und der Handlungsmöglichkeiten<br />
Seit der Landtagswahl im Jahr 2005 haben zahlreiche Vertreterinnen und Vertreter<br />
von Verbänden, Organisationen und Firmen, aber auch zahlreiche Bürgerinnen und<br />
Bürger, eine Vielzahl von Bürokratieabbauvorschlägen im Bereich der Landesbauordnung<br />
und anderer baurechtlicher Vorschriften an Herrn Minister Wittke herangetragen.<br />
Diese Vorschläge wurden von den Fachabteilungen des Ministeriums geprüft<br />
und hinsichtlich ihrer Umsetzbarkeit bewertet. Das Ergebnis dieser Prüfung wird in<br />
den im Nachfolgetext beschriebenen Projektstatusberichten aufgezeigt.<br />
Ziel des Projekts<br />
Eine Änderung der Landesbauordnung sollte folgende Vorteile gegenüber der z. Z.<br />
geltenden Fassung aufweisen:<br />
• Genehmigungsdauer verkürzen<br />
• Verwaltungshandeln reduzieren<br />
• Kosten für die Antragsteller und/oder die Genehmigungsbehörden reduzieren<br />
• Genehmigungsumfang reduzieren<br />
• Umfang der genehmigungsfreien Objekte erhöhen<br />
Umsetzungsmaßnahmen<br />
Folgende Maßnahmen wurden bereits bzw. werden in Kürze umgesetzt:<br />
Verzicht auf die Zustimmungserfordernisse der oberen Bauaufsichtsbehörde<br />
gem. § 35 Abs. 2 und 4 sowie § 36 BauGB<br />
Diesem Vorschlag wurde durch die 4. DVO zum BauGB vom 27.09.2005 entsprochen.<br />
Hierdurch werden Verfahren beschleunigt, da eine Genehmigungsebene wegfällt.<br />
Abschaffung der 7-Jahres-Frist nach § 35 BauGB<br />
Der Landtag hat das Gesetz im Dezember 2005 beschlossen.<br />
Durch die Abschaffung wird die Weiternutzung von Bauvorhaben im Außenbereich<br />
erleichtert.<br />
89
Genehmigungsdauer von Flächennutzungsplanänderungen gem. § 6 Abs. 4<br />
BauGB<br />
Die Genehmigungsdauer wurde mit Erlass vom 12.05.2006 von drei auf zwei Monate<br />
reduziert und damit deutlich verkürzt<br />
Folgende Regelungen befinden sich in der abschließenden Überprüfung mit dem Ziel<br />
der Umsetzung:<br />
Mit dem Bürokratieabbaugesetz I werden landesweit eingeführt<br />
Anzeige- statt Genehmigungsverfahren bei Nutzungsänderungen gem. § 63 BauO<br />
<strong>NRW</strong><br />
Durch die Umstellung soll eine wesentliche Erleichterung bei den Antragstellern erreicht<br />
werden.<br />
Genehmigungsfreie Anbringung von Werbefahnen in Gewerbe- und Industriegebieten<br />
gem. § 65 Abs. 1 Nr. 33a BauO <strong>NRW</strong><br />
Das bisher erforderliche Genehmigungsverfahren entfällt.<br />
Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens gem. § 80 Abs. 2 BauO <strong>NRW</strong><br />
Landesweite Umsetzung im Ersten Gesetz zum Bürokratieabbau geplant.<br />
Diese Regelung ermöglicht eine beschleunigte Baugenehmigung.<br />
Vorschriftenbereinigung im Bereich der Technischen Gebäudeausrüstung in<br />
Liegenschaften des Landes <strong>NRW</strong><br />
Bündelung der Vorschriften in einem einzigen Erlass.<br />
Die Handhabung durch die Genehmigungsbehörden wird vereinfacht.<br />
Teilnahme MBV an der Pilotstudie "Messung von Bürokratiekosten mit dem<br />
Standardkostenmodell (SKM)<br />
Das MBV nimmt seit Januar 2006 an der Pilotstudie teil. Hierbei werden die Kosten<br />
der Landesbauordnungen der Länder Baden-Württemberg, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,<br />
<strong>Nordrhein</strong>-Westfalen, Niedersachsen und das Saarland gemessen<br />
und miteinander verglichen.<br />
Im Rahmen des Projektes wurde untersucht, welche Informationspflichten in den<br />
Landesbauordnungen enthalten sind und welche Kosten sich daraus für die Wirtschaft<br />
ergeben. Weiter soll ein Vergleich angestellt werden, welche Unterschiede<br />
hierbei zwischen den jeweiligen Landesbauordnungen bestehen.<br />
Ziele des Projektes sind nicht nur die Ergebnisse der Messungen, sondern auch der<br />
allgemeine Nachweis von Übertragbarkeit und Nutzwert des Standard-Kosten-<br />
Modells unter deutschen Verhältnissen.<br />
Der Abschlussbericht für die Bauordnung <strong>NRW</strong> soll nun, nach einigen Abstimmungsproblemen,<br />
Mitte Oktober vorliegen. Den Vergleich der Landesbauordnungen<br />
erhält MBV voraussichtlich Mitte November.<br />
Die Ergebnisse werden mit den verantwortlichen Stellen diskutiert und fließen in die<br />
Arbeit der Projektgruppe ein.<br />
90
Weitere Umsetzungsmaßnahmen<br />
Das MBV wird eine Projektgruppe einberufen, die sich aus Vertretern der Bauaufsichtsbehörden,<br />
der Architektenkammer, der Ingenieurkammer, der kommunalen<br />
Spitzenverbände und des MBV zusammensetzt. Diese soll die Umsetzbarkeit der<br />
bisher eingegangen Vorschläge beurteilen und Lösungsvorschläge erarbeiten.<br />
Die Projektgruppe wird dabei auch die noch offen gebliebenen Vorschläge zur sog.<br />
„Dritten Welle“ der OWL-Marketing-GmbH erörtern und dazu auch einen Vertreter<br />
aus OWL einladen. Themenbezogen ist eine Einbeziehung von Vertretern aus den<br />
Ressortbereichen MUNLV und MWME vorgesehen<br />
Zeitplan<br />
Die Projektgruppe soll in Kürze ins Leben gerufen werden. Erste Sitzung: zweite Oktoberhälfte<br />
2006.<br />
Aufgrund der Vielzahl der eingegangenen Vorschläge ist mit einem längeren Zeitraum<br />
zu rechnen. Vorausgesetzt, die Projektgruppe tagt ca. alle zwei Monate, dürfte<br />
Ende 2007 der überwiegende Teil der Vorschläge abgearbeitet sein.<br />
Vorlage von Projektstatusberichten<br />
Es ist beabsichtigt, regelmäßig über die Ergebnisse der Projektgruppenarbeit zu berichten.<br />
Berührungspunkte zu Vorhaben auf Bundesebene<br />
Einige der vorg. Vorschläge betreffen das Baugesetzbuch. Ob hier Änderungsbedarfe<br />
gesehen werden, bleibt abzuwarten. Evtl. Bundesratsinitiativen sind zu prüfen.<br />
Sachstand/ Ergebnis März 2007<br />
Die Projektgruppe setzt sich zusammen aus je einem/r Vertreter/in einer kreisfreien<br />
Stadt, einer kreisangehörigen Stadt, eines Landkreises, der Ingenieurkammer, der<br />
Architektenkammer, der Bezirksregierung Münster, des Städtetages <strong>NRW</strong>, des IM,<br />
MWME und MUNLV, der OWL-Marketing-GmbH sowie aus Vertretern des MBV.<br />
Die konstituierende Sitzung hat am 19. Oktober 2006 stattgefunden. Zwischenzeitlich<br />
wurden drei weitere Sitzungen durchgeführt. Es ist beabsichtigt, in einem 2-Monats-<br />
Rhythmus hier in Düsseldorf zu tagen und nach Möglichkeit bis Ende des Jahres<br />
2007 ein abschließendes Ergebnis vorzulegen. Die Projektgruppe hat sich in der<br />
konstituierenden Sitzung darauf verständigt, die Bauordnung kapitelweise zu bearbeiten.<br />
Gegenstand der zweiten und dritten Sitzung waren die Paragrafen 1-19, mit<br />
Ausnahme der §§ 6, 7 BauO <strong>NRW</strong> (Abstandsflächen – Änderung ist bereits vom Parlament<br />
verabschiedet). Gegenstand der vierten Sitzung waren die §§ 39 – 55 Landesbauordnung<br />
<strong>NRW</strong>. In den jeweiligen Sitzungen wurde auch die Übernahme der<br />
Regelungen der Musterbauordnung diskutiert.<br />
Für den Bereich „Brandschutz“ wurde aufgrund der Komplexität des Themas eine<br />
Sondersitzung unter Hinzuziehung von Fachleuten vereinbart. Das Bauproduktenrecht<br />
wurde wegen der zu erwartenden EU-Richtlinie von der Diskussion ausgenommen.<br />
91
Angestrebt wird eine Flexibilisierung der Landesbauordnung und verschiedener<br />
Fachgesetze.<br />
Die Erörterungen in der Projektgruppe sollen aber insgesamt offen für alle in Betracht<br />
kommenden Vorschläge zur Verbesserung der bauordnungsrechtlichen Regelungen<br />
geführt werden.<br />
Die Projektarbeit wird fortgeführt und voraussichtlich Ende des Jahres 2007 in den<br />
Abschlussbericht münden.<br />
Zum Teilprojekt "Bürokratiekostenmessung im Bereich der Landesbauordnung" wird<br />
auf den gemeinsamen Sachstandsbericht mit FM zum Standardkostenmodell verwiesen.<br />
92
<strong>Projektplan</strong> <strong>Umweltschutz</strong><br />
13 Teilprojekte<br />
Federführendes Ressort: Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirt-<br />
schaft und Verbraucherschutz <strong>NRW</strong><br />
Teilprojekt: Vereinfachung verschiedener Förderrichtlinien im Rahmen des<br />
<strong>NRW</strong>-Programms „Ländlicher Raum“<br />
a) Marktstrukturverbesserung<br />
b) Agrarinvestitionsförderungsprogramm<br />
c) Agrarumweltmaßnahmen<br />
Zu a) Marktstrukturverbesserung (überarbeiteter <strong>Projektplan</strong>)<br />
Einführung / grundsätzliche Betrachtung<br />
Die Gewährung von Zuwendungen zur Marktstrukturverbesserung ist im Bereich der<br />
investiven Förderung ein bedeutender Bestandteil im <strong>NRW</strong>-Programm „Ländlicher<br />
Raum“. Im Bereich der Marktstrukturverbesserung bestehen derzeit 4 Fördergrundsätze<br />
mit insgesamt 6 Förderrichtlinien.<br />
Beschreibung des Handlungsbedarfs und der Handlungsmöglichkeiten<br />
Die Zielmärkte für die Erzeugnisse des Agrarsektors weisen ein Spektrum von kleinen<br />
Nischenmärkten bis zu Massenmärkten oder von lokalen bzw. regionalen Märkten<br />
bis zu internationalen Märkten auf. Wesentlicher Absatzmittler zum Verbraucher<br />
ist dabei weit überwiegend ein stark konzentrierter, international einkaufender Lebensmittelhandel.<br />
Seine Belieferung setzt insbesondere im Bereich der Massenprodukte<br />
erhebliche Liefermengen und entsprechende logistische Leistungsfähigkeit<br />
voraus. Vor diesem Hintergrund ist die Aufrechterhaltung der bestehenden 6 sektorspezifischen<br />
Förderrichtlinien nicht mehr gerechtfertigt.<br />
Ziel des Projektes (Vorteile gegenüber status quo, Effizienzgewinne)<br />
Zukünftig soll es im Bereich der Marktstrukturförderung nur noch eine Förderrichtlinie<br />
geben. Durch Förderausschlüsse in Sektoren mit Überkapazitäten wird die Zahl der<br />
Förderfälle weiter reduziert werden. Durch eine an die Zielmärkte angepasste Förderung<br />
können alle Formen der Vermarktung bedient werden. Hierdurch ist eine weitere<br />
Optimierung der Förderung in diesem Bereich möglich.<br />
Umsetzungsmaßnahmen<br />
Neufassung der Förderrichtlinien (Zusammenführung in einer) unter Beteiligung der<br />
Bewilligungsbehörde; die Eckpunkte des zukünftigen Förderangebots sind bereits im<br />
Zuge der Aufstellung des Programmentwurfs „Ländlicher Raum“ erarbeitet und in<br />
einem breit angelegten Beteiligungsverfahren abgestimmt worden. Vereinheitlichung<br />
bei Fördergegenständen, Fördervoraussetzungen, -höhe etc. sowie im Bewilligungsverfahren.<br />
93
Zeitplan (Beginn/Projektphasen/Projektabschluss)<br />
Ab September 2006 Beginn der Richtlinienerarbeitung parallel zum Genehmigungsverfahren<br />
des Programms „Ländlicher Raum“ bei der EU-Kommission; unmittelbar<br />
nach Genehmigung des Programms Ressortabstimmung und Veröffentlichung. Die<br />
Richtlinien sollten mit Beginn der neuen Förderperiode zum 01. Januar 2007 in Kraft<br />
treten.<br />
Die Programmgenehmigung ist bisher nicht erfolgt (Stand 23.02.07). Der Richtlinienentwurf<br />
wurde planmäßig erarbeitet.<br />
Vorlage von Projektstatusberichten<br />
./.<br />
Berührungspunkte zu Vorhaben auf Bundesebene<br />
Die Förderung erfolgt in Anlehnung an die Fördergrundsätze der Gemeinschaftsaufgabe<br />
„Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“. Die dort derzeit<br />
noch bestehenden 4 Fördergrundsätze werden zu einem Fördergrundsatz zusammengefasst<br />
werden.<br />
Zu b) Agrarinvestitionsförderungsprogramm<br />
Einführung / grundsätzliche Betrachtung<br />
Beim AFP sind verschiedene Regelungen enthalten, deren Umsetzung und Überwachung<br />
erheblichen Verwaltungsaufwand verursachen<br />
Beschreibung des Handlungsbedarfs und der Handlungsmöglichkeiten<br />
Folgende Bestimmungen werden ab dem Jahr 2007 abgeschafft bzw. vereinfacht:<br />
▪ Wegfall der Begrenzung bei der Viehbesatzdichte<br />
▪ Umstellung auf Zuschüsse statt bisher Zinszuschüsse<br />
▪ Verkürzung der Buchführungspflicht<br />
Ziel des Projektes (Vorteile gegenüber status quo, Effizienzgewinne)<br />
Ziel des Projektes ist es, den Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Zukünftig entfällt<br />
die aufwändige Erfassung der Tierbestände in den landwirtschaftlichen Betrieben.<br />
Durch die Umstellung von Zinszuschüsse auf Zuschüsse entfällt die 20-jährige Überwachung<br />
der Darlehensbestände. Die Aufwändige Überwachung der Buchführungspflicht<br />
wurde von 10 auf max. 5 Jahre reduziert<br />
Umsetzungsmaßnahmen<br />
Die Umsetzung erfolgt über die Landesrichtlinien für das AFP ab dem Jahr 2007<br />
Zeitplan (Beginn/Projektphasen/Projektabschluss)<br />
Beginn Frühjahr 2007<br />
Vorlage von Projektstatusberichten<br />
Projektstatusberichte sind nicht erforderlich<br />
Berührungspunkte zu Vorhaben auf Bundesebene<br />
<strong>NRW</strong> hat sich für entsprechende Vereinfachungen bei den Fördergrundsätzen der<br />
Gemeinschaftsaufgabe „…“ eingesetzt.<br />
94
Zu c) Agrarumweltmaßnahmen<br />
Einführung / grundsätzliche Betrachtung<br />
Die Agrarumweltförderung ist ein bedeutender Förderbereich im <strong>NRW</strong>-Programm<br />
„Ländlicher Raum“. Im Bereich der Agrarumweltmaßnahmen (ohne Vertragsnaturschutz)<br />
bestehen derzeit sechs Förderrichtlinien mit insgesamt 14 Förderbausteinen<br />
und zahlreichen Fördervarianten. Im derzeitigen Förderzeitraum 2000 -2006 wurde<br />
die Agrarumweltförderung finanziell erheblich ausgeweitet und das Maßnahmeangebot<br />
immer weiter ausdifferenziert.<br />
Beschreibung des Handlungsbedarfs und der Handlungsmöglichkeiten<br />
Im Rahmen des Nachfolgeprogramms „Ländlicher Raum“ für den Zeitraum 2007-<br />
2013 muss die Agrarumweltförderung in ihrem finanziellen Umfang zurückgeführt<br />
werden. Vor diesem Hintergrund ist die Aufrechterhaltung des bisherigen breiten<br />
Maßnahmespektrums nicht mehr gerechtfertigt. Es gilt, das Angebot insgesamt übersichtlicher<br />
zu gestalten, die Mittel auf die wichtigsten Maßnahmen zu konzentrieren<br />
und die Verwaltungskosten erheblich zu reduzieren.<br />
Ziel des Projektes (Vorteile gegenüber status quo, Effizienzgewinne)<br />
Zukünftig soll es im Bereich der Agrarumweltmaßnahmen nur noch drei Förderrichtlinien<br />
(statt bisher 6) geben. Die Zahl der Förderbausteine soll von derzeit 14 auf nur<br />
noch 5 reduziert werden. Damit entfällt eine Vielzahl an Fördertatbeständen. Die<br />
Zahl der Förderfälle soll außerdem durch eine spürbare Anhebung von Bagatellgrenzen<br />
reduziert werden. Wegen der Mehrjährigkeit der Maßnahmen werden die bisherigen<br />
Maßnahmen noch in einer Übergangszeit abzuwickeln und auszufinanzieren<br />
sein, sodass die Vorteile im Bereich der Verwaltungskosten sich erst mittelfristig einstellen.<br />
Umsetzungsmaßnahmen<br />
Überarbeitung und Neufassung der Förderrichtlinien unter Beteiligung der Bewilligungsbehörde;<br />
die Eckpunkte des zukünftigen Förderangebots sind bereits im Zuge<br />
der Aufstellung des Programmentwurfs „Ländlicher Raum“ erarbeitet und in einem<br />
breit angelegten Beteiligungsverfahren abgestimmt worden.<br />
Zeitplan (Beginn/Projektphasen/Projektabschluss)<br />
Ab September Beginn der Richtlinienüberarbeitung parallel zum Genehmigungsverfahren<br />
des Programms „Ländlicher Raum“ bei der EU-Kommission; unmittelbar nach<br />
Genehmigung des Programms Ressortabstimmung und Veröffentlichung. Die Richtlinien<br />
müssen spätestens mit Wirkung zum 1.7.2007 in Kraft treten, um einen nahtlosen<br />
Übergang in die neue Förderperiode zu gewährleisten.<br />
Vorlage von Projektstatusberichten<br />
nicht erforderlich<br />
Berührungspunkte zu Vorhaben auf Bundesebene<br />
keine<br />
95
<strong>Projektplan</strong> <strong>Umweltschutz</strong><br />
13 Teilprojekte<br />
Federführendes Ressort: Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft<br />
und Verbraucherschutz <strong>NRW</strong><br />
Teilprojekt: Zusammenlegung von EG-Zahlstellen<br />
Einführung / grundsätzliche Betrachtung<br />
Für Zahlungen aus den EG-Fonds gibt es zurzeit in <strong>NRW</strong> noch zwei zugelassene<br />
Zahlstellen. Die Zahlstelle beim Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter<br />
rechnet rund 525 Mio. € und die Zahlstelle beim LEJ rund 4.3 Mio. € jährlich<br />
mit der EG-Kommission ab.<br />
Beschreibung des Handlungsbedarfs und der Handlungsmöglichkeiten<br />
Änderungen der Finanzierungsvorschriften und bei den verschiedenen EG-Fonds<br />
erfordern neue aufwändige Regeln beim Betrieb der Zahlstellen. Um weitere Kosten<br />
zu vermeiden, soll die kleinere Zahlstelle eingespart werden.<br />
Ziel des Projektes<br />
Einsparung von Kosten und Verwaltungsaufwand für die Koordinierung der Zahlstellen.<br />
Allerdings bleiben die Aufgaben der Bewilligung und Kontrolle der bisher vom<br />
LEJ verantworteten Maßnahmen weiterhin im Delegationswege beim LEJ. Nur die<br />
Aufgaben Auszahlung und Verbuchung werden beim Direktor der Landwirtschaftskammer<br />
zusammengeführt.<br />
Umsetzungsmaßnahmen<br />
Erweiterung der Zahlstellenzuständigkeit beim Direktor der Landwirtschaftskammer<br />
und Aufhebung der Zahlstelleneigenschaft beim LEJ zum 16.10.2006<br />
Zeitplan (Beginn/Projektphasen/Projektabschluss)<br />
Prüfung der Zulassungsfähigkeit für den erweiterten Bereich bis 15.10.2006,<br />
Umstellungstermin soll der 16.10.2006 sein. Zu diesem Zeitpunkt beginnt das neue<br />
Haushaltsjahr der EG.<br />
Vorlage von Projektstatusberichten<br />
Ende 2006<br />
Berührungspunkte zu Vorhaben auf Bundesebene<br />
keine<br />
Sachstand/ Ergebnis März 2007<br />
Das Projekt wurde umgesetzt. Die kleinere EG-Zahlstelle beim ehemaligen Landesamt<br />
für Ernährungswirtschaft und Jagd (LEJ) wurde mit Ablauf des EG-<br />
Haushaltsjahres 2006 (15.10.2006) aufgelöst. Die Fördermaßnahmen „Schulmilchbeihilfe“<br />
und „Marktstrukturförderung“ wurden mit Wirkung vom 16.10.2006 dem Direktor<br />
der Landwirtschaftkammer <strong>NRW</strong> als Landesbeauftragter als zuständiger EG-<br />
Zahlstelle übertragen.<br />
96
Die Zuständigkeit für Bewilligung und die Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen beider<br />
Maßnahmen wurden an das LEJ delegiert und werden seit dem 01.01.2007<br />
durch das LANUV, Dezernat 83 wahrgenommen.<br />
Folgende Entlastungen werden damit erreicht:<br />
Die Innenrevision der EG-Zahlstelle LEJ (jetzt LANUV) konnte entfallen.<br />
Ab Herbst 2008 wird nur noch ein Jahresabschlussverfahren einer Zahlstelle durchzuführen<br />
sein.<br />
Die Bescheinigende Stelle im Finanzministerium braucht nur noch den Jahresabschluss<br />
einer Zahlstelle zu bescheinigen. Das bedeutet den Entfall von über 100<br />
Stichprobenkontrollen sowie der Fertigung eines entsprechenden Prüfungsberichts.<br />
Die Vergabe einer externen Prüfung der IT-Sicherheit nach dem Reifegradmodell<br />
kann entfallen.<br />
Darüber hinaus wird durch die Umsetzung der Maßnahme dem Wunsch der EU-<br />
KOM, die Zahl der zugelassenen Zahlstellen auf das notwendige Minimum zu begrenzen,<br />
entsprochen.<br />
97
<strong>Projektplan</strong> <strong>Umweltschutz</strong><br />
13 Teilprojekte<br />
Federführendes Ressort: Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft<br />
und Verbraucherschutz <strong>NRW</strong><br />
Teilprojekt: Novellierung des Landschaftsgesetzes<br />
Einführung / grundsätzliche Betrachtung<br />
Anlass für das Projekt ist das Ziel der <strong>Landesregierung</strong>, durch eine strikte 1 : 1 Umsetzung<br />
des Europa- und des Bundesrechts die Wettbewerbsfähigkeit des Landes<br />
<strong>Nordrhein</strong>-Westfalens zu verbessern. Insbesondere im Landschaftsgesetz sollen<br />
Regelungen, die über diese Vorgaben hinausgehen, konsequent abgeschafft werden,<br />
um die Entwicklung des Standorts <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen nachhaltig zu befördern.<br />
Dabei sollen Naturschutz und Landschaftspflege auch zukünftig den ihnen zukommenden<br />
hohen Stellenwert haben. Darüber hinaus gilt es, die europa- und bundesrechtlichen<br />
Regelungen über die Strategische Umweltprüfung in der Landschaftsplanung<br />
umzusetzen. Das im Juni 2005 in Kraft getretene Bundesgesetz zur<br />
Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der EU-Richtlinie<br />
2001/42/EG (SUPG) (BGBl.I S. 1746) verlangt die Einführung der Pflicht zur Strategischen<br />
Umweltprüfung (SUP) bei der Landschaftsplanung spätestens bis zum 31.<br />
Dezember 2006.<br />
Beschreibung des Handlungsbedarfs und der Handlungsmöglichkeiten<br />
Das geltende Landschaftsgesetz enthält zahlreiche Regelungen, die über das<br />
zugrunde liegende Bundesrahmenrecht hinausgehen. Dies hat für die Entwicklungsmöglichkeiten<br />
der Städte und Gemeinden, die Wirtschaft und die Land- und<br />
Forstwirtschaft nachteilige Folgen. Das gilt z.B. für den gesetzlichen Biotopschutz:<br />
Das „Mehr“ an landesrechtlichen Regelungen gegenüber bundesrechtlichen Vorgaben<br />
hemmt die städtebauliche Entwicklung in vielen Städten und Gemeinden und<br />
belastet die Land- und Forstwirtschaft bei ihrer ordnungsgemäßen Flächenbewirtschaftung.<br />
Für die Wirtschaft folgen hieraus zusätzliche Erschwernisse in Genehmigungsverfahren.<br />
Auch die über das Rahmenrecht hinausgehenden Klagerechte der nach § 12 LG anerkannten<br />
Naturschutzvereine wirken sich nachteilig auf den wirtschaftlichen Standortwettbewerb<br />
unter den Ländern aus.<br />
Darüber hinaus führt eine Vielzahl der derzeitigen rechtlichen Bestimmungen des LG<br />
sowohl bei der Eingriffsregelung als auch im Bereich der gesetzlichen Mitwirkungsrechte<br />
zu einem hohen Verwaltungsaufwand.<br />
Bei der Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung haben sich in der<br />
Praxis vielfältige Probleme ergeben. Nachteilig wirkt sich vor allem der hierdurch verursachte<br />
hohe Verbrauch landwirtschaftlicher Flächen für Kompensationsmaßnahmen<br />
aus. Deshalb müssen über neue Regelungen Ansätze gefunden werden, diese<br />
Flächeninanspruchnahme zu reduzieren.<br />
98
Die Eingriffsregelung ist deshalb flexibler auszugestalten und weiter zu entwickeln.<br />
Bestehende Beteiligungs- und Verfahrensregelungen sind zu entbürokratisieren. So<br />
wird die Pflicht der unteren Landschaftsbehörden zur Weiterleitung des Ersatzgelds<br />
an die höheren Landschaftsbehörden, falls das Ersatzgeld nicht binnen eines bestimmten<br />
Zeitrahmens verwendet wurde, gestrichen. Die Landschaftsbeiräte bei den<br />
höheren und bei der obersten Landschaftsbehörde(n) sind abzuschaffen. Vereinsmitwirkung<br />
und Vereinsklage sind 1 : 1 an die Mitwirkungs- und Klagerechte des<br />
Bundesnaturschutzgesetzes anzupassen. Die Landschaftsplanung wird durch den<br />
Wegfall der Genehmigungspflicht und der Einführung eines Anzeigeverfahrens vereinfacht.<br />
Die Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereine im Rahmen der Kartierung<br />
der gesetzlich geschützten Biotope wird ersatzlos gestrichen. Die Regelung<br />
wird gestrichen, dass eine Befreiung nur mit Zustimmung der höheren Landschaftsbehörde<br />
erteilt werden kann, wenn die Vertretungskörperschaft des Kreises/der<br />
kreisfreien Stadt den Widerspruch des Beirats für unberechtigt hält.<br />
Die europa- und bundesrechtlich vorgeschriebene Einführung der Pflicht zur SUP<br />
(s.o.) bei der Landschaftsplanung wird im Rahmen der bestehenden Vorschriften<br />
über die Landschaftsplanung durchgeführt. So erhält die bereits bestehende Begründung<br />
zum Landschaftsplan die Funktion eines Umweltberichts; dieser ist wesentlicher<br />
Bestandteil der SUP. Somit werden die Vorgaben mit dem geringst möglichen<br />
Mehraufwand für die Träger der Landschaftsplanung umgesetzt.<br />
Ziel des Projektes<br />
Ziel ist es, das Landschaftsgesetz im Sinne einer Deregulierung, Entbürokratisierung<br />
und einer Anpassung an die zwingenden Bundes- und europarechtlichen Vorgaben<br />
zu novellieren.<br />
Umsetzungsmaßnahmen<br />
Erarbeitung eines abteilungsinternen, mit der Hausspitze und den Ressorts abgestimmten<br />
Gesetzentwurfs<br />
● Hausabstimmung und Verbändeanhörung<br />
● Auswertung und Einarbeitung der Stellungnahmen<br />
● Erstellen der Kabinettvorlage<br />
● Ressortabstimmung der Kabinettvorlage<br />
● Auswertung der Ressortabstimmung, ggf. Änderung der Kabinettvorlage<br />
● Kabinettentscheidung (Einbringen in den Landtag)<br />
Zeitplan<br />
▪ 31. August 2006 Ein mit der Hausspitze und den Ressorts abgestimmter Gesetzentwurf<br />
wurde erarbeitet und befindet sich in der Hausabstimmung und Verbändeanhörung;<br />
das Datum markiert die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen.<br />
▪ September 2006 Auswertung und Einarbeitung der Stellungnahmen<br />
▪ September 2006 Erstellen der Kabinettvorlage<br />
▪ September/Oktober 2006 Ressortabstimmung der Kabinettvorlage<br />
▪ September/Oktober 2006 Auswertung der Ressortabstimmung, ggf. Änderung der<br />
Kabinettvorlage<br />
99
▪ September/Oktober 2006 Kabinettentscheidung (Einbringen in den Landtag)<br />
▪ Oktober 06 bis voraussichtlich Februar 07 Parlamentarisches Verfahren – Letzte<br />
Lesung des Gesetzes wahrscheinlich im Februar 07<br />
Vorlage von Projektstatusberichten<br />
./.<br />
Berührungspunkte zu Vorhaben auf Bundesebene<br />
./.<br />
Sachstand/ Ergebnis März 2007<br />
Das Projekt „Novellierung des Landschaftsgesetzes“ ist vorangeschritten: am 5. Dezember<br />
2006 hat das Kabinett beschlossen, den betreffenden Gesetzentwurf dem<br />
Landtag vorzulegen. Die 1. Lesung fand am 24. Januar 2007 statt, mit dem Inkrafttreten<br />
des Gesetzes ist vor der Sommerpause 2007 zu rechnen.<br />
Insbesondere folgende zu erwartende Entlastungs-/Verbesserungseffekte sind herauszustellen:<br />
Mit Inkrafttreten des neuen Landschaftsgesetzes wird erwartet, dass die Flächeninanspruchnahme<br />
für Kompensationsmaßnahmen insbesondere für landwirtschaftliche<br />
Flächen auf das unabdingbar notwendige Maß verringert werden kann. Das hat den<br />
Effekt, dass landwirtschaftliche Flächen zur Produktion von Nahrungsmitteln und<br />
nachwachsenden Rohstoffen erhalten bleiben.<br />
Durch den Wegfall der Beiräte bei den höheren Landschaftsbehörden und der<br />
obersten Landschaftsbehörde entfallen Beteiligungsrechte, Verfahrenshemmnisse<br />
werden abgebaut; eine Beschleunigung der Erteilung von Genehmigungen wird erwartet.<br />
Die Reduzierung der Mitwirkungsfälle der anerkannten Naturschutzvereine wird zu<br />
einer Verwaltungsvereinfachung führen.<br />
Durch die Rückführung des naturschutzrechtlichen Vereinsklagerechts auf das unmittelbar<br />
geltende Bundesrecht wird es in den entfallenden Klagerechten künftig<br />
nicht mehr zu Verfahrensverzögerungen bzw. zu einem Stopp von Vorhaben kommen.<br />
Durch den Wegfall der Genehmigungspflicht von Landschaftsplänen und Einführung<br />
eines bloßen Anzeigeverfahrens wird die Landschaftsplanung vereinfacht.<br />
Durch die Streichung des Genehmigungserfordernisses für Schalenwildgehege werden<br />
die Genehmigungsbehörden (Kreise und kreisfreie Städte als untere Landschaftsbehörden)<br />
entlastet.<br />
Im Übrigen wird auf den betreffenden <strong>Projektplan</strong> verwiesen.<br />
Zu ressortspezifischen Umsetzungsmaßnahmen können erst dann Aussagen getroffen<br />
werden, wenn das Gesetz in Kraft getreten ist und solche Maßnahmen ggf. erforderlich<br />
werden.<br />
Außer der o.a. Streichung der Beiräte wird es keine Reduzierung der Mitgliederzahl<br />
der Beiräte geben (es sei denn, im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren ent-<br />
100
scheidet der Landtag anders). Eine geänderte Zusammensetzung des Beirats wird<br />
es lediglich insofern geben, als der nunmehr in <strong>NRW</strong> vierte anerkannte Naturschutzverein,<br />
die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, einen Vertreter in den Beirat entsenden<br />
wird (wie gesagt, ohne dass sich die Mitgliederzahl dadurch erhöhen wird).<br />
Hinsichtlich der Arbeitsgruppe des MUNLV mit den Landwirtschaftsverbänden wird<br />
darauf hingewiesen, dass insbesondere die Vorschläge zur Reduzierung der Inanspruchnahme<br />
von landwirtschaftlichen Flächen durch Kompensationsmaßnahmen in<br />
den Landschaftsgesetzentwurf eingeflossen sind.<br />
101
<strong>Projektplan</strong> <strong>Umweltschutz</strong><br />
13 Teilprojekte<br />
Federführendes Ressort: Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft<br />
und Verbraucherschutz <strong>NRW</strong><br />
Teilprojekt: Änderung der Biomasseverordnung (überarbeiteter <strong>Projektplan</strong>)<br />
Einführung / grundsätzliche Betrachtung<br />
▪ Beseitigung der Diskriminierung von Reststoffen aus der Papiererzeugung (Krümel-<br />
und Fangstoffe) nach dem EEG<br />
Das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) regelt Verfahren, Tarife und Einsatzstoffe<br />
für die Stromerzeugung. Die Biomasseverordnung (BiomasseV) regelt für den Bereich<br />
der Vergütung für Strom aus Biomasse im EEG, welche Stoffe als Biomasse<br />
anerkannt werden.<br />
Papier wird in wässriger Suspension hauptsächlich aus Holzfasern und anorganischen<br />
Pigmenten (Kreide, Tonerde) hergestellt. Unbrauchbare Faserbruchstücke<br />
und Pigmentüberschüsse (aus dem Beschichten von Papier oder aus dem Altpapiereinsatz)<br />
werden in Abwasserreinigungsanlagen abgetrennt, bevor das Wasser abgeleitet<br />
wird. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr.1 der BiomasseV sind Pflanzen und Pflanzenbestandteile<br />
anerkannte Biomasse. Wegen der mengenmäßig unbedeutenden Beimischung<br />
anderer organischer Bestandteile in den abgetrennten Papierfasern werden<br />
diese, unabhängig davon, ob sie aus Holz-, Zellstoff oder Altpapier stammen, bislang<br />
nicht als Biomasse anerkannt. Dies führt dazu, dass der Einsatz der Faserreststoffe<br />
aus der Papiererzeugung als Ersatzbrennstoff in EEG-Anlagen wegen der Ausschließlichkeitsforderung<br />
in § 8 Abs. 1 EEG, eine Förderung des erzeugten Stroms<br />
nach EEG ausschließt. Papierfabriken, die EEG-Anlagen betreiben, sind so gezwungen,<br />
die Faserreststoffe aus der Papiererzeugung in zum Teil weit entfernt liegende<br />
Verbrennungsanlagen zu transportieren. Die ökologisch und ökonomisch sinnvolle<br />
Investition in neue Energieerzeugungsanlagen nach EEG unterbleibt, wenn ein gesamtheitliches<br />
Konzept zur Stromerzeugung aus erneuerbarer Energie einschließlich<br />
der Faserreststoffe aus der Papiererzeugung unmöglich ist.<br />
Der Transport der Faserreststoffe aus der Papiererzeugung in fremde Verbrennungsanlagen<br />
verursacht hohe Kosten. Da diese Anlagen überdies, anders als in der<br />
Papierindustrie, in der Regel keine Abnehmer für den erzeugten Prozessdampf haben,<br />
bleibt eine ökologisch äußerst sinnvolle Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) zum optimalen<br />
Energieeinsatz ungenutzt. Beim Einsatz von Altpapier zur Papiererzeugung<br />
führen die hohen Kosten der externen Verbrennung der Papierfasern zu einem Zurückdrängen<br />
des Altpapiereinsatzes.<br />
Beschreibung des Handlungsbedarfs und der Handlungsmöglichkeiten<br />
▪ Papierindustrie ist wichtiger Partner der Forstwirtschaft.<br />
▪ Papierindustrie ist energieintensiv. Energiekosten sind wichtiger Wettbewerbsfaktor:<br />
durchschnittlicher Anteil an den Herstellungskosten beträgt mehr als 12% (teilweise<br />
deutlich höher), mit steigender Tendenz.<br />
102
▪ Fehlende Anerkennung der Faserreststoffe aus der Papiererzeugung nach BiomasseV<br />
verursacht Mindererlöse in der Papierindustrie und unnötige Entsorgungskosten<br />
und schwächt somit die internationale Konkurrenzfähigkeit der heimischen<br />
Betriebe.<br />
▪ Aufnahme von Faserreststoffen aus der Papiererzeugung in die BiomasseV. Die<br />
BiomasseV sollte in § 2 (3) durch eine Ziffer 6 ergänzt werden, die wie folgt lautet:<br />
„6. Reststoffe aus der Erzeugung von Papier, Karton und Pappe (Abfallschlüssel<br />
030310, 030311)<br />
Das Ausschließlichkeitsprinzip des § 2 Abs. 1 Satz 1 EEG wird dann nicht mehr verletzt.<br />
▪ ersatzweise : EEG-förderungsunschädliche Mitverbrennung von Reststoffen aus<br />
der Erzeugung von Papier, Karton und Pappe (Abfallschlüssel 030310, 030311).<br />
Ziel des Projektes (Vorteile gegenüber Status quo, Effizienzgewinne)<br />
▪ Verbesserung der Konkurrenzfähigkeit der Papierindustrie.<br />
▪ Lösen des Investitionsstaus innerhalb der Papierindustrie (Kraftwerksneubauten).<br />
▪ Weniger Umweltbelastungen, da Biomasse einer ökonomisch wie ökologisch besseren<br />
Verwertung zugeführt werden kann.<br />
Umsetzungsmaßnahmen<br />
▪ Votum des MWME wurde eingeholt und gemeinsame Position erarbeitet<br />
▪ Votum des BMU soll durch Ministerbrief eingeholt werden. Ministerbrief ist gerade<br />
in der Vorlage<br />
▪ Je nach BMU Stellungnahme ist die Einbringung einer Bundesratsinitiative noch in<br />
diesem ersten Halbjahr erforderlich<br />
Zeitplan (Beginn/Projektphasen/Projektabschluss)<br />
▪ bis Januarr 2007 Abstimmung mit MWME<br />
▪ bis Ende März 2007 Votum des BMU<br />
▪ bis Ende Juni 2007 ggfls. Abstimmung mit anderen Bundesländern<br />
Vorlage von Projektstatusberichten<br />
▪ bei Erreichen von Meilensteinen<br />
Berührungspunkte zu Vorhaben auf Bundesebene<br />
▪ ggfls. mit Novellierung des EEG<br />
103
<strong>Projektplan</strong> <strong>Umweltschutz</strong><br />
13 Teilprojekte<br />
Federführendes Ressort: Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft<br />
und Verbraucherschutz <strong>NRW</strong><br />
Teilprojekt: Novellierung des Landeswassergesetzes (LWG) (überarbeiteter <strong>Projektplan</strong>)<br />
Einführung / grundsätzliche Betrachtung<br />
Die LWG-Novelle ist zum einen durch die Koalitionsvereinbarung vorgegeben; zum<br />
anderen auch auf Grund neuer bundesrechtlicher Vorgaben im Wasserhaushaltsgesetz<br />
vorgegeben (insbesondere im Bereich der Hochwasservorsorge)<br />
Beschreibung des Handlungsbedarfs und der Handlungsmöglichkeiten<br />
Nach der Koalitionsvereinbarung sind EU-Recht und bundesgesetzliche Regelungsaufträge<br />
grundsätzlich nur 1:1 umzusetzen. Zudem sind Deregulierungsmöglichkeiten<br />
zu prüfen. Das jüngst geänderte LWG hat teilweise neue Pflichten eingeführt, die<br />
unter diesem Gesichtspunkt zu weitgehend und daher aufzuheben bzw. zu ändern<br />
sind. Bereits länger bestehende Regelungen können aus Vollzugsgründen entfallen.<br />
Ziel des Projektes (Vorteile gegenüber status quo, Effizienzgewinne)<br />
Behörden und Wassernutzer werden teilweise von Darstellungspflichten entlastet.<br />
Umsetzungsmaßnahmen<br />
Folgende Regelungen sollen geändert werden:<br />
● Streichung des § 2d Abs. 7. Die Regelung betrifft die Erarbeitung von Darstellungen<br />
im Zusammenhang mit der Bewirtschaftungsplanung durch die oberste Wasserbehörde.<br />
Auf gesonderte Darstellungen ist zu verzichten, da die Inhalte als wasserwirtschaftliche<br />
Grundlagen nach § 19 LWG weitestgehend vorhanden und bekannt<br />
sind.<br />
● Streichung des § 14 Abs. 3. Nach dieser Regelung müssten die Bezirksregierungen<br />
bis 2015 bei allen Entnahmen für die öffentliche Wasserversorgung > 1 Mio. m 3<br />
Wasserschutzgebiete festsetzen. Dies wird weder von der WRRL noch vom WHG<br />
gefordert. Die Erforderlichkeit einer Schutzgebietsausweisung sowie der Zeitpunkt<br />
der Ausweisung sollte von den regionalen und wasserwirtschaftlichen Randbedingungen<br />
abhängig sein.<br />
● Streichung des § 47a Abs. 2. Die Regelung betrifft die Verpflichtung der Wasserversorger<br />
bestimmte Darstellungen für die Bewirtschaftungsplanung zu erarbeiten.<br />
Diese allgemeine Verpflichtung kann entfallen.<br />
● Änderung des § 50a. Die Regelung betrifft die Erstellung eines Wasserversorgungskonzeptes<br />
und legt die Inhalte des Konzeptes detailliert fest. Anstelle dieses<br />
Konzeptes soll ein von der obersten Wasserbehörde zu erstellender Wasserversorgungsbericht<br />
treten, der nur einmal im Laufe einer Wahlperiode dem Landtag vorzulegen<br />
ist.<br />
● Streichung des § 53 Abs. 1 S. 2 Nr. 6. Die Regelung verpflichtet die Gemeinden<br />
zur Überwachung von Kleinkläranlagen. Diese Pflicht kann entfallen, da die Kreise<br />
104
und kreisfreien Städte diese Anlagen im Rahmen ihrer Gewässeraufsicht ebenfalls<br />
überwachen.<br />
Zeitplan (Beginn/Projektphasen/Projektabschluss)<br />
Vorentwurf<br />
Vorgezogene Anhörung zu Teilfragen der Novelle<br />
Erarbeitung des Referentenentwurfs<br />
Ressortbeteiligung<br />
Anhörung der zu beteiligenden Verbände<br />
Kabinett (2. Befassung)<br />
Einbringung in Landtag<br />
Juni/Juli 2006<br />
22.08. u. 1.09.2006<br />
bis November 2006<br />
Dezember 2006/ Januar<br />
2007<br />
Februar/März 2007<br />
April 2007<br />
April/Mai 2007<br />
Vorlage von Projektstatusberichten<br />
Die LWG-Novelle wird auch im Arbeitsprogramm der <strong>Landesregierung</strong> als Projekt<br />
geführt. Die Statusberichte ergeben sich aus diesem Programm; auf Grund aktueller<br />
politischer Entscheidungen über die Durchführung einer vorgezogenen Anhörung zu<br />
Teilfragen der Novelle ist der Zeitplan im Arbeitsprogramm im Moment nicht mehr<br />
aktuell (Anpassung bei der nächsten Fortschreibung des Programms).<br />
Berührungspunkte zu Vorhaben auf Bundesebene<br />
Die vorgesehenen Änderungen müssen die Vorgaben der einschlägigen EG-<br />
Richtlinien sowie den vorgegebenen Rahmen des Wasserhaushaltsgesetzes beachten.<br />
105
<strong>Projektplan</strong> <strong>Umweltschutz</strong><br />
13 Teilprojekte<br />
Federführendes Ressort: Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft<br />
und Verbraucherschutz <strong>NRW</strong><br />
Teilprojekt: Verordnung über die Erlaubnisfreiheit nach § 51a Abs.4 Landeswassergesetz<br />
(LWG) (überarbeiteter <strong>Projektplan</strong>)<br />
Einführung / grundsätzliche Betrachtung<br />
§ 51a Abs. 1 LWG enthält die wasserwirtschaftliche Vorgabe, dass das Niederschlagswasser<br />
von Grundstücken grundsätzlich ortnah zu beseitigen ist. Dies geschieht<br />
in der Regel über eine Versickerung des Niederschlagswassers auf dem<br />
Grundstück. Dieser Sachverhalt stellt eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung<br />
dar. In der Vollzugspraxis hat die Zahl der Erlaubnisverfahren enorm zugenommen.<br />
Es stellt sich die Frage, ob und in welcher Weise auf ein Erlaubnisverfahren verzichtet<br />
werden kann. Die maßgeblichen Regelungsermächtigen sind im Wasserhaushaltsgesetz<br />
und speziell in § 51a Abs. 4 LWG enthalten.<br />
Beschreibung des Handlungsbedarfs und der Handlungsmöglichkeiten<br />
Von der vorgenannten Verordnungsermächtigung soll für die Fälle Gebrauch gemacht<br />
werden, in denen es um eine „schadlose“ Beseitigung des Niederschlagswassers<br />
geht.<br />
Ziel des Projektes (Vorteile gegenüber status quo, Effizienzgewinne)<br />
Die zuständigen unteren Wasserbehörden sollen entlastet werden.<br />
Umsetzungsmaßnahmen<br />
Erlass einer Verordnung (Ressortverordnung).<br />
Zeitplan (Beginn/Projektphasen/Projektabschluss)<br />
Erstellung eines Entwurfs<br />
Schriftliche Anhörung der betroffenen Verbände<br />
Auswertung der Anhörung<br />
Ressortabstimmung<br />
Erlass der Verordnung<br />
Vorlage von Projektstatusberichten<br />
Entfällt<br />
Berührungspunkte zu Vorhaben auf Bundesebene<br />
Entfällt<br />
März 2007<br />
März/April 2007<br />
April 2007<br />
Mai 2007<br />
Mai 2007<br />
106
<strong>Projektplan</strong> <strong>Umweltschutz</strong><br />
13 Teilprojekte<br />
Federführendes Ressort: Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft<br />
und Verbraucherschutz <strong>NRW</strong><br />
Teilprojekt: Harmonisierung 31. BImSchV - EU-Richtlinie 1999/13/EG durch Einführung<br />
eines Schwellenwerts für den Lösemittelverbrauch von 0,5 t/a in Anhang<br />
III Nr. 5.1 - Fahrzeugreparaturlackierung (überarbeiteter <strong>Projektplan</strong>)<br />
Einführung / grundsätzliche Betrachtung<br />
Anlagen zur Fahrzeugreparaturlackierung fallen ausnahmslos unter den Anwendungsbereich<br />
der 31. BImSchV, da der auslösende Schwellenwert für den Lösemittelverbrauch<br />
nach Anhang I Nr. 5.1 der 31. BImSchV 0 t/a beträgt.<br />
Die Europäische Lösemittelrichtlinie 1999/13/EG sieht indes im dortigen Anhang II A<br />
einen Schwellenwert von > 0,5 t/a vor. Betreiber dieser weniger lösemittelrelevanten<br />
Anlagen von 0 bis 0,5 t/a Lösemittelverbrauch müssen somit nicht die Anforderungen<br />
der Richtlinie erfüllen. 2<br />
Beschreibung des Handlungsbedarfs und der Handlungsmöglichkeiten<br />
Das Fehlen eines Schwellenwertes in der 31. BImSchV hat in der Praxis zur Folge,<br />
dass nicht nur die Lackierbetriebe sondern auch Betreiber von Anlagen, in denen nur<br />
gelegentlich oder in sehr geringem Umfang Fahrzeugreparaturlackierungen durchgeführt<br />
werden, die Anforderungen der 31. BImSchV erfüllen müssen. Zu diesen Betrieben<br />
gehören u.a. auch Kfz-Werkstätten sowie die sog. "Mobilen Wagenpflegedienste",<br />
die i.V.m. Fahrzeugreinigung und Wagenpflege kleinere Schönheitsreparaturen<br />
am Fahrzeuglack durchführen. In <strong>NRW</strong> bestehen knapp 1400 angezeigte, also<br />
bekannte Betriebe, die ihren Lösemitteleinsatz aufgrund der 31. BImSchV bis zum<br />
1.11.2007 reduzieren müssen. Für die Betriebe, die nur Kleinstmengen an Lösemittel<br />
einsetzen und hierdurch bereits unter den Anwendungsbereich der 31. BImSchV fallen,<br />
bedeutet die Umsetzung der Anforderungen einen erheblichen Verwaltungsaufwand<br />
(Anzeigen der Tätigkeit, Einreichung eines Reduzierungsplanes, Nachweisführung,<br />
Rechtskundigkeit). Es ist zudem zu erwarten, dass eine Dunkelziffer nicht bekannter<br />
"Kleinstanlagen" gleichbleibend hoch sein wird; eine vollständige behördliche<br />
Überwachung wäre in diesem Bereich nur mit erheblichem zusätzlichen Aufwand zu<br />
gewährleisten. Der Lösemitteleinsatz dieser Anlagen wird dennoch reduziert werden:<br />
Die Decopaint-Richtlinie 2004/42/EG i.V.m. der nationalen Umsetzung durch die<br />
ChemVOCFarbV 3 gibt seit dem 1.1.2007 für das Inverkehrbringen von Produkten zur<br />
Fahrzeugreparaturlackierung Grenzwerte für den maximalen Lösemittelgehalt (in<br />
2 Die Definition der "Fahrzeugreparaturlackierung" in der Lösemittelrichtlinie 1999/13/EG wurde im Jahr 2004<br />
i.V.m. der Verabschiedung der Decopaint-Richtlinie 2004/42/EG geändert: Der erste Gedankenstrich 'Lackierung<br />
von Kraftfahrzeugen im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung außerhalb der Fertigungsanlagen'<br />
im Anhang I wurde gestrichen. Die Definition in Anhang II Nr. 5 der 31. BImSchV, der nationalen<br />
Umsetzung der Richtlinie, besteht gem. Bundesratsbeschluss indes unverändert fort (3 Gedankenstriche).<br />
3 Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen<br />
(VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke (Lösemittelhaltige Farben-<br />
und Lackverordnung - ChemVOCFarbV)<br />
107
Analogie zum Reduzierungsplan C der 31. BImSchV) verbindlich vor. Die Fahrzeugreparaturbetriebe<br />
mit einem jährlichen Lösemitteleinsatz von 0 bis 0,5 t werden somit<br />
über den Bezug von Produkten zur Reduzierung ihres Lösemitteleinsatzes veranlasst.<br />
Es wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung vorgeschlagen, einen Schwellenwert<br />
für den Lösemittelverbrauch von 0,5 t/a für die Ziffer 5.1 des Anhangs I der<br />
31. BImSchV 'Fahrzeugreparaturlackierung' einzuführen.<br />
Hinweis: Die Ziffer 5.1 des Anhangs I der 31. BImSchV sollte jedoch ab 0,5 t/a Lösemittelverbrauch<br />
in der Verordnung verbleiben: Die 31. BImSchV begrenzt den Anteil<br />
von Spezialprodukten an den gesamten Beschichtungsstoffen auf maximal 10 %<br />
der gesamten Produkte einer Anlage (Anhang IV Teil C Nr. 4 Fußnote 4). Ohne diese<br />
Begrenzung könnte ein Betreiber aufgrund von Kundenspezifikationen beliebig<br />
viele "Spezialprodukte" mit konventionellem Lösemittelanteil von bis zu 840 g/l zum<br />
Einsatz bringen und so das Ziel der Lösemittelreduzierung umgehen. (Die Chem-<br />
VOCFarbV sieht für "Speziallacke" den identischen maximalen Lösemittelanteil von<br />
840 g/l vor, begrenzt deren Anteil an den gesamten Lacken jedoch nicht.)<br />
Ziel des Projektes<br />
Mit der Einführung eines Schwellenwertes ist mit einer Verminderung des Verwaltungsaufwandes<br />
insbesondere für kleinere und mittelständische Unternehmen zu<br />
rechnen. Ferner sind durch die vorgesehene Deregulierung Einsparungen in den<br />
Umweltbehörden zu erwarten, da der Aufwand für die Überwachung der Einhaltung<br />
der Anzeigeverpflichtung nach § 5 der Verordnung sowie für die Prüfung der Anzeigen<br />
reduziert wird.<br />
Umsetzungsmaßnahmen<br />
Bundesratsinitiative zur Änderung der 31. BImSchV<br />
Zeitplan<br />
Eine Bundesratsinitiative soll bis Mitte des Jahres 2007 dem Kabinett vorgelegt und<br />
nach Billigung dem Bundesrat zugeleitet werden.<br />
Vorlage von Projektstatusberichten<br />
Das IM wird über die Kabinettvorlage, nach Entscheidung des Bundesrats über den<br />
Antrag und ggf. Änderung der Verordnung durch die Bundesregierung über den Projektfortgang<br />
informiert.<br />
Berührungspunkte zu Vorhaben auf Bundesebene<br />
Keine<br />
108
<strong>Projektplan</strong> <strong>Umweltschutz</strong><br />
13 Teilprojekte<br />
Federführendes Ressort: Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft<br />
und Verbraucherschutz <strong>NRW</strong><br />
Teilprojekt: Reduzierung von Berichtspflichten nach der 11. BImSchV<br />
(überarbeiteter <strong>Projektplan</strong>/ Projekt ist abgeschlossen s.u.)<br />
Einführung / grundsätzliche Betrachtung<br />
Zurzeit müssen die Betreiber immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger<br />
Anlagen auf der Grundlage der 11. BImSchV Emissionserklärungen erstellen, die<br />
eine Vielzahl von Stoffen erfassen.<br />
Beschreibung des Handlungsbedarfs und der Handlungsmöglichkeiten<br />
Die für die Emissionserklärung erforderlichen Daten sind zu reduzieren und der Erklärungszeitraum<br />
zu verlängern.<br />
Ziel des Projektes (Vorteile gegenüber status quo, Effizienzgewinne)<br />
Die Emissionserklärungspflicht und vorlaufend auch die Verpflichtung der Anlagenbetreiber<br />
zu einer Erfassung der erforderlichen Daten würden deutlich vermindert.<br />
Umsetzungsmaßnahmen<br />
Da es sich um Bundesrecht handelt, kann das Ziel nur über ein Vorgehen des Bundesrates<br />
erreicht werden. Eine Änderung der 11. BImschV erfolgt zurzeit durch den<br />
Bund. Die Bundesregierung hat in den Bundesrat einen Entwurf zur Änderung der<br />
11. BImSchV eingebracht, der auf EU-rechtlich erforderliche Anpassungen begrenzt<br />
ist.<br />
Das MUNLV <strong>NRW</strong> hat zusammen mit dem Umweltministeriums Baden-<br />
Württembergs zur laufenden Novelle der 11. BImSchV Änderungsanträge zum Verordnungsentwurf<br />
der Bundesregierung erarbeitet, die gemeinsam in den Umweltausschuss<br />
des Bundesrates eingebracht wurden. Wesentliche Änderungen gegenüber<br />
dem Entwurf der Bundesregierung sind<br />
- Verlängerung des Erklärungsturnus von 3 auf 4 Jahre<br />
- Erster Erklärungszeitraum 2008 statt 2007<br />
- Reduzierung der Angaben im bisherigen Anhang 2 der 11. BImSchV auf das Notwendige<br />
(Streichung des Angabeerfordernisses für Anlagenteile und Nebeneinrichtungen).<br />
Auf dieser Basis hat der Bundesrat mit Beschluss vom 22.9.2006 entsprechende<br />
Anpassungen des Verordnungsentwurfs gefordert.<br />
Zeitplan (Beginn/Projektphasen/Projektabschluss)<br />
Die Verabschiedung der Verordnung ist noch offen.<br />
109
Vorlage von Projektstatusberichten<br />
Sobald eine Entscheidung der Bundesregierung vorliegt, wird weiter berichtet.<br />
Berührungspunkte zu Vorhaben auf Bundesebene<br />
S.o..<br />
Sachstand /Ergebnis März 2007<br />
Das Teilprojekt ist mit der Änderung der 11. BImSchV durch die Verordnung zur Änderung<br />
von Vorschriften über Emissionserklärungen und Emissionsberichte vom 21.<br />
Dezember 2006 (BGBl. I S. 3392) abgeschlossen.<br />
Die Änderung der 11. BImSchV umfasst die von <strong>NRW</strong> gemeinsam mit Baden-<br />
Württemberg in das Bundesratsverfahren eingebrachten und vom Bundesrat beschlossenen<br />
Entbürokratisierungsmaßnahmen<br />
• Verlängerung des Erklärungsturnus von 3 auf 4 Jahre<br />
• Erster Erklärungszeitraum 2008 statt 2007<br />
• Reduzierung der Angaben im bisherigen Anhang 2 der 11. BImSchV auf das<br />
Notwendige.<br />
110
<strong>Projektplan</strong> <strong>Umweltschutz</strong><br />
13 Teilprojekte<br />
Federführendes Ressort: Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft<br />
und Verbraucherschutz <strong>NRW</strong><br />
Teilprojekt: Bundesratsinitiative „Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung<br />
von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren“ (überarbeiteter <strong>Projektplan</strong>)<br />
Einführung / grundsätzliche Betrachtung<br />
Im Sinne einer Reduzierung und Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren<br />
und gleichzeitig einer spürbaren materiellen Entlastung der<br />
Anlagenbetreiber sieht der Gesetzentwurf der <strong>Landesregierung</strong> <strong>NRW</strong> eine Änderung<br />
der Regelungen zum Erörterungstermin und des Anlagenkatalogs der 4. BImSchV<br />
vor. Insbesondere wird vorgeschlagen, bestimmte Anlagenkategorien aus dem Anlagenkatalog<br />
der 4. BImSchV zu streichen, und damit in das baurechtliche Genehmigungsverfahren<br />
zu überführen.<br />
Beschreibung des Handlungsbedarfs und der Handlungsmöglichkeiten<br />
Mit dem Gesetzentwurf soll die Diskussion über eine sachgerechte Neujustierung<br />
des BImSchG und der 4. BImSchV eröffnet werden. Die <strong>Landesregierung</strong> sieht die<br />
Einbringung dieses Gesetzentwurfes als Auftakt der Diskussion im Bundesrat und<br />
Bundestag und wird weiteren sachgerechten Änderungsvorschlägen im weiteren<br />
Verfahren ergebnisoffen begegnen.<br />
Ziel des Projektes (Vorteile gegenüber status quo, Effizienzgewinne)<br />
Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren;<br />
Entlastung von Betreibern und Behörden.<br />
Umsetzungsmaßnahmen<br />
Einbringen einer Gesetzesinitiative in den Bundesrat (bereits erledigt)<br />
Zeitplan (Beginn/Projektphasen/Projektabschluss)<br />
Einbringen des Gesetzentwurfs in den Bundesrat – November 2005. Bundesratbeschluss<br />
– 10. März 2006. 1. Beratung im Bundestag am 1.2.2007 mit Überweisung in<br />
die Ausschüsse, anschließend erneute Befassung des Bundesrats.<br />
Vorlage von Projektstatusberichten<br />
Das IM wird nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes informiert.<br />
Berührungspunkte zu Vorhaben auf Bundesebene<br />
Unterschiedliche Deregulierungsinitiativen auf Bundesebene.<br />
111
<strong>Projektplan</strong> <strong>Umweltschutz</strong><br />
13 Teilprojekte<br />
Federführendes Ressort: Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft<br />
und Verbraucherschutz <strong>NRW</strong><br />
Teilprojekt: Deregulierung bei der Abgabe von Tierimpfstoffen an Landwirte<br />
Einführung / grundsätzliche Betrachtung<br />
Sofern die praktischen Tierärzte Impfstoffe an die Landwirte zur Impfung der dortigen<br />
Nutztiere abgeben möchten, muss die Abgabe dieser Impfstoffe im Einzelfall durch<br />
die zuständigen Veterinärbehörden genehmigt werden. Dieses Verfahren führt zu<br />
einem unnötigen Verwaltungsaufwand, zumal der Gesetz- und Verordnungsgeber für<br />
die Abgabe der sonstigen Tierarzneimittel an Landwirte auch keine Genehmigungspflicht<br />
vorschreibt.<br />
Beschreibung des Handlungsbedarfs und der Handlungsmöglichkeiten<br />
Abschaffung der Genehmigungspflicht für die Abgabe.<br />
Ziel des Projektes<br />
Wesentliche Vereinfachung des Verwaltungsvollzuges, da anstelle von Einzelgenehmigungen<br />
nur noch Anzeige erforderlich; dadurch auch Einsparung von Personalressourcen<br />
in den Veterinärämtern.<br />
Umsetzungsmaßnahmen<br />
Änderung des § 34 Abs. 1 Tierimpfstoff-Verordnung (Bundesverordnung).<br />
Zeitplan<br />
Umsetzung läuft bereits; dieser Vorschlag von <strong>NRW</strong> wird in der laufenden Novelle<br />
der Tierimpfstoff-Verordnung berücksichtigt.<br />
Vorlage von Projektstatusberichten<br />
1. Oktober 2006<br />
Berührungspunkte zu Vorhaben auf Bundesebene<br />
Änderung der Bundesverordnung (federführend ist BMELV).<br />
Sachstand/ Ergebnis März 2007<br />
Das Projekt ist abgeschlossen. Das Anliegen <strong>Nordrhein</strong>-Westfalens wurde in der<br />
Tierimpfstoffverordnung vom 24. Oktober 2006 berücksichtigt.<br />
112
<strong>Projektplan</strong> <strong>Umweltschutz</strong><br />
13 Teilprojekte<br />
Federführendes Ressort: Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft<br />
und Verbraucherschutz <strong>NRW</strong><br />
Teilprojekt: Vereinfachung der Abnahme der Sachkundeprüfung nach Chemikalienverbotsverordnung<br />
(ChemVerbotsV) durch Verlagerung Zuständigkeit<br />
Einführung / grundsätzliche Betrachtung<br />
Zurzeit sind laut Zuständigkeitsverordnung technischer <strong>Umweltschutz</strong> (ZustVOtU) die<br />
54 Kreisordnungsbehörden zuständig für die Abnahme der Sachkundeprüfung für<br />
den Einzelhandel (im Falle gewerbsmäßigen oder selbstständigen Inverkehrbringens<br />
bestimmter gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen; gem. § 2 / § 5 ChemVerbotsV).<br />
In den anderen Bundesländern erfolgt die Abnahme dieser Prüfungen überwiegend<br />
durch staatliche Stellen und die Regierungspräsidien.<br />
Beschreibung des Handlungsbedarfs und der Handlungsmöglichkeiten<br />
Derzeit muss der Sachverstand zur Abnahme der Sachkunde an 54 Stellen vorgehalten<br />
werden. Dem gegenüber steht eine sehr geringe Anzahl an jährlich durchgeführten<br />
Prüfungen (2003: landesweit ca. 3 Sachkundeprüfungen).<br />
Ziele des Projekts<br />
Behördensicht: Effizienzsteigerung, da nicht alle 54 KOBs Fachkompetenz vorhalten<br />
müssen; kürzere Verfahrenslaufzeiten; vergleichbare Prüfungsstandards;<br />
Unternehmenssicht: Überregionale Handelsketten haben dann einen zentralen Ansprechpartner<br />
für Sachkundeprüfungen.<br />
Umsetzungsmaßnahmen<br />
Änderung der ZustVOtU; Benennung einer zuständigen Stelle (Land)<br />
Zeitplan Projektabschluss erfolgt mit der entsprechenden Änderung der ZustVOtU<br />
Vorlage von Projektstatusberichten nicht erforderlich<br />
Berührungspunkte zu Vorhaben auf der Bundesebene derzeit keine<br />
Sachstand/ Ergebnis März 2007<br />
▪ Bisherige Ergebnisse: Vorarbeiten sind abgeschlossen. Projektabschluss erfolgt mit<br />
der entsprechenden Änderung der ZustVOtU bzw. ZustVO ArbtG und Benennung<br />
einer zuständigen Stelle (Land).<br />
▪ Entlastungs-/Verbesserungseffekte: Behördensicht: Effizienzsteigerung, da nicht<br />
alle 54 KOBs Fachkompetenz vorhalten müssen; kürzere Verfahrenslaufzeiten; vergleichbare<br />
Prüfungsstandards; Unternehmenssicht: Überregionale Handelsketten<br />
haben dann einen zentralen Ansprechpartner für Sachkundeprüfungen.<br />
▪ Finanzielle Auswirkungen:<br />
Aufwandsreduktion durch Optimierung der Verfahrensabläufe, die finanziell jedoch<br />
nicht genau zu beziffern sind, da sie von der individuellen Unternehmensorganisation<br />
abhängig ist.<br />
113
<strong>Projektplan</strong> <strong>Umweltschutz</strong><br />
13 Teilprojekte<br />
Federführendes Ressort: Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft<br />
und Verbraucherschutz <strong>NRW</strong><br />
Teilprojekt: Ersatz von tierseuchenrechtlichen Einzelfallgenehmigungen durch<br />
Anzeigeverfahren<br />
Einführung / grundsätzliche Betrachtung<br />
Die Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung sehen eine Vielzahl<br />
von Tatbeständen vor, für die im Tierseuchenfall eine Einzelfallerlaubnis erforderlich<br />
ist. Diese Einzelfallgenehmigungen sind zumeist „Massentätigkeiten“, für die<br />
zumeist nur ein sehr geringer Ermessensspielraum besteht.<br />
Beschreibung des Handlungsbedarfs und der Handlungsmöglichkeiten<br />
Für die Veterinärbehörden auf lokaler Ebene sind die Einzelfallgenehmigungen mit<br />
einem erheblichen administrativen Aufwand verbunden; diese führen zudem zu einer<br />
zusätzlichen Kostenbelastung für den Tierhalter (gebührenpflichtige Bescheide).<br />
Ziel des Projektes<br />
Behördliche Vorgabe der notwendigen Schutzmaßnahmen im Tierseuchenfall und<br />
abschließende Vorgabe der Kriterien, unter denen eine „Ausnahme“ in Anspruch genommen<br />
werden kann. Bei Inanspruchnahme dieser Ausnahme Anzeige des Tierhalters<br />
beim Veterinäramt.<br />
Umsetzungsmaßnahmen<br />
Änderung von tierseuchenrechtlichen Verordnungen; hilfsweise auch Änderung des<br />
Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz <strong>NRW</strong>.<br />
Zeitplan<br />
Beginn der Beratungen in einer von <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen geleiteten Projektgruppe<br />
der LAGV ist eingeleitet.<br />
Vorlage von Projektstatusberichten<br />
01. November 2006<br />
Berührungspunkte zu Vorhaben auf Bundesebene<br />
Möglichst Änderung von bundesrechtlichen Vorschriften (Tierseuchenverordnungen),<br />
um einen einheitlichen Vollzug zu gewährleisten.<br />
Das Projekt befindet sich in der Abstimmung auf Bund/ Länder-Ebene.<br />
114
<strong>Projektplan</strong> <strong>Umweltschutz</strong><br />
13 Teilprojekte<br />
Federführendes Ressort: Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft<br />
und Verbraucherschutz <strong>NRW</strong><br />
Teilprojekt: Reduzierung des Dokumentationsaufwandes für landwirtschaftliche<br />
Betriebe im Arzneimittelbereich<br />
Einführung/grundsätzliche Betrachtung<br />
Bei der Abgabe von Tierarzneimittel durch praktizierende Tierärzte an landwirtschaftliche<br />
Betriebe bzw. daraus folgend der Anwendung dieser Tierarzneimittel im landwirtschaftlichen<br />
Betrieb bestehen umfangreiche Dokumentationspflichten, die zudem<br />
umständlich und sehr zeitaufwändig zu handhaben sind.<br />
Sowohl von tierärztlicher Seite als auch von Seiten der Landwirtschaft wird dies heftig<br />
kritisiert.<br />
Beschreibung des Handlungsbedarfs und der Handlungsmöglichkeiten<br />
Deregulierungsmaßnahmen, die keinen Verlust staatlicher Kontrolle darstellen, sondern<br />
lediglich dem Abbau bürokratischer Vorgaben dienen, stärken die Wettbewerbsfähigkeit<br />
der Wirtschaftsbeteiligten gerade auch im europäischen Vergleich.<br />
Ziel des Projektes<br />
Vereinfachung und Straffung der Dokumentationspflichten<br />
Umsetzungsmaßnahmen<br />
Einleitung einer Bundesratsinitiative unter möglichst großer Einbeziehung anderer<br />
Bundesländer<br />
Zeitplan<br />
Möglichst Ende 2006/Anfang 2007<br />
Vorlage von Projektstatusberichten<br />
Bei einem Bundesratsverfahren anfallende Unterlagen ermöglichen eine kontinuierliche<br />
Beobachtung<br />
Berührungspunkte zu Vorhaben auf Bundesebene<br />
Keine<br />
Sachstand/ Ergebnis März 2007<br />
Nach Einleitung einer Bundesratsinitiative unter Einbeziehung anderer Bundesländer,<br />
wurde die tierärztliche Hausapothekenverordnung, kurz TÄHAV genannt, in<br />
Punkten verändert und ist jetzt am 31. 12. 2006 in Kraft getreten. Die konkreten Änderungen<br />
betreffen insbesondere die Verantwortlichkeiten beim Betrieb der Hausapotheke,<br />
Anforderungen an Betriebsräume und an die Lagerung von Arzneimitteln<br />
sowie die Festsetzung von Mindestwartezeiten und die Nachweispflichten. Dabei<br />
sind auch die bestehenden Dokumentationspflichten vereinfacht worden, beispielsweise<br />
durch die Abschaffung des Formblatts für den Anwendungs- und Abgabebeleg.<br />
115
Gleichzeitig wurde die Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur<br />
Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch die sogenannte Tierhalter-Arzneimittel-<br />
Nachweisverordnung abgelöst. Die Verordnung regelt die Nachweispflichten von<br />
Tierhaltern und anderen Personen außer Tierärzten über die Anwendung von Arzneimitteln<br />
bei Lebensmittel liefernden Tieren. Auch hier sind die bestehenden Dokumentationspflichten<br />
vereinfacht worden, indem zum Beispiel auf Formvorgaben verzichtet<br />
wurde.<br />
Bei beiden Verordnungen konnten zahlreiche Anregungen von Tierärzten und Tierhaltern<br />
aus der Praxis berücksichtigt werden und ein Beitrag zum Bürokratieabbau<br />
geleistet werden. Beide arzneimittelrechtliche Verordnungen sind wichtige Vorfeldregelungen<br />
für die Wahrung der Lebensmittelsicherheit.<br />
Das Projekt ist abgeschlossen.<br />
116
G Maßnahmen und Projekte der Ressorts<br />
(Fortschreibung der Anlage zur Kabinettvorlage vom 22.05.2006)<br />
Staatskanzlei<br />
Vereinfachung von Förderverfahren im Kulturbereich<br />
Auf Anregung des Staatssekretärs für Kultur hat die Konferenz der nordrheinwestfälischen<br />
Kulturamtsleiter/innen eine Arbeitsgruppe „Bürokratieabbau“ eingerichtet<br />
und daran auch Vertreter des Kulturrats <strong>NRW</strong>, der Bezirksregierung Münster und<br />
der Staatskanzlei beteiligt. Ihr im März 2007 vorgelegter Ergebnisbericht enthält Vorschläge<br />
zur Vereinfachung und transparenteren Gestaltung der Zuwendungspraxis<br />
bei der Landesförderung im Kulturbereich. Den davon erwarteten Nutzen sollen sowohl<br />
die Landesverwaltung (Bezirksregierungen) als auch die zu fördernden Kulturschaffenden<br />
haben; er lässt sich aber (für die Landesverwaltung) noch nicht quantifizieren.<br />
Nach einer abschließenden Bewertung der Vorschläge wird die Staatskanzlei konkrete<br />
Vorstellungen für Vereinfachungen beim Zuwendungsverfahren an das Finanzministerium<br />
herantragen, um auf der Ebene der beiden federführend betroffenen<br />
Ressorts (unter Beteiligung des Innenministeriums) eine Abstimmung über die<br />
Gestaltungsmöglichkeiten bei den Förderverfahren herbeizuführen. Über den hierzu<br />
erreichten Sachstand wird dem Kabinett zu gegebener Zeit berichtet.<br />
Verfahrensvereinfachung in Ordensangelegenheiten<br />
Der Chef der Staatskanzlei hat das Innenministerium im Januar 2007 über Möglichkeiten<br />
zur Ablaufoptimierung und Einsparung von Personalressourcen im Verfahren<br />
zur Verleihung des Bundesverdienstordens unterrichtet. Eine stärkere Zentralisierung<br />
in der Staatskanzlei steht im Einklang mit dem Ziel der <strong>Landesregierung</strong>, die<br />
Bezirksregierungen auf den Kern staatlicher Hoheitsaufgaben zu konzentrieren. Neben<br />
einer Verfahrensbeschleunigung ist dadurch die Reduzierung des Personalaufwands,<br />
der bisher bei den Bezirksregierungen durch Recherchen zur Ermittlung der<br />
Auszeichnungswürdigkeit und die Entwürfe der Vorschlagsbegründungen verursacht<br />
wird, in erheblichem Umfang zu erwarten.<br />
Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie<br />
Hochschulfreiheitsgesetz<br />
Das HFG ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Mit ihm wurden die Universitäten<br />
und Fachhochschulen des Landes als Körperschaften des öffentlichen Rechts verselbständigt.<br />
Ihnen wurde mehr Gestaltungsfreiheit und mehr Gestaltungsverantwortung<br />
übertragen. Das Verhältnis zwischen Staat und Hochschule wurde durchgreifend<br />
erneuert. Hierzu bleibt festzuhalten:<br />
• Mit dem HFG erreichen die Universitäten und Fachhochschulen ein Höchstmaß<br />
an steuerungspolitischer Autonomie. Die Verselbstständigung bringt es mit sich,<br />
dass der Staat nur noch die Rechtsaufsicht führt und steuerungstechnisch nicht<br />
117
mehr zentralistisch bürokratische Details regelt. Sämtliche Erlasse der Ministerialverwaltung<br />
haben zum 1. Januar 2007 ihre Geltung für die Hochschulen verloren.<br />
• Die Universitäten und Fachhochschulen erhalten ein Höchstmaß an personalwirtschaftlicher<br />
Autonomie. Sie sind Dienstherren bzw. Arbeitgeber der an den Hochschulen<br />
Beschäftigten geworden und können damit ein eigenverantwortliches Personalmanagement<br />
einführen. Die Hochschulen werden künftig auch völlig selbstständig<br />
über die Berufungen der Professorinnen und Professoren entscheiden<br />
können. Der bisherige Vorbehalt des staatlichen Einvernehmens ist entfallen.<br />
• Die Universitäten und Fachhochschulen haben schließlich auch ein Höchstmaß an<br />
finanzwirtschaftlicher Autonomie erhalten. Das HFG hat die Hochschulen aus der<br />
Landeshaushaltsordnung befreit. Sie werden künftig über Zuschüsse finanziert<br />
und können dann frei wirtschaften, Geld ansparen oder im Grundsatz Investitionen<br />
über Kredite vorfinanzieren.<br />
Die Verselbständigung der Universitäten und Fachhochschulen wird grundsätzlich für<br />
die Hochschulen keine zusätzlichen finanziellen Mittel erforderlich machen. Durch<br />
den mit ihr erreichten Bürokratieabbau wird es vielmehr möglich werden, Effizienzgewinne<br />
zu erwirtschaften, die den eigentlichen Aufgaben der Hochschulen zugute<br />
kommen werden. Insgesamt gesehen reduziert das HFG ministerielle Zustimmungsvorbehalte<br />
und Entscheidungskompetenzen und trägt damit zu einem effektiven Bürokratieabbau<br />
im Hochschulwesen bei.<br />
Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz<br />
Das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz wurde am 21. März 2006 vom<br />
Landtag beschlossen und ist mit Wirkung zum 1. April 2006 in Kraft getreten.<br />
Die Hochschulen entscheiden über das „Ob“ und „Wie“ der Beitragserhebung autonom.<br />
Die Hochschulen haben sich überwiegend für die Erhebung von Studienbeiträgen<br />
entschieden. Auch die Beitragserhebung erfolgt dezentral durch die Hochschulen.<br />
Eine Detailsteuerung seitens des Ministeriums findet nicht statt. Auch das gesetzliche<br />
Regelungswerk ist vom Gedanken der Deregulierung beherrscht, da die<br />
gesetzlichen Rahmenvorgaben auf das verfassungsrechtlich erforderliche Maß begrenzt<br />
worden sind.<br />
Im Vergleich zum Vollzug des zum 1. April 2007 außer Kraft tretenden Studienkonten-<br />
und –finanzierungsgesetzes ist zu erwarten, dass der Vollzug des Studienbeitrags-<br />
und Hochschulabgabengesetzes zu einem merklichen Rückgang der Bürokratiekosten<br />
führen wird.<br />
Finanzministerium<br />
● Bürgerorientierte Verwaltungsstrategie (Compliance), Risikomanagement,<br />
Servicemanagement<br />
● Bürgerorientierung über Messgrößen der Bürgerbefragung.<br />
118
● Neuaufnahmestellen in den Finanzämtern als besondere Servicestellen für<br />
Bürgerinnen und Bürger<br />
● Elster (elektronische Steuererklärung)<br />
● Bürgernahe Verwaltungssprache im Landesamt für Besoldung und Versorgung<br />
Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie<br />
• Gespräche mit der Wirtschaft sowie mit Kammern und Verbänden zur Reduzierung<br />
von Bürokratielasten<br />
• Mitwirkung beim Bertelsmann-Projekt zur unternehmensbezogenen Bürokratiekostenmessung<br />
• Durchführung des Projektes "Mittelstandsförderung durch Aufhebung überflüssiger<br />
Berichtspflichten" gemäß Arbeitsprogramm der <strong>Landesregierung</strong><br />
• Bürokratieabbau und Deregulierung im Rahmen von halbjährlichen "<strong>NRW</strong>-<br />
Mittelstandspaketen"<br />
• Bürokratierelevante Inhalte des Mittelstandspakets 1:<br />
- Übertragung der Zuständigkeit für Ausnahmebescheinigungen zur Eintragung in<br />
die Handwerksrolle (§§ 7a - 9 HWO) von den Bezirksregierungen auf die Handwerkskammern<br />
- Verbesserung der Gründungsberatung in Zusammenarbeit mit Handwerkskammern,<br />
Industrie- und Handelskammern sowie kommunalen Wirtschaftsfördereinrichtungen<br />
mit dem Ziel, durch besondere Anlaufstellen ("STARTERCENTER<br />
<strong>NRW</strong>") Gründungsformalitäten zu entbürokratisieren und zu erleichtern<br />
- Gesetzentwurf zur Aufhebung des Tariftreuegesetzes <strong>NRW</strong><br />
• Mitwirkung an der bürokratievermeidenden Ausgestaltung der Europäischen Chemikalienverordnung<br />
REACH<br />
• Dialog Wirtschaft und Umwelt (gemeinsam mit MUNLV) mit dem Ziel, im Konsens<br />
mit der Wirtschaft <strong>Umweltschutz</strong> und wirtschaftliche Entwicklung zur Stärkung<br />
des Wirtschaftsstandortes <strong>NRW</strong> in Einklang zu bringen und zum Beispiel Nachweis-,<br />
Melde- und Informationspflichten auf das erforderliche Maß zu beschränken<br />
• Novellierung des Landesplanungsgesetzes (LPlG), u.a. auch zur landesweiten<br />
Erstreckung von Vereinfachungen, die bereits in der Region Ostwestfalen-Lippe<br />
erprobt wurden (Ersetzung des Genehmigungsverfahrens für die Aufstellung und<br />
Änderung von Regionalplänen durch ein Anzeigeverfahren).<br />
MWME bietet darüber hinaus angesichts der Betroffenheit von Unternehmen durch<br />
eine Reihe von Rechtsgebieten (Steuern und Abgaben, Arbeit und Soziales, <strong>Umweltschutz</strong>,<br />
Planen und Bauen u.a.) seine Mitarbeit bei allen wirtschaftsrelevanten<br />
Themen an und unterstützt insoweit den systematischen Ansatz zum Bürokratieabbau.<br />
119
Innenministerium<br />
Modell Ostwestfalen-Lippe<br />
In der Modellregion Ostwestfalen-Lippe sind mit dem Bürokratieabbaugesetz OWL<br />
seit März 2004 bzw. Mai 2005 Vorschriften außer Kraft gesetzt oder modifiziert worden,<br />
um zu erproben, ob damit unternehmerisches Handeln erleichtert, Existenzgründungen<br />
unterstützt und die wirtschaftliche Entwicklung in der Modellregion insgesamt<br />
gefördert werden kann. Darüber hinaus umfasst das Modellvorhaben untergesetzliche<br />
Regelungen.<br />
Nach dem Koalitionsvertrag der Regierungsfraktionen vom 20. Juni 2005 werden die<br />
„umgesetzten und noch umzusetzenden Vorschläge ... Grundlage eines Bürokratieabbauprogramms<br />
für ganz <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen“. Zur Umsetzung dessen beschloss<br />
das Kabinett am 14. Februar 2006, die Sonderregelungen aus der Modellregion auf<br />
das Land zu übertragen. Die Praxistauglichkeit der geänderten Normen soll vor einer<br />
entgültigen Übernahme in geltendes Landesrecht unter unterschiedlichen strukturellen<br />
Rahmenbedingungen erprobt werden. Der Grundsatzbeschluss ist wie folgt umgesetzt:<br />
1. Folgende untergesetzlichen Sonderregelungen der Modellregion haben zwischenzeitlich<br />
landesweite Geltung erfahren:<br />
• Beschleunigung des Zustimmungsverfahrens der oberen Bauaufsichtsbehörde;<br />
Mitteilung der Entscheidung der Bezirksregierungen/der Landräte an die unteren<br />
Bauaufsichtsbehörden innerhalb von 14 Tagen<br />
• Förderung von Existenzgründungen aus der Hochschule/Schutzrechte: Unterstützung<br />
von Hochschulerfindern, die Gründungswillen bekunden, durch pragmatisches<br />
Vorgehen im Sinne einer nachhaltig erfolgreichen Unternehmensgründung<br />
• Ladenschlussgesetz; Erleichterung der Festsetzung verkaufsoffener Sonntage<br />
• Genehmigung für Flächennutzungspläne (Änderungen gemäß § 6 (4) BauGB)<br />
durch die Bezirksregierungen innerhalb von zwei Monaten (statt drei)<br />
• Verfahrenserleichterung bei der Überwachung öko-auditierter Unternehmen (E-<br />
MAS); Verlängerung der Zeitabstände von Kontrollen durch eine Halbierung der<br />
Überwachungsfrequenz<br />
• Verkürzung der Verfahrenslaufzeiten bei der Anerkennung von Ausbildungsbetrieben<br />
• Erleichterung der Tätigkeit in Transfergesellschaften in Nebentätigkeit (erleichtertes<br />
Verfahren zur Genehmigung von Nebentätigkeiten)<br />
• Videokonferenzen bei Finanzgerichts-Verfahren<br />
2. Der Entwurf der <strong>Landesregierung</strong> für das landesweit geltende Bürokratieabbaugesetzes<br />
I ist 09.03.2007 vom Landtag beschlossen worden und wird zum<br />
15.4.2007 in Kraft treten.<br />
120
Das Gesetz verschafft folgenden Sonderregelungen der Modellregion OWL landesweite<br />
Verbindlichkeit.<br />
• Erleichterung der Erweiterung von Unternehmen mit Zufahrten zu Landes- und<br />
Kreisstraßen durch Verkürzung der Frist für die Zustimmung zu Baugenehmigungen<br />
durch die Straßenbaubehörde von zwei auf einen Monat (§ 2 Nr. 1 a)<br />
• Erleichterte Ausschilderungsmöglichkeiten für Unternehmen an Landes- und<br />
Kreisstraßen (§ 2 Nr. 1 b)<br />
• Erleichterung der Nutzung von Einrichtungen staatlicher Kunsthochschulen abweichend<br />
von der Landeshaushaltsordnung (§ 2 Nr. 2)<br />
• Verkürzung von Verfahrenslaufzeiten durch Aussetzung des Widerspruchsverfahrens<br />
im Arbeitsschutz-, Gewerbe- sowie Bau- und Gaststättenrecht (§ 2 Nr. 3)<br />
• Ersetzen des rechtswidrig versagten Einvernehmens der Gemeinde im Baurecht<br />
durch die Bauaufsichtsbehörde (§ 2 Nr. 4 a)<br />
• Wegfall des Genehmigungserfordernisses für Werbeanlagen in Gewerbe- und<br />
Industriegebieten auch außerhalb eines Bebauungsplanes (§ 2 Nr. 4 b)<br />
• Anzeige- statt Genehmigungsverfahren für Nutzungsänderungen (§ 2 Nr. 4 c)<br />
• Straffung von Fördermöglichkeiten für den öffentlichen Personennahverkehr<br />
(§ 2 Nr. 5)<br />
Durch Änderungsanträge der Regierungsfraktionen ist u.a. das für Nutzungsänderungen<br />
eingeführte Anzeigenverfahren im Baurecht auf Kleingaragen erweitert worden<br />
und die Geltungsdauer bis zum 31.12.2010 verlängert worden.<br />
Durch die frühzeitige Entscheidung der <strong>Landesregierung</strong>, den Vorschriften des Bürokratieabbaugesetzes<br />
OWL landesweite Gültigkeit zu verschaffen, hat sich die<br />
Vorgabe zur Evaluierung in das Bürokratieabbaugesetz I verlagert und durch die<br />
Änderung im Gesetzgebungsverfahren nicht nur eine räumliche sondern auch eine<br />
zeitlich erweiterte Dimension erfahren.<br />
Das Kabinett hatte sich darüber hinaus verständigt, dass die nicht oder nur eingeschränkt<br />
umgesetzten Vorschläge erneut geprüft werden. Darüber hinaus wurden<br />
aus der Modellregion 37 weitere Vorschläge zum Bürokratieabbau eingereicht, die im<br />
Jahre 2006 intensiv mit den beteiligten Ressorts erörtert wurden. Mit Ausnahme der<br />
Vorschläge, die in ressortspezifischen Arbeitsgruppen zum Bürokratieabbau weiter<br />
verfolgt werden, ist die Diskussion mit den zuständigen Ministerien im Wesentlichen<br />
abgeschlossen. Eine Zwischenbilanz soll im Zusammenhang mit dem Erfahrungsbericht<br />
aus der Region gezogen werden.<br />
Standardbefreiung für Kommunen<br />
Mit dem am 08.11.2006 in Kraft getretenen Standardbefreiungsgesetzes für das<br />
Land <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen vom 17.10.2006 erhalten die Kommunen die Möglichkeit,<br />
sich von kommunalbelastenden Standards zu befreien. Kommunalbelastende landesrechtliche<br />
Standards sind Vorgaben in Landesgesetzen und Rechtsverordnungen<br />
121
auf Grund von Landesgesetzen, die die Art und Weise der Aufgabenerfüllung bestimmen,<br />
nämlich:<br />
● Vorgaben für die Erstellung und Fortschreibung von Bilanzen, Plänen und Konzepten,<br />
● organisationsrechtliche Vorgaben sowie<br />
● Anforderungen an die berufliche Qualifikation oder das Erfordernis einer besonderen<br />
Ausbildung; eine Befreiung ist in diesen Fällen zulässig, soweit eine entsprechend<br />
fachgemäße Aufgabenerledigung sichergestellt ist. Eine Befreiung von<br />
laufbahnrechtlichen Vorgaben ist nicht möglich.<br />
Zur Befreiung bedarf es lediglich einer rechtzeitigen Anzeige der Kommune gegenüber<br />
dem für das Fachgesetz zuständigen Ministerium.<br />
Das Innenministerium führt z.Zt. eine Ressortumfrage mit dem Ziel durch, festzustellen,<br />
ob und inwieweit die Kommunen von der neuen Möglichkeit gegenüber den für<br />
die Fachgesetze zuständigen Ministerien Gebrauch gemacht haben. Detaillierte Ergebnisse<br />
liegen noch nicht vor.<br />
Befristungsmanagement<br />
● Projekt Erlassbereinigung<br />
Im Zeitraum 2002 bis 2004 sind alle (3.300) Erlasse auf Notwendigkeit und Fortbestand<br />
überprüft worden. Im Ergebnis wurden rd. 1.600 Erlasse aufgehoben (Bereinigungsquote:<br />
fast 50 %). Es verblieben rd. 1.700 auf den neuesten Stand gebrachte<br />
Erlasse (Mai 2005). Anfang 2007 beläuft sich die Zahl der Erlasse auf rd. 1.650.<br />
Auch das Volumen des Ministerialblattes (MBl.-Blatt) konnte deutlich reduziert werden:<br />
Seitenzahlen 2005: MBl.-Blatt ca. 1.406 Seiten<br />
Seitenzahlen 2006: MBl.-Blatt ca. 852 Seiten<br />
Das Innenministerium hält eine vollständige, systematisch gegliederte und voll recherchierbare<br />
Sammlung aller Erlasse in elektronischer Form im Internet, Intranet<br />
und auf CD-ROM verfügbar.<br />
● Projekt Gesetzesbefristung<br />
Im Zeitraum 2004 und 2005 wurden mit 5 Befristungsgesetzen und 3 Aufhebungsverordnungen<br />
1.700 Gesetze, Rechtsverordnungen und sonstige Veröffentlichungen<br />
im GV-Blatt überprüft. Im Ergebnis wurden davon 250 aufgehoben, 810 befristet<br />
(Verfallklausel oder Berichtspflicht mit sog. Beweislastumkehr). 640 Rechtsnormen<br />
sind sog. Fundamentalrecht, Staatsverträge oder autonome Satzungen, die nicht<br />
befristet werden konnten, sowie Gesetze jüngeren Datum (ab 2004), die bereits bei<br />
ihrer Entstehung befristet wurden. Ende 2005 ergab eine Schätzung einen Bestand<br />
von ca. 1.450 Dokumenten. Anfang 2007 weist die nunmehr mögliche elektronische<br />
Zählung einen Bestand von ca. 1750 Normdokumenten auf. Die Differenz beruht im<br />
Wesentlichen auf der geänderten Zählmethode.<br />
Im Gegensatz dazu konnte das Volumen des Gesetz- und Verordnungsblattes (GV-<br />
Blatt) deutlich reduziert werden: Seitenzahlen 2005: GV-Blatt ca. 954 Seiten<br />
Seitenzahlen 2006: GV-Blatt ca. 632 Seiten<br />
122
Fazit<br />
Seit Ende 2005 überprüft das Innenministerium die Entwürfe neuer Gesetze und<br />
Rechtsverordnungen sowie entsprechender Änderungen darauf hin, ob sie den Anforderungen<br />
des Befristungsprojektes, und insbesondere den Kriterien des Kabinettbeschlusses<br />
vom 14. September 2004, entsprechen. Zudem wird jährlich gemäß<br />
Artikel 122 des 5. Befristungsgesetzes für den Landtag ein Bericht erstellt, der alle<br />
Gesetze benennt, die im kommenden und übernächsten Jahr einer Evaluierung zu<br />
unterziehen sind.<br />
Als ein Ergebnis des (formalen) Befristungsmanagements ist festzustellen, das es<br />
durchgängig zu einer erhöhten Disziplin aller Ressorts beigetragen hat, neue Normen<br />
in Umfang und Gestaltung ihres Textes auf das Notwendige zu beschränken<br />
(vgl. die o.a. Angaben der Seitenzahlen GV- und MBl-Blätter).<br />
Ob der leichte Trend der Verringerung von Erlassen und Rückgang der Seitenzahlen<br />
im MBl sowie im GVBl temporärer oder dauerhafter Natur ist, lässt sich derzeit nicht<br />
bewerten. Bei der Zahl von Gesetzen und Verordnungen ist zu berücksichtigen, dass<br />
die Rechtsetzung im Bund und insbesondere in der EU regelmäßig auch eine Umsetzung<br />
in Landesrecht erfordert.<br />
Eine sinnvolle und notwendige Ergänzung dieses Befristungsmanagements ist die<br />
materielle Normprüfung, die aufgrund der Kabinettentscheidung vom 24.10.2006 in<br />
Form der Arbeitsgruppe "Ressortübergreifende Normprüfung" im Innenministerium<br />
eingerichtet wurde.<br />
Neuordnung Widerspruchsverfahren<br />
Die <strong>Landesregierung</strong> hat am 06.02.2007 beschlossen, den Gesetzentwurf zum Bürokratieabbau<br />
und zur Konzentration im Bereich des Widerspruchsverfahrens in die<br />
Verbändeanhörung zu geben. Der Gesetzentwurf zielt auf eine weitgehende Abschaffung<br />
der Widerspruchsverfahren ab. Sofern überhaupt noch Widerspruchsverfahren<br />
durchgeführt werden, soll im Regelfall die Ausgangsbehörde auch den Widerspruchsbescheid<br />
erlassen. In den folgenden Bereichen sollen noch ausnahmsweise<br />
Widerspruchsverfahren stattfinden:<br />
● Bundes- oder Europarecht schreiben ein Widerspruchsverfahren vor.<br />
● Streitgegenstand ist die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen<br />
Prüfung ( Rechtsprechung BVerfG ).<br />
● Dritte sind erstmals am Verfahren beteiligt (Dieser bislang nicht am Verfahren beteiligte<br />
Personenkreis soll zum Schutz seiner Rechte Widerspruch einlegen können).<br />
● Entscheidungen von Schulen (Personal ohne verwaltungsfachliche Ausbildung).<br />
● Ausbildungsförderungsrecht (Personal ohne verwaltungsfachliche Ausbildung).<br />
● Bereich der wirtschaftlichen Dienstfürsorge, insbesondere Beihilfe, Besoldung und<br />
Versorgung (Massenverfahren).<br />
● Rundfunkangelegenheiten.<br />
123
Für den Bereich der Krankenhausplanung und -finanzierung bleibt die Möglichkeit<br />
von Drittwidersprüchen erhalten, obwohl die Ausgangsbescheide von den Bezirksregierungen<br />
erlassen werden. Der Gesetzentwurf sieht insoweit vor, dass gegen Verwaltungsakte<br />
von Bezirksregierungen grundsätzlich keine Widersprüche statthaft<br />
sind.<br />
● Auswirkungen auf die kommunalen Finanzen<br />
Den Gemeinden und Gemeindeverbänden wird mit der Zuständigkeit für Entscheidungen<br />
über Widersprüche bei Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung eine<br />
neue Aufgabe übertragen. Gleichzeitig entfällt aber sowohl das Abhilfeverfahren<br />
gem. § 72 VwGO als auch der bisherige Kommunikationsaufwand mit der Widerspruchsbehörde.<br />
Zudem entsteht eine erhebliche Kostenentlastung durch den Wegfall<br />
von Widerspruchsverfahren insgesamt, sodass ein Mehraufwand für die Kommunen<br />
nicht erkennbar ist.<br />
● Finanzwirtschaftliche Auswirkungen<br />
Durch den Wegfall der Widerspruchsverfahren werden Personaleinsparungen realisiert<br />
werden können. Bei den Bezirksregierungen wird es zu einem starken Rückgang<br />
von Widerspruchsverfahren kommen, sodass dort deutlich weniger als die bisher<br />
gebundenen Stellen im Widerspruchsbereich für die Aufgabenerledigung benötigt<br />
werden. Mehrbelastungen im Justizbereich werden durch Haushaltseinsparungen<br />
aus den entlasteten Bereichen aufgefangen.<br />
● Auswirkungen auf die nordrhein-westfälische Verwaltungsgerichtsbarkeit<br />
Die vorgeschlagenen Änderungen werden zu einem Anstieg der Geschäftsbelastung<br />
der nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichtsbarkeit führen. Um den damit verbundenen<br />
personalwirtschaftlichen Folgen rechtzeitig entgegenzuwirken und um die<br />
Erreichung des mit dem bis zum 31. Dezember 2008 befristeten Zwölften Gesetz zur<br />
Änderung des AG VwGO vom 7. März 2006 (GV <strong>NRW</strong> S. 107) verfolgten Ziels<br />
gleichmäßig kurzer Verfahrenslaufzeiten nicht zu gefährden, werden zunächst insgesamt<br />
34 auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit entfallende kw-Vermerke um 3 Jahre<br />
prolongiert.<br />
Die Frage einer weiteren dauerhaften personellen Verstärkung der Verwaltungsgerichtsbarkeit<br />
wird nach einer Evaluation der Auswirkungen des Fortfalls des Widerspruchsverfahrens<br />
entschieden.<br />
E-Government<br />
Am 17.10.2006 hat das Kabinett den Aktionsplan 2009 verabschiedet, um gemäß<br />
der Koalitionsvereinbarung die begonnene E-Government-Entwicklung mit neuen<br />
inhaltlichen Schwerpunkten und Aufgabenfeldern in den nächsten Jahren fortzuführen<br />
und zu forcieren. Zentraler Bestandteil des Aktionsplans sind weit über 50 Projekte<br />
und Fachverfahren der Landesressorts, die in deren Zuständigkeit umgesetzt<br />
werden. Das IM koordiniert die Umsetzung. Übergeordnete Ziele des Aktionsplans<br />
2009 sind die Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes <strong>NRW</strong>, die weitere<br />
Verbesserung der Nutzerorientierung und die Effizienzsteigerung bei der Aufgaben-<br />
124
erledigung. Der Aktionsplan 2009 richtet sich an die Zielgruppen Wirtschaft, Bürgerinnen<br />
und Bürger, Kommunalverwaltungen sowie an die Beschäftigten der Landesverwaltung.<br />
Die organisatorischen Strukturen für die Umsetzung wurden zu Beginn<br />
des Jahres 2007 festgelegt.<br />
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales<br />
Heilberufsgesetz<br />
Der Gesetzentwurf befindet sich inzwischen in der Ressort- und Verbändeanhörung.<br />
Er sieht einzelne Deregulierungsmaßnahmen zur Verschlankung und Entlastung (wie<br />
z. B. die Streichung von Informations- und Anzeigepflichten sowie die Reduzierung<br />
des Aufwandes bei der Besetzung von Gremien) vor.<br />
Landespflegegesetz<br />
Aufgrund der geplanten Verlagerung des Heimrechts auf die Landesebene ist zunächst<br />
die Schaffung eines Landesheimgesetzes vorgesehen. Hierin werden wesentliche<br />
Entbürokratisierungsvorschläge aus dem Abschlussbericht der vom MAGS<br />
einberufenen AG „Entbürokratisierung in der Pflege“ sowie der dazu stattgefundenen<br />
öffentlichen Anhörung mit einfließen.<br />
Krankenhausgestaltungsgesetz<br />
Die Gesetzesnovellierung hat das Ziel der Beschränkung landesrechtlicher Vorgaben<br />
auf das absolut Notwendigste, z.B. durch Verzicht auf detaillierte Entscheidungskompetenzen<br />
und der Gewährung größerer Gestaltungsspielräume bei der Krankenhausplanung<br />
und –finanzierung. Vorgesehen ist u.a. die komplexe gesetzliche Regelung<br />
der Pauschalförderung durch eine Verordnungsermächtigung für das Gesundheitsministerium<br />
zu ersetzen. Dies erlaubt flexible Reaktionsmöglichkeiten.<br />
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG -<br />
Die Ausführungsverordnung zum Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst<br />
(AV-ÖGDG) ist mit Ablauf des 30. November 2006 aufgehoben worden. Zum Zeitpunkt<br />
ihres Erlasses im Jahre 1999 war sie unverzichtbar, um den Aufbau und die<br />
Strukturierung der Gesundheitskonferenzen nach landesweit gleichen Kriterien sicher<br />
zu stellen. Diese Notwendigkeit ist durch die feste Etablierung der Gesundheitskonferenzen<br />
entfallen.<br />
Mit der Aufhebung der AV wurde der Zielsetzung, verzichtbare landesrechtliche Vorgaben<br />
im Rahmen von Verfahrens- und Abstimmungsvorschriften aufzuheben und<br />
das Ausführungsermessen von Kommunen zu stärken, angemessen Rechnung getragen;<br />
einer Novellierung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst<br />
(ÖGDG) bedarf es daher nicht.<br />
Berufsbildungsgesetz<br />
Mit dem In-Kraft-Treten der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz<br />
(BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der<br />
Handwerksordnung (HwO/BBiGZustVO) am 19.10.2006 ist die Übertragung der bis-<br />
125
her staatlich wahrgenommenen Aufgaben auf die Kammern als Selbstverwaltungseinrichtungen<br />
der Wirtschaft realisiert worden. Erwartet wird hiervon eine Beschleunigung<br />
und Entbürokratisierung von Verfahren, da die Unternehmen nur noch einen<br />
Ansprechpartner bei Fragen rund um die Ausbildung haben und die Kammern eine<br />
größere Nähe zu Ausbildungsbetrieben aufweisen. Dies führt u.a. zu einer Verkürzung<br />
der Verfahrenslaufzeiten bei der Anerkennung von Ausbildungsbetrieben.<br />
Förderrichtlinien im Bereich Sucht und Drogen/Aids<br />
Mit der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes 2007 sind die haushaltsrechtlichen<br />
Voraussetzungen für die Kommunalisierung der Förderung verbunden mit einer<br />
Standardabsenkung und Flexibilisierung geschaffen. Dadurch werden das Förderverfahren<br />
vereinfacht und die Handlungs-, Planungs- und Steuerungsmöglichkeiten der<br />
Kommunen erweitert.<br />
Staatliches Prüfungswesen bei den nichtärztlichen Heilberufen<br />
Die einschlägige Zuständigkeitsverordnung wird mit dem Ziel einer Konzentration der<br />
Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren beim Landesprüfungsamt (LPA) geändert.<br />
Zukünftig müssen nicht mehr 54 untere Gesundheitsbehörden, sondern nur noch<br />
eine Behörde (LPA) das für die Prüfung notwendige Spezialwissen vorhalten. Dies<br />
führt zur effizienteren Aufgabenwahrnehmung.<br />
Arzneimittel/Medizinprodukte<br />
Die VV zur Durchführung der Verwaltungsaufgaben auf pharmazeutischem Gebiet<br />
werden mit dem Ziel der Reduzierung von Standards im Arzneimittelrecht (u.a. Verlängerung<br />
der Inspektionsintervalle für Apotheken, Konzentrierung der Überwachung<br />
der klinischen Prüfungen bei Ärzt/innen bei den Kommunen auf einen oder zwei<br />
Standorte) überarbeitet.<br />
Im Bereich Medizinprodukterecht wird derzeit ein Pilotprojekt mit der Zahnärztekammer<br />
Westfalen-Lippe zum Verzicht auf überflüssige Bürokratie bei der Überwachung<br />
der Medizinproduktebetreiberverordnung durchgeführt.<br />
Bergmannsversorgungsschein<br />
Entfrachtung der Regelungen zum Bergmannsversorgungsschein mit dem Ziel der<br />
Effizienz und Effektivität der eingesetzten Personalmittel. Abschließende Gespräche<br />
mit den Vertretern der Interessengruppen zur vorgesehen Verschlankung der Regelungen<br />
stehen noch aus.<br />
Arbeitsschutz<br />
Optimierung der Geschäftsprozesse in den Dez. 55 und 57 der Bezirksregierungen<br />
durch den Einsatz verschiedener Antrags- und Beratungsfachanwendungen wie z.B.<br />
● Fachverfahren „Digiko“ zur Ausstellung von Werkstatt- und Unternehmenskarten<br />
zur Überwachung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr.<br />
● Vorgangsbearbeitungssystem AntON für Geschäftsprozesse mit typischen Antragsverfahren<br />
● KomNet – Kompetenznetzwerke <strong>NRW</strong> – ist ein integriertes Service- und Wissens-<br />
126
managementsystem, mit dem für Wirtschaft und Bürger einheitliche Servicezugänge<br />
kostengünstig geschaffen und betrieben werden können.<br />
Ministerium für Schule und Weiterbildung<br />
Über die Entbürokratisierung im Schulbereich ist die <strong>Landesregierung</strong> mit Kabinettvorlage<br />
des MSW vom 22.06.2006 ausführlich unterrichtet worden. Nachstehend<br />
wird deshalb nur eine stichwortartige Auflistung wiedergegeben:<br />
Umgesetzte Entbürokratisierungsmaßnahmen seit Mitte 2005<br />
� Vereinfachung und Herabsetzung der Vorgaben zur Schulprogrammarbeit (16.09.<br />
2005).<br />
� Vereinfachungen bei den zentralen Lernstandserhebungen in Klasse 9 (8) sowie<br />
Klasse 4 (3) in den Grundschulen (17.09.2006).<br />
� Wegfall der Regelungen des Erlasses "Förderung und sonderpädagogische Förderung"<br />
(30.11.2005).<br />
� Verzicht auf den Zustimmungsvorbehalt der abgebenden Schule / Schulaufsicht<br />
bei den Laufbahnwechselverfahren für Lehrkräfte (29.12.2005).<br />
� Die bisher notwendige Freigabeerklärung im allgemeinen Versetzungsverfahren<br />
durch eine allgemeine Freigabe nach fünf Jahren nach dem ersten zulässigen<br />
Versetzungsantrag wurde bereits ersetzt (28.11.2005).<br />
� Reduzierung von schulaufsichtlichen Verfügungen durch die Schulämter und Bezirksregierung.<br />
� Aussetzung des standardisierten Verfahrens zur Qualitätssicherung im Abitur<br />
2006 (Runderlass von 15.02.2006).<br />
� Verlagerung von Angeboten der Lehrerfort- und Weiterbildung in die schulinterne<br />
Fortbildung (23.02.2006).<br />
� Reduzierung der Schulmails des Ministeriums (Runderlass vom 03.04.2006).<br />
� Aufhebung "Drittel-Erlass" (Verordnung zur Änderung der Verordnung über die<br />
Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I vom 03.05.2006).<br />
� Aufhebung Erlass Parallelarbeiten in den weiterführenden Schulen (08.05.2006).<br />
Entbürokratisierungsmaßnahmen durch das neue Schulgesetz (ab 01.08 2006)<br />
� Entlastungseffekte durch die " Eigenverantwortliche Schule".<br />
� Übertragung der Zuständigkeit für Beurteilungen an die Schulleitungen für die an<br />
ihrer Schule tätigen Lehrkräfte (bis zum ersten Beförderungsamt).<br />
� Abschaffung der Schulbezirke für Grundschulen und Berufskollegs.<br />
� Einführung einer Experimentierklausel in das Schulgesetz<br />
� Einführung eines Anzeigeverfahrens - anstelle eines Genehmigungsverfahrens -<br />
für den Besuch einer anerkannten ausländischen oder internationalen Schule (Erfüllung<br />
der Schulpflicht).<br />
� Vereinfachungen im Bereich der schulischen Ordnungsmaßnahmen.<br />
� Erleichterungen bei der Zusammenlegung von Schulen (Bestimmungsverfahren).<br />
� Umstellung auf das Modell "9 + 3" für die gymnasiale Oberstufe<br />
127
� Berücksichtigung der Ergebnisse der Lernstandserhebungen bei der schulischen<br />
Leistungsbeurteilung.<br />
� Wegfall der Verpflichtung zur Durchführung von Elternsprechtagen. Den Schulen<br />
wird künftig keine bestimmte Form der Elternberatung mehr verbindlich vorgeschrieben.<br />
Ergänzend wird auf folgende Vorhaben und Sachstände verwiesen:<br />
Aufgabenkritik: Institutionalisierte jährliche Bereinigung der Schulvorschriften<br />
Projekt Eigenverantwortliche Schule und Deregulierung bestehender Vorschriften<br />
und Erlasse<br />
Über die im Sachstandsbericht aufgeführten einzelnen Deregulierungsmaßnahmen<br />
hinausgehend wird der Weg zur Straffung und Entschlackung schulrechtlicher Vorschriften<br />
zielgerecht weiter beschritten. Die kritische Prüfung schulrechtlicher Vorschriften<br />
ist fest etabliert und im Sinne einer als Daueraufgabe verstandenen "Vorschriftenkritik"<br />
losgelöst vom Einzelfall mit der jährlichen Bereinigung der BASS d.h.<br />
der Sammlung der veröffentlichten schulrechtlichen Vorschriften auch fest institutionalisiert.<br />
In einem gesonderten Projekt (Projekt Eigenverantwortliche Schule und Deregulierung<br />
bestehender Vorschriften und Erlasse) sollen nunmehr zudem alle Erlasse<br />
unter der Beachtung des Grundsatzes der eigenverantwortlichen Schule noch<br />
einmal systematisch und nach noch genauer festzulegenden Kategorien auf etwaige<br />
Deregulierungsansätze geprüft werden.<br />
Weitere Flexibilisierung des Ausschreibungsverfahrens Lehrereinstellung Bereits<br />
zum 01.02.2007 wurde den Schulen die Möglichkeit gegeben, die bisher an drei<br />
bis fünf Tagen festgelegten Ausschreibungstermine innerhalb eines Zeitraums von<br />
einem Monat eigenverantwortlich zu terminieren und durchzuführen. An einer weiteren<br />
Flexibilisierung der Terminlage im Einstellungsverfahren wird zur Zeit gearbeitet.<br />
Erhebung von statistischen Daten im Schulbereich<br />
Bereits seit mehreren Jahren können die Daten aus Schulverwaltungsprogrammen<br />
über eine offene Schnittstelle in das Erhebungsprogramm zur Schulstatistik importiert<br />
werden Dies ermöglicht eine Befüllung der Erhebungsmasken "per Knopfdruck".<br />
Gleichzeitig stellt das MSW allen Schulen kostenfrei die Schulverwaltungsprogramme<br />
SchILD-<strong>NRW</strong> zur Schülerverwaltung und WinPlan zur Stundenplanerstellung zur<br />
Verfügung. Weitere Prüfungen zur Statistik im Schulbereich dauern noch an.<br />
Eigenverantwortliche Schule<br />
Ein besonderer Schwerpunkt zur Entbürokratisierung im Schulbereich wird nach wie<br />
vor im weiteren Ausbau der eigenverantwortlichen Schule und damit einhergehend in<br />
einer veränderten Wahrnehmung der Schulaufsicht gesehen. Die Eröffnung von eigenverantwortlichen<br />
Handlungsspielräumen für die Schulen und der Verzicht auf Detailregelungen<br />
der Schulaufsicht wird in beiden Systemen auch zu Entlastungen führen.<br />
128
Einführung einer Schulverwaltungsassistenz<br />
Die entsprechenden Ansätze werden in einer eigenständigen Arbeitsgruppe des<br />
MSW in mehreren Arbeitssträngen verfolgt. Ziel ist u.a. die konkrete Ausschärfung<br />
eines Tätigkeitsprofils und eine Konzeption für den Einsatz von Schulverwaltungsassistenten.<br />
Generell wird an den Einsatz von Beschäftigten des künftigen Personaleinsatzmanagements<br />
(PEM) gedacht. Das MSW und das FM haben hierzu bereits<br />
konkrete Gespräche aufgenommen und gemeinsam mit der Bezirksregierung Arnsberg<br />
ein Pilotvorhaben mit 30 Stellen zur Erprobung des Einsatzes als Schulverwaltungsassistenz<br />
an Schulen des Regierungsbezirks auf den Weg gebracht. Außerdem<br />
sollen die Erfahrungen mit der Schulverwaltungsassistenz in Niedersachsen gemeinsam<br />
ausgewertet werden.<br />
Unverzichtbare Rahmenbedingungen aus Sicht des MSW für eine weitergehende<br />
Übertragung in die Fläche sind im Übrigen - natürlich in Ansehung der zu erwartenden<br />
Ergebnisse des Pilotvorhabens im Regierungsbezirk Arnsberg - gerade mit Blick<br />
auf die Akzeptanz eine solchen Modells durch die Schulen u.a.:<br />
▪ ein nachhaltiger dauerhaft angelegter Einsatz von Beschäftigten des PEM als<br />
Schulverwaltungsassistenz an Schulen,<br />
▪ die Freiwilligkeit der Teilnahme der Schulen an diesem "Programm",<br />
▪ die klare und rechtlich tragfähige Absicherung des Einsatzes der Beschäftigten des<br />
PEM als Schulverwaltungsassistenz sowie der Rahmenbedingungen dieses Einsatzes<br />
etwa einer teilweisen Anrechnung auf Lehrerstunden der Schulen im Haushaltsgesetz<br />
oder in einer sonstigen geeigneten gesetzlichen Regelung.<br />
Auflösung der fünf Prüfungsämter für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter<br />
unter Konzentration in einem Landesprüfungsamt<br />
Im Bereich der strukturellen Maßnahmen ist schließlich die Neuorganisation des Landesprüfungsamts<br />
für erste Staatsprüfungen für Lehrämter, d.h. die Zusammenfassung<br />
der bisherigen fünf Prüfungsämter zu nennen, die zum 1. August 2006 umgesetzt<br />
wurde. Die mit dieser Maßnahme verbundenen finanzwirtschaftlichen Einsparungen<br />
d.h. kw-Stellungen wurden bereits erbracht.<br />
Auflösung des Landesinstitut für Schule/Qualitätsagentur<br />
Zum 1.1. 2007 wurde das Landesinstitut für Schule / Qualitätsagentur im Rahmen<br />
des Behördenstrukturstraffungsgesetz aufgelöst und im wesentlichem mit seinem<br />
Aufgaben- und Personalbestand in das MSW überführt. Teilaufgaben wurden an die<br />
Bezirksregierunen Arnsberg und Düsseldorf verlagert. Die wesentlichen finanzwirtschaftlichen<br />
Auswirkungen sind hier wie bei den anderen im Rahmen des Behördenstrukturstraffungsgesetzes<br />
betroffenen Behörden in den Synergieeffekten aus der<br />
Zusammenlegung im Querschnittsbereich (kw-Stellen) zu sehen, auch wenn diese<br />
im Wesentlichen erst mit der Aufgabe des bisherigen Standorts des ehemaligen<br />
Landesinstituts praktisch realisiert werden können.<br />
129
Ministerium für Bauen und Verkehr<br />
Änderung der Wohnraumförderbestimmungen<br />
Änderung durch Runderlass vom 25.08.2005.<br />
Durch die Änderung der Wohnraumförderbestimmungen wird die soziale Wohnraumförderung<br />
stärker auf die Schaffung altengerechten Wohnraums ausgerichtet und ein<br />
Beitrag zur Finanzierung wohnungswirtschaftlicher Maßnahmen bei der Umstrukturierung<br />
hoch verdichteter Wohnsiedlungen der sechziger/siebziger Jahre geleistet.<br />
Aufhebung der Wohnraumzweckentfremdungsverordnung<br />
Da die Verordnung bis zum 31.12.2006 befristet ist und danach ausläuft, wird der<br />
Forderung nach Aufhebung entsprochen. Durch den Auslauf der Verordnung werden<br />
Zeit und Kosten sowohl beim Antragsteller als auch bei der Genehmigungsbehörde<br />
eingespart.<br />
Änderung des Fehlbelegungsrechts<br />
Der Landtag <strong>NRW</strong> hat das Gesetz zur Änderung des Fehlbelegungsrechts am<br />
17.05.2006 beschlossen. Die seit 1983 in <strong>NRW</strong> erhobene Ausgleichszahlung zum<br />
Abbau von Fehlsubventionierungen im Wohnungswesen soll bis zum 31.12.2009<br />
schrittweise abgebaut werden. Bewohnerstrukturen werden gestärkt, entgegenstehende<br />
bürokratische Hemmnisse abgebaut.<br />
Denkmalschutz- und Denkmalpflege<br />
Vereinfachung des Verfahrens zur Benehmensherstellung nach § 21 Abs. 4 DSchG<br />
<strong>NRW</strong>. Pauschale Benehmensherstellung für Standardfälle durch zeitlich befristete<br />
Vereinbarung zwischen der Unteren Denkmalbehörde und dem Amt für Denkmalpflege.<br />
Mit diesen Vereinbarungen wird für häufig wiederkehrende Standardangelegenheiten<br />
die gegenseitige Abstimmung vereinbart. Auf dieser Grundlage dürfen die<br />
Kommunen eigenständig entscheiden.<br />
Straßenverkehrsrechtliche Genehmigungen<br />
Handwerkerparkerlass<br />
Überarbeitung mit dem Ziel der Ausweitung. Die Zahl der möglichen Nutzer soll deutlich<br />
ausgeweitet werden.<br />
Forcierung der e-Government-Idee VEMAGS für Schwertransporte<br />
Zustimmung des Landes <strong>NRW</strong> zur Vereinbarung der Bundesländer. Das Genehmigungsverfahren<br />
soll über ein bundeseinheitliches, internetgestütztes Verfahren abgewickelt<br />
werden.<br />
Hintergrundinformation des Projektentwicklers (Steria Mummert Consulting)<br />
Eine Flut von 350.000 Anhörungsfällen zur Durchführung von Schwerlasttransporten auf deutschen<br />
Straßen stapelt sich jedes Jahr im Posteingang der öffentlichen Verwaltung. Rund 1.000 Behörden<br />
und 1.500 Antragsteller sind in Deutschland direkt oder indirekt an der Genehmigung beteiligt. Auf-<br />
grund des hohen Abstimmungsbedarfs bleiben lange Bearbeitungszeiten nicht aus. Angesichts der<br />
anziehenden Konjunktur und des verschärften Wettbewerbs wird eine ineffiziente Bürokratie jedoch<br />
zu einem beachtlichen Standortnachteil. Das IT-Projekt VEMAGS vereinfacht den Bearbeitungspro-<br />
130
zess im Schwerlastverkehr und trägt zu einem schnelleren Verfahrensablauf bei. Bereitstellung des<br />
Systems zum 01.08.2007 geplant.<br />
Übertragung der Befugnis der obersten Landesstraßenbaubehörde zur Planfeststellung<br />
(§ 17 Abs. 1 FStrG) im Gebiet des Regierungsbezirks Detmold auf<br />
die Bezirksregierung Detmold<br />
Übertragen durch VO zur Durchführung des Bundesfernstraßengesetzes vom<br />
02.05.2006. Notwendige Vorortentscheidungen sind schneller realisierbar. Entlastung<br />
der Ministerialverwaltung.<br />
Folgende Regelungen befinden sich in der abschließenden Überprüfung mit dem Ziel<br />
der Umsetzung:<br />
§§ 25, 28 Straßen- und Wegegesetz <strong>NRW</strong><br />
Erleichterung der Erweiterung von Unternehmen mit Zufahrten zu Landes- und Kreisstraßen<br />
durch die Verkürzung der Frist für die Zustimmung zu Baugenehmigungen<br />
durch die Straßenbaubehörde von zwei auf einen Monat.<br />
Erleichterte Ausschilderungsmöglichkeiten für Unternehmen an Landes- und Kreisstraßen.<br />
Landesweite Umsetzung im Ersten Gesetz zum Bürokratieabbau geplant.<br />
Durch diese Maßnahme wird die Genehmigungsdauer halbiert und die Änderung zur<br />
Errichtung nichtamtlicher Hinweiszeichen wird erleichtert.<br />
Straffung von Fördermöglichkeiten für den öffentlichen Personennahverkehr<br />
(§§ 11, 14 Abs. 2 ÖPNVG <strong>NRW</strong>)<br />
Landesweite Umsetzung im Ersten Gesetz zum Bürokratieabbau geplant. Die finanzielle<br />
Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs wird hierdurch vereinfacht.<br />
Justizministerium<br />
Gerichtsvollzieherwesen<br />
Seit 2003 haben zwei Bund-Länder-Arbeitsgruppen strukturelle und gesetzgeberische<br />
Möglichkeiten zur Lösung von Problemen in der Zwangsvollstreckung geprüft.<br />
Die Arbeitsgruppe "Organisation/Privatisierung" hat sich danach für das Reformmodell<br />
der Beleihung ausgesprochen. Die erarbeiteten Vorschläge für<br />
▪ eine Änderung des Grundgesetzes,<br />
▪ ein Gerichtsvollziehergesetz,<br />
▪ eine Anpassung des Gerichtsvollzieherkostenrechts<br />
wurden von der Justizministerkonferenz am 30. November 2006 zustimmend zur<br />
Kenntnis genommen mit dem Ziel, ein förmliches Gesetzgebungsverfahren einzuleiten.<br />
Inzwischen haben die <strong>Landesregierung</strong>en von Niedersachsen, Baden-<br />
Württemberg, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern den Entwurf eines Gesetzes<br />
zur Änderung des Grundgesetzes und den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des<br />
Gerichtsvollzieherwesens mit dem Ziel der Privatisierung der Gerichtsvollzieherinnen<br />
und Gerichtsvollzieher beim Bundesrat eingebracht.<br />
131
Der Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens erscheint allerdings ungewiss. Nach<br />
den bisherigen Äußerungen soll die Mehrzahl der Abgeordneten des Deutschen<br />
Bundestages vor allem zu der zwingend erforderlichen Grundgesetzänderung nicht<br />
bereit sein. Nachdem sich in den letzten Jahren der Fokus allein auf die Privatisierung<br />
der Gerichtsvollzieher gerichtet hatte, haben die Landesjustizverwaltungen auf<br />
der oben angesprochenen Justizministerkonferenz vereinbart, unter der Federführung<br />
der Landesjustizverwaltung Berlin parallel auch Ansätze zur Effizienzsteigerung<br />
im bestehenden Gerichtsvollziehersystem zu prüfen. Auch daran wird sich <strong>NRW</strong><br />
beteiligen. Berlin hat signalisiert, alle Länder in der ersten Jahreshälfte 2007 zu einer<br />
entsprechenden Erörterung einzuladen.<br />
Förderung der konsensualen Streitbeilegung, wie z.B. Mediation<br />
Im Rahmen des Justizmodells OWL wird prozessbegleitende richterliche Mediation<br />
im Bezirk des Landgerichts Paderborn seit 2005 und im Bezirk des Landgerichts<br />
Detmold seit 2006 durchgeführt. Im Jahr 2006 hat auch die nordrhein-westfälische<br />
Verwaltungsgerichtsbarkeit die richterliche Mediation am Oberverwaltungsgericht in<br />
Münster und an den sieben Verwaltungsgerichten in <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen eingeführt.<br />
Zum Ende des Jahres 2006 ließen sich 32 weitere Richter als Mediatoren fortbilden,<br />
so dass mittlerweile insgesamt 61 Richter die Mediatorenausbildung abgeschlossen<br />
haben. Bislang sind über 650 Mediationsverfahren durchgeführt worden; die Erfolgsquote<br />
beträgt etwa 75 %.<br />
Diese Arbeit ist nunmehr prämiert worden. Am 13. November 2006 haben die Artus<br />
AG, eine Versicherungsmaklergesellschaft, und das Wirtschaftsmagazin "impulse"<br />
zum ersten Mal den mit 30.000 Euro dotierten "Artus-Preis" für Entbürokratisierung in<br />
Berlin vergeben. Die Jury unter Vorsitz des Ministerpräsident Althaus aus Thüringen<br />
hat dem Justizmodell in OWL den mit 10.000 Euro dotierten zweiten Platz zuerkannt<br />
und dabei die schnellen Erfolge bei dem Abbau von Bürokratisierung gewürdigt.<br />
Am 17./18.11.2006 fand in der Justizakademie in Recklinghausen ein erster länderübergreifender<br />
Erfahrungsaustausch für richterliche Mediatoren statt. Dabei wurde<br />
der Stand der Mediationsprojekte und der Mediationspraxis bundesweit vorgestellt.<br />
Seit Februar 2007 wird bei dem Amtsgericht und Landgericht in Köln ein Projekt zur<br />
prozessbegleitenden anwaltlichen Mediation durchgeführt. Als Mediatoren stehen<br />
Rechtsanwälte zur Verfügung, die eine entsprechende Zusatzausbildung absolviert<br />
haben und auf einzelne Rechtsgebiete spezialisiert sind. Während der einjährigen<br />
Laufzeit des Projekts entstehen für die Parteien, die eine anwaltliche Mediation in<br />
Anspruch nehmen, keine zusätzlichen Kosten. Die Mediatoren werden aus den Mitteln<br />
eines Fonds bezahlt, der eigens für das Projekt eingerichtet wurde.<br />
132
Ausbau des Einsatzes der Informationstechnik<br />
Der Ausbau des Einsatzes der Informationstechnik durch zeitnahe Umsetzung von<br />
E-Government-Projekten, insbesondere mit dem Ziel eines strukturierten Datenaustauschs,<br />
schreitet planmäßig voran. Die rechtsverbindliche Kommunikation stützt<br />
sich jeweils auf den Einsatz des auf der Basis des OSCI-Standards entwickelten<br />
EGVP (elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach). Ferner wird in allen genannten<br />
Projekten der bundesweite Standard XJustiz genutzt. Das Gesamtvorhaben<br />
umfasst folgende Projekte:<br />
Elektronischer Rechtsverkehr in der Verwaltungsgerichtsbarkeit<br />
Im Vorhaben wird die rechtsverbindliche elektronische Kommunikation mit Fachverfahrensintegration<br />
zwischen den Verwaltungsgerichten (Fachverfahren VG/FG) und -<br />
insbesondere - mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) realisiert.<br />
Status: teilweise realisiert (OVG und VG Minden)<br />
Versorgungsausgleich online<br />
Das Vorhaben hat den rechtsverbindlichen Datenaustausch zwischen den Familiengerichten<br />
und Rentenversicherungsträgern zur Beschleunigung von Scheidungsverfahren<br />
zum Inhalt. Status: Konzeptphase<br />
Grundbuchanträge online<br />
Das Vorhaben soll die rechtsverbindliche Antragstellung insbesondere der Notare bei<br />
den Grundbuchämtern ermöglichen. Status: Konzeptphase; Gesetzesänderung und<br />
Abstimmung mit anderen Ländern erforderlich<br />
Betreuervergütung online<br />
Der im Projekt zu entwickelnde Dienst soll die Beantragung und Festsetzung der Betreuervergütung<br />
ermöglichen. Er beinhaltet Erfassung und Prüfung der Betreuervergütungen.<br />
Status: Pilotphase (AG Hamm, AG Duisburg, AG Krefeld, AG Blomberg,<br />
AG Lemgo, AG Bergheim, AG Siegburg)<br />
Elektronischer Rechtsverkehr bei den Zivilgerichten<br />
Der Service ermöglicht die rechtsverbindliche elektronische Kommunikation mit<br />
Fachverfahrensintegration zwischen Rechtsanwälten und Zivilgerichten (Fachverfahren<br />
JUDICA) im Falle der Klageerhebung, im Laufe des Zivilprozesses und im Kostenfestsetzungsverfahren<br />
(Unterstützung der Initiative der Gemeinsamen Kommission<br />
des EDV-Gerichtstags e.V.). Status: Konzeptphase<br />
Online-Überführung von Mahnsachen in das streitige Verfahren<br />
Im Projekt wird die elektronische Datenübermittlung von den zentralen Mahngerichten<br />
(automatisiertes gerichtliches Mahnverfahren) zu den Gerichten der ordentlichen<br />
Gerichtsbarkeit (Fachverfahren JUDICA) aufgebaut. Status: Konzeptphase<br />
Elektronischer Rechtsverkehr bei den Registergerichten<br />
Das Projekt hat die Realisierung der rechtsverbindlichen elektronischen Kommunikation<br />
insbesondere der Notare mit den Registergerichten (Fachverfahren Re-<br />
133
gisSTAR); dabei erfolgt eine Integration in das Fachverfahren. Status: realisiert zum<br />
01.01.2007 für externe Einreichung; Rücksendung ab Mitte 2007<br />
Elektronischer Rechtsverkehr in Betreuungssachen<br />
Das Projekt umfasst die rechtsverbindliche elektronische Kommunikation zwischen<br />
den Betreuungsabteilungen der Gerichte (Fachverfahren BetreuTEX) und den<br />
Betreuungsbehörden, Rechtsanwälten und Leitern entsprechender Einrichtungen<br />
(insbesondere Altenheimen und Krankenhäusern). Eine Integration in das Fachverfahren<br />
ist geplant. Status: Konzeptphase<br />
Elektronischer Rechtsverkehr in der Finanzgerichtsbarkeit<br />
Das Vorhaben umfasst die rechtsverbindliche elektronische Kommunikation mit<br />
Fachverfahrensintegration zwischen den Finanzgerichten des Landes (Fachverfahren<br />
VG/FG), den Behörden der Finanzverwaltung und dem Bundesfinanzhof.<br />
Status: Konzeptphase, noch Abstimmungen mit dem Finanzministerium zur EGVP-<br />
Nutzung erforderlich.<br />
OWi-Maut Direkt<br />
Es soll eine rechtsverbindliche elektronische Datenübermittlung in Ordnungswidrigkeitssachen<br />
betreffend Lkw-Maut zwischen dem Bundesamt für Güterverkehr, der<br />
Staatsanwaltschaft Köln (Fachverfahren MESTA) und dem Amtsgericht Köln (Fachverfahren<br />
JUDICA) realisiert werden. Status: Pilotphase<br />
Elektronische Anklageerhebung<br />
Im Rahmen dieses Vorhabens wird die rechtsverbindliche elektronische Kommunikation<br />
mit Fachverfahrensintegration zwischen den Staatsanwaltschaften (Fachverfahren<br />
MESTA) und den Gerichten (Fachverfahren JUDICA) - insbesondere die Anklageerhebung<br />
- realisiert. Status: Konzeptphase<br />
Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration<br />
Förderprogrammcontrolling<br />
Das Verfahren des Förderprogrammcontrollings im MGFFI ist im vergangenen Jahr<br />
inhaltlich und technisch modifiziert worden, z. B. werden Verfahren zusammengefasst.<br />
Um die Einrichtungen und Beratungsstellen bei der Bereitstellung der Controllingdaten<br />
zu entlasten, wurde im Februar 2007 ein erstes webbasiertes Erhebungsverfahren<br />
in Betrieb genommen. Zielsetzung ist, möglichst für alle Förderprogramme<br />
ein webbasiertes Erhebungsverfahren einzuführen. Außerdem wird angestrebt, die<br />
unterschiedliche Berichtspflicht der Einrichtungen und Beratungsstellen gegenüber<br />
den Trägern, den Spitzenverbänden, den Kommunen, dem Land und dem Bund zu<br />
vereinheitlichen, damit das Führen mehrer Statistiken nebeneinander weitestgehend<br />
entfällt.<br />
Vereinfachung von Erstattungen des Landes<br />
Stand der Umsetzung: Vorbereitung einer grundlegenden Reform des GTK zum Kindergartenjahr<br />
2007/2008. Umstellung auf eine Pro-Kind-Pauschale.<br />
134
Weiterer Zeitplan: Abschluss der Reform des GTK voraussichtlich in 2007.<br />
Reform der Verfahren bei der Unterbringung von Aussiedlern durch die Landesstelle<br />
Unna - Massen (LUM)<br />
Die Direktzuweisung von Spätaussiedlern in den Wohnungsmarkt ohne vorläufige<br />
Unterbringung in Übergangsheimen wird bereits selektiv von der LUM durchgeführt.<br />
In den Kommunen erfolgt bereits eine Anpassung der Platzkapazitäten in Übergangsheimen<br />
an den geänderten Bedarf durch Abbau.<br />
In 2007 wird im Rahmen der Berichtspflicht zum Landesaufnahmegesetz auch eine<br />
Evaluierung der Unterbringungssituation in kommunalen Übergangsheimen durchgeführt.<br />
Die sich daraus ergebenden relevanten Ergebnisse werden in die weitergehenden<br />
konzeptionellen Überlegungen einbezogen.<br />
Die <strong>Landesregierung</strong> hat dem Vorschlag des MGFFI (Kabinettvorlage vom<br />
19.01.2007) zugestimmt, die Landesstelle Unna-Massen spätestens zum 01.01.2008<br />
als neues Dezernat "Kompetenzzentrum für Integration" in die Bezirksregierung<br />
Arnsberg einzugliedern.<br />
Elektronische Behördendienste<br />
Das Informationsangebot zu den Politikfeldern des MGFFI wurde ausgebaut und im<br />
Interesse einer besseren Orientierung der Nutzerinnen und Nutzer optisch harmonisiert.<br />
Das Dienstleistungsangebot der Landeszentrale für politische Bildung verfügt<br />
zwischenzeitlich über ein transaktionsorientiertes E-government Verfahren zur Bestellung<br />
von Printmedien.<br />
Bürgerschaftliches Engagement<br />
Eine Versicherung für ehrenamtlich engagierte Bürgerinnen und Bürger in den bereichen<br />
Unfall- und Haftpflichtschutz wird angeboten. Ein Landesnachweis <strong>NRW</strong>, der<br />
die fachliche und soziale Kompetenz der Ehrenamtlichen belegt, ist bei der Freien<br />
Wohlfahrtspflege und anderen großen und kleinen Verbänden und Initiativen einschließlich<br />
der Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände eingeführt. Das Projekt ist abgeschlossen,<br />
vereinfachter Versicherungsschutz und Nachweis ehrenamtlichen Engagements<br />
sind eingeführt.<br />
Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und<br />
Verbraucherschutz<br />
Überprüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft im<br />
Hinblick auf Vereinfachungsmöglichkeiten und Abbau von hemmenden Regelungen<br />
Es wurde eine Arbeitsgruppe des MUNLV mit dem Rheinischen und dem Westfälisch-Lippischen–Landwirtschaftsverband<br />
für eine leistungsfähige und nachhaltige<br />
Land- und Ernährungswirtschaft gebildet.<br />
Der Themenkatalog umfasst in seiner Ausgangsfassung ca. 70 Vorschläge bzw. Forderungen,<br />
die aber durch neue (aktuelle) Vorschläge von Seiten der Verbände von<br />
135
Zeit zu Zeit erweitert werden. Die Themenbreite ist sehr groß. Als besondere<br />
Schwerpunkte sind hervorzuheben:<br />
• <strong>NRW</strong>-Programm Ländlicher Raum<br />
• Immissionsschutz<br />
• Tierschutz<br />
• Landeswassergesetz/Wasserrahmenrichtlinie<br />
• Naturschutz/Landschaftsgesetz<br />
Die zwischen den Präsidenten der Landwirtschaftsverbände und dem Minister bereits<br />
im Juli 2005 vereinbarte enge und erfolgreiche Kooperation für bessere Entwicklungschancen<br />
für die Landwirtschaft und den Agrarstandort <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />
(ELAN) war erfolgreich und wird fortgesetzt. In der gemeinsamen Arbeitsgruppe unter<br />
Leitung des Staatssekretärs wurden und werden alle wichtigen agrarbezogenen<br />
Fragen intensiv erörtert und Vorschläge erarbeitet, die dazu beitragen, rechtliche<br />
Regelungen zu vereinfachen. Dabei gilt: EU-Recht wird grundsätzlich 1 : 1 übernommen<br />
und es wird möglichst nach dem Kooperationsprinzip verfahren und nur soviel<br />
ordnungsrechtlich geregelt, wie nötig. MUNLV geht es darum, die berechtigten<br />
Belange von Umwelt-, Tier- und Verbraucherschutz mit den wirtschaftlichen Interessen<br />
der Landnutzer in Einklang zu bringen. Dies ist in den vergangenen anderthalb<br />
Jahren mit vielen Initiativen gut gelungen. Der Minister und die Präsidenten der<br />
Landwirtschaftsverbände haben am 8. August 2006 eine erste Bilanz der Arbeit gezogen<br />
und die Ergebnisse durch die gemeinsame Erklärung „Wettbewerbfähigkeit<br />
und Umweltleistungen der nordrhein-westfälischen Landwirtschaft stärken“ veröffentlicht.<br />
Im Einzelnen sind folgende Aktivitäten erfolgreich auf den Weg gebracht worden:<br />
Maßnahmen auf Landesebene<br />
▪ Aufhebung des <strong>NRW</strong>-Schweinehaltungserlasses und damit Beendigung des <strong>NRW</strong>-<br />
Sonderwegs<br />
▪ Zulassung der Unterflurlagerung von Gülle im Rahmen der TA Luft als Stand der<br />
Technik<br />
▪ Anerkennung von Strohhäcksel zur Abdeckung von Güllebehältern zur Reduzierung<br />
der Geruchsemissionen<br />
▪ Erlaubnis der Verbrennung von Energiegetreide in Kleinfeuerungsanlagen<br />
▪ Optimierung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im novellierten Land schaftsgesetz<br />
zur Reduzierung des Flächenverbrauchs<br />
▪ Neukonzeption des <strong>NRW</strong>-Programms ‚Ländlicher Raum’<br />
Maßnahmen auf Bundes- und EU-Ebene<br />
▪ Initiative zur Novellierung der Tierschutznutztierhaltungsverordnung im Bereich<br />
Schweine und Legehennen zur Angleichung des deutschen Rechts an EU-Recht<br />
▪ Initiative zur Novellierung des Bundesimmissionsschutzgesetzes zur Erleichterung<br />
der Genehmigungsverfahren beim Bau neuer Ställe<br />
136
▪ Aktivitäten zur Erhaltung der Umsatzsteuerpauschalierung in der Land- und Forstwirtschaft<br />
▪ Erfolgreiche Berücksichtigung der <strong>NRW</strong>-Interessen bei der Novellierung und Umsetzung<br />
der Zuckermarktordnung<br />
▪ Initiative zur stärkeren Etablierung von Impfstrategien im europäischen Tierseuchenrecht<br />
zur Reduzierung des wirtschaftlichen Schadens<br />
▪ Konzeptionelle Mitwirkung und Unterstützung des Aktionsplans von Bundeslandwirtschaftsminister<br />
Horst Seehofer zur Verringerung bürokratischer Hemmnisse<br />
Hinweis:<br />
Die Arbeiten der Arbeitsgruppe korrespondieren mit folgenden Teilprojekten des<br />
MUNLV und haben diese mit vorbereitet:<br />
• Teilprojekt 1: Vereinfachung verschiedener Förderrichtlinien im Rahmen des<br />
<strong>NRW</strong>-Programms ‚Ländlicher Raum’<br />
• Teilprojekt 2: Zusammenlegung von EG-Zahlstellen<br />
• Teilprojekt 3: Novellierung des Landschaftsgesetzes<br />
• Teilprojekt 9: Bundesratsinitiative „Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung<br />
von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren“<br />
Die Arbeitsgruppe hat ihre Arbeit zwischenzeitlich fortgesetzt. In der zweiten Jahreshälfte<br />
standen wichtige umweltbezogene Rechtsetzungsvorhaben der EU und des<br />
Bundes, die starke Auswirkungen auf die Landwirtschaft haben, auf der Tagesordnung.<br />
Insbesondere ging es dabei um die Weiterentwicklung des nationalen Dünge-<br />
und Abfallrechts sowie des europäischen Pflanzen- und Bodenschutzrechts. Die Arbeitsgruppe<br />
hat Positionen erarbeitet, die die berechtigten Belange von Umwelt-,<br />
Tier- und Verbraucherschutz mit den wirtschaftlichen Interessen der Landnutzer in<br />
Einklang zu bringen. Diese Positionen sind in die entsprechenden nationalen und<br />
europäischen Stellen eingespeist worden bzw. werden dort weiterhin vertreten.<br />
In 2007 wird die EU-Agrarpolitik im Focus der Arbeitsgruppe stehen. Es gilt, die Position<br />
der <strong>Landesregierung</strong> für den 2008 anstehenden sogenannten „Gesundheitscheck“<br />
der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik von 2003 vorzubereiten u. a. geht<br />
es um Vereinfachung bei den Direktzahlungen und Cross Compliance, aber auch um<br />
die Abschaffung der Flächenstilllegung und Weichenstellungen für das Auslaufen der<br />
Milchquotenregelung.<br />
Politische Lenkungsgruppe (Ltg. BM Seehofer) „Stärkung des Agrarstandortes<br />
Deutschland durch Innovationsförderung und Bürokratieabbau“<br />
Unter Vorsitz von BM Seehofer wurde eine Arbeitsgruppe von BMELV und den Ländern<br />
BW, BY, MV, NI, NW, ST, SH sowie den Landwirtschaftsprecherinnen und<br />
Sprechern der Berliner Regierungsfraktionen gebildet.<br />
Themen: Es soll eine nach Prioritäten gegliederte systematisierte Übersicht über bereits<br />
vorliegende Vereinfachungsvorschläge – insbesondere des Bundesrates und<br />
der AMK – erstellt werden, ebenso eine Übersicht aller Fälle, in denen in den vergangenen<br />
15 Jahren bei der Umsetzung von EU-Recht über 1 : 1 hinausgegangen<br />
137
wurde. Ferner sollen alle Statistik-, Informations- und Aufzeichnungspflichten für<br />
landwirtschaftliche Betriebe aufgelistet werden.<br />
Stand der Umsetzung und weiterer Zeitplan:<br />
Die politische Lenkungsgruppe hat sich am 27.01.2006 konstituiert und Arbeitsstruktur<br />
und Zeitplan festgelegt. Neben der Lenkungsgruppe wurde eine Arbeitsgruppe<br />
gebildet. Die Arbeitsgruppe hat in 2006 die vorliegenden Vorschläge und weitere neu<br />
eingerichtete Vorschläge systematisiert und eine 1. Prioritätenliste erarbeitet. Diese<br />
wurde auf Ministerebene am 23.06.06 als „Aktionsplan zur Verringerung bürokratischer<br />
Hemmnisse in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft“ verabschiedet. Er<br />
enthält insgesamt 28 konkrete Vorschläge. In der Regel handelt es sich um auf Bundes-<br />
bzw. EU-Ebene festgelegte Sachverhalte. Für die Realisierung der Vorschläge<br />
wurden zahlreiche nationale Rechtsänderungen seitens BMELV eingeleitet bzw. Vorschläge<br />
auf EU-Ebene in die Meinungsbildung eingebracht.<br />
Es wird zurzeit eine weitere Vorhabenliste vorbereitet, über die in der letzten Arbeitsgruppensitzung<br />
am 12.02.2007 weitgehend Konsens erzielt wurde. Sie wird jetzt BM<br />
Seehofer zur Abklärung des Vorgehens in der Lenkungsgruppe auf Ministerebene<br />
vorgelegt.<br />
Für die Bearbeitung des Aspektes 1:1 Umsetzung von EU-Recht wurde verabredet,<br />
dass eine Übersicht über alle Fälle, wo in den vergangenen 15 Jahren bei der Umsetzung<br />
von EU-Recht über 1:1 hinausgegangen wurde, erstellt wird. Für diese Liste<br />
erstellt das BMELV zurzeit einen 1. Vorschlag.<br />
Bundesratsinitiative des Landes <strong>NRW</strong> zur „Reduzierung und Beschleunigung<br />
von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren“; BR-Drs. 819/05<br />
Themen: Die <strong>NRW</strong>-Initiative sieht eine deutliche Reduzierung der materiellen und<br />
verfahrensrechtlichen Anforderungen im Bereich der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen<br />
Anlagen vor. Im Sinne einer Reduzierung und Beschleunigung<br />
immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und gleichzeitig einer<br />
spürbaren materiellen Entlastung der Anlagenbetreiber wird eine Änderung der Regelungen<br />
zum Erörterungstermin und des Anlagenkatalogs der 4. BImSchV vorgeschlagen.<br />
Mit dem Gesetzentwurf wird den Interessen der gewerblichen Wirtschaft<br />
sowie der Landwirtschaft in besonderem Maße Rechnung getragen. Der Entwurf<br />
stellt jedoch auch sicher, dass die Interessen des <strong>Umweltschutz</strong>es und der Bürgerinnen<br />
und Bürger hinreichend berücksichtigt werden.<br />
Weiterer Zeitplan: Der Bundesrat hat die Einbringung des Gesetzentwurfs in den<br />
Deutschen Bundestag am 10.03.2006 beschlossen.<br />
Dialog Wirtschaft und Umwelt <strong>NRW</strong><br />
Im Rahmen des Dialogs wurde eine Vereinbarung zur Behandlung von Hüttensand,<br />
Hochofenstückschlacke und LD-Schlacke getroffen, durch die komplizierte Erlasse<br />
verhindert wurden. Des Weiteren wurde eine Clearingstelle eingerichtet, die die Möglichkeit<br />
bietet, Probleme bei der Anwendung des Umweltrechts ohne verwaltungsrechtliche<br />
Streitverfahren zu lösen.<br />
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