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Projektplan Umweltschutz - MIK NRW - Landesregierung Nordrhein ...

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Steuerungsgruppe Verwaltungs-<br />

strukturreform, Bürokratieabbau,<br />

Binnenmodernisierung<br />

Gesamtkonzept Bürokratieabbau<br />

Verwaltungsmodernisierung Nr. 33<br />

Bürokratieabbau<br />

in<br />

<strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />

Erster Sachstandsbericht<br />

des<br />

Innenministeriums <strong>NRW</strong><br />

für die <strong>Landesregierung</strong><br />

(Stand: März 2007)<br />

Kabinettbeschlüsse vom 30.05.2006, 19.09.2006 und 02.05.2007


Inhaltsverzeichnis Seite<br />

A Bürokratieabbau in Kürze 7<br />

B Vorbemerkung 9<br />

C Bilanz März 2007 11<br />

D Bewertung und Ausblick 13<br />

E Gesetzgebungsreport (32 Beschlüsse der <strong>Landesregierung</strong>)<br />

Gesetze 17<br />

1. Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches vom 15.12.2005<br />

2. Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz vom 21.03.2006<br />

3. Fehlbelegungsrechtsänderungsgesetz <strong>NRW</strong> vom 23.05.2006<br />

4. Zweites Schulrechtsänderungsgesetz vom 27.06.2006<br />

5. Beitreibungserleichterungsgesetz/Kfz-Zulassung vom 19.09.2006<br />

6. Standardbefreiungsgesetz <strong>NRW</strong> vom 17.10.2006<br />

7. Hochschulfreiheitsgesetz vom 31.10.2006<br />

8. Gesetz zur Aufhebung des Tariftreuegesetzes <strong>NRW</strong> vom 31.10.2006<br />

9. Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 16.11.2006<br />

10. Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in <strong>NRW</strong> vom 12.12.2006<br />

11. Änderung des Wohnungsbauförderungsgesetzes vom 12.12.2006<br />

12. Änderung der Landesbauordnung für das Land <strong>NRW</strong> vom 12.12.2006<br />

13. Erstes Gesetz zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz I)<br />

vom 09.03.2007<br />

14. Gesetzentwurf zur Änderung des Landschaftsgesetzes<br />

15. Gesetzentwurf zum Bürokratieabbau und zur Konzentration im<br />

Bereich des Widerspruchsverfahrens<br />

16. Gesetzentwurf zur Änderung des Landeswassergesetzes,<br />

der Landesbauordnung und des Landesabfallgesetzes (ArtikelG)<br />

17. Gesetzentwurf zur Reform der Versorgungsverwaltung (Zweites<br />

Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen)<br />

18. Gesetzentwurf zur Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetz<br />

3


Inhaltsverzeichnis Seite<br />

E Gesetzgebungsreport<br />

Rechtsverordnungen 25<br />

1. Änderung der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches<br />

(Verordnung vom 27.09.2005)<br />

2. Aufhebung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über Feuerlösch-<br />

mittel und Feuerlöschgeräte des Landes <strong>NRW</strong><br />

(Verordnung vom 14.11.2005)<br />

3. Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesfern-<br />

straßengesetzes (Verordnung vom 02.05.2006)<br />

4. Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung<br />

und der EU/EWR-Handwerk-Verordnung (Verordnung vom 24.04.2006)<br />

5. Aufhebung der Verordnung über eine Umlage für<br />

Hebammen-Lehranstalten (Verordnung vom 02.05.2006)<br />

6. Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem<br />

Gebiet des technischen <strong>Umweltschutz</strong>es (Verordnung vom 12.05.2006)<br />

7. Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum<br />

(Auslauf Befristung zum 31.12.2006)<br />

8. Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz<br />

(BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der<br />

Handwerksordnung (HwO) (BBiGZustVO) vom 05.09.2006<br />

9. Verordnung über die Ersatzschule (EschVO)<br />

10. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten<br />

zur Durchführung der Agrarreform und für die Kontrollen anderweitiger<br />

Verpflichtungen (Agrarreform-Zuständigkeitsverordnung)<br />

Bundesratsinitiativen 29<br />

1. Gesetzesinitiative zur Reduzierung und Beschleunigung immissions-<br />

schutzrechtlicher Genehmigungsverfahren (10. November 2005)<br />

2. Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz des Bundes (Bundesratsinitiative<br />

des Landes bzgl. § 19 UVPG)<br />

3. Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetz-<br />

buch vom 03. August 2005 (BGBL. I S. 2269)<br />

Bundesratsinitiative <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen und Baden-Württemberg<br />

4. Bundesratsinitiative zur Effektivierung des Strafverfahrens<br />

4


Inhaltsverzeichnis Seite<br />

F Projektgruppenarbeit in acht Reformfeldern<br />

(Kabinettbeschluss vom 22.05.2006)<br />

1. Zusammenfassung der Projektergebnisse 33<br />

2. Projektpläne<br />

2.1 Steuern und Abgaben (FM) 41<br />

2.2 Standardkostenmodell (FM) 49<br />

2.3 Unternehmens- / Existenzgründungen (MWME) 53<br />

2.4 Statistik- und Berichtspflichten (MWME) 57<br />

2.5 Ressortübergreifende Normprüfung (IM) 64<br />

2.6 Arbeit (MAGS) 66<br />

2.7 Baurecht und Bauordnungsrecht (MBV) 89<br />

2.8 <strong>Umweltschutz</strong> (MUNLV) 93<br />

G Ressortspezifische Maßnahmen und Projekte<br />

1. Staatskanzlei 117<br />

2. MIWFT 117<br />

3. Finanzministerium 118<br />

4. MWME 119<br />

5. Innenministerium 120<br />

6. MAGS 125<br />

7. MSW 127<br />

8. MBV 130<br />

9. Justizministerium 131<br />

10. MGFFI 134<br />

11. MUNLV 135<br />

5


A Bürokratieabbau in Kürze<br />

30.05.2006 Kabinettbeschluss Gesamtkonzept Bürokratieabbau<br />

• systematischer Ansatz zum Abbau von Bürokratie,<br />

• Festlegung von acht Reformfeldern für ressortübergreifende Projekte,<br />

• rd. 50 ressortspezifische Maßnahmen und Projekte,<br />

• Einrichtung ressortübergreifende Datenbank (520 Einzelvorschläge)<br />

19.09.2006 Kabinettbeschluss Gesamtfahrplan Bürokratieabbau<br />

• Projektpläne für insgesamt 23 (Teil)Projekte in den 8 Reformfeldern<br />

02.05.2007 Kabinettbeschluss Sachstandsbericht Bürokratieabbau März 2007<br />

● erste umfassende Bilanz von Bürokratieabbaumaßnahmen der <strong>Landesregierung</strong><br />

● 32 Beschlüsse der <strong>Landesregierung</strong> (18 Gesetzentwürfe, 10 RVO, 4 BR-Initiativen)<br />

● Ende Projektarbeit in mehr als 50 % der ressortübergreifenden 23 (Teil-) Projekten<br />

● Dokumentation von mehr als 100 ressortspezifischen Einzelmaßnahmen/Projekten<br />

● rd. 1/3 von über 520 Einzelvorschlägen ressortübergreifenden Datenbank bewertet<br />

Schlussfolgerungen<br />

Bürokratieabbau in <strong>NRW</strong> ist spürbar geworden<br />

z.B. Abschaffung Tariftreuegesetz, Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten durch<br />

Ladenöffnungsgesetz, Fehlbelegungsrechtsänderungsgesetz.<br />

Die „gefühlte Bürokratie“ ist teilweise höher als die tatsächliche Belastung<br />

rd. 85 % aller Unternehmen der Bundesrepublik unterliegen keiner Meldepflicht zu<br />

amtlichen Statistiken. Amtliche Statistik hat nur einen Anteil von 8,6% an den gesamten<br />

bürokratischen Lasten. KMU von Statistikpflichten oft nicht betroffen.<br />

Bundes- und Europarecht engen Handlungsspielraum des Landes ein<br />

Alle Wirtschaftsstatistiken durch Bundesgesetze geregelt, die überwiegend verbindliche<br />

EU-Vorgaben in nationales Recht umsetzen. Anteil Landesrecht an Gesamtkostenbelastung<br />

für die Wirtschaft max. 1 %. Bundesrecht setzt EU-Recht häufig mehr<br />

als 1:1 um.<br />

Bund und Europa "denken um"<br />

Bund: "Nationales Reformprogramm" entlastet die Wirtschaft (z.B. Mittelstandsentlastungsgesetze<br />

I und II). Einrichtung Normenkontrollrat beim Kanzleramt. Einführung<br />

Standard-Kosten-Modells (SKM) auf Bundesebene, Nationales Abbauziel bis<br />

2011: 25 %.<br />

EU-Kommission: 43 neue Initiativen zur Rechtsvereinfachung in 2007 bis 2009, Abschluss<br />

des Kodifizierungsprogramms bis Mitte 2008. Verringerung der durch EU-<br />

Recht verursachten Verwaltungslasten für Unternehmen bis 2012 um 25 %.<br />

7


Die Maßnahmen der <strong>Landesregierung</strong> liegen im Trend dieser Entwicklung<br />

Intensivere Kommunikation Ressorts/ Landesvertretung; künftige Erfassung und Bearbeitung<br />

"latenter" EU-Vorhaben in Form eines "EU-Radars der <strong>Landesregierung</strong>".<br />

Unterstützung des Bundesrates zur Einführung einer Bürokratiekostenfolgenabschätzung<br />

bei eigenen Gesetzentwürfen. Qualitätssteigerung und -sicherung des<br />

Normsetzungsprozesses in <strong>NRW</strong> durch (formales) Befristungsmanagement und (materielle)<br />

ressortübergreifende Normprüfung.<br />

Neuausrichtung der Arbeitsstrukturen im Bürokratieabbau in <strong>NRW</strong><br />

► Beendigung aller Projekte bis Ende 2007 => danach Ressortzuständigkeit.<br />

► Bürokratieabbau ständige Aufgabe aller Ressorts. Konzentrierung der Einflussnahme<br />

auf Rechtsetzung im Bund und in der EU. Nächster Sachstandsbericht<br />

Anfang 2008. Prüfung der Einrichtung eines IT-gestützten Wissensmanagements.<br />

► Bessere Rechtsetzung zentrales Thema in <strong>NRW</strong>. Intensivierung der Zusammenarbeit<br />

mit dem Bund zwecks Schaffung einer gemeinsam nutzbaren Datenbasis<br />

für Bürokratiekostenmessungen. Erarbeitung von Vorschlägen für eine praktikable<br />

(unbürokratische) Arbeitshilfe durch FM, MBV + MWME.<br />

► Entwicklung einer optimierten Gesetzesfolgenabschätzung durch IM<br />

8


B Vorbemerkung<br />

Die <strong>Landesregierung</strong> hat den Bürokratieabbau in <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen in den Zusammenhang<br />

der Lissabonstrategie der EU und des Nationalen Reformprogramms<br />

der Bundesregierung gestellt.<br />

Alle drei Konzeptionen beinhalten u.a. Maßnahmen zum Bürokratieabbau und zur<br />

Deregulierung (Verschlankung von Vorschriften/ Verfahren etc.), zur Ermittlung von<br />

Bürokratiekosten nach dem Standardkostenmodell sowie Überlegungen für eine bessere<br />

Rechtsetzung.<br />

Die Grundsätze der <strong>Landesregierung</strong> für einen Bürokratieabbau in <strong>Nordrhein</strong>-<br />

Westfalen gehen von folgenden Überlegungen aus:<br />

Die Erfahrungen aus der Vergangenheit machen deutlich, dass mit den bisherigen<br />

punktuellen Ansätzen zwar Teilerfolge beim Bürokratieabbau zu erzielen sind. Ein<br />

nachhaltiger und umfassender Ansatz fehlte indes ebenso wie eine Gewichtung unter<br />

dem Gesichtspunkt der Sparpotenziale. Deshalb ist ein einheitlicher, strategischer<br />

und ressortübergreifender Ansatz für die gesamte <strong>Landesregierung</strong> notwendig. Nur<br />

so können Ziele erreicht werden wie die<br />

• Abschaffung und/ oder Vereinfachung von geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />

• bürger- und wirtschaftsfreundliche Ausgestaltung neuer Gesetze und Verordnungen<br />

unter konsequenter Berücksichtigung sämtlicher Regelungsfolgen<br />

• Optimierung der Verwaltungsverfahren (u.a. durch Reorganisation und IT-<br />

Einsatz)<br />

• Vermeidung neuer unnötiger bürokratischer Belastungen bereits im Vorfeld<br />

nationaler Gesetzgebung (insbesondere auf europäischer und internationaler<br />

Ebene)<br />

Bürokratieabbau in diesem Sinne zielt in erster Linie darauf ab, die Belastungen von<br />

Bürgern und Unternehmen durch bürokratische Vorschriften und Verfahrensweisen<br />

zu reduzieren. Deshalb setzte die <strong>Landesregierung</strong> Schwerpunkte in den Bereichen,<br />

die eine unmittelbare und spürbare Relevanz für die Wirtschaft, besonders für kleine<br />

und mittlere Unternehmen, besitzen, z.B. bei der Gründung, Veränderung oder Erweiterung<br />

von Unternehmen.<br />

Erfolgreicher Bürokratieabbau schließt nicht nur den Abbau bestehender Hemmnisse<br />

ein, sondern setzt insbesondere auch bei der frühzeitigen Verhinderung neuer Bürokratie<br />

an. Zudem erfordert er eine Berücksichtigung von Bürokratiekosten, vor allem<br />

solcher, die durch rechtlich vorgegebene Informationspflichten für Unternehmen,<br />

Bürger und Verwaltung entstehen.<br />

9


Zur Erreichung dieser Ziele hat die <strong>Landesregierung</strong> am 30.5. und 19.09.2006 die<br />

nachstehenden Aufträge erteilt:<br />

1. Bildung von ressortübergreifenden Arbeitsgruppen in acht Reformfeldern<br />

durch die jeweils federführenden Ressorts mit dem Ziel einer systematischen<br />

Aufbereitung von Deregulierungsmöglichkeiten<br />

2. Erstellung von Projekt- und Zeitplänen<br />

3. Einrichtung einer ressortübergreifenden Datenbank für den Umgang mit Einzelvorschlägen<br />

Dritter zum Bürokratieabbau<br />

4. Bericht über den Abschluss/ das Ergebnis ressortspezifischer Maßnahmen<br />

und Projekte<br />

5. Sachstandsbericht zum 31.03.2007<br />

10


C Bilanz März 2007<br />

Das Innenministerium hat der <strong>Landesregierung</strong> über den Umsetzungsstand der Maßnahmen<br />

zum Bürokratieabbau für die Kabinettsitzung am 02.05.2007 folgenden Bericht<br />

erstattet:<br />

Gesetzgebungsreport<br />

In ihrer bisherigen Amtszeit hat die <strong>Landesregierung</strong> 32 Beschlüsse zu Gesetzentwürfen<br />

(18), zu Entwürfen von Rechtsverordnungen (10) sowie zu Bundesratsinitiativen<br />

(4) gefasst, die Bürokratie in ihren verschiedensten Erscheinungsformen abbauen,<br />

zumindest auf das Notwendige begrenzen.<br />

Erzielt werden damit u.a. eine Vereinfachung und Optimierung von geltenden<br />

Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren (Verzicht auf Genehmigungs-/ Zustimmungserfordernisse,<br />

Anzeige- statt Genehmigungsverfahren), mehr Gestaltungsfreiheit<br />

und -verantwortung für die Hochschulen, ein Abbau von Doppelzuständigkeiten,<br />

transparente und einfache Zuständigkeiten, eine erste Realisierung des<br />

Prinzips der "one-stop-agency" (Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur), eine<br />

Umsetzung von Bundes- und Europarecht in Landesrecht lediglich im Verhältnis 1:1,<br />

eine Senkung von Bürokratiekosten sowie ein effektiveres Rechtschutzverfahren<br />

durch Änderung des verwaltungsrechtlichen Widerspruchsverfahrens.<br />

Die jeweiligen Entlastungseffekte sind in Abschnitt E näher beschrieben.<br />

Einzelvorschläge zum Bürokratieabbau<br />

In einer ressortübergreifenden Datenbank "Bürokratieabbau" sind zwischenzeitlich<br />

mehr als 500 Einzelvorschläge erfasst, die zudem in der Projektgruppenarbeit (vgl.<br />

Abschnitt F) berücksichtigt werden. Rd. 1/3 der Vorschläge sind abschließend bewertet.<br />

Veränderungsvorschläge wurden für eine Vielzahl von Rechtsvorschriften<br />

eingereicht und beziehen sich sowohl auf Landes- als auch auf Bundes- und Europarecht.<br />

Teilweise sind Vorschläge zur Abschaffung, Vereinfachung oder Flexibilisierung<br />

von geltendem Recht bereits umgesetzt (z.B. Abschaffung des Tariftreuegesetzes,<br />

Verzicht auf Zustimmungserfordernisse der oberen Bauaufsichtsbehörde oder<br />

Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten - Ladenöffnungsgesetz).<br />

Ressortspezifische Maßnahmen und Projekte<br />

Die Maßnahmen und Projekte der Ressorts belegen, dass Bürokratieabbau eine Politik<br />

der kleinen Schritte mit nur selten spektakulären Erfolgen ist. Sie sind Teilaspekte<br />

und notwendige Ergänzungen im Rahmen des Gesamtkonzepts Bürokratieabbau,<br />

wie etwa die Aspekte der 1:1 - Umsetzung von EU- und Bundesrecht, des Befristungsmanagements<br />

sowie der Bürokratiekostenbelastung als Gesetzesfolge.<br />

Soweit die Ressorts hierzu (Zwischen-) Ergebnisse gemeldet haben, sind diese im<br />

Abschnitt G dargestellt.<br />

11


Projektergebnisse in acht Reformfeldern<br />

Die in den acht Schwerpunktthemen von den Ressorts gemeldeten Sachstände/ Ergebnisse<br />

der Projektgruppenarbeit sind im Abschnitt F dargestellt und in einer vorangestellten<br />

Übersicht zusammengefasst. Hervorzuheben sind die Ergebnisse der<br />

Projekte zum Standardkostenmodell (vgl. Langfassung im Abschnitt F):<br />

SKM-Scan des gesamten Landesrechts<br />

In einem länderübergreifenden Projekt sind alle Landesgesetze und Verordnungen<br />

im Rahmen eines Schätzverfahrens auf ihre belastenden Informationspflichten hin<br />

überprüft und die Gesetze mit der höchsten Informationskostenbelastung für die<br />

Wirtschaft ermittelt worden.<br />

In <strong>NRW</strong> wurden insgesamt 1739 Landesgesetze und Verordnungen auf ihre wirtschaftsrelevanten<br />

Informationspflichten hin untersucht - unter gleichzeitiger Feststellung<br />

der Regelungskompetenz (Rahmengesetzgebung, konkurrierende Gesetzgebung,<br />

originäres Landesrecht oder durch EU-beeinflusstes Recht).<br />

Im Ergebnis enthalten lediglich 108 Gesetze und Verordnungen 698 wirtschaftsrelevante<br />

Informationspflichten. Nur 13 der 108 Rechtsnormen verursachen 90% der<br />

Belastung.<br />

SKM-Messung Landesbaurecht<br />

Im Gegensatz zur Schätzung des gesamten Landesrechts wurden die mit dem Landesbaurecht<br />

einhergehenden Belastungen u.a. durch konkrete Messungen ermittelt.<br />

Im Ergebnis verursachte das Landesbaurecht im Jahr 2004 lediglich ca. 7,1 Mio. Euro<br />

an Informationskosten für die nordrhein-westfälische Wirtschaft. Dies entspricht<br />

ca. 0,02% des Bauvolumens im Jahr 2004 (ca. 40 Mrd. €).<br />

Bewertung<br />

In allen Ländern sind ca. 90 Prozent der errechneten Informationskosten in wenigen<br />

Gesetzen oder Verordnungen begründet. Die bisherige Annahme, dass ca. 10 – 15<br />

Prozent der bestehenden Informationskosten auf landesgesetzliche Bestimmungen<br />

zurückzuführen sind, hat sich nicht bestätigt. Die durch reines Landesrecht verursachten<br />

Informationskosten spielen eine eher untergeordnete Rolle in einer Größenordnung<br />

von maximal 1 Prozent der geschätzten Gesamtkostenbelastung für die<br />

Wirtschaft.<br />

Für die weitere Vorgehensweise sind folgende Punkte von Bedeutung:<br />

Der nicht unerhebliche Aufwand für Messungen nach der SKM-Methode und die damit<br />

verbundenen Akzeptanzprobleme sind Anlass für eine Prüfung, wie diese Methode<br />

verschlankt werden kann. Das Land Brandenburg bereitet unter Beteiligung anderer<br />

Länder die Entwicklung einer SKM-Methode auf der Basis des SKM-<br />

Handbuchs des Statistischen Bundesamtes vor, allerdings mit verringertem Erhebungsaufwand.<br />

Diese Methode könnte die notwendige Datenbasis für die wichtigsten<br />

Informationspflichten mit vertretbarem Aufwand auf allen Regelungsebenen schaffen<br />

und damit auch eine Grundlage für die im Rahmen einer Gesetzesfolgenabschätzung<br />

zu leistende Arbeit sein.<br />

12


D Bewertungen und Ausblick<br />

Bürokratieabbau in <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen ist spürbar geworden.<br />

Die <strong>Landesregierung</strong> hat bisher Beschlüsse zu 18 Gesetzentwürfen und 10 Rechtsverordnungen<br />

gefasst. 13 Gesetze sind nach Abschluss der parlamentarischen Beratungen<br />

bereits in Kraft getreten. Mit vier Bundesratsinitiativen hat sich die <strong>Landesregierung</strong><br />

mit Erfolg für einen Bürokratieabbau auf Bundesebene eingesetzt.<br />

Darüber hinaus werden von allen Ressorts der <strong>Landesregierung</strong> eine Vielzahl von<br />

Einzelmaßnahmen und -projekten (rd. 100) durchgeführt, die z.B. die Verwaltungsabläufe<br />

nach innen und nach außen vereinfachen sowie den Einsatz von Informationstechnik<br />

durch Umsetzung von E-Government-Projekten forcieren.<br />

Mehr als die Hälfte der 23 (Teil-) Projekte in den von der <strong>Landesregierung</strong> festgelegten<br />

acht Reformfeldern sind bereits abgeschlossen. Im Ergebnis werden dadurch für<br />

die unterschiedlichsten Adressaten Verbesserungen gegenüber dem Status quo erreicht.<br />

Insbesondere sind die Grundlagen für eine bessere Rechtsetzung in <strong>NRW</strong><br />

geschaffen.<br />

Die "gefühlte Bürokratie" ist teilweise höher als die tatsächliche Belastung<br />

Den größten bürokratischen Aufwand müssen die Unternehmen für das Finanzamt<br />

und für die Krankenkassen, für Bau- und Umweltbehörden, das Kraftfahrtbundesamt<br />

und das Bundesamt für Güterverkehr, für die Handwerks- und Handelskammern<br />

betreiben.<br />

Am Beispiel der Meldepflichten zu amtlichen Statistiken wird aber auch deutlich,<br />

dass die "gefühlte Bürokratie" z.T. höher ist als die tatsächliche Belastung:<br />

Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) hat ermittelt, dass<br />

rd. 85 % aller Unternehmen der Bundesrepublik keiner Meldepflicht zu amtlichen<br />

Statistiken unterliegen. Vor allem kleine und mittlere Unternehmen sind von Statistikpflichten<br />

oft nicht betroffen.<br />

An den gesamten bürokratischen Lasten hat die amtliche Statistik nach der Untersuchung<br />

des DIW lediglich einen Anteil von 8,6%.<br />

Diese Relativierung stellt aber die Notwendigkeit nicht in Frage, Überregulierungen<br />

jenseits dieser Statistikpflichten zu beseitigen oder zu begrenzen<br />

Bundes- und Europarecht engen Handlungsspielraum des Landes ein<br />

Alle zurzeit bestehenden Wirtschaftsstatistiken sind durch Bundesgesetze geregelt,<br />

die zum allergrößten Teil verbindliche EU-Vorgaben in nationales Recht umsetzen.<br />

Nach den Projektergebnissen zum Standardkostenmodell nehmen die durch reines<br />

Landesrecht verursachten Informationskosten eher eine untergeordnete Rolle im<br />

Vergleich zur Gesamtkostenbelastung für die Wirtschaft ein (max. 1 %).<br />

Das Land <strong>NRW</strong> stößt bei dem Versuch, Bürokratieabbau durch die Änderung von<br />

Steuergesetzen voranzutreiben, an Grenzen. Die Änderung von Steuergesetzen unter<br />

Beteiligung der Länder führt regelmäßig auch zu politischen Zielkonflikten. Gerade<br />

der Bund scheint hierbei in der letzten Zeit wieder von dem Vereinfachungsziel<br />

13


abzurücken, z.B. bei den Neuregelungen zu „Kinderbetreuungskosten“ und zur „Entfernungspauschale“.<br />

Diese Änderungen sind politisch gewollt. Dabei wird bewusst<br />

ein nicht unerheblicher Aufwand für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung<br />

in Kauf genommen. Der Wille des Landes, Bürokratie abzubauen, scheitert<br />

im Bereich der Steuerverwaltung deshalb häufig an bundespolitischen Vorgaben.<br />

Auch im Bereich Arbeit (Einstellung, Beschäftigung und Entlassung) handelt es sich<br />

im Wesentlichen um EU- bzw. Bundesrecht. Das Arbeitsvertragsrecht als Mittelpunkt<br />

der Arbeitsbeziehungen ist gekennzeichnet durch eine starke Zersplitterung der<br />

Rechtsvorschriften. Zur weiteren Unübersichtlichkeit trägt eine zerstückelte und über<br />

das erforderliche Maß hinausgehende Umsetzung von Vorgaben aus europäischen<br />

Richtlinien bei.<br />

EU- und Bundesrecht beeinflussen in erheblichem Maße die Bereiche Umwelt und<br />

Natur, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Es ist davon auszugehen, dass in der<br />

Vergangenheit bereits bei der Umsetzung von EU-Recht in Bundesrecht erheblich<br />

über den Aspekt einer 1:1 - Umsetzung hinausgegangen wurde. Daher ist hier bei<br />

landesgesetzlichen Regelungen besonderes Augenmaß geboten. Die Landesregie-<br />

rung zielt auf eine 1:1 – Umsetzung ohne weitergehende Auflagen ab, z.B. durch das<br />

neue Landschaftsgesetz.<br />

Bund und Europa "denken um"<br />

Das "Nationale Reformprogramm" der Bundesregierung sieht eine Entlastung<br />

der Wirtschaft u.a. durch den Abbau von Bürokratie (z.B. Mittelstandsentlastungsgesetze<br />

I und II), die Einführung des Standard-Kosten-Modells (SKM) auf Bundesebene<br />

sowie die Einrichtung eines Normenkontrollrates beim Bundeskanzleramt vor.<br />

Das Programm der deutschen EU-Ratspräsidentschaft 2007 will mit einer besseren<br />

Rechtsetzung zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die europäischen Unternehmen<br />

und zur Senkung der Bürokratiekosten beitragen. Hierzu gehören die<br />

Vereinfachung des bestehenden Rechts ebenso wie der Abbau bereits bestehender<br />

Bürokratiekosten und eine konsequente Durchführung von Folgenabschätzungen für<br />

neue Vorhaben. Die Bundesregierung hat am 28.02.2007 ein nationales Abbauziel<br />

von 25 % der Bürokratiekosten bis 2011 beschlossen. Erreicht werden soll das durch<br />

eine Messung von ca. 2.000 von insgesamt ermittelten 10.600 Informationspflichten.<br />

Die EU-Kommission verbindet mit ihrer Initiative für eine bessere Rechtsetzung die<br />

Vereinfachung von bestehenden EU-Vorschriften und für zukünftige Regelungen den<br />

Einsatz von frühzeitigen Konsultationsverfahren und systematischen Folgenabschätzungen.<br />

Sie will im Zeitraum 2007 bis 2009 43 neue Initiativen zur Rechtsvereinfachung<br />

ergreifen und das Kodifizierungsprogramm bis Mitte 2008 abschließen. Der<br />

Europäische Rat hat auf Vorschlag der Kommission am 8./9. März 2007 beschlossen,<br />

die durch EU-Gesetzgebung entstehenden Verwaltungslasten für Unternehmen<br />

bis 2012 um 25 Prozent zu verringern.<br />

14


Die Maßnahmen der <strong>Landesregierung</strong> liegen im Trend dieser Entwicklung<br />

Mit den "Europapolitischen Prioritäten ... mit intensivem ressortübergreifenden Koordinierungsbedarf<br />

2007....." soll eine entsprechende Positionierung der <strong>Landesregierung</strong><br />

vorbereitet werden, die frühzeitig in den Rechtsvereinfachungsprozess der EU-<br />

Kommission eingebracht werden und damit die Bemühungen um eine bessere<br />

Rechtsetzung in der EU unterstützen soll.<br />

Neben eine intensivierte Kommunikation der Ressorts mit der Landesvertretung tritt<br />

zudem künftig eine Erfassung und Bearbeitung "latenter" EU-Vorhaben in Form eines<br />

"EU-Radars der <strong>Landesregierung</strong> <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen".<br />

<strong>Nordrhein</strong>-Westfalen unterstützt den Bundesrat in der Frage, ob er bei seinen Gesetzentwürfen<br />

künftig auch eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung - wie die Bundesregierung<br />

bei ihren Entwürfen - treffen will. Allerdings ist eine entsprechende Methode<br />

bei der Mehrheit der Länder noch nicht etabliert. <strong>NRW</strong> hat hinsichtlich der Stellung<br />

von Änderungsanträgen und der regelmäßig kurzen Fristen sowie für Fälle von<br />

besonderer politischer Priorität und Eilbedürftigkeit eine Ausnahme gefordert.<br />

Mit dem (formalen) Befristungsmanagement und der (materiellen) ressortübergreifenden<br />

Normprüfung bestehen die Voraussetzungen für eine weitere Qualitätssteigerung<br />

und -sicherung im Normsetzungsprozess in <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen.<br />

Neuausrichtung der Arbeitsstrukturen im Bürokratieabbau in <strong>NRW</strong><br />

Ausgehend von den bisher erzielten Ergebnissen werden die Arbeiten zum Bürokratieabbau<br />

wie folgt zu konzentriert:<br />

Beendet sind die Projektgruppen Standardkostenmodell, Ressortübergreifende<br />

Normprüfung (als vorbereitende Projektgruppe für die seit dem 15.01.2007 im IM<br />

eingerichtete Normprüfstelle), Statistik- und Berichtspflichten, Unternehmens- und<br />

Existenzgründungen und Arbeit. Soweit die Ergebnisse nicht bereits zu konkreten<br />

Umsetzungsmaßnahmen geführt haben, werden die aus der Projektarbeit resultierenden<br />

Vorschläge, Vorhaben und künftigen Aufgabenstellungen in der jeweiligen<br />

Ressortzuständigkeit weitergeführt (z.B. Prüfung des Vorschlags der AG "Unternehmens-<br />

und Existenzgründungen" zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes<br />

durch MWME und IM bzw. Begleitung der Kodifikation des Arbeitsvertragsrecht<br />

durch MAGS). Für die Arbeit in den noch nicht beendeten (Teil-) Projekten gelten<br />

die bestehenden Projektpläne fort.<br />

Bürokratieabbau bleibt ständige Aufgabe für alle Ressorts. Das schließt eine Konzentrierung<br />

auf den Bürokratieabbau und die Bürokratievermeidung auf Bundes- und<br />

Europaebene durch eine möglichst frühzeitige Einflussnahme auf neue Rechtsetzungsvorhaben<br />

bzw. auf Maßnahmen zur Rückführung bestehender Regelungen<br />

ein. Bei wirtschaftsnahen Fragestellungen sollten nach Möglichkeit Vertreter von Unternehmen,<br />

Kammern und Verbänden in die Reformdiskussion einbezogen werden.<br />

Bürokratieabbau zielt neben der Änderung von Vorschriften auch auf praktische Er-<br />

15


leichterungen bei der Ausgestaltung von Verfahren. Die ressortspezifischen Ansätze,<br />

Maßnahmen und Ergebnisse werden in einem jährlichen Sachstandsbericht des Innenministeriums<br />

für die <strong>Landesregierung</strong> dargestellt (Fortschreibung des<br />

Sachstandsberichts März 2007). Geprüft werden Möglichkeiten zur Einrichtung eines<br />

IT-gestützten Wissensmanagements.<br />

Eine "Bessere Rechtsetzung" wird wie im Bund und Europa ein zentrales Thema in<br />

<strong>Nordrhein</strong> Westfalen sein. Der Landesrechnungshof <strong>NRW</strong> vertritt in seiner jüngsten<br />

Querschnittsprüfung "Kostenrelevanz von Gesetzen und Verordnungen" die Auffassung,<br />

dass die Implementierung einer umfassenden ressortübergreifenden Normprüfung<br />

(formell und materiell) eine wichtige Funktion bei der Qualitätssicherung im<br />

Normsetzungsprozess in <strong>NRW</strong> einnimmt. Seine Empfehlungen für die Ausgestaltung<br />

einer künftigen Gesetzesfolgenabschätzung (GFA) beziehen ausdrücklich auch<br />

eine Verbesserung der Finanzfolgenabschätzung als Teil der GFA ein.<br />

Die Bundesregierung nutzt für die Erfassung bestehender und zur Abschätzung neuer<br />

bürokratischer Belastungen das Standardkostenmodell (SKM).<br />

<strong>NRW</strong> wird die intensive Zusammenarbeit mit dem Bund zwecks Schaffung einer gemeinsam<br />

nutzbaren Datenbasis für Bürokratiekostenmessungen weiterführen. Hieraus<br />

und auf der Basis der Erkenntnisse des Landes Brandenburg, der Ergebnisse<br />

der Projektgruppe "Statistik- und Berichtspflichten" sowie unter Einbeziehung der<br />

Empfehlungen des Landesrechnungshofes soll eine optimierte Gesetzesfolgenabschätzung<br />

entwickelt werden.<br />

16


E Gesetzgebungsreport<br />

Gesetze<br />

1. Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches in <strong>NRW</strong> vom 15.12.2005<br />

Durch die Abschaffung der 7-Jahres-Frist nach § 35 BauGB wird die Weiternutzung<br />

von Bauvorhaben im Außenbereich erleichtert.<br />

2. Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz vom 21.03.2006<br />

Das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz ist mit Wirkung zum<br />

1. April 2006 in Kraft getreten. Die Hochschulen entscheiden über das „Ob“ und<br />

„Wie“ der Beitragserhebung autonom. Die Hochschulen haben sich überwiegend für<br />

die Erhebung von Studienbeiträgen entschieden. Auch die Beitragserhebung erfolgt<br />

dezentral durch die Hochschulen. Eine Detailsteuerung seitens des Ministeriums findet<br />

nicht statt. Auch das gesetzliche Regelungswerk ist vom Gedanken der Deregulierung<br />

beherrscht, da die gesetzlichen Rahmenvorgaben auf das verfassungsrechtlich<br />

erforderliche Maß begrenzt worden sind. Im Vergleich zum Vollzug des zum<br />

1. April 2007 außer Kraft tretenden Studienkonten- und Studienfinanzierungsgesetzes<br />

ist zu erwarten, dass der Vollzug des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes<br />

zu einem merklichen Rückgang der Bürokratiekosten führen wird.<br />

3. Fehlbelegungsrechtsänderungsgesetz <strong>NRW</strong> vom 23.05.2006<br />

Der Landtag <strong>NRW</strong> hat das Gesetz zur Änderung des Fehlbelegungsrechts am<br />

17.05.2006 beschlossen. Die seit 1983 in <strong>NRW</strong> erhobene Ausgleichszahlung zum<br />

Abbau von Fehlsubventionierungen im Wohnungswesen soll bis zum 31.12.2009<br />

schrittweise abgebaut werden. Bewohnerstrukturen werden gestärkt, entgegenstehende<br />

bürokratische Hemmnisse abgebaut.<br />

4. Zweites Schulrechtsänderungsgesetz vom 27.06.2006<br />

Das Land <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen geht mit dem neuen Schulgesetz (Zweites Schulrechtsänderungsgesetz)<br />

konsequent den Weg von einer überregulierten Schule hin<br />

zu einer eigenverantwortlichen Schule, in der die am Schulleben Beteiligten gemeinsam<br />

handeln, ein klares Ziel für ihre Arbeit an der Schule formulieren und aus den<br />

Ergebnissen entsprechende Konsequenzen ziehen. Dies wird nicht nur ein wesentlicher<br />

Schritt und Motor für die qualitative Schulentwicklung, sondern auch für eine<br />

effiziente Schulorganisation und damit für den Abbau von Bürokratie im Schulwesen<br />

sein.<br />

Nicht zuletzt gilt es vor allem, Lehrkräfte von Bürokratie zu entlasten, um mehr Freiraum<br />

für das eigentliche Kerngeschäft von Schulen, den Unterricht und die Erziehung,<br />

aber auch für die Bewältigung der anstehenden bildungspolitischen Reformen<br />

in den Schulen zu schaffen.<br />

17


5. Beitreibungserleichterungsgesetz/Kfz-Zulassung vom 19.09.2006<br />

Die Kommunen und Kreise in <strong>NRW</strong> können aufgrund der geschaffenen gesetzlichen<br />

Grundlage gegen Fahrzeughalter vorgehen, die mit der Zahlung von Gebühren im<br />

Rückstand sind. Wer bei Kfz-Zulassungsbehörden Gebühren nicht bezahlt hat, kann<br />

künftig bis zur Begleichung der offenen Rechnung kein anderes Fahrzeug zulassen.<br />

Das Gesetz zur Entbürokratisierung der Betreibung von Gebühren- und Auslagenrückständen<br />

bei der Zulassung von Fahrzeugen zielt vor allem auf Fahrzeughalter<br />

ab, die wiederholt technisch mangelhafte Wagen zulassen.<br />

Mit dem Gesetz reagiert das Land auf Forderungen der kommunalen Spitzenverbände.<br />

Die Ausfälle durch nicht gezahlte Gebühren und Auslagen für Kfz-Stilllegungen<br />

belasten die öffentlichen Haushalte erheblich, in einzelnen Kreisen bis zu<br />

200.000 Euro pro Jahr. Bisher haben die Kommunen nur die Möglichkeit, gegen<br />

säumige Zahler Mahn- und Vollstreckungsverfahren einzuleiten.<br />

6. Standardbefreiungsgesetz <strong>NRW</strong> vom 17.10.2006<br />

Mit dem Standardbefreiungsgesetz erhalten die Kommunen mehr Handlungsspielräume<br />

durch die Möglichkeit, sich von kommunalbelastenden Standards zu befreien.<br />

Kommunalbelastende landesrechtliche Standards sind Vorgaben in Landesgesetzen<br />

und Rechtsverordnungen auf Grund von Landesgesetzen, welche die Art und Weise<br />

der Aufgabenerfüllung bestimmen:<br />

● Vorgaben für die Erstellung/Fortschreibung von Bilanzen, Plänen und Konzepten,<br />

● organisationsrechtliche Vorgaben sowie<br />

● Anforderungen an die berufliche Qualifikation oder das Erfordernis einer besonderen<br />

Ausbildung; eine Befreiung ist in diesen Fällen zulässig, soweit eine entsprechend<br />

fachgemäße Aufgabenerledigung sichergestellt ist. Eine Befreiung von laufbahnrechtlichen<br />

Vorgaben ist nicht möglich.<br />

Zur Befreiung bedarf es lediglich einer rechtzeitigen Anzeige der Kommune gegenüber<br />

dem für das Fachgesetz zuständigen Ministerium.<br />

7. Hochschulfreiheitsgesetz (HFG) vom 31.10.2006<br />

Das HFG ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Mit ihm wurden die Universitäten<br />

und Fachhochschulen des Landes als Körperschaften des öffentlichen Rechts verselbständigt.<br />

Ihnen wurde mehr Gestaltungsfreiheit und mehr Gestaltungsverantwortung<br />

übertragen. Das Verhältnis zwischen Staat und Hochschule wurde durchgreifend<br />

erneuert. Hierzu bleibt festzuhalten:<br />

• Mit dem HFG erreichen die Universitäten und Fachhochschulen ein Höchstmaß<br />

an steuerungspolitischer Autonomie. Die Verselbstständigung bringt es mit sich,<br />

dass der Staat nur noch die Rechtsaufsicht führt und steuerungstechnisch nicht<br />

mehr zentralistisch bürokratische Details regelt. Sämtliche Erlasse der Ministerialverwaltung<br />

haben zum 1. Januar 2007 ihre Geltung für die Hochschulen verloren.<br />

• Die Universitäten und Fachhochschulen erhalten ein Höchstmaß an personalwirtschaftlicher<br />

Autonomie. Sie sind Dienstherren bzw. Arbeitgeber der an den Hoch-<br />

18


schulen Beschäftigten geworden und können damit ein eigenverantwortliches Personalmanagement<br />

einführen. Die Hochschulen werden künftig auch völlig selbstständig<br />

über die Berufungen der Professorinnen und Professoren entscheiden<br />

können. Der bisherige Vorbehalt des staatlichen Einvernehmens ist entfallen.<br />

• Die Universitäten und Fachhochschulen haben schließlich auch ein Höchstmaß an<br />

finanzwirtschaftlicher Autonomie erhalten. Das HFG hat die Hochschulen aus der<br />

Landeshaushaltsordnung befreit. Sie werden künftig über Zuschüsse finanziert<br />

und können dann frei wirtschaften, Geld ansparen oder im Grundsatz Investitionen<br />

über Kredite vorfinanzieren.<br />

Die Verselbständigung der Universitäten und Fachhochschulen wird grundsätzlich für<br />

die Hochschulen keine zusätzlichen finanziellen Mittel erforderlich machen. Durch<br />

den mit ihr erreichten Bürokratieabbau wird es vielmehr möglich werden, Effizienzgewinne<br />

zu erwirtschaften, die den eigentlichen Aufgaben der Hochschulen zugute<br />

kommen werden. Insgesamt gesehen reduziert das HFG ministerielle Zustimmungsvorbehalte<br />

und Entscheidungskompetenzen und trägt damit zu einem effektiven Bürokratieabbau<br />

im Hochschulwesen bei.<br />

8. Gesetz zur Aufhebung des Tariftreuegesetzes <strong>NRW</strong> vom 31.10.2006<br />

Die Gründe für die Aufhebung liegen in den erheblichen Mängeln bei der Durchführung<br />

und der erwiesenen Wirkungslosigkeit des Gesetzes. Nach übereinstimmender<br />

Auffassung von Fachleuten in Verwaltung, Wissenschaft und Wirtschaft werden die<br />

mit dem Tariftreuegesetz <strong>NRW</strong> verfolgten Schutzziele für Arbeitnehmer im Baugewerbe<br />

wesentlich wirkungsvoller durch die gesetzlichen Mindestlohnregelungen, wie<br />

sie bereits jetzt im Arbeitnehmerentsendegesetz bundesweit geregelt sind, erreicht.<br />

Gleichzeitig solle es den Kommunen im Lande ermöglicht werden, deutlich stärker<br />

als bisher Unternehmen aus der Region bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu berücksichtigen.<br />

Kreise, Städte und Gemeinden sollen die Chance erhalten, mit öffentlichem<br />

Geld Arbeit und Wirtschaft in der Region zu stärken. Im Übrigen leistet die<br />

<strong>Landesregierung</strong> mit der Aufhebung des Gesetzes, einen erheblichen Beitrag zum<br />

Bürokratieabbau. So war man bei Erlass des Gesetzes davon ausgegangen, dass es<br />

zu einer Verteuerung der Bauaufträge von fünf Prozent und zu einem zusätzlichen<br />

Verwaltungsaufwand in Höhe von 0,5 Prozent der Auftragssumme führen werde.<br />

9. Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 16.11.2006<br />

Mit dem Ladenöffnungsgesetz kommen Kunden und Einzelhändler in <strong>NRW</strong> mit Wirkung<br />

vom 21.11.2006 in den Genuss einer weitgehenden Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten<br />

im Lande. Möglich wurde die neue Regelung durch die Föderalismusreform,<br />

mit der die Gesetzgebungskompetenz auf die Länder überging. Mit der getroffenen<br />

Regelung wird die Verantwortung für die Ladenöffnungszeiten auf die Einzelhändler<br />

vor Ort übertragen.<br />

19


10. Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in <strong>NRW</strong> vom 12.12.2006<br />

Das Gesetz führt zu einer Auflösung von insgesamt 38 Sonderbehörden. Zum 1. Januar<br />

2007 wurden die acht Ämter für Agrarordnung, die fünf Bergämter, die 10 Staatlichen<br />

Ämter für Arbeitsschutz, die 10 Staatlichen Umweltämter und das Staatliche<br />

Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz OWL aufgelöst und ihre Aufgaben auf die Bezirksregierungen<br />

übertragen.<br />

Außerdem wurden die Aufgaben des Landesamtes für Ernährungswirtschaft und<br />

Jagd (LEJ), der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten (LÖBF) und<br />

des Landesumweltamts (LUA) in einem neuen Landesamt für Natur, Umwelt und<br />

Verbraucherschutz (LANUV) zusammengefasst. Zudem ist ein Teil der Aufgaben auf<br />

die Bezirksregierungen, insbesondere die Bezirksregierung Düsseldorf übertragen<br />

worden. Im Gegenzug sind die Veterinärangelegenheiten und die Lebensmittelüberwachung,<br />

für die bisher die Bezirksregierungen zuständig waren, bei der LANUV zusammengeführt<br />

und zentralisiert worden. Die Hauptziele der Eingliederung sind:<br />

• Abbau von Doppelarbeit<br />

• Transparente und einfache Zuständigkeiten<br />

• Mehr Wirtschaftlichkeit<br />

• Verschlankung der Landesverwaltung<br />

• Nur noch eine Behörde als Ansprechpartner für Gewerbetreibende<br />

Schließlich wurde das Landesinstitut für Schule/Qualitätsagentur in Soest aufgelöst<br />

und seine Aufgaben auf das Ministerium für Schule und Weiterbildung und die Bezirksregierungen<br />

Düsseldorf und Arnsberg verteilt.<br />

Im nächsten Schritt werden die Bezirksregierungen, die durch die Eingliederung der<br />

Sonderbehörden eine Vielzahl zusätzlicher Aufgaben erhalten haben, auf ihre Kernzuständigkeiten<br />

reduziert. Die Untersuchung aller Aufgaben der Bezirksregierungen<br />

läuft seit dem Herbst 2006. Es geht um Kommunalisierung, Privatisierung und - wo<br />

es möglich ist - um den Wegfall von Aufgaben. Ein weiteres Ziel der Aufgabenuntersuchung<br />

ist es, das sog. Zaunprinzip zu realisieren.<br />

Für die Genehmigung und Überwachung von Betrieben (um die virtuell oder auch<br />

tatsächlich ein Zaun gezogen ist - daher die Bezeichnung) soll künftig nur noch eine<br />

Behörde zuständig sein. Dies erfordert eine Konzentration in der Umwelt- und Arbeitsschutzverwaltung.<br />

11. Änderung des Wohnungsbauförderungsgesetzes vom 12.12.2006<br />

Bündelung der Zuständigkeiten im Bereich der sozialen Wohnraumförderung durch<br />

das Dritte Gesetz zur Änderung des Wohnungsbauförderungsgesetzes (WBFG).<br />

Die Großen kreisangehörigen Städte werden von der Aufgabe entbunden. Durch<br />

diese Bündelung der Zuständigkeiten auf die kreisfreien Städte und auf die Kreise<br />

kann die Aufgabe der sozialen Wohnraumförderung künftig von 54 anstatt von 88<br />

kommunalen Bewilligungsbehörden durchgeführt werden, die über langjährige Erfahrungen<br />

mit der Materie verfügen, sich nachhaltig auf die sich stetig wandelnden<br />

20


wohnungspolitischen Aufgaben einstellen und auf eine schwankende Nachfrage<br />

nach Fördermitteln flexibel reagieren können. Gleichzeitig wird die Bürgernähe und<br />

die Qualität der Beratung gewahrt. Die am Bedarf orientierte Neuregelung der Zuständigkeiten<br />

erleichtert die Modernisierung des Verwaltungsverfahrens und führt bei<br />

den Großen kreisangehörigen Städten mittelfristig zu Einsparungen an Personal-<br />

und Sachkosten.<br />

12. Änderung der Landesbauordnung für das Land <strong>NRW</strong> vom 12.12.2006<br />

Das vordringliche Ziel der Änderung des § 6 BauO <strong>NRW</strong> ist eine Vereinfachung der<br />

Anwendung der Abstandflächenvorschriften für die am Bau Beteiligten und die Bauaufsichtsbehörden,<br />

da die Anwendung der bisher geltenden Vorschriften in der Praxis<br />

zunehmend Schwierigkeiten bereitet hat.<br />

13. Erstes Gesetz zum Bürokratieabbau vom 09.03.2007<br />

Der Landtag <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen hat am 16. März 2004 das Bürokratieabbaugesetz<br />

OWL beschlossen und dieses am 3. Mai 2005 um weitere Entbürokratisierungsmaßnahmen<br />

ergänzt. Für die Modellregion Ostwestfalen-Lippe sind Vorschriften außer<br />

Kraft gesetzt oder modifiziert worden, um zu erproben, ob damit unternehmerisches<br />

Handeln erleichtert, Existenzgründungen gefördert und die wirtschaftliche<br />

Entwicklung insgesamt voran getrieben werden kann. Mit dem am 09.03.2007 vom<br />

Landtag beschlossenen "Bürokratieabbaugesetz I" werden ausgewählten Sonderregelungen<br />

der Modellregion landesweite Geltung verschafft. Im Einzelnen:<br />

● Erleichterung der Erweiterung von Unternehmen mit Zufahrten zu Landes- und<br />

Kreisstraßen durch Verkürzung der Frist für die Zustimmung zu Baugenehmigungen<br />

durch die Straßenbaubehörde von zwei auf einen Monat (§ 2 Nr. 1 a)<br />

● Erleichterte Ausschilderungsmöglichkeiten für Unternehmen an Landes- und<br />

Kreisstraßen (§ 2 Nr. 1 b)<br />

● Erleichterung der Nutzung von Einrichtungen staatlicher Kunsthochschulen abweichend<br />

von der Landeshaushaltsordnung (§ 2 Nr. 2)<br />

● Verkürzung von Verfahrenslaufzeiten durch Aussetzung des Widerspruchsverfahrens<br />

im Arbeitsschutz-, Gewerbe- sowie Bau- und Gaststättenrecht (§ 2 Nr. 3)<br />

● Ersetzen des rechtswidrig versagten Einvernehmens der Gemeinde im Baurecht<br />

durch die Bauaufsichtsbehörde (§ 2 Nr. 4 a)<br />

● Wegfall des Genehmigungserfordernisses für Werbeanlagen in Gewerbe- und<br />

Industriegebieten auch außerhalb eines Bebauungsplanes (§ 2 Nr. 4 b)<br />

● Anzeige- statt Genehmigungsverfahren für Nutzungsänderungen (§ 2 Nr. 4 c)<br />

● Straffung von Fördermöglichkeiten für den öffentlichen Personennahverkehr (§ 2<br />

Nr. 5)<br />

Durch Änderungsanträge der Regierungsfraktionen sind u.a. das für Nutzungsänderungen<br />

eingeführte Anzeigenverfahren im Baurecht auf Kleingaragen erweitert und<br />

die Geltungsdauer bis zum 31.12.2010 verlängert worden.<br />

21


14. Gesetzentwurf zur Änderung des Landschaftsgesetzes<br />

Das Landschaftsgesetz soll 1:1 an die Vorgaben des Europarechts und des Bundesrechts<br />

angepasst werden. Darüber hinausgehende Regelungen sowie Vorschriften,<br />

die zu hohem bürokratischen Aufwand führen, werden abgeschafft. Die naturschutzrechtliche<br />

Eingriffsregelung soll in einer Weise ausgestaltet werden, die den hohen<br />

kompensatorischen Verbrauch landwirtschaftlicher Flächen erheblich reduziert. Es<br />

wird eine Strategische Umweltprüfung bei der Landschaftsplanung eingeführt. Die<br />

Mitwirkungs- und Klagerechte der nach § 12 anerkannten Naturschutzvereine sollen<br />

reduziert werden. Außerdem wird eine eigene Vorschrift zum Schutz von Alleen eingeführt.<br />

Der Gesetzentwurf zur Änderung des Landschaftsgesetzes befindet sich<br />

aktuell im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren.<br />

15. Gesetzentwurf zum Bürokratieabbau und zur Konzentration im Bereich des<br />

Widerspruchsverfahrens<br />

Die <strong>Landesregierung</strong> hat am 06.02.2007 den Gesetzentwurf für ein effektiveres<br />

Rechtsschutzverfahren beschlossen und für die Durchführung der Verbändeanhörung<br />

freigegeben. Der Gesetzentwurf zielt auf eine weitgehende Abschaffung der<br />

Widerspruchsverfahren ab. Sofern überhaupt noch Widerspruchsverfahren durchgeführt<br />

werden, soll im Regelfall die Ausgangsbehörde auch den Widerspruchsbescheid<br />

erlassen.<br />

In den folgenden Bereichen sollen noch ausnahmsweise Widerspruchsverfahren<br />

stattfinden:<br />

● Bundes- oder Europarecht schreiben ein Widerspruchsverfahren vor.<br />

● Streitgegenstand ist die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen<br />

Prüfung (Rechtsprechung BVerfG).<br />

● Dritte sind erstmals am Verfahren beteiligt (Dieser bislang nicht am Verfahren<br />

beteiligte Personenkreis soll zum Schutz seiner Rechte Widerspruch einlegen<br />

können).<br />

● Entscheidungen von Schulen (Personal ohne verwaltungsfachliche Ausbildung)<br />

● Ausbildungsförderungsrecht (Personal ohne verwaltungsfachliche Ausbildung)<br />

● Bereich der wirtschaftlichen Dienstfürsorge, insbesondere Beihilfe, Besoldung und<br />

Versorgung (Massenverfahren).<br />

● Rundfunkangelegenheiten.<br />

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass gegen Verwaltungsakte von Bezirksregierungen<br />

grundsätzlich keine Widersprüche statthaft sind. Für den Bereich der Krankenhausplanung-<br />

und finanzierung bleibt die Möglichkeit von Drittwidersprüchen erhalten,<br />

obwohl die Ausgangsbescheide von den Bezirksregierungen erlassen werden.<br />

16. Gesetzentwurf zur Änderung des Landeswassergesetzes,<br />

der Landesbauordnung und des Landesabfallgesetzes (ArtikelG)<br />

Nach der Koalitionsvereinbarung sind EU-Recht und bundesgesetzliche Regelungsaufträge<br />

grundsätzlich nur 1:1 umzusetzen. Zudem sind Deregulierungsmöglichkeiten<br />

zu prüfen. Das jüngst geänderte LWG hat teilweise neue Pflichten eingeführt,<br />

22


die unter diesem Gesichtspunkt zu weitgehend und daher aufzuheben bzw. zu ändern<br />

sind. Bereits länger bestehende Regelungen können aus Vollzugsgründen entfallen.<br />

Ziel ist es, Behörden und Wassernutzer teilweise von Darstellungspflichten zu entlasten.<br />

Folgende Regelungen sollen geändert werden:<br />

• Streichung des § 2d Abs. 7. Die Regelung betrifft die Erarbeitung von Darstellungen<br />

im Zusammenhang mit der Bewirtschaftungsplanung durch die oberste Wasserbehörde.<br />

Auf gesonderte Darstellungen ist zu verzichten, da die Inhalte als<br />

wasserwirtschaftliche Grundlagen nach § 19 LWG weitestgehend vorhanden und<br />

bekannt sind.<br />

• Streichung des § 14 Abs. 3. Nach dieser Regelung müssten die Bezirksregierungen<br />

bis 2015 bei allen Entnahmen für die öffentliche Wasserversorgung > 1 Mio.<br />

m 3 Wasserschutzgebiete festsetzen. Dies wird weder von der Wasserrahmenrichtlinie<br />

noch vom WHG gefordert. Die Erforderlichkeit einer Schutzgebietsausweisung<br />

sowie der Zeitpunkt der Ausweisung sollte von den regionalen und wasserwirtschaftlichen<br />

Randbedingungen abhängig sein.<br />

• Streichung des § 47a Abs. 2. Die Regelung betrifft die Verpflichtung der Wasserversorger<br />

bestimmte Darstellungen für die Bewirtschaftungsplanung zu erarbeiten.<br />

Diese allgemeine Verpflichtung kann entfallen.<br />

• Änderung des § 50a. Die Regelung betrifft die Erstellung eines Wasserversorgungskonzeptes<br />

und legt die Inhalte des Konzeptes detailliert fest. Anstelle dieses<br />

Konzeptes soll ein von der obersten Wasserbehörde zu erstellender Wasserversorgungsbericht<br />

treten, der nur einmal im Laufe einer Wahlperiode dem Landtag<br />

vorzulegen ist.<br />

• Streichung des § 53 Abs. 1 S. 2 Nr. 6. Die Regelung verpflichtet die Gemeinden<br />

zur Überwachung von Kleinkläranlagen. Diese Pflicht kann entfallen, da die Kreise<br />

und kreisfreien Städte diese Anlagen im Rahmen ihrer Gewässeraufsicht<br />

ebenfalls überwachen.<br />

17. Gesetzentwurf zur Reform der Versorgungsverwaltung<br />

(Zweites Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen)<br />

Die <strong>Landesregierung</strong> hat sich in Umsetzung des Koalitionsvertrages dafür<br />

entschieden, die Versorgungsverwaltung mit dem Ziel einer weitgehenden Kommunalisierung<br />

umzustrukturieren. Die Auflösung der elf staatlichen Versorgungsämter<br />

wird zum 01.Januar 2008 angestrebt.<br />

• Die (großen) Aufgabenbereiche des Schwerbehindertenrechts und des am 1. Januar<br />

2007 in Kraft getretenen Elterngeld- und Elternzeitgesetzes sollen mit Wirkung<br />

vom 1. Januar 2008 auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen werden.<br />

Dies entspricht vollumfänglich den Aussagen im Koalitionsvertrag zur Kommunalisierung<br />

von bislang staatlichen Aufgaben in <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen.<br />

23


• Die von zurückgehenden bzw. geringen Fallzahlen bei gleichzeitig hoher Komplexität<br />

der Materie geprägten kleineren Aufgabenbereiche der Kriegsopferversorgung<br />

und des Sozialen Entschädigungsrechts sollen mit Wirkung vom 1. Januar<br />

2008 auf die Landschaftsverbände übertragen werden. Gleichzeitig sollen<br />

bislang bei den Kreisen, den kreisfreien Städten und Großen kreisangehörigen<br />

Städten angesiedelte Aufgaben der Kriegsopferfürsorge mit den Aufgaben der<br />

Kriegsopferversorgung bei den Landschaftsverbänden gebündelt werden. Insbesondere<br />

letzteres entspricht jahrelangen Forderungen auf Bundes- und Landesebene<br />

- auch aus dem Städte- und Gemeindebund - nach einer effektiveren Aufgabenverteilung.<br />

• Die Aufgabenbereiche der arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Förderprogramme<br />

sollen mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 auf die Bezirksregierungen übertragen<br />

werden, weil dies verwaltungspraktisch mit einem vergleichsweise geringen Aufwand<br />

zu bewerkstelligen ist.<br />

Am 06.03.2007 hat die <strong>Landesregierung</strong> die Freigabe des Gesetzentwurfs zur Anhörung<br />

der nach § 84 GGO zu beteiligenden Stellen und der nach § 7 Konnexitätsausführungsgesetz<br />

zu beteiligenden kommunalen Spitzenverbände beschlossen.<br />

18. Gesetzentwurf zur Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetz<br />

Durch das neue Gesetz werden die in der Vergangenheit oft langwierigen Planungsverfahren<br />

verkürzt und der Bürokratieabbau vorangetrieben. So werden sich die Landesbehörden<br />

zukünftig bei der Schwerpunkt- und Detailplanung zurückhalten. Weitere<br />

Maßnahmen sind unter anderem die Verkürzung der Verhandlungsfristen und eine<br />

Vereinfachung der Verfahrensschritte. Insgesamt enthält das Gesetz mit 36 Paragraphen<br />

7 weniger als das alte Gesetz. Rund ein Drittel der alten detaillierten Einzelregelungen<br />

sind nicht mehr enthalten.<br />

Der Gesetzentwurf wurde am 06.03.2007 von der <strong>Landesregierung</strong> beschlossen und<br />

in das Gesetzgebungsverfahren des Landtags eingebracht.<br />

24


E Gesetzgebungsreport<br />

Rechtsverordnungen<br />

1. Aufhebung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über Feuerlöschmittel<br />

und Feuerlöschgeräte des Landes <strong>NRW</strong><br />

Die <strong>Landesregierung</strong> hat mit Verordnung vom 14.11.2005 die Schließung der Amtlichen<br />

Prüfstelle für Feuerlöschgeräte und Feuerlöschmittel beim Institut der Feuerwehr<br />

<strong>NRW</strong> in Münster zum 31.12.2005 beschlossen.<br />

Die EU-Kommission verpflichtet <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen, den freien Warenverkehr für<br />

Feuerlöschgeräte zuzulassen. Dieser sei durch die „Ordnungsbehördliche Verordnung<br />

über Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte des Landes <strong>NRW</strong>“ eingeschränkt<br />

und erlaube in <strong>NRW</strong> nur die Herstellung und den Vertrieb zugelassener Feuerlöschgeräte<br />

und -mittel. Eine Zulassung konnten nach einer bundeseinheitlichen Verwaltungsvereinbarung<br />

nur die Amtlichen Prüfstellen in Münster und in Sachsen erteilen.<br />

Mit Aufhebung der Verordnung werden die Wettbewerbsbedingungen für in- und<br />

ausländische Hersteller von Feuerlöschern und Löschmitteln angeglichen, ohne dass<br />

darunter die Sicherheit leidet. Bestimmungen des Baurechts und der Arbeitsstättenverordnung<br />

schreiben für Feuerlöschgeräte bestimmte Eigenschaften vor, gerade<br />

auch in öffentlich zugänglichen Bereichen. Diesen Standard von Löschgeräten gewährleisten<br />

in Zukunft akkreditierte, private Prüfstellen. Eine öffentliche Konkurrenz<br />

dazu ist überflüssig.<br />

2. Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesfernstraßengesetzes<br />

Planfeststellung bei Bundesfernstraßen: Die <strong>Landesregierung</strong> hat beschlossen, dass<br />

die Befugnis zur Planfeststellung im Gebiet des Regierungsbezirks Detmold auf die<br />

Bezirksregierung Detmold übertragen werden soll.<br />

Übertragen durch VO zur Durchführung des Bundesfernstraßengesetzes vom<br />

02.05.2006. Notwendige Vorortentscheidungen sind schneller realisierbar. Die Ministerialverwaltung<br />

wird entlastet.<br />

3. Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet<br />

des technischen <strong>Umweltschutz</strong>es (ZustVOtU).<br />

Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen<br />

<strong>Umweltschutz</strong>es weist einzelne Aufgaben unterschiedlichen Behörden in <strong>NRW</strong> zu.<br />

Durch die Änderung der Zuständigkeitsverordnung (mit Verordnung vom 12.05.2006)<br />

werden zukünftig die Kreisordnungsbehörden von dieser Aufgabe befreit und die örtlichen<br />

Ordnungsbehörden sowie die Forstdienststellen für zuständig erklärt, da diese<br />

bereits für ähnliche Aufgaben im technischen <strong>Umweltschutz</strong> zuständig sind.<br />

25


4. Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung und der<br />

EU/EWR-Handwerk-Verordnung<br />

Bei der beschlossenen Zuständigkeitsübertragung auf die Handwerkskammern (mit<br />

Verordnung vom 24.04.2006) geht es um Ausnahmebescheinigungen zugunsten von<br />

Handwerkern, die keinen Meisterbrief in einem meisterpflichtigen Handwerk haben.<br />

Hiermit können sich Handwerker ohne Meisterbrief in die Handwerksrolle eintragen<br />

lassen und einen entsprechenden Handwerksbetrieb gründen oder übernehmen.<br />

5. Aufhebung der Verordnung über eine Umlage für Hebammen-Lehranstalten<br />

Die Verordnung vom 02.05.2006 ist mit Wirkung vom 31.12.2005 aufgehoben worden,<br />

damit entsprechend der Intention des Bundesgesetzgebers sichergestellt wird,<br />

dass zukünftig eine einheitliche Ausbildungsfinanzierung der in § 2 Nr. 1a Krankenhausfinanzierungsgesetz<br />

(KHG) genannten Berufe in <strong>NRW</strong> gewährleistet wird und<br />

Wettbewerbsverzerrungen zwischen Krankenhäusern mit geburtshilflichen Betten<br />

und den anderen Krankenhäusern verhindert wird.<br />

6. Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum<br />

Da die Verordnung bis zum 31.12.2006 befristet ist und danach ausläuft, wird der<br />

Forderung nach Aufhebung entsprochen. Durch den Auslauf der Verordnung werden<br />

Zeit und Kosten sowohl beim Antragsteller als auch bei der Genehmigungsbehörde<br />

eingespart.<br />

7. Änderung der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches<br />

Durch die 4. Durchführungsverordnung zum Baugesetzbuch vom 27.09.2005 wird<br />

eine Verzicht auf die Zustimmungserfordernisse der oberen Bauaufsichtsbehörde<br />

gem. § 35 Abs. 2 und 4 sowie § 36 BauGB normiert. Hierdurch werden Verfahren<br />

beschleunigt, da eine Genehmigungsebene wegfällt.<br />

8. Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz<br />

(BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung<br />

(HwO) (BBiGZustVO)“<br />

Mit dem In-Kraft-Treten der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz<br />

(BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der<br />

Handwerksordnung (HwO) (BBiGZustVO) am 19. Oktober 2006 ist eine Maßnahme<br />

umgesetzt worden, mit der das MAGS einen wichtigen Beitrag zur Entbürokratisierung<br />

der Berufsbildung geleistet hat.<br />

● Mit der Verordnung ist die Übertragung bisher staatlich wahrgenommener Aufgaben<br />

auf die Kammern als Selbstverwaltungseinrichtungen der Wirtschaft realisiert<br />

worden. Zu den künftig von den Kammern wahrzunehmenden Aufgaben zählen<br />

die Überprüfung der Eignung der Ausbildungsstätte und der fachlichen Eignung<br />

der Ausbildenden, die Untersagung des Einstellens und Ausbildens, wenn die er-<br />

26


forderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen sowie die Überwachung der<br />

Berufsausbildungsvorbereitung.<br />

● Erwartet wird hiervon eine Beschleunigung und Entbürokratisierung von Verfahren,<br />

da die Kammern eine größere Nähe zu Ausbildungsbetrieben aufweisen und<br />

bisher ohnehin in den Entscheidungsprozess eingebunden waren.<br />

9. Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO)<br />

Die vom Kabinett beschlossene neue Ersatzschulverordnung soll nach Zustimmung<br />

des Schulausschusses am 1. August 2007 in Kraft treten. Mit den vorgesehenen Änderungen<br />

wie dem Zwischenbescheid bei fehlenden Angaben oder fehlenden Genehmigungsvoraussetzungen<br />

sowie Erleichterungen beim Nachweis der finanziellen<br />

Leistungsfähigkeit durch die Ersatzschulträger wird das Verfahren beschleunigt und<br />

vereinfacht.<br />

10. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten zur<br />

Durchführung der Agrarreform und für die Kontrollen anderweitiger Verpflichtungen<br />

(Agrarreform-Zuständigkeitsverordnung)<br />

Die Verordnung wurde von der <strong>Landesregierung</strong> am 09.01.2007 beschlossen; der<br />

Landtag wurde beteiligt und hat keine Einwände erhoben. Die Veröffentlichung ist<br />

eingeleitet. Zweck der Verordnung ist die Zusammenlegung der systematischen Kontrollen<br />

auf Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross-Compliance) im Bereich<br />

„Umwelt“ beim Direktor der Landwirtschaftskammer <strong>NRW</strong> als Landesbeauftragten.<br />

Bisher wurden die Kontrollen in geteilter Zuständigkeit von Kreisordnungsbehörden<br />

und Landesbeauftragtem durchgeführt. Durch die Zusammenlegung kann in <strong>NRW</strong><br />

die Zahl der von Cross-Compliance-Kontrollen betroffenen Betriebe um ca. 550 pro<br />

Jahr reduziert werden. Entlastet werden die Kreisordnungsbehörden. Die von der EU<br />

vorgegebenen Kontrollquoten werden trotzdem eingehalten, da der Landesbeauftragte<br />

die bisher von den Kreisordnungsbehörden kontrollierten Standards zusätzlich<br />

mit kontrolliert.<br />

27


E Gesetzgebungsreport<br />

Bundesratsinitiativen des Landes<br />

1. Gesetzesinitiative zur Reduzierung und Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher<br />

Genehmigungsverfahren<br />

Die angestrebte Deregulierung liegt nicht nur im Interesse der Industrie, sondern<br />

stellt zugleich sicher, dass die Umweltqualität sowie der Schutz der Bürger vor<br />

schädlichen Umwelteinwirkungen gewährleistet bleiben.<br />

Der Gesetzesentwurf wird durch drei Elemente bestimmt:<br />

● Einführung eines fakultativen Erörterungstermins im immissionsschutzrechtlichen<br />

Genehmigungsverfahren<br />

● Neueinstufung der Anlagen im Immissionsschutz, damit Verkürzung der Genehmigungsverfahren<br />

durch Fortfall der Öffentlichkeitsbeteiligung<br />

● Verlagerung von Anlagen aus dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren<br />

in das baurechtliche Genehmigungsverfahren.<br />

Mit der Übergabe der Anlagen in das Baurecht will die <strong>Landesregierung</strong> auch die<br />

Rolle der Kommunen stärken, die zukünftig als Baugenehmigungsbehörden vor Ort<br />

über das Genehmigungsverfahren entscheiden sollen.<br />

Durch die Reduzierung des immissionsschutzrechtlichen Anlagenkatalogs werden<br />

allein in <strong>NRW</strong> ca. 3.000 (von ca. 16.000) Betreiber bei den Verfahrensanforderungen<br />

und den Kosten während des laufenden Betriebs entlastet. Davon profitieren insbesondere<br />

auch viele landwirtschaftliche Betriebe, die bisher nicht aufgrund luftverunreinigender<br />

Emissionen aus der Tierhaltung, sondern einzig wegen einer zu geringen<br />

Flächenausstattung dem Immissionsschutzrecht unterlagen. Weitere Entlastungen<br />

für die Landwirtschaft ergeben sich durch die 1:1-Anpassung der Tierplatzzahlen als<br />

Schwellenwerte für die Genehmigungspflicht oder Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

an die EU-Vorgaben. Zudem sieht die Gesetzesinitiative auch für immissionsschutzrechtliche<br />

Genehmigungsverfahren Erleichterungen vor. Zum einen soll ein<br />

Teil der Anlagen künftig in einem vereinfachten immissionsschutzrechtlichen Verfahren<br />

genehmigt werden. Hierdurch wird die gesetzlich vorgeschriebene Verfahrensdauer<br />

von sieben auf drei Monate verkürzt. In diesem Bereich wird EU-Recht 1 : 1<br />

umgesetzt.<br />

Am 10. März 2006 wurde die <strong>NRW</strong>-Gesetzesinitiative vom Bundesrat beschlossen.<br />

Sie wird jetzt im Bundestag behandelt.<br />

29


2. Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach<br />

der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) vom<br />

9.12.2006<br />

Durch eine Bundesratsinitiative des Landes konnte verhindert werden, dass der § 19<br />

UVPG aufgehoben wird, mit der Folge, dass die vereinfachenden Vorschriften für<br />

das flurbereinigungsrechtliche Planfeststellungsverfahren bestehen geblieben sind.<br />

3. Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch<br />

vom 03. August 2005 (BGBL. I S. 2269)<br />

Zur Entbürokratisierung des ab 1. Januar 2006 geltenden Verfahrens der Fälligkeit<br />

für Sozialversicherungsbeiträge hatte die <strong>Landesregierung</strong> <strong>NRW</strong> mit Baden-<br />

Württemberg eine Bundesratsinitiative auf den Weg gebracht (BR-Drs. 430/06). Das<br />

von <strong>NRW</strong> und von BW vorgeschlagene Modell hat zum Ziel, die nachträgliche Korrektur<br />

der Beitragsberechnung zu vermeiden. Der Antrag wurde am 7. Juli 2006 den<br />

Ausschüssen für Arbeit und Soziales – federführend – sowie dem Gesundheits- und<br />

Wirtschaftsausschuss mitberatend zugeleitet.<br />

In der Zwischenzeit war durch das „Erste Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse<br />

insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft“ vom 22.8.2006 (BGBl. I S.<br />

1970) auf Initiative des BMAS hin eine Änderung bezüglich der voraussichtlichen<br />

Beitragsschuld vorgenommen worden. Für die Zahlung der voraussichtlichen Beitragsschuld<br />

des laufenden Monats wird nunmehr auf das Rechnungsergebnis des<br />

Vormonats abgestellt.<br />

Mit der gesetzlichen Änderung ist lediglich eine Vereinfachung der Vorausschätzung<br />

durch eine Pauschalisierung verbunden. Gleichwohl müssen nach wie vor verbleibende<br />

Restbeträge im Folgemonat gezahlt werden. Der bürokratische Aufwand einer<br />

Verrechnung im Folgemonat ist damit nicht beseitigt.<br />

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat jedoch am 7. September 2006 beschlossen,<br />

die Vorlage von <strong>NRW</strong> und BW im Hinblick auf das o.a. Gesetz zu vertagen, um<br />

zunächst abzuwarten, wie sich die Rechtsänderung in der Praxis bewährt. An dieser<br />

Sachlage hat sich zwischenzeitlich nichts geändert.<br />

30


4. Bundesratsinitiative zur Effektivierung des Strafverfahrens (BR-Drs. 660/06)<br />

Auf die maßgebliche Initiative <strong>Nordrhein</strong>-Westfalens hat der Bundesrat am 13. Oktober<br />

2006 den Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens (BR-<br />

Drs. 660/06) beim Deutschen Bundestag eingebracht. Der Gesetzentwurf zielt darauf<br />

ab, das Strafverfahren ohne Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung und den berechtigten<br />

rechtsstaatlichen Interessen der Bürger zu beschleunigen und zu straffen, u.a.<br />

durch<br />

● die Konzentration auf den Ermittlungsrichter am Ort der Staatsanwaltschaft,<br />

● die Verpflichtung eines Zeugen, auf Ladung vor der Polizei zu erscheinen und zur<br />

Sache auszusagen, wenn dem ein Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft<br />

zugrunde liegt,<br />

● die Zusammenführung der Entscheidungskompetenzen der kleinen und großen<br />

Strafvollstreckungskammern, wenn zugleich über die Aussetzung der Vollstreckung<br />

einer lebenslangen und einer zeitigen Freiheitsstrafe zu entscheiden ist,<br />

● die Erweiterung der Rechtsfolgenkompetenz im Strafbefehlsverfahren und im<br />

beschleunigten Verfahren von einem Jahr auf zwei Jahre,<br />

● die Erhöhung der Annahmeberufung auf 60 Tagessätze,<br />

● die Verdoppelung der Wertgrenzen für die Einlegung von Rechtsmitteln im<br />

Ordnungswidrigkeitenverfahren,<br />

● die Beschränkung auf eine gerichtliche Instanz zur Überprüfung eines Fahrverbots<br />

von bis zu einem Monat.<br />

Der Deutsche Bundestag wird sich möglicherweise noch im Frühjahr dieses Jahres<br />

mit dem Gesetzentwurf befassen. Der Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens erscheint<br />

derzeit noch ungewiss.<br />

31


F Projektgruppenarbeit in acht Reformfeldern<br />

(Kabinettbeschluss vom 22.05.2006)<br />

1. Zusammenfassung der Projektergebnisse<br />

Steuern und Abgaben<br />

Die Arbeitsgruppe Steuern und Abgaben ist zu dem Zwischenergebnis gekommen,<br />

dass Bürokratieabbau zum Alltagsgeschäft der Finanzverwaltung gehört. Dazu gehört<br />

u. a. die bürgerorientierte Verwaltungsstrategie, die die kontinuierliche Verbesserung<br />

des Verhältnisses zwischen Steuerzahler und Finanzverwaltung beinhaltet,<br />

sowie eine zielgerichtete Optimierung von Arbeitsabläufen, die ein Abbau von Bürokratie<br />

für Bürger und Staat nach sich ziehen (z. B. Risiko- und Servicemanagement,<br />

Fortentwicklung der IT). Auch die Mitwirkung der Finanzverwaltung <strong>NRW</strong> am Gesetzgebungsverfahren<br />

(Bundesgesetze) mit dem Ziel, auch entbürokratisierend zu<br />

wirken, bedarf keiner neuen Regelungen, da sie seit jeher praktiziert wird.<br />

Standardkostenmodell<br />

Gemeinsame Bewertung der Projekte "SKM-Scan des gesamten Landesrechts" und<br />

"SKM-Messung der Landesbauordnung" durch FM und MBV.<br />

SKM-Scan des gesamten Landesrechts<br />

In einem länderübergreifenden Projekt sind alle Landesgesetze und Verordnungen<br />

im Rahmen eines Schätzverfahren auf ihre belastenden Informationspflichten hin<br />

überprüft und die Gesetze mit der höchsten Informationskostenbelastung für die<br />

Wirtschaft ermittelt worden.<br />

In <strong>NRW</strong> wurden insgesamt 1739 Landesgesetze und Verordnungen auf ihre wirtschaftsrelevanten<br />

Informationspflichten hin untersucht - unter gleichzeitiger Feststellung<br />

der Regelungskompetenz (Rahmengesetzgebung, konkurrierende Gesetzgebung,<br />

originäres Landesrecht oder durch EU-beeinflusstes Recht).<br />

Im Ergebnis enthalten lediglich 108 Gesetze und Verordnungen 698 wirtschaftsrelevante<br />

Informationspflichten. Diese Informationspflichten ergeben eine im Schätzungswege<br />

ermittelte rechnerische Gesamtbelastung von weniger als 50 Mio. € für<br />

die nordrhein-westfälische Wirtschaft pro Jahr. Nur 13 der 108 Rechtsnormen verursachen<br />

90% der Belastung.<br />

SKM-Messung Landesbaurecht<br />

Im Gegensatz zur Schätzung des gesamten Landesrechts wurden die mit dem Landesbaurecht<br />

einhergehenden Belastungen u.a. durch konkrete Messungen ermittelt.<br />

Im Ergebnis verursachte das Landesbaurecht im Jahr 2004 lediglich ca. 7,1 Mio. Euro<br />

an Informationskosten für die nordrhein-westfälische Wirtschaft. Dies entspricht<br />

ca. 0,02% des Bauvolumens im Jahr 2004 (ca. 40 Mrd. €).<br />

Bewertung<br />

In allen Ländern sind ca. 90 Prozent der errechneten Informationskosten in wenigen<br />

Gesetzen oder Verordnungen begründet. Die bisherige Annahme, dass ca. 10 – 15<br />

Prozent der bestehenden Informationskosten auf landesgesetzliche Bestimmungen<br />

33


zurückzuführen sind, hat sich nicht bestätigt. Die durch reines Landesrecht verursachten<br />

Informationskosten spielen eine eher untergeordnete Rolle in einer Größenordnung<br />

von maximal 1 Prozent der geschätzten Gesamtkostenbelastung von ca. 80<br />

Mrd. € für die Wirtschaft.<br />

Für die weitere Vorgehensweise sind aus der Sicht von FM und MBV folgende Punkte<br />

von Bedeutung:<br />

Bei der Abwägung, ob und in welchen Bereichen Messungen nach der SKM-<br />

Methode durchgeführt werden sollen, muss der Aufwand für die betroffenen Verwaltungseinheiten<br />

berücksichtigt werden. Schon deshalb kommen nur die Rechtsnormen<br />

mit den höchsten Informationskosten in Betracht.<br />

Der nicht unerhebliche Aufwand für Messungen nach der SKM-Methode und die damit<br />

verbundenen Akzeptanzprobleme sind Anlass für eine Prüfung, wie diese Methode<br />

verschlankt werden kann. Das Land Brandenburg bereitet unter Beteiligung anderer<br />

Länder die Entwicklung einer SKM-Methode auf der Basis des SKM-<br />

Handbuchs des Statistischen Bundesamtes vor, allerdings mit verringertem Erhebungsaufwand.<br />

Dabei sollen die notwendigen Erkenntnisse im Wesentlichen durch<br />

Expertenworkshops erarbeitet werden. Die Durchführung von Messungen ist dabei<br />

nur in begrenztem Umfang vorgesehen. Diese Methode könnte die notwendige Datenbasis<br />

für die wichtigsten Informationspflichten mit vertretbarem Aufwand auf allen<br />

Regelungsebenen schaffen und damit auch eine Grundlage für die im Rahmen einer<br />

Gesetzesfolgenabschätzung zu leistende Arbeit sein.<br />

FM und MBV empfehlen, die intensive Zusammenarbeit mit dem Bund zur Schaffung<br />

einer nutzbaren Datenbasis fortzuführen und die Erkenntnisse des Landes Brandenburg<br />

zur Grundlage einer Arbeitshilfe für eine Gesetzesfolgenabschätzung in <strong>NRW</strong><br />

zu machen.<br />

Unternehmens- und Existenzgründungen<br />

Gründungsfreundliches Gewerbeanmeldungsverfahren<br />

Das Projekt konzentriert sich auf die Optimierung der Abläufe erlaubnispflichtiger<br />

Gewerbemeldungen. Ziel ist, dass Gründer mit möglichst nur einem Behördengang<br />

alle erforderlichen Formalitäten abwickeln können und die Zeiträume bis zum Start<br />

erheblich verkürzt werden. Schon heute sind die Formalitäten für rund 70% aller<br />

Gründungen innerhalb weniger Stunden zu erledigen (einfache Gewerbemeldung).<br />

Als Ergebnis ist das Go! Infocenter Gewerbemeldungen entstanden, das Gründer<br />

und Berater rasch über alle erforderlichen gewerberechtlichen Schritte informiert.<br />

Dieses Instrument wird täglich von 300 Gründern und Beratern genutzt. Auch mehr<br />

als die Hälfte aller <strong>NRW</strong>-Kommunen greifen auf diese Instrument zurück.<br />

Die Optimierung von Verfahren stößt – dies zeigt das Projekt auch – an manchen<br />

Stellen an die Grenzen der gesetzlichen Regulierungen:<br />

Zu nennen ist hier der Zugriff der kommunalen Ordnungs- und Gewerbemeldeämter<br />

im Rahmen eines erlaubnispflichtigen Gewerbemeldeverfahrens auf das Schuldnerverzeichnis.<br />

Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz <strong>NRW</strong> beschränkt den Kreis der<br />

Berechtigten für den Zugriff auf die Stadtkassen. Das Ordnungsamt einer Stadt ist<br />

34


keine Vollstreckungsbehörde nach dem VwVG <strong>NRW</strong>. Für den Gründer hat dies den<br />

Nachteil, dass das Ordnungsamt nicht unmittelbar auf die erforderlichen Informationen<br />

Zugriff hat und der Gründer ein weiteres Amt einschalten muss.<br />

Die Projektgruppe regt die Prüfung einer entsprechenden Änderungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes<br />

an, um eine weitere Vereinfachung von erlaubnispflichtigen<br />

Gewerbemeldungen zu erreichen.<br />

Startercenter<br />

Prozess- und Verfahrensoptimierungen werden auch durch die landesweite Errichtung<br />

von STARTERCENTERN <strong>NRW</strong> erreicht. Neben betriebswirtschaftlichen Beratungen<br />

bieten die STARTERCENTER <strong>NRW</strong> alle Informationen zu den notwendigen<br />

Gründungsformalitäten an. Zudem können Gründerinnen und Gründer im Handwerk<br />

bereits jetzt mit Hilfe sog. Formularserver in den STARTERCENTERN <strong>NRW</strong> alle<br />

notwendigen Formulare (Gewerbemeldung, Berufsgenossenschaft, Finanzamt, Arbeitsagentur,<br />

Sozialversicherung etc.) ausfüllen. Gegenwärtig werden die Formulare<br />

noch auf dem Postwege an die zuständigen Behörden weitergeleitet. Der nächste<br />

Projektschritt ist die elektronische Vernetzung der Formularserver mit den beteiligten<br />

Behörden. Hier wird unter Federführung des Statistischen Landesamtes (LDS) gegenwärtig<br />

ein Umsetzungsplan erstellt. Im Frühjahr 2007 soll die Erweiterung des<br />

Formularserver auf alle Gründergruppen abgeschlossen werden. Formularserver<br />

wird es dann in jedem STARTERCENTER <strong>NRW</strong> geben.<br />

Die STARTERCENTER <strong>NRW</strong> übernehmen die Funktion eines One-Stop-Shops für<br />

Gründerinnen und Gründer. Inzwischen gibt es 10 zugelassene / zertifizierte STAR-<br />

TERCENTER <strong>NRW</strong>. Bis zum Ende des Jahres wird eine flächendeckende Errichtung<br />

in ganz <strong>NRW</strong> angestrebt.<br />

Gestaltung rechtlicher Rahmenbedingungen<br />

Die Arbeitsgruppe hat alle gründungsrelevanten Rechtsvorschriften auf Bundes- und<br />

Landesebene systematisch erfasst und analysiert. Der dabei ermittelte "Kernbereich"<br />

von Rechtsgebieten umfasst das Gewerberecht, Gesellschaftsrecht und die Anmeldung<br />

/ Erfassung beim Finanzamt. Ferner enthält er die rechtlichen Vorgaben zu Förderprogrammen,<br />

da diese als Angebot allen Gründerinnen und Gründern zur Verfügung<br />

stehen. Die Arbeitsgruppe schlägt vor, weitere Deregulierungsmöglichkeiten<br />

und sonstige Verbesserungen im Bereich der Unternehmens- und Existenzgründung<br />

im Rahmen der normalen Verwaltungsstrukturen zu erarbeiten und die Tätigkeit der<br />

Arbeitsgruppe einzustellen.<br />

Statistik- und Berichtspflichten<br />

Alle zurzeit bestehenden Wirtschaftsstatistiken sind durch Bundesgesetze geregelt,<br />

die zum allergrößten Teil verbindliche EU-Vorgaben in nationales Recht umsetzen.<br />

Von den rund 4 Millionen Unternehmen in Deutschland sind 530 000 zu Meldungen<br />

an die amtliche Statistik verpflichtet. Das heißt 84,7% aller Unternehmen der Bun-<br />

35


desrepublik unterliegen keiner Meldepflicht zu amtlichen Statistiken. Vor allem kleine<br />

und mittlere Unternehmen sind von Statistikpflichten oft nicht betroffen.<br />

An den gesamten bürokratischen Lasten hat die amtliche Statistik nach der Untersuchung<br />

des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) einen Anteil von<br />

8,6%. Größere Anteile werden dem Personalwesen (27,2%) (z. B. Meldungen an die<br />

Bundesagentur für Arbeit und die Sozialversicherungsträger bei Einstellungen und<br />

Entlassungen u. ä.), dem Steuer- und Rechnungswesen (33,2%) (z. B. Steuererklärungen,<br />

Vorsteueranmeldungen u. ä.) sowie der Produktion/Leistungserstellung<br />

(31,0%) (z. B. Gesundheitsschutz, Bauvorschriften, Gewerberecht u. ä.) zugeschrieben.<br />

Unter diesen Rahmenbedingungen sind bisher im Zusammenwirken von Bund und<br />

Ländern Maßnahmen getroffen worden, die bereits zu einer spürbaren Entlastung<br />

der Wirtschaft von Statistikpflichten geführt haben. Der Maßnahmenkatalog umfasste<br />

die Einstellung ganzer Statistiken, die Verlängerung der Periodizität von Erhebungen,<br />

die Einstellung von Erhebungsmerkmalen, die Reduzierung der Zahl der Erhebungseinheiten<br />

sowie Rationalisierungsmaßnahmen.<br />

Für kleine und mittlere Unternehmen trifft das insbesondere durch das I. Mittelstands-Entlastungsgesetz<br />

des Bundes zu. Durch dieses Gesetz werden alle Betriebe<br />

des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden sowie des Verarbeitenden<br />

Gewerbes mit weniger als 50 tätigen Personen von der Berichtspflicht zum<br />

Monatsbericht und zur monatlichen Produktionsstatistik befreit; sie werden nur noch<br />

vierteljährlich nach ihrer Produktion und nur noch einmal jährlich nach den tätigen<br />

Personen, den Lohn- und Gehaltssummen, dem Umsatz und den Investitionen befragt.<br />

Mit dem aktuellen Entwurf des II. Mittelstands-Entlastungsgesetz sollen ebenfalls<br />

in erster Linie kleine und mittlere Unternehmen in deutlichem Umfang von statistischen<br />

Berichtspflichten entlastet werden. Das Gesetz sieht vor allem vor, Primärerhebungen<br />

in bestimmten Dienstleistungsbereichen weitgehend durch die Auswertung<br />

von Verwaltungsdaten zu ersetzen.<br />

Das LDS <strong>NRW</strong> ist maßgeblich an der Identifizierung von Entlastungsmöglichkeiten<br />

im Rahmen einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe beteiligt. Auf seiner Initiative basiert<br />

die Entwicklung des Projekts "Statistik-Online" in <strong>NRW</strong>. Es ermöglicht bundesweit 50<br />

Erhebungen unter Nutzung des Internets. Die Arbeiten zur Nutzung von Verwaltungsdaten<br />

für konjunkturstatistische Zwecke werden vom LDS <strong>NRW</strong> ebenso wie die<br />

Arbeiten zur "Reform der Unternehmensstatistik" i.S. des nordrhein-westfälischen<br />

Mittelstands beeinflusst.<br />

Insgesamt sind schon mehr Entlastungen erfolgt als von vielen Unternehmen wahrgenommen<br />

wird.<br />

Die Projektgruppe empfiehlt, die Anstrengungen zum Bürokratieabbau entsprechend<br />

dem Gewicht der jeweiligen Bürokratielasten zu fokussieren. Dies bedeutet, dass<br />

<strong>NRW</strong> sich auf den Bürokratieabbau und die Bürokratievermeidung auf Bundes- und<br />

EU-Ebene konzentrieren sollte. Hierzu gehört die möglichst frühzeitige Einflussnahme<br />

auf neue Rechtsetzungsvorhaben der EU und die Unterstützung der EU bei der<br />

36


dort in Aussicht genommenen Entbürokratisierung. Zudem hat sie erste Eckpunkte<br />

entwickelt, die Grundlage für eine bessere Gesetzesfolgenabschätzung sein können.<br />

Ressortübergreifende Normprüfung<br />

Die <strong>Landesregierung</strong> hat am 24.10.2006 beschlossen, die Arbeitsgruppe Ressortübergreifende<br />

Normprüfung im Innenministerium einzurichten. Die ressortübergreifende<br />

Normprüfung ist die Weiterentwicklung des Befristungsprojektes; neben das<br />

bisher bereits praktizierte formale Befristungsmanagement (Verfallklauseln, Berichtspflichten)<br />

tritt nun auch eine inhaltliche Prüfung.<br />

Die Arbeitsgruppe ist mit folgenden Kompetenzen ausgestattet:<br />

- Die Arbeitsgruppe ist bei allen Gesetz-, Rechtsverordnungs- und Verwaltungsvorschriftenentwürfen<br />

– letztere soweit sie im MBl. <strong>NRW</strong>. veröffentlicht<br />

werden – zu beteiligen.<br />

- Die Arbeitsgruppe prüft Notwendigkeit, Wirksamkeit, Verständlichkeit, Kostenrelevanz,<br />

Vollzugstauglichkeit von Normen und Verwaltungsvorschriften auf<br />

der Grundlage der Ausführungen des federführenden Ressorts.<br />

- Die Arbeitsgruppe erstellt ein Votum unter Beteiligung des federführenden<br />

Ressorts und gegebenenfalls eines/mehrerer anderen/anderer Ressorts.<br />

- Wenn es nicht zu einer Einigung kommt, wird das Votum der Arbeitsgruppe<br />

der Kabinettvorlage des federführenden Ressorts als Anlage beigefügt.<br />

Ziel: Schlankere Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften. Beschränkung<br />

auf wirklich notwendige Regelungen. Umfang des Gesetz- und Verordnungsblattes<br />

sowie des Ministerialblattes soll deutlich reduziert werden.<br />

Die Konferenz der Staatssekretäre als Clearingstelle nach § 112 GGO wird künftig<br />

eine doppelte Aufgabe haben: Beratung und Bewertung der formalen Befristung und<br />

der materiellen Normprüfung.<br />

Die Arbeitsgruppe ist seit dem 15.01.2007 eingerichtet und arbeitsfähig.<br />

Arbeit<br />

Die Arbeitsgruppe (bestehend aus Vertretern der Staatskanzlei, des MWME, JM und<br />

MAGS) kommt zum Ergebnis, dass die Einwirkungsmöglichkeiten der <strong>Landesregierung</strong><br />

in den jeweiligen Handlungsfeldern (vgl. <strong>Projektplan</strong>) äußerst begrenzt sind. Im<br />

Wesentlichen handelt es sich im Bereich Arbeit (Einstellung, Beschäftigung und Entlassung)<br />

um EU- bzw. Bundesrecht.<br />

Die AG sieht es als eine vordringliche Aufgabe an, bei sämtlichen neuen Gesetzgebungsvorhaben<br />

des Bundes bzw. auch der EU darauf zu achten, dass die Regelungen<br />

transparent und nachvollziehbar sind und ohne zusätzlichen bürokratischen<br />

Aufwand umgesetzt werden können.<br />

Als künftiges Handlungsfeld hat sie eine abschließende Kodifikation des Arbeitsvertragsrechts<br />

identifiziert. Dieses steht im Mittelpunkt der Arbeitsbeziehungen und ist<br />

gekennzeichnet durch eine starke Zersplitterung der Rechtsvorschriften. Zur weiteren<br />

Unübersichtlichkeit trägt eine zerstückelte und über das erforderliche Maß hinausgehende<br />

Umsetzung von Vorgaben aus europäischen Richtlinien bei.<br />

37


Eine von der Bertelsmann Stiftung initiierte Systematisierung des geltenden Arbeitsvertragsrechts,<br />

die auch der Ministerpräsident unterstützt, soll durch das MAGS intensiv<br />

begleitet werden (z.B. Mai 2007 gemeinsame Konferenz mit der Bertelsmann<br />

Stiftung, Unterstützung des weiteren Dialogs der Sozialpartner und Experten). Auf<br />

Grundlage der Ergebnisse der Kodifikationsarbeiten ist zu einem späteren Zeitpunkt<br />

politisch zu entscheiden, ob eine gesetzgeberische Initiative ergriffen werden kann.<br />

Initiativen unter dem Aspekt Bürokratieabbau in Richtung Bund und EU sind derzeit<br />

nicht geplant. Aus Sicht des MAGS ist die Arbeit der Projektgruppe beendet.<br />

Baurecht und Bauordnungsrecht<br />

Die Projektgruppe (bestehend aus je einem/r Vertreter/in einer kreisfreien Stadt, einer<br />

kreisangehörigen Stadt, eines Landkreises, der Ingenieurkammer, der Architektenkammer,<br />

der Bezirksregierung Münster, des Städtetages <strong>NRW</strong>, des IM, MWME<br />

und MUNLV, der OWL-Marketing-GmbH sowie aus Vertretern des MBV) bearbeitet<br />

die Bauordnung kapitelweise auch unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Übernahme<br />

der Regelungen der Musterbauordnung und beabsichtigt bis Ende des Jahres<br />

2007 ein abschließendes Ergebnis vorzulegen.<br />

Für den Bereich „Brandschutz“ wurde aufgrund der Komplexität des Themas eine<br />

gesonderte Beratung unter Hinzuziehung von Fachleuten vereinbart. Das Bauproduktenrecht<br />

ist wegen der zu erwartenden EU-Richtlinie von der Diskussion ausgenommen.<br />

Aus der Projektgruppenarbeit werden nach einer vorläufigen Einschätzung keine Initiativen<br />

in Richtung Bund oder EU hervorgehen, insbesondere weil das Bauordnungsrecht<br />

in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fällt. Entwicklungen auf<br />

EU-Ebene werden durch die Fachabteilungen beobachtet und z. B. in Bezug auf das<br />

Bauproduktenrecht begleitet.<br />

<strong>Umweltschutz</strong><br />

Abgeschlossen sind die Teilprojekte<br />

- Zusammenlegung von EG-Zahlstellen,<br />

- Novellierung des Landschaftsgesetzes (1. Lesung im Landtag am<br />

24.01.2007),<br />

- Reduzierung von Berichtspflichten nach der 11. BImSchV (aufgrund der Änderungsanträge<br />

des MUNLV gemeinsam mit Baden-Württemberg hat der Bundesrat<br />

am 22.09.2006 entsprechende Anpassung des VO-Entwurfs der Bundesregierung<br />

gefordert, Änderungsverordnung vom 21.12.2006 BGBL. I S.<br />

3392 zwischenzeitlich in Kraft getreten),<br />

- Bundesratsinitiative "Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen<br />

Genehmigungsverfahren" (Einbringung in den Bundesrat:<br />

Nov. 2005; BR-Beschluss: 10.03.2006; 1. Beratung im Bundestag:<br />

01.02.2007),<br />

- Deregulierung bei der Abgabe von Tierimpfstoffen an Landwirte (Berücksichtigung<br />

der <strong>NRW</strong>-Position in der Tierimpfstoffverordnung vom 24.10.2006),<br />

38


- Reduzierung des Dokumentationsaufwandes für landwirtschaftliche Betriebe<br />

im Arzneimittelbereich (Bundesratsinitiative hat zur Änderung der Tierärztlichen<br />

Hausapothekenverordnung geführt; in Kraft getreten am 31.12.2006<br />

Die übrigen Teilprojekte sollen bis Mitte 2007 abgeschlossen bzw. in die parlamentarischen<br />

Beratungen auf Landes- oder Bundesebene eingebracht sein.<br />

39


F Projektgruppenarbeit in acht Reformfeldern<br />

(Kabinettbeschluss vom 22.05.2006)<br />

2. Projektpläne<br />

<strong>Projektplan</strong> Steuern und Abgaben<br />

4 Teilprojekte<br />

Federführendes Ressort: Finanzministerium <strong>NRW</strong><br />

Teilprojekt: Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen<br />

Einführung / grundsätzliche Betrachtung<br />

Zahlreiche Steuerpflichtige tätigen aus betrieblicher Veranlassung Sachzuwendungen<br />

an Arbeitnehmer sowie an Personen, die zu ihnen nicht in einem Dienstverhältnis<br />

stehen (z. B. Geschäftspartner und deren Arbeitnehmer). Für den Empfänger<br />

handelt es sich bei der Zuwendung regelmäßig um einen steuerpflichtigen geldwerten<br />

Vorteil, dessen Wert für ihn und die Finanzverwaltung häufig schwer zu ermitteln<br />

ist. Es erscheint daher sachgerecht, eine gesetzlich abgesicherte Pauschalierung<br />

durch den Zuwendenden auf freiwilliger Basis einzuführen, die die Gewährung von<br />

Sachzuwendungen an Dritte umfassend regelt. Ein entsprechender Vorschlag<br />

<strong>NRW</strong>’s auf Fachebene hatte bereits 2003 bei den anderen Bundesländern sehr große<br />

Zustimmung erfahren und wird vom Bundesrechungshof ausdrücklich unterstützt.<br />

Beschreibung des Handlungsbedarfs und der Handlungsmöglichkeiten<br />

Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens soll eine Pauschalierungsmöglichkeit<br />

eingeführt werden, die es dem zuwendenden Steuerpflichtigen ermöglicht, die<br />

Einkommensteuer auf bestimmte Sachzuwendungen pauschal zu erheben. Diese<br />

Pauschalsteuer soll die steuerliche Erfassung des geldwerten Vorteils beim Zuwendungsempfänger<br />

abgelten.<br />

Ziel des Projektes<br />

Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Vorgabe der Bemessungsgrundlage<br />

(= tatsächliche Aufwendungen des Zuwendenden incl. Umsatzsteuer) und des<br />

Steuersatzes (45 %); Schaffung von Rechtssicherheit für alle Beteiligten<br />

Umsetzungsmaßnahmen<br />

Einführung eines § 37b EStG im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2007<br />

Zeitplan Auf Initiative <strong>NRW</strong>s Gesetzesformulierung durch Bund-Länder-<br />

Arbeitsgruppe (Kabinettentwurf vom 23.08.2006); Abschluss Ende 2006.<br />

Berührungspunkte zu Vorhaben auf Bundesebene<br />

Weitere Änderungen des EStG durch das JStG 2007 (federführend ist BMF).<br />

Sachstand/ Ergebnis März 2007<br />

Der Bundesrat hat am 24.11.2006 im Rahmen des Gesetzesbeschlusses des Jahressteuergesetzes<br />

2007 zugestimmt. Das Projekt ist damit abgeschlossen.<br />

41


<strong>Projektplan</strong> Steuern und Abgaben<br />

4 Teilprojekte<br />

Federführendes Ressort: Finanzministerium <strong>NRW</strong><br />

Teilprojekt: Einheitliche Prüfung der Kinderberücksichtigung<br />

Einführung/grundsätzliche Bedeutung:<br />

Die steuerliche Kinderförderung erfolgt entweder durch die Auszahlung von Kindergeld<br />

oder die steuermindernde Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder im Rahmen<br />

der Einkommensteuerfestsetzung der Eltern. Während im Laufe des Kalenderjahres<br />

das Kindergeld durch die Familienkassen ausgezahlt wird, prüft das Finanzamt<br />

im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob die Auszahlung des Kindergelds<br />

oder die Berücksichtigung der kindbedingten Freibeträge günstiger ist.<br />

Beschreibung des Handlungsbedarfs und der Handlungsmöglichkeiten:<br />

In diesem „dualen“ Verfahren ist die Prüfung der Kinderberücksichtigung sowohl von<br />

der Familienkasse als auch vom Finanzamt durchzuführen. Insbesondere bei volljährigen<br />

Kindern kann die Prüfung aufwendig sein, da nicht nur die besonderen grundsätzlichen<br />

Berücksichtigungstatbestände, sondern auch die eigenen Einkünfte und<br />

Bezüge des Kindes in umfangreichen Verfahren zu erörtern bzw. zu ermitteln sind.<br />

Zur Vermeidung eines doppelten Verwaltungsaufwands sollte die seitens der Familienkasse<br />

vorgenommene Kindergeldfestsetzung bzw. ein entsprechender Ablehnungsbescheid<br />

als Grundlagenbescheid ergehen – ggf. per Übermittlung auf elektronischem<br />

Weg – und für die seitens des Finanzamts vorzunehmende Einkommensteuerfestsetzung<br />

Bindungswirkung entfalten (§ 175 Abs. 1 Nr. 1 AO).<br />

Ziel des Projekts<br />

Wesentliche Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs durch Verlagerung der Prüfung<br />

auf ausschließlich eine Behörde.<br />

Umsetzungsmaßnahmen<br />

Änderung des X. Abschnitts des EStG.<br />

Zeitplan<br />

Zunächst fachliche Erörterung auf Bund/Länder-Ebene mit dem Ziel einer Gesetzesinitiative<br />

(Prüfung der Mehrheitsfähigkeit; bis Ende 2006).<br />

Vorlage von Projektstatusberichten<br />

Zur Zeit nicht vorgesehen.<br />

Berührungspunkte zu Vorhaben auf Bundesebene<br />

Änderungen des EStG (Federführung BMF)<br />

Sachstand/ Ergebnis März 2007<br />

Die fachliche Erörterung auf Bund/Länder-Ebene mit dem Ziel einer Gesetzesinitiative<br />

(Prüfung der Mehrheitsfähigkeit) läuft. Das Projektziel wird weiter verfolgt.<br />

42


<strong>Projektplan</strong> Steuern und Abgaben<br />

4 Teilprojekte<br />

Federführendes Ressort: Finanzministerium <strong>NRW</strong><br />

Teilprojekt: Vermeidung bzw. Beschleunigung der Bearbeitung von Massenverfahren<br />

in der Rechtsbehelfsstelle<br />

Einführung/grundsätzliche Bedeutung:<br />

Die Zahl der Einspruchseingänge ist in den vergangenen Monaten dramatisch angestiegen.<br />

In <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen sind im vierten Quartal 2005 rund 300.000 Einsprüche<br />

wegen sog. Massenverfahren eingegangen. Hierdurch werden erhebliche Kapazitäten<br />

in den Veranlagungs- bzw. Rechtsbehelfsstellen gebunden. Allein die Einsprüche<br />

wegen der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlages und der Abziehbarkeit<br />

der Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten<br />

haben in den Finanzämtern seit Oktober 2005 einen Verwaltungsaufwand produziert,<br />

der die Veranlagungsbezirke und die Rechtsbehelfsstellen teilweise lahm legte.<br />

Beispiele zeigen, dass die durchschnittlichen, monatlichen Übernahmezahlen der<br />

Rechtsbehelfsstellen von z.B. 190 Fällen im September 2005 auf 790 Fälle ab Oktober<br />

2005 geradezu explodierten. Die Situation hat sich bis heute nur unerheblich abgeschwächt.<br />

Die reine Erfassung und Verwaltung dieser Rechtsbehelfe binden rd. 15<br />

v.H. des verfügbaren Personals der Rechtsbehelfsstellen.<br />

Beschreibung des Handlungsbedarfs und der Handlungsmöglichkeiten<br />

Gesetzesänderungen auf dem Gebiet des Verfahrensrechts sind dringend geboten.<br />

<strong>NRW</strong> setzt sich auf Bundesebene dafür ein, in den Entwurf des Jahressteuergesetzes<br />

2007 eine Änderung der Abgabenordnung (AO) aufzunehmen, durch die die<br />

Möglichkeit geschaffen wird, eine Teil-Einspruchsentscheidung zu erlassen. Ferner<br />

soll eine Regelung aufgenommen werden, nach der Einsprüche, die sich auf ein<br />

Musterverfahren vor einem obersten Bundesgericht stützen, als zurückgenommen<br />

gelten, wenn die Musterklage abgewiesen wurde. Alternativ kann auch eine Regelung<br />

eingeführt werden, die es ermöglicht, derartige Einsprüche durch eine Allgemeinverfügung<br />

zu erledigen.<br />

Ziel des Projektes<br />

Durch die geplanten Gesetzesänderungen sollen die Rechtsbehelfsstellen in die Lage<br />

versetzt werden, ihre originäre Tätigkeit, nämlich die Entscheidung über strittige<br />

Rechtsfragen im Einspruchsverfahren, weiterhin ausüben zu können. Durch die Fiktion<br />

der Einspruchsrücknahme bzw. durch die Erledigung von Einsprüchen durch<br />

Allgemeinverfügung werden die Rechtsbehelfsstellen von „geistloser“ Massenarbeit<br />

in Form der formularmäßigen Zurückweisung tausender gleichlautender Einsprüche<br />

zugunsten anderer Tätigkeiten entlastet.<br />

Zeitplan<br />

Umsetzung läuft bereits; Aufnahme in den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2007<br />

wurde auf Bundesebene angeregt; Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens voraussichtlich<br />

bis Ende 2006<br />

43


Berührungspunkte zu Vorhaben auf Bundesebene<br />

Änderung der Abgabenordnung (AO)<br />

Sachstand/ Ergebnis März 2007<br />

Der ursprüngliche Kabinettentwurf der Bundesregierung sah die Vereinfachungsmaßnahme<br />

noch nicht vor. <strong>NRW</strong> hat kurzfristig nach Überwindung von Widerständen<br />

seitens des Bundes eine konkrete Gesetzesformulierung in das laufende Verfahren<br />

eingebracht. Das Projekt wurde mit erfolgter Zustimmung des Bundesrates am<br />

24.11.2006 zum Gesetzesbeschluss des Jahressteuergesetzes 2007 abgeschlossen.<br />

44


<strong>Projektplan</strong> Steuern und Abgaben<br />

4 Teilprojekte<br />

Federführendes Ressort: Finanzministerium <strong>NRW</strong><br />

Teilprojekt: Bürokratieabbau im Bereich der steuerrechtlichen Zuständigkeiten<br />

(bei Auseinanderfallen von Betriebs- und Wohnsitzfinanzamt nach § 18 der<br />

Abgabenordnung (AO)<br />

Einführung/grundsätzliche Bedeutung:<br />

§ 18 AO regelt die Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung nach § 180 AO: Die<br />

örtliche Zuständigkeit richtet sich in der Regel nach dem Tätigkeitsort. Danach ist<br />

z.B. für gewerbliche Betriebe das Finanzamt zuständig ist, in dessen Bezirk die Geschäftsleitung<br />

liegt. Für freiberufliche Tätigkeit ist das Finanzamt zuständig, von dessen<br />

Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird. § 18 AO hat zur Folge,<br />

dass in Fällen einer gesonderten Feststellung das dafür zuständige Finanzamt bei<br />

abweichendem Wohnsitz nicht auch für die Einkommensbesteuerung zuständig ist.<br />

Die Zuständigkeit für die Einkommensbesteuerung richtet sich nach dem Wohnsitz<br />

des Steuerpflichtigen. Somit ist z.B. im Falle eines Freiberuflers, der seine Praxis in<br />

einem anderen Finanzamtsbezirk als seinem Wohnort hat, für die gesonderte Feststellung<br />

das Berufsfinanzamt zuständig, während für die Einkommensteuer das<br />

Wohnsitzfinanzamt zuständig ist. Die Einkommensbesteuerung bei dem Wohnsitzfinanzamt<br />

ist auch maßgebend für die Aufteilung der Einkommensteuer auf die Kommunen.<br />

Beschreibung des Handlungsbedarfs und der Handlungsmöglichkeiten<br />

Es stellt sich die Frage, ob die Zuständigkeitsregelung vereinfacht werden kann.<br />

§ 18 AO dient der Verfahrensökonomie und der Zweckmäßigkeit. Nach der Rechtsprechung<br />

des Bundesfinanzhofs soll das Finanzamt tätig werden, das „dem Fall am<br />

nächsten ist“. Die derzeitige Zuständigkeitsregelung trägt insbesondere dem Gedanken<br />

der Sach- und Ortsnähe Rechnung.<br />

Bei einem Steuerpflichtigen, der nur einen Betrieb hat, kann durch die Verlagerung<br />

der Zuständigkeit auf das Betriebsfinanzamt ein Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet<br />

werden. Es sind jedoch auch komplexere Fälle denkbar. Sind z.B. beide Eheleute<br />

gewerblich oder freiberuflich tätig und befinden sich die Praxen nicht im Bereich des<br />

Wohnsitzfinanzamts, sondern liegen die Praxen jeweils in einem anderen Finanzamtsbezirk,<br />

ist unklar, ob das Tätigkeitsfinanzamt der Ehefrau oder des Ehemannes<br />

zuständig ist. Hier müsste eine konkrete Zuständigkeitsvereinbarung getroffen werden,<br />

die nicht zu Vereinfachungen, sondern zu vermehrtem Abstimmungsbedürfnis<br />

zwischen den beteiligten Finanzämtern und den Steuerpflichtigen führt. Für diese<br />

Fälle müssen noch praktikable Lösungsmöglichkeiten gefunden werden.<br />

Ziel des Projektes<br />

Einfachere Handhabung für den Steuerpflichtigen; Einsparung von Verwaltungsaufwand.<br />

45


Umsetzungsmaßnahmen<br />

Nach Erarbeitung eines konkreten Vorschlag zur Änderung des § 18 AO Weiterleitung<br />

des Vorschlags an BMF und andere Länder zur gemeinsamen Abstimmung.<br />

Zeitplan<br />

Mit der Erarbeitung von Ideen für praktikable Lösungsmöglichkeiten wurde begonnen.<br />

Vorlage von Projektstatusberichten<br />

Entfällt.<br />

Berührungspunkte zu Vorhaben auf Bundesebene<br />

Es sind keine entsprechenden Bestrebungen auf Bundesebene bekannt.<br />

Sachstandsbericht/ Ergebnis März 2007<br />

Die Vorarbeiten zur Erarbeitung eines konkreten Vorschlages zur<br />

Änderung des § 18 AO laufen. Das Projektziel wird weiter verfolgt.<br />

46


<strong>Projektplan</strong> Steuern und Abgaben<br />

4 Teilprojekte<br />

Federführendes Ressort: Finanzministerium <strong>NRW</strong><br />

Bewertung des Reformfeldes Steuern und Abgaben durch die<br />

Arbeitsgruppe Bürokratieabbau (Steuern und Abgaben)<br />

Protokoll vom 07.12.2006<br />

Die Arbeitsgruppe hat sich am 07.12.2006 konstituiert. Es wurde erörtert, inwieweit<br />

die Arbeitsgruppe Bürokratieabbau im Themenfeld Steuern und Abgaben weiter vorantreiben<br />

kann. Dabei wurden insbesondere folgende zentrale Punkte erörtert:<br />

▪ Einflussmöglichkeiten auf Steuergesetze<br />

▪ Einflussmöglichkeiten auf politische Entscheidungen unter dem Blickwinkel möglicher<br />

Zielkonflikte zum Bürokratieabbau<br />

▪ Einbindung von „Externen“ (Bürger, Wirtschaft etc.)<br />

▪ Einflussmöglichkeiten auf Steuergesetze<br />

Die Änderung von Steuergesetzen kann mitunter erheblichen Bürokratieabbau nach<br />

sich ziehen. Die Vereinfachung von Vorschriften kann dazu führen, dass auf der einen<br />

Seite die Bürgerinnen und Bürger ihren steuerlichen Pflichten unbürokratischer<br />

nachkommen können, auf der anderen Seite aber auch ein Nutzen für die Verwaltung<br />

bei der Erledigung ihrer Aufgaben bestehen kann.<br />

Jedoch stößt das Land <strong>NRW</strong> bei dem Versuch, Bürokratieabbau durch die Änderung<br />

von Steuergesetzen voranzutreiben, auf Grenzen. Gesetzesinitiativen werden regelmäßig<br />

durch den Bund betrieben. Dabei erfolgt zwar eine Beteiligung der Bundesländer,<br />

die Federführung obliegt jedoch dem Bund. Daher ist Bürokratieabbau durch<br />

die Änderung von Steuergesetzen eher beim Bund anzusiedeln.<br />

▪ Einflussmöglichkeiten auf politische Entscheidungen unter dem Blickwinkel<br />

möglicher Zielkonflikte zum Bürokratieabbau<br />

Bürokratieabbau bei steuerlichen Regeln führt regelmäßig zu politischen Zielkonflikten.<br />

Gerade der Bund scheint hierbei in der letzten Zeit wieder von dem Vereinfachsziel<br />

abzurücken.<br />

Als Beispiel werden die Neuregelungen „Kinderbetreuungskosten“ und „Entfernungspauschale“<br />

angeführt. Diese Änderungen sind politisch gewollt. Dabei wird<br />

bewusst ein nicht unerheblicher Aufwand für die Bürgerinnen und Bürger sowie für<br />

die Verwaltung in Kauf genommen.<br />

Der Wille des Landes, Bürokratie abzubauen scheitert im Bereich der Steuerverwaltung<br />

daher häufig an bundespolitischen Vorgaben.<br />

▪ Einbindung von „Externen“ (Bürger, Wirtschaft etc.)<br />

Die Einbindung von „Externen“ zur Forcierung von Bürokratieabbau ist erforderlich<br />

und wichtig. Jedoch sind auch hier die Möglichkeiten der Verwaltung auf folgende<br />

Fallgestaltungen begrenzt:<br />

47


• Gesetzgebungsverfahren<br />

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens werden die Interessenvertretungen<br />

der Wirtschaft (z. B. Steuerberaterverbände, Industrie- und Handelskammern)<br />

hinzugezogen und angehört.<br />

Das Verfahren hat sich seit Jahren bewährt und sollte nicht geändert werden.<br />

• Befragungen<br />

Im Rahmen seiner bürgerorientierten Verwaltungsstrategie pflegt die Finanzverwaltung<br />

<strong>NRW</strong> einen intensiven Austausch mit Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen.<br />

Regelmäßige Befragungen der Bürgerinnen und Bürger, der Steuerberaterschaft,<br />

aber auch von Unternehmen geben der Steuerverwaltung Impulse<br />

für ein unbürokratisches Verwaltungshandeln.<br />

Die Finanzverwaltung wird Ihren eingeschlagenen Weg weiter verfolgen.<br />

• Bearbeitung von Einzelvorschlägen<br />

Die Eingabe von Einzelvorschlägen zur Entbürokratisierung, welche auch in die<br />

Datenbank Bürokratieabbau eingepflegt werden, werden durch Experten im Finanzministerium<br />

bearbeitet.<br />

Sofern diese Vorschläge Anregungen enthalten, die neuartig sind und für die Handlungsspielraum<br />

in der Finanzverwaltung besteht, werden diese weiter verfolgt.<br />

Zwischenergebnis und weiteres Vorgehen:<br />

Mit der Definition des strategischen Zieles Bürgerorientierung verfolgt die Finanzverwaltung<br />

<strong>NRW</strong> bereits seit 1998 einen praktikablen Ansatz zum Bürokratieabbau. Dieser<br />

soll weiter intensiviert werden.<br />

Ein einheitlicher, strategischer und ressortübergreifender Ansatz scheint nur sehr<br />

eingeschränkt möglich. Die AG wird in einer nächsten Sitzung den Sachstand der<br />

einzelnen Teilprojekte des <strong>Projektplan</strong>s diskutieren und – sofern vorhanden – Anregungen<br />

aus Einzelvorschlägen (s.o.) aufnehmen.<br />

48


<strong>Projektplan</strong> Standardkostenmodell<br />

Teilprojekt SKM-Scan<br />

Federführendes Ressort: Finanzministerium <strong>NRW</strong><br />

Einführung/grundsätzliche Betrachtung<br />

Die Erfahrungen der Vergangenheit haben gezeigt, dass alle bisherigen Bemühungen<br />

nachhaltig einen Bürokratieabbau zu erreichen nur zu Teilerfolgen geführt haben.<br />

Bisher fehlte der methodische Ansatz zu einer ressortübergreifenden und gewichteten<br />

Vorgehensweise. Mit dem Standardkostenmodell (SKM) sollen nun sowohl<br />

auf Bundes- als auch auf Landesebene die Bemühungen zum Abbau der bürokratischen<br />

Belastungen für Wirtschaft und Bürger auf eine einheitliche methodische Basis<br />

gestellt werden. Mit dieser Methode, die in den Niederlanden entwickelt worden ist,<br />

ist es möglich, festzustellen, welche Rechtsnormen welche Belastungen für Wirtschaft<br />

und Bürger erzeugen. Gemessen werden dabei lediglich solche Kosten, die<br />

sich auf Informationspflichten (z.B. Vorlage statistischer Werte) beschränken. Es<br />

werden keine inhaltlichen Verpflichtungen gemessen (z.B. Einbau einer Filteranlage).<br />

In den Niederlanden wurde mit dieser Methode eine Bürokratiebelastung für die<br />

Wirtschaft in Höhe von 16,4 Mrd Euro nachgewiesen.<br />

Beschreibung des Handlungsbedarfs und der Handlungsmöglichkeiten<br />

In der Koalitionsvereinbarung von Juni 2005 hat die <strong>Landesregierung</strong> u.a. als eine<br />

wichtige Aufgabe die substanzielle Rückführung der Bürokratie genannt. Um dieses<br />

Ziel erreichen zu können muss die Transparenz über die bestehenden Bürokratiekosten<br />

hergestellt werden. In einem von der Bertelsmann-Stiftung initiierten Projekt<br />

wird die Methode des SKM im Bereich der Landesbauordnung bereits erprobt. Um<br />

einen Überblick über die gesamte Bürokostenbelastung des Landes <strong>NRW</strong> zu erlangen,<br />

sollen alle Rechtsnormen des Landes <strong>NRW</strong> mit einem SKM-Scan überprüft<br />

werden. Dabei werden alle Informationspflichten wie beim SKM erhoben. Allerdings<br />

erfolgt die Kostenberechnung nicht durch eine konkrete Messung, sondern im Wege<br />

einer Schätzung. Der SKM-Scan ist eine kosten- und zeitsparende Methode und<br />

dient in erster Linie der Ermittlung von kostenintensiven Rechtsnormen, die danach<br />

einer konkreten Messung unterzogen werden sollen.<br />

Ziel des Projektes<br />

Mit dem Projekt soll aufgezeigt werden, welche<br />

• Informationspflichten für Unternehmen durch Landesgesetze und Landesverordnungen<br />

bestehen,<br />

• Belastungen durch diese Informationspflichten verursacht werden,<br />

• Rangfolge die Landesgesetze bezüglich der Kostenbelastung einnehmen.<br />

Ziel ist eine Schätzung aller <strong>NRW</strong>-Normen (Gesetze und Verordnungen), um zwei<br />

TOP 30-Listen zu erstellen, in denen die Rechtsnormen mit den höchsten Belastungen<br />

enthalten sind, getrennt nach der Regelungskompetenz (1 Liste mit reinem Landesrecht,<br />

1 Liste mit allen sonstigen Ausprägungen einschl. Landesrecht).<br />

49


Zeitplan<br />

Projektbeginn 21. Juni 2006<br />

- Identifikation der wirtschaftsrelevanten <strong>NRW</strong>-Normen aus der Gesamtheit von 1740<br />

Vorschriften<br />

- Zuordnung von 294 wirtschaftsrelevanten <strong>NRW</strong>-Normen zu einzelnen Ressorts<br />

- Validierung der Wirtschaftsrelevanz durch Ministerien<br />

- Identifikation der Informationspflichten und Informationsanforderungen, Einschätzung<br />

der Regelungskompetenz (EU/Bund/Land?)<br />

- Validierung durch die Ministerien (bis 21.08.2006)<br />

- Bildung von Standardprozessen / Einschätzung der Komplexität der einzelnen<br />

Informationspflicht (bis 08.09.06)<br />

- Kostenschätzung (Periodizität, Tarife, Population) (bis 08.09.06)<br />

- Validierung durch die Ministerien (bis 22.09.06)<br />

- Dokumentation und Abschlussbericht erstellen (bis 06.10.06)<br />

Projektende und Abschlusspräsentation: 9.10. 2006<br />

Berührungspunkte zu Vorhaben auf Bundesebene<br />

Mit dem Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates ist auf Bundesebene<br />

die Einführung des Standardkostenmodells zur Messung von Bürokratiekosten<br />

vorgegeben worden. Mit Blick auf den Artikel 30 des Grundgesetzes ist die<br />

Einbeziehung der Länder wegen ihrer Verwaltungskompetenz erforderlich. Zur Sicherstellung<br />

eines einheitlichen Standards auf Bund/Länderebene und Vermeidung<br />

von Mehrfachaufwand dürfte eine intensive Koordinierungs- und Anpassungsarbeit<br />

zu leisten sein.<br />

Sachstand/ Ergebnis März 2007<br />

Gemeinsamer Bericht MBV und FM zu den Projekten "Messung von Bürokratiekosten<br />

im Bereich der Landesbauordnung" und "SKM-Scan des gesamten<br />

Landesrechts"<br />

Die Schaffung besserer Rahmenbedingungen für die Wirtschaft wird auf allen staatlichen<br />

Regelungsebenen als eine notwendige Voraussetzung für weiteres Wirtschaftswachstum<br />

gesehen. Die Länder haben hier eine Vorreiterrolle eingenommen.<br />

So hat <strong>NRW</strong> zusammen mit weiteren Bundesländern an zwei von der Bertelsmann-<br />

Stiftung initiierten und wissenschaftlich begleiteten länderübergreifenden Pilotprojekten<br />

teilgenommen.<br />

Auf der Grundlage der Kabinettentscheidung vom 02.05.2006 hat sich <strong>NRW</strong> an dem<br />

länderübergreifenden Projekt beteiligt, in dem alle Landesgesetze und Verordnungen<br />

im Rahmen eines Schätzverfahren auf ihre belastenden Informationspflichten hin<br />

überprüft und die Gesetze mit der höchsten Informationskostenbelastung für die<br />

Wirtschaft ermittelt werden sollten.<br />

50


In <strong>NRW</strong> wurden insgesamt 1739 Landesgesetze und Verordnungen auf ihre wirtschaftsrelevanten<br />

Informationspflichten hin untersucht - unter gleichzeitiger Feststellung<br />

der Regelungskompetenz (Rahmengesetzgebung, konkurrierende Gesetzgebung,<br />

originäres Landesrecht oder durch EU-beeinflusstes Recht).<br />

Als Ergebnis war festzuhalten, dass lediglich 108 Gesetze und Verordnungen wirtschaftsrelevante<br />

Informationspflichten enthielten. Diese enthielten insgesamt 698<br />

Informationspflichten. Diese 698 wirtschaftsrelevanten Informationspflichten ergeben<br />

eine im Schätzungswege ermittelte rechnerische Gesamtbelastung von weniger als<br />

50 Mio. € für die nordrhein-westfälische Wirtschaft pro Jahr.<br />

Das weitere Projekt, an dem <strong>NRW</strong> teilgenommen hat, hatte die Ermittlung der Informationskosten,<br />

die durch das Landesbaurecht verursachten werden zum Inhalt. Im<br />

Gegensatz zu dem anderen Projekt wurden hier die Belastungen u.a. durch konkrete<br />

Messungen ermittelt. Als Ergebnis bleibt dabei festzuhalten, dass für die nordrheinwestfälische<br />

Wirtschaft durch das Landesbaurecht im Jahr 2004 lediglich ca. 7,1 Mio.<br />

Euro an Informationskosten verursacht wurden. Dies entspricht ca. 0,02% des Bauvolumens<br />

im Jahr 2004.<br />

Die Projekte der Bertelsmann-Stiftung haben deutlich gezeigt, dass das Modell des<br />

Standardkosten-Modells auch auf bundesrepublikanische Verhältnisse mit einer föderalen<br />

Struktur erfolgreich angewendet werden kann. Mit Hilfe dieser Methodik war<br />

es möglich, innerhalb kürzester Zeit den Bestand an Gesetzen und Verordnungen<br />

von 5 Bundesländern nach einheitlichen Kriterien zu analysieren und zu bewerten<br />

und somit vergleichbare Ergebnisse zu erhalten.<br />

Es ist festzustellen, dass in allen Ländern ca. 90 Prozent der errechneten Informationskosten<br />

in wenigen Gesetzen oder Verordnungen begründet sind. Die bisherige<br />

Annahme, dass ca. 10 – 15 Prozent der bestehenden Informationskosten auf landesgesetzliche<br />

Bestimmungen zurück zu führen sind, hat sich nicht bewahrheitet.<br />

Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die durch reines Landesrecht<br />

verursachten Informationskosten eher eine untergeordnete Rolle in einer Größenordnung<br />

von maximal 1 Prozent der geschätzten Gesamtkostenbelastung von ca. 80<br />

Mrd. € für die Wirtschaft einnehmen.<br />

Die Relation der geschätzten Gesamtkosten zu den geschätzten bzw. gemessenen<br />

Kosten, die durch Landesgesetze und Verordnungen verursacht werden, macht<br />

deutlich, dass eine Zusammenarbeit zwischen dem Bund bzw. der EU und den Ländern<br />

zwingend erforderlich ist, um eine wirksame und nachhaltige Entlastung der<br />

Wirtschaft in <strong>NRW</strong> zu erreichen.<br />

Mit der Errichtung des Normenkontrollrates hat der Bund seine Aktivitäten zur Ermittlung<br />

der Informationskosten aufgenommen und bereits erste Schritte zur Durchführung<br />

einer Messung aller Bundesgesetze nach dem Standardkosten-Modell eingeleitet.<br />

51


Mit Blick auf die Tatsache, dass die Bundesgesetze überwiegend durch die Länder<br />

verwaltet und umgesetzt werden müssen, haben bereits mehrere Gespräche mit den<br />

Ländern stattgefunden. Für die weitere Zusammenarbeit sollte versucht werden, dem<br />

Bund die zahlreichen Erfahrungen der Länder stärker zu vermitteln. Hier sind insbesondere<br />

aus der Sicht von <strong>NRW</strong> folgende Punkte von Bedeutung:<br />

Bei der Abwägung, wo Messungen nach der SKM-Methode durchgeführt werden<br />

sollen, ist der Aufwand für die betroffenen Verwaltungseinheiten nicht außer acht zu<br />

lassen. Die Durchführung von Messungen sollte sich auf die Rechtsnormen mit den<br />

höchsten Informationskosten konzentrieren.<br />

Es sollte zu einem späteren Zeitpunkt die Anwendung des Modells sowohl auf den<br />

öffentlichen als auch privaten Sektor überlegt werden.<br />

Der nicht unerhebliche Aufwand der mit der Durchführung von Messungen nach der<br />

SKM-Methode verbunden ist hat bereits dazu geführt, dass Überlegungen angestellt<br />

worden sind, diese Methode zu verschlanken. Das Land Brandenburg bereitet im<br />

Schulterschluss mit anderen Ländern die Entwicklung einer SKM-Methode auf der<br />

Basis des SKM-Handbuchs des Statistischen Bundesamtes vor, allerdings mit verringertem<br />

Erhebungsaufwand. Dabei sollen die notwendigen Erkenntnisse im Wesentlichen<br />

durch Expertenworkshops erarbeitet werden. Die Durchführung von Messungen<br />

ist dabei nur in begrenztem Umfang vorgesehen.<br />

Diese Methode könnte dazu dienen, die notwendige Datenbasis für die wichtigsten<br />

Informationspflichten mit vertretbaren Aufwand auf allen Regelungsebenen zu erlangen<br />

und damit auch eine Grundlage für die im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung<br />

zu leistende Arbeit sein.<br />

MBV und FM schlagen vor, das FM zu beauftragen, weiter intensiv mit dem Bund<br />

zusammen zu arbeiten und auf der Basis der Erkenntnisse aus dem Land Brandenburg<br />

Arbeitshilfen für eine Gesetzesfolgenabschätzung zu erarbeiten.<br />

52


<strong>Projektplan</strong> Unternehmens- und Existenzgründungen<br />

Federführendes Ressort: Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie<br />

<strong>NRW</strong><br />

Abschlussbericht<br />

Ergebnisse der Projektarbeit und der Arbeitgruppe "Unternehmens- / Existenzgründungen"<br />

Entsprechend dem <strong>Projektplan</strong> wird zwischen Maßnahmen zur Prozess- und Verfahrensoptimierung<br />

und zur Gestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Unternehmensgründungen<br />

unterschieden.<br />

I. Prozess- und Verfahrensoptimierung<br />

Projekt Gründungsfreundliches Gewerbemeldeverfahren<br />

Die Verfahrensvorschläge des Projekts wurden der Arbeitsgruppe vorgestellt. Das<br />

Projekt konzentriert sich auf die Optimierung der Abläufe erlaubnispflichtiger Gewerbemeldungen.<br />

Ziel ist, dass Gründer mit möglichst nur einem Behördengang alle<br />

erforderlichen Formalitäten abwickeln können und die Zeiträume bis zum Start erheblich<br />

verkürzt werden. Dabei ist zu beachten, dass schon heute die Formalitäten<br />

für rund 70% aller Gründungen innerhalb weniger Stunden zu erledigen sind (einfache<br />

Gewerbemeldung).<br />

Als Ergebnis ist das Go! Infocenter Gewerbemeldungen (www.go.nrw.de) entstanden,<br />

das Gründern und Beratern rasch über alle erforderlichen gewerberechtlichen<br />

Schritte informiert. Dieses Instrument wird täglich von 300 Gründern und Beratern<br />

genutzt. Auch mehr als die Hälfte aller <strong>NRW</strong>-Kommunen greifen auf diese Instrument<br />

zurück.<br />

Aus der Analyse der Gewerbemeldeprozesse in den beteiligten Kommunen sind konkrete<br />

Vorschläge erarbeitet worden, wie erlaubnispflichtige Gewerbemeldungen im<br />

Rahmen geltenden Rechts vereinfacht und beschleunigt werden können.<br />

In insgesamt sechs Transferworkshops, an dem sich 21 Kommunen aus dem Ziel-2-<br />

Gebiet beteiligt haben, wurden die Projektergebnisse multipliziert. In kurzer Zeit sind<br />

in den neu hinzu gekommenen Kommunen bereits viele Verbesserungsmaßnahmen<br />

aus dem Projekt aufgegriffen und umgesetzt worden und somit ein Beitrag zum Bürokratieabbau<br />

von Unternehmensgründungen geleistet worden.<br />

Ziel der landesweiten Fachtagung am 22.11.2006 mit Vertretern der Gewerbemelde-<br />

und Ordnungsämter war die Verbreitung der Projektergebnisse in ganz <strong>NRW</strong>. Die<br />

hohe Beteiligung mit rund 200 Vertretern aus den Kommunen zeigt, dass in diesem<br />

Bereich ein großes Interesse an weiteren Verbesserungsmaßnahmen auf Seiten der<br />

Kommunen besteht und somit ein großes Potenzial zum weiteren Abbau von bürokratischen<br />

Hemmnissen im Bereich der Verfahrens- und Prozessoptimierung liegt.<br />

53


Die Optimierung von Verfahren stößt – dies zeigt das Projekt auch – an manchen<br />

Stellen an die Grenzen der gesetzlichen Regulierungen:<br />

Als Beispiel soll hier der Zugriff der kommunalen Ordnungs- und Gewerbemeldeämter<br />

im Rahmen eines erlaubnispflichtigen Gewerbemeldeverfahrens auf das Schuldnerverzeichnis<br />

genannt werden. Der Kreis der Berechtigten zum Zugriff auf das<br />

Schuldnerverzeichnis ist u.a. im Verwaltungsvollstreckungsgesetz <strong>NRW</strong> geregelt.<br />

Nach derzeitiger Rechtslage sind Vollstreckungsbehörden bei den Städten die Stadtkassen.<br />

Im konkreten Fall ist ein Ordnungsamt nach dem VwVG <strong>NRW</strong> keine Vollstreckungsbehörde<br />

und fällt somit nicht in den Kreis der Berechtigten. Für den Gründer<br />

hat dies den Nachteil, dass das Ordnungsamt nicht unmittelbar auf die erforderlichen<br />

Informationen Zugriff hat und der Gründer ein weiteres Amt einschalten muss.<br />

Von den Projektbeteiligten wird vorgeschlagen zu überprüfen, inwieweit das Verwaltungsvollstreckungsgesetz<br />

entsprechend verändert werden kann. Insgesamt sieht<br />

die Arbeitsgruppe in den Verfahrensvorschlägen des Projektes einen geeigneten<br />

Ansatz, erlaubnispflichtige Gewerbemeldungen zu vereinfachen.<br />

Das Projekt soll mit der Publikation der erprobten Optimierungsverfahren in 2007<br />

abgeschlossen werden.<br />

STARTERCENTER <strong>NRW</strong><br />

Ebenfalls im Bereich der Prozess- und Verfahrensoptimierung ist die landesweite<br />

Errichtung von STARTERCENTERN <strong>NRW</strong> zu sehen. Neben betriebswirtschaftlichen<br />

Beratungen bieten die STARTERCENTER <strong>NRW</strong> auch alle Informationen zu den<br />

notwendigen Gründungsformalitäten an. Zudem können Gründerinnen und Gründer<br />

im Handwerk bereits jetzt mit Hilfe sog. Formularserver in den STARTERCENTERN<br />

<strong>NRW</strong> alle notwendigen Formulare (Gewerbemeldung, Berufsgenossenschaft, Finanzamt,<br />

Arbeitsagentur, Sozialversicherung etc.) ausfüllen. Gegenwärtig werden<br />

die Formulare noch auf dem Postwege an die zuständigen Behörden weitergeleitet.<br />

Der nächste Projektschritt ist die elektronische Vernetzung der Formularserver mit<br />

den beteiligten Behörden. Hier wird unter Federführung des Statistischen Landesamtes<br />

(LDS) gegenwärtig ein Umsetzungsplan erstellt. Im Frühjahr 2007 soll die Erweiterung<br />

des Formularserver auf alle Gründergruppen abgeschlossen werden. Formularserver<br />

wird es dann in jedem STARTERCENTER <strong>NRW</strong> geben.<br />

Im Zuge der Entwicklung der Formularserver wird eine Vereinfachung und<br />

Verschlankung der Formulare angestrebt. So ist z.B. das Formular für die Eintragung<br />

in die Handwerksrolle in <strong>NRW</strong> vereinheitlicht und im Umfang zugleich stark verkürzt<br />

worden.<br />

In Verbindung mit den Erkenntnissen des oben beschrieben Projektes übernehmen<br />

die STARTERCENTER <strong>NRW</strong> die Funktion eines One-Stop-Shops für Gründerinnen<br />

und Gründer. Inzwischen gibt es 10 zugelassene / zertifizierte STARTERCENTER<br />

<strong>NRW</strong>. Bis zum Ende des Jahres sollen STARTERCENTER flächendeckend in ganz<br />

<strong>NRW</strong> errichtet sein.<br />

54


Da sich mit der Implementierung der STARTERCENTER <strong>NRW</strong> und den Formularservern<br />

gesonderte Arbeitskreise befassen, in denen Kammern und kommunale Vertreter<br />

mitwirken, erfolgte im Arbeitskreis "Unternehmens- / Existenzgründung" keine<br />

gesonderte Befassung mit diesem Thema.<br />

Gütezeichen mittelstandorientierte Kommunalverwaltung<br />

Im April 2007 werden die ersten sechs Kommunen, darunter 4 aus <strong>NRW</strong> (Rheinkreis<br />

Neuss, Kreis Borken, Paderborn, Hückeswagen), das Gütezeichen mittelstandsorientierte<br />

Kommunalverwaltung erhalten. Weitere <strong>NRW</strong> Kommunen (z.B. Dortmund)<br />

werden in den nächsten Monaten folgen. Auch hier geht es um eine kundenorientierte<br />

Optimierung von Prozessen. Die Kommunen müssen gegenüber einem externen<br />

Zertifizierer die Einhaltung von 13 Kriterien nachweisen, z.B. die Zahlung von Rechnungen<br />

innerhalb von 15 Arbeitstagen oder die Einhaltung fester Fristen bei der Bearbeitung<br />

von Genehmigungsverfahren. Die Idee eines solchen bundesweiten Gütezeichens<br />

ist im Rahmen des vom Land <strong>NRW</strong> geförderten Projekt "mittelstandsfreundliche<br />

Verwaltung" entstanden. Das Vorhaben "Gütezeichen" wird inzwischen in<br />

der Verantwortung der Kommunen geführt.<br />

Wertung<br />

Insgesamt zeigt sich nach Einschätzung der Arbeitsgruppe, dass durch die Optimierung<br />

von Verwaltungsverfahren, durch eine systematische und geregelte Kooperation<br />

von kommunalen und staatlichen Behörden und durch eine umfassende Serviceorientierung<br />

der Verwaltungen auf den "Kunden Unternehmer" spürbare Erfolge beim<br />

Abbau der "gefühlten" Bürokratie möglich sind. Die in der Praxis erprobten Verfahren<br />

werden von einer wachsenden Zahl von Kommunen und staatlichen Behörden angewandt.<br />

Die landesweite Umsetzung der Erkenntnisse aus diesen Projekten ist jedoch<br />

noch lange nicht abgeschlossen. Es müssen weitere Maßnahmen entwickelt<br />

werden, um eine umfassende Implementierung dieser erprobten Verfahren in möglichst<br />

allen Kommunen und staatlichen Stellen zu erreichen.<br />

II. Gestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen<br />

Um einen Überblick über die komplexe Rechtslage verschiedener Gründungsvorhaben<br />

zu erhalten, wurde auf Anregung der der Arbeitsgruppe eine systematische Erfassung<br />

und Analyse aller gründungsrelevanten Rechtsvorschriften auf Bundes- und<br />

Landesebene vorgenommen. Dazu wurde zunächst der Begriff Gründungsformalität<br />

genau definiert.<br />

Ergebnis ist eine Übersicht aller gründungsrelevanten Rechtsgebiete, die in einen<br />

Kernbereich und einen darüber hinausgehenden "weiteren Bereich" gegliedert sind.<br />

Die im Kernbereich zusammengefassten Rechtsgebiete sind für den Großteil der<br />

Gründungen relevant und umfassen das Gewerberecht, Gesellschaftsrecht und die<br />

Anmeldung / Erfassung beim Finanzamt. Ferner sind in diesem Bereich die rechtlichen<br />

Vorgaben zu Förderprogrammen enthalten, da diese als Angebot allen Gründerinnen<br />

und Gründern zur Verfügung stehen.<br />

55


Im so genannten "weiteren Bereich" sind die Rechtsgebiete zusammengefasst, die<br />

jeweils einzelne Gründergruppen betreffen: Baurecht, Umweltrecht, Sozialversicherungsrecht,<br />

Arbeitsschutzrecht, Ausländerrecht sowie das Marken- und Patentrecht.<br />

Aus Sicht der Arbeitsgruppe ist die systematische Übersicht als Grundlage für den<br />

weiteren Abbau gründungshemmender Bürokratie geeignet. Aufgrund der Vielzahl<br />

der auf Unternehmensgründungen einwirkenden Rechtsgebiete bietet es sich aus<br />

Sicht der Arbeitsgruppe an, zunächst die Rechtsgebiete des Kernbereichs weiter zu<br />

analysieren, da von diesem Bereich der größte Teil der Gründungen betroffen ist.<br />

Wertung<br />

Die Übersicht über die rechtlichen Rahmenbedingungen macht deutlich, dass die<br />

wesentlich Rechtsvorschriften (z.B. Steuern, Arbeits- und Sozialrecht, Gesellschaftsrecht)<br />

nicht im Rahmen der Landesgesetzgebung liegen. Unmittelbare Gestaltungsspielräume<br />

für das Land gibt es z.B. im Gaststättenrecht. Hier sind erste Schritte<br />

eingeleitet worden (Anhörung der Verbände und Kommunen, um mögliche Reformen<br />

auszuloten. Die Reform des GmbH-Gesetzes geht nach Einschätzung der am Verfahren<br />

beteiligten Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern in die<br />

richtige Richtung und wird zu Erleichterung und Beschleunigung von GmbH-<br />

Gründungen beitragen.<br />

Vorschlag zum weiteren Verfahren<br />

Es wird vorgeschlagen, für den Bereich Unternehmensgründung die Tätigkeit der<br />

Arbeitsgruppe einzustellen.<br />

Die Arbeitsgruppe hat dazu beigetragen, einen Überblick über die Maßnahmen zum<br />

Bürokratieabbau bei Gründungen zu erstellen und die Handlungsansätze zu systematisieren.<br />

Die Handlungsmöglichkeiten sind im Wesentlichen ausgelotet und liegen<br />

insbesondere in weiteren Maßnahmen im Rahmen der Verfahrens- und Prozessoptimierung.<br />

Diese Maßnahmen müssen ortsnah mit den Kommunen und beteiligten<br />

staatlichen Behörden entwickelt und umgesetzt werden. Zudem sind in allen diesen<br />

Projekten Gründer und Unternehmer vor Ort einbezogen. Sie wurden bzw. werden<br />

durch die Gründungsprozesse begleitet und ihre Erfahrungen ausgewertet.<br />

Neue konkrete Anstöße zur Deregulierung, die über die bereits bekannten Vorschläge<br />

hinausgehen, sind in der Arbeitsgruppe nicht vorgebracht worden. In die Diskussionen<br />

z.B. zur Reform des GmbH-Rechts oder des Gaststätten- und Gewerberechts<br />

werden die Verbände bzw. Kommunen bereits auf anderem Wege einbezogen.<br />

56


<strong>Projektplan</strong> Statistik- und Berichtspflichten<br />

Federführendes Ressort: Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie<br />

<strong>NRW</strong><br />

Bericht der Arbeitsgruppe<br />

Ausgangslage<br />

Die Entlastung der Wirtschaft von unnötiger Bürokratie ist ein wichtiges Vorhaben<br />

der <strong>Landesregierung</strong>. Das Ziel ist in der Koalitionsvereinbarung festgeschrieben und<br />

in der Regierungserklärung von Ministerpräsident Dr. Rüttgers an prominenter Stelle<br />

bekräftigt worden.<br />

Die Reaktionen von Unternehmen unterstreichen, dass dieses Vorhaben bei der<br />

Wirtschaft auf große Resonanz getroffen ist. Viele Unternehmen beklagen sich darüber,<br />

dass ihnen durch die Fülle der zu beachtenden Rechtsvorschriften ein erheblicher,<br />

ihre Wettbewerbsfähigkeit einschränkender Verwaltungsaufwand entsteht. Im<br />

Einzelnen lagen bisher aber weder auf Bundes- noch auf Länderebene ausreichende<br />

Erkenntnisse vor, welches Ausmaß diese Belastung hat, in welchem Umfang die jeweiligen<br />

gesetzlichen Regelungen dafür ursächlich sind und welche Möglichkeiten<br />

zur Entlastung der Wirtschaft in Betracht kommen.<br />

Nach vorläufiger Einschätzung entfällt ein nicht unerheblicher Teil der Bürokratielasten<br />

auf Informations- und Berichtspflichten. Verantwortlich für die entsprechenden<br />

Regelwerke sind in vielen Fällen die EU und der Bund, nur in geringerem Maße die<br />

Länder. Das von der <strong>Landesregierung</strong> <strong>NRW</strong> beschlossene Gesamtkonzept zum Bürokratieabbau<br />

sieht vor, neben den Schwerpunktthemen <strong>Umweltschutz</strong>, Baurecht<br />

und Bauordnungsrecht, Steuern und Abgaben, Arbeit und Unternehmens- / Existenzgründungen<br />

diese Informationspflichten besonders zu prüfen. Dazu wurde eine<br />

Arbeitsgruppe unter Federführung des Finanzministeriums zur Erprobung des von<br />

der OECD empfohlenen Standard-Kosten-Modells (SKM) eingerichtet, daneben eine<br />

"Arbeitsgruppe Statistik- und Berichtspflichten" unter Federführung des MWME.<br />

Auftrag der Arbeitsgruppe<br />

Die Arbeitsgruppe hat insbesondere den Auftrag, die Bürokratielasten durch wirtschaftsrelevante<br />

Statistik- und Berichtspflichten sowie etwaige Entlastungsmöglichkeiten<br />

zu prüfen. Dazu hat die Arbeitsgruppe sich das Ziel gesetzt,<br />

▪ einen Überblick über vorhandene Bürokratielasten zu gewinnen,<br />

▪ methodische Möglichkeiten zu erörtern, um unter Wahrung des Informationsinteresses<br />

zu Erleichterungen zu kommen;<br />

▪ Erleichterungen, die es im Bereich Statistik- und Berichtspflichten für die Wirtschaft<br />

bereits gegeben hat; zusammen zu stellen und<br />

▪ Vorschläge zum weiteren Verfahren zu entwickeln.<br />

57


Berichtspflichten im Bereich der Wirtschaftsstatistik<br />

Vorgaben des Bundes und der EU<br />

Alle zurzeit bestehenden Wirtschaftsstatistiken sind durch Bundesgesetze geregelt,<br />

die zum allergrößten Teil verbindliche EU-Vorgaben in nationales Recht umsetzen.<br />

Bei der Umsetzung und Ausgestaltung der statistischen Erhebungen achten die Länder<br />

in der Regel darauf, dass auch verlässliche Länderergebnisse ermittelt werden.<br />

Die inhaltlichen Anforderungen der EU ergeben sich aus ihren politischen Aufgaben,<br />

für deren Ausgestaltung eine verlässliche Datenbasis benötigt wird. Das gilt beispielsweise<br />

für<br />

▪ die Währungspolitik der Europäischen Zentralbank, die ihre Geldpolitik im<br />

weltweiten Kontext begründen und durch Fakten untermauern muss;<br />

▪ die Kohäsionspolitik, die durch regionale Wirtschaftsförderung die Angleichung<br />

der Lebensstandards zum Ziel hat;<br />

▪ die Technologie- und Innovationspolitik auf europäischer Ebene, die Europa<br />

zu einer der dynamischsten Wirtschaftsregionen im weltweiten Maßstab machen<br />

will;<br />

▪ die Gleichstellungspolitik, die die Gleichbehandlung von Frauen und Männern<br />

fördert und einfordert.<br />

Umfang der Belastung<br />

Eine Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) zur<br />

„Bedeutung der Belastung der Wirtschaft durch amtliche Statistik“ kam 2006 zu folgenden<br />

Ergebnissen:<br />

▪ Von den rund 4 Millionen Unternehmen in Deutschland sind 530 000 zu Meldungen<br />

an die amtliche Statistik verpflichtet. Das heißt 84,7% aller Unternehmen<br />

der Bundesrepublik unterliegen keiner Meldepflicht zu amtlichen Statistiken.<br />

Vor allem kleine und mittlere Unternehmen sind von Statistikpflichten oft<br />

nicht betroffen.<br />

▪ Der durchschnittliche Jahresaufwand zur Bearbeitung aller Statistiken lag je<br />

meldepflichtigem Unternehmen bei 12,8 Stunden, das entspricht einem Monatsaufwand<br />

von 64 Minuten. Dabei wächst der Aufwand mit der Unternehmensgröße:<br />

Kleine Unternehmen (bis 9 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte)<br />

haben einen Aufwand von durchschnittlich 6,1 Stunden pro Jahr oder 30<br />

Minuten pro Monat, bei Großunternehmen (mehr als 500 Beschäftigte) steigt<br />

der Aufwand auf 124 Stunden pro Jahr oder gut 10 Stunden pro Monat.<br />

▪ Gleichwohl bereiteten die Meldungen zur Statistik gerade kleinen Unternehmen<br />

mehr Mühe als größeren, die eigene Rechnungswesen oder Verwaltungseinheiten<br />

haben.<br />

▪ An den gesamten bürokratischen Lasten hat die amtliche Statistik nach der<br />

Untersuchung des DIW einen Anteil von 8,6%. Größere Anteile werden dem<br />

Personalwesen (27,2%) (z. B. Meldungen an die Bundesagentur für Arbeit<br />

und die Sozialversicherungsträger bei Einstellungen und Entlassungen u. ä.),<br />

dem Steuer- und Rechnungswesen (33,2%) (z. B. Steuererklärungen, Vor-<br />

58


steueranmeldungen u. ä.) sowie der Produktion / Leistungserstellung (31,0%)<br />

(z. B. Gesundheitsschutz, Bauvorschriften, Gewerberecht u. ä.) zugeschrieben.<br />

Für die Belastungen der Unternehmen in <strong>NRW</strong> sind die genannten Angaben grundsätzlich<br />

vergleichbar. Die Ausführungen machen deutlich, dass die Unternehmen<br />

durch die amtliche Statistik geringer belastet werden als durch sonstige Berichtspflichten.<br />

Unter Mitwirkung der <strong>Landesregierung</strong> wird dennoch engagiert am Thema<br />

der Entlastung der Unternehmen von Statistikpflichten gearbeitet. Allerdings werden<br />

die Erwartungen der Unternehmen nicht in jedem Einzelfall zu erfüllen sein; denn<br />

Politik, Verbände und Unternehmen brauchen verlässliche Informationen über die<br />

Entwicklung der Wirtschaft. Bei einer Reihe von Statistiken liegt die Verlässlichkeit in<br />

Folge der vorgenannten Veränderungen jetzt bereits an der unteren Grenze. Insgesamt<br />

sind schon mehr Entlastungen erfolgt als von vielen Unternehmen wahrgenommen.<br />

Maßnahmen zur Entlastung<br />

Unter diesen Rahmenbedingungen arbeiten Bund und Länder kontinuierlich an Vorschlägen,<br />

wie die Unternehmen unter Wahrung der genannten politischen Belange<br />

weiter von statistischen Berichtspflichten entlastet werden können.<br />

Die aktuellen Maßnahmen konzentrieren sich auf elf Vorschläge zur Bereinigung und<br />

Modernisierung der Wirtschaftsstatistik. Dazu gehören<br />

• die verstärkte Nutzung des Unternehmensregisters als Ersatz für künftige<br />

Zählungen,<br />

• die Anhebung der Meldeschwelle in den Industrie- und Außenhandelsstatistiken,<br />

• die Revision der Lohnstatistiken mit dem Ziel, ihre Effizienz zu erhöhen und aktuellen<br />

Informationsanforderungen zu genügen,<br />

• die Nutzung von Verwaltungsdaten für Konjunkturstatistiken (hier läuft ein Test,<br />

ob Verwaltungsdaten mit hinreichender Verlässlichkeit geeignet sind, Primärerhebungen<br />

zu ersetzen),<br />

• die Verkleinerung von Stichproben bei Konjunkturstatistiken,<br />

• die verstärkte Datenübermittlung über das Internet,<br />

• die Verwendung von Daten aus dem einzelbetrieblichen Rechnungswesen und<br />

• eine einheitliche Fragebogengestaltung der statistischen Erhebungen (für Papier-<br />

und Online-Formulare).<br />

Schon in den beiden letzten Legislaturperioden des Bundes ist die Wirtschaft spürbar<br />

von Statistikpflichten entlastet worden. Der Maßnahmenkatalog umfasste die Einstellung<br />

ganzer Statistiken, die Verlängerung der Periodizität von Erhebungen, die Einstellung<br />

von Erhebungsmerkmalen, die Reduzierung der Zahl der Erhebungseinheiten<br />

sowie Rationalisierungsmaßnahmen.<br />

Durch das von der Bundesregierung eingebrachte „Erste Gesetz zum Abbau bürokratischer<br />

Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft“ vom<br />

59


5. Mai 2006, das von <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen in der Vorabstimmung mit dem Bundeswirtschaftsministerium<br />

und im Bundesratsverfahren unterstützt worden ist, sind zum<br />

1. Januar 2007 Entlastungen im Bereich der Statistik in Kraft treten, die insbesondere<br />

für kleine und mittlere Unternehmen von Bedeutung sind.<br />

Denn durch die Gesetzesänderung werden alle Betriebe des Bergbaus und der Gewinnung<br />

von Steinen und Erden sowie des Verarbeitenden Gewerbes mit weniger<br />

als 50 tätigen Personen von der Berichtspflicht zum Monatsbericht und zur monatlichen<br />

Produktionsstatistik befreit; sie werden nur noch vierteljährlich nach ihrer Produktion<br />

und nur noch einmal jährlich nach den tätigen Personen, den Lohn- und Gehaltssummen,<br />

dem Umsatz und den Investitionen befragt. Diese Regelungen führen<br />

zu einer gezielten und deutlichen Entlastung gerade kleiner und mittlerer Betriebe<br />

von statistischen Berichtspflichten. Deswegen hatte das MWME, unterstützt von anderen<br />

Ländern, sich gerade für diese Regelung eingesetzt.<br />

Auch durch das Gesetz über die Statistik der Verdienste und Arbeitskosten (Verdienststatistikgesetz)<br />

gibt es neue und verbesserte Regelungen.<br />

Die neue vierteljährliche Verdiensterhebung schließt Informationslücken insbesondere<br />

in den Dienstleistungsbereichen der Volkswirtschaft und bringt einen erheblichen<br />

Informationsfortschritt für das statistische Gesamtsystem. Aus Unternehmenssicht<br />

enthält das Gesetz dort Kostenbelastende Elemente, wo die Erhebungen auf bisher<br />

nicht erfasste Wirtschaftsbereiche ausgedehnt werden; vor allem für kleine und mittlere<br />

Unternehmen des Produzierenden Gewerbes wird es aber zu spürbaren Entlastungen<br />

kommen. Im Saldo aller Maßnahmen wird es zu einer deutlichen Entlastung<br />

kommen. Einen Beitrag hierzu leisten unter anderem die besseren Verzahnungen<br />

einzelner Erhebungen und die neuen Möglichkeiten der automatischen Datengewinnung<br />

aus dem betrieblichen Rechnungswesen.<br />

Im Ergebnis bringt das Verdienststatistikgesetz wichtige Informationsgewinne, erfüllt<br />

die Datenanforderungen der EU und führt gleichzeitig zur Entlastung der Wirtschaft.<br />

Die neuen Regelungen sind am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.<br />

Durch das 2. Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in<br />

der mittelständischen Wirtschaft (Zweites Mittelstands-Entlastungsgesetz –<br />

MEG II) sollen vor allem kleine und mittlere Unternehmen in deutlichem Umfang von<br />

statistischen Berichtpflichten entlastet werden. Denn das Gesetz ist vor allem ein<br />

erster Schritt, um Primärerhebungen in bestimmten Dienstleistungsbereichen weitgehend<br />

durch die Auswertung von Verwaltungsdaten zu ersetzen.<br />

Im Rahmen des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes wurde seit dem Jahr 2003<br />

untersucht, inwieweit Verwaltungsdaten der Steuer- und der Arbeitsverwaltung für<br />

konjunkturstatistische Zwecke in bestimmten Dienstleistungsbereichen genutzt werden<br />

können.<br />

60


Die Prüfung hat ergeben, dass die Nutzung von Verwaltungsdaten ein guter Ersatz<br />

für Primärerhebungen bei kleinen Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten<br />

ist. Hier sind die Fallzahlen vergleichsweise groß, individuelle Fehler in den Verwaltungsdaten<br />

gleichen sich in der Summe aus.<br />

Für größere Unternehmen liefern die Verwaltungsdaten hingegen keine hinreichend<br />

belastbaren Ergebnisse, sie sollen weiterhin direkt befragt werden.<br />

Für die bisher untersuchten Dienstleistungsbereiche werden entsprechende Regelungen<br />

durch das MEG II umgesetzt. Sie stellen darüber hinaus sicher, dass die Verwendbarkeit<br />

von Verwaltungsdaten in weiteren Wirtschaftsbereichen getestet wird.<br />

Das Ziel ist es, in möglichst vielen Wirtschaftsbereichen Befragungen der Unternehmen<br />

durch die Auswertung von Verwaltungsdaten zu ersetzen.<br />

Bis zum Jahr 2011 werden eine Beendigung der Testphase und eine auf Dauer angelegte<br />

Regelung angestrebt.<br />

Beiträge des LDS <strong>NRW</strong> zur Statistikentlastung der Unternehmen<br />

An den Arbeiten zur Entlastung der Wirtschaft von statistischen Berichtspflichten hat<br />

auch das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik <strong>NRW</strong> (LDS <strong>NRW</strong>) konstruktiv<br />

mitgearbeitet.<br />

So wurde in <strong>NRW</strong> das Projekt „Statistik-Online“ entwickelt. Mit seiner Hilfe konnten<br />

Unternehmen ihre statistischen Meldungen erstmals über elektronische Vordrucke im<br />

Internet abgeben. „Statistik-Online“ wurde inzwischen durch das standardisierte Verfahren<br />

„Internet Datenerhebung im Verbund“ (IDEV) abgelöst; es ermöglicht zur Zeit<br />

bundesweit rund 50 Erhebungen unter Nutzung des Internets.<br />

Auch an den Untersuchungen und Tests zur Eignung von Verwaltungsdaten für konjunkturstatistische<br />

Zwecke hat das LDS <strong>NRW</strong> maßgeblich mitgearbeitet. Als ein erstes<br />

Ergebnis können kleine und mittlere Unternehmen bestimmter Bereiche des<br />

Dienstleistungssektors von Statistikpflichten entlastet werden. Zukünftig sollen auch<br />

die Handwerksberichterstattung und die vierteljährliche Erhebung im Ausbaugewerbe<br />

deutlich reduziert (im günstigsten Fall – positiver Abschluss der Testuntersuchungen<br />

vorausgesetzt – sogar eingestellt) werden.<br />

Deutliche Entlastungen sind mit dem Projekt „eStatistik.core“ verbunden, an dem<br />

sich das LDS <strong>NRW</strong> beteiligt. Im Rahmen dieses Projektes können Daten für statistische<br />

Zwecke direkt aus dem betrieblichen Rechnungswesen gewonnen werden.<br />

Voraussetzung dafür ist, dass Software-Anbieter in Zusammenarbeit mit den statistischen<br />

Ämtern entsprechende Module entwickeln und in ihre Angebote integrieren.<br />

Das LDS <strong>NRW</strong> ist maßgeblich an der Bund-Länder-AG „Reform der Unternehmensstatistik“<br />

beteiligt, deren Aufgabe es ist, die bestehenden Wirtschaftsstatistiken derart<br />

zu reformieren, dass die notwendigen Informationen (in ausreichender Qualität) unter<br />

möglichst geringer Belastung der Unternehmen gewonnen werden können. Erste<br />

Entlastungsvorschläge dieser Bund-Länder-AG durch Anhebung der Abschneidegrenze<br />

bei Statistiken im Verarbeitenden Gewerbe wurden bereits im Ersten Mittelstandsentlastungsgesetz<br />

umgesetzt.<br />

61


Sonstige Berichts- und Informationspflichten<br />

Die Unternehmen werden nicht nur durch die Verpflichtung zur Erhebung und Mitteilung<br />

von Daten für die amtliche Statistik belastet, sondern vorrangig durch zahlreiche<br />

andere Berichts- und Informationspflichten. Eine systematische Erhebung ist dazu im<br />

Rahmen der Arbeitsgruppe zum Standardkostenmodell (SKM) durchgeführt worden.<br />

Insgesamt wurden mehr als hundert wirtschaftsrelevante Landesgesetze und Verordnungen<br />

mit zusammen rund 700 Informationspflichten und mehr als 1.100 Informationsanforderungen<br />

analysiert.<br />

Das Spektrum der Anforderungen ist dabei sehr breit. Es umfasst Anträge, die im<br />

Zusammenhang mit Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren zu stellen sind, Anzeigen,<br />

Nachweise - nicht selten unter Einbeziehung externer Dokumente - und sonstige<br />

Auskünfte und Erklärungen.<br />

Das SKM-Projekt hat gezeigt, dass unter Berücksichtigung des Bearbeitungsaufwands<br />

und der jeweiligen Fallzahlen einige wenige Informationspflichten als Kostentreiber<br />

identifiziert werden können, wohingegen eine Vielzahl von Informationspflichten<br />

zwar im Einzelfall belastend sind, hinsichtlich ihres Anteils an den gesamten Bürokratielasten<br />

aber nur eine sehr geringe Rolle spielen. Rund 99% der geschätzten<br />

Kosten aller Landesregelungen beziehen sich auf nicht mehr als 30 "Top-<br />

Regelungen". Der Abschlussbericht zum SKM-Projekt enthält dazu detaillierte Hinweise<br />

und Analysen.<br />

Ein weiteres Ergebnis des SKM-Projekts besteht darin, dass die aus Landesregelungen<br />

sich ergebenden Bürokratielasten nur in einem minimalen Umfang originär vom<br />

Land zu verantworten sind, sondern zu weit mehr als 90% Bundes- und EU-Recht<br />

umsetzen.<br />

Empfehlungen der Arbeitsgruppe<br />

Die Arbeitsgruppe Statistik- und Berichtspflichten hält es vor dem Hintergrund der<br />

oben stehenden Ergebnisse für angebracht, die Anstrengungen zum Bürokratieabbau<br />

entsprechend dem Gewicht der jeweiligen Bürokratielasten zu fokussieren. Dies<br />

bedeutet, dass <strong>NRW</strong> sich auf den Bürokratieabbau und die Bürokratievermeidung<br />

auf Bundes- und EU-Ebene konzentrieren sollte. Hierzu gehört die möglichst frühzeitige<br />

Einflussnahme auf neue Rechtsetzungsvorhaben der EU und die Unterstützung<br />

der EU bei der dort in Aussicht genommenen Entbürokratisierung.<br />

Das vergleichsweise kleine Spektrum von landesrechtlich zu verantwortenden Bürokratielasten<br />

sollte gleichwohl nicht unbearbeitet bleiben. Die Arbeitsgruppe Statistik-<br />

und Berichtspflichten gibt dazu folgende Empfehlungen:<br />

● Bereits vorhandene landesrechtliche Berichts- und Informationspflichten sollten<br />

in der Zuständigkeit der jeweiligen Fachressorts sukzessive unter Berücksichtigung<br />

bestimmter Prüfpunkte (Checkliste) überprüft werden.<br />

62


● Bei neuen landesrechtlichen Berichts- und Informationspflichten sollte in ähnlicher<br />

Weise eine Folgenabschätzung vorgenommen werden, und zwar vorrangig<br />

durch das zuständige Fachressort und ergänzend durch die Normprüfstelle beim<br />

Innenministerium <strong>NRW</strong>.<br />

● Als Prüfpunkte (Checkliste) sollten folgende Erwägungen dienen:<br />

• Beschränken sich die landesrechtlichen Regelungen, sofern es Vorgaben des<br />

Bundes oder der EU gibt, auf die Umsetzung des höherrangigen Rechts im<br />

Verhältnis 1:1 oder enthält das Landesrecht zusätzliche Bürokratielasten?<br />

• Werden alle erhobenen Informationen tatsächlich benötigt oder kann auf bestimmte<br />

Informationen ganz oder teilweise verzichtet werden?<br />

• Kann bei Erhebungen die Periodizität und/oder Gliederungstiefe verändert<br />

werden?<br />

• Können einzelne benötigte Informationen auf andere Weise generiert werden,<br />

insbesondere aus bereits vorhandenen Verwaltungsdaten?<br />

• Kann das Verfahren der Informationsgewinnung und -verarbeitung seitens der<br />

Normadressaten (Unternehmen, Bürger) optimiert werden?<br />

• Lässt sich die Mehrfacherhebung von Metadaten (Name, Anschrift, Sitz des<br />

Unternehmens, betriebliche Eckdaten) durch die Verknüpfung oder Integration<br />

von Verfahren vermeiden?<br />

• Kann durch elektronische Unterstützung (Formularserver, Online-Eingabe<br />

u.a.) der Aufwand - auch für die beteiligten Behörden - reduziert werden?<br />

• Sind (sonstige) e-Government-Anwendungen denkbar?<br />

• Kommen weitere Prozessoptimierungen in Betracht?<br />

Die vorstehenden Prüfpunkte sollten jeweils mit folgendem Ziel bearbeitet werden:<br />

• Entlastung der Wirtschaft, insbesondere des Mittelstands;<br />

• gegebenenfalls als Nebeneffekt auch Entlastung der Verwaltung;<br />

• trotz Bürokratieabbaus Gewährleistung der fachlich erforderlichen Informationsbereitstellung.<br />

63


<strong>Projektplan</strong> Ressortübergreifende Normprüfung<br />

Federführendes Ressort: Innenministerium <strong>NRW</strong><br />

Einführung/grundsätzliche Betrachtung<br />

Die <strong>Landesregierung</strong> <strong>NRW</strong> setzt sich für eine Politik ein, die an Stelle von Regulierungen<br />

mehr Selbstbestimmung in Wirtschaft und Gesellschaft anstrebt. Der Koalitionsvertrag<br />

vom 20.06.2005 sieht deshalb u.a. vor, dass der Staat nur noch den<br />

Rahmen setzen, aber nicht mehr alles reglementieren werde. Überregulierungen und<br />

unnötige Bürokratie sollen beseitigt, die Regelungsdichte soll verringert werden. Erfolgreicher<br />

Bürokratieabbau schließt nicht nur den Abbau bestehender Hemmnisse<br />

ein, sondern setzt insbesondere auch bei der frühzeitigen Verhinderung neuer Bürokratie<br />

an.<br />

Beschreibung des Handlungsbedarfs und der Handlungsmöglichkeiten<br />

Ausgangsbasis ist das Befristungsprojekt sowie die durchgeführte Erlassbereinigung.<br />

Schon heute werden Gesetze und Rechtsverordnungen vor Ablauf des jeweiligen<br />

Befristungszeitpunktes auf Zielerreichung, Notwendigkeit, Verständlichkeit, Wirksamkeit,<br />

Vollzugstauglichkeit und Kostenrelevanz überprüft. Das übergeordnete Ziel<br />

der Normreduzierung und der Verringerung der Regelungsdichte könnte mit einer<br />

ressortübergreifenden Normprüfung (formell und materiell) erreicht werden, die neben<br />

den vorhanden Normen auch alle neu zu erlassenden Normen und die Verwaltungsvorschriften<br />

erfasst.<br />

Ziel des Projektes<br />

Einführung einer ressortübergreifenden Normprüfung, die alle Referentenentwürfe -<br />

einschließlich der Verwaltungsvorschriften - formell und materiell überprüft. Vor diesem<br />

Hintergrund wird das Befristungsprojekt weiterentwickelt. Neben das bisher bereits<br />

praktizierte formelle Befristungsmanagement tritt in Zukunft eine Prüfung der<br />

inhaltlichen Notwendigkeit durch eine beim Innenministerium einzurichtende Arbeitsgruppe<br />

"Ressortübergreifende Normprüfung". Diese Arbeitsgruppe soll eine eigenständige<br />

Aufgabenstellung und spezielle Verfahrensrechte erhalten. Aufgabe der<br />

Konferenz der Staatssekretäre als Clearingstelle soll es sein – genauso wie beim<br />

formellen Befristungsmanagement – die Arbeitsergebnisse (Voten) der Arbeitsgruppe<br />

"Ressortübergreifende Normprüfung" zu beraten und zu bewerten. Der § 112<br />

GGO soll entsprechend geändert und ergänzt werden.<br />

Umsetzungsmaßnahmen<br />

Erarbeitung eines ressortabgestimmten Eckpunktepapiers, mit dem der Auftragsumfang<br />

der Arbeitsgruppe „Ressortübergreifende Normprüfung“, ihre personelle Ausstattung,<br />

ihre organisatorische Anbindung, das Verfahren und die Kompetenzen<br />

festgelegt werden. Nachdem diese Eckpunkte vom Kabinett beschlossen sind, kann<br />

die Arbeitsgruppe sofort ihre Arbeit beginnen. Die Erarbeitung eines Vorschlags zur<br />

Aufnahme der Verfahrensregelungen für die ressortübergreifende Normprüfung in<br />

die GGO erfolgt dann parallel im Anschluss.<br />

64


Zeitplan<br />

▪ 02.07.2006 1. Arbeitsgruppensitzung<br />

▪ 09.07.2006 Ressortabstimmung der Ergebnisniederschrift<br />

▪ 01.07.2006 Informationsreise zur bayerischen <strong>Landesregierung</strong><br />

(Erfahrungsaustausch über die dortige zentrale Normprüfung)<br />

▪ bis ca. 01.09.2006 Ressortabstimmung zu den Eckpunkten<br />

▪ bis ca. 11.09.2006 Förmliche Ressortabstimmung nach § 57 GGO zur Kabinettvorlage<br />

über die Ausgestaltung der ressortübergreifenden Normprüfung in <strong>NRW</strong><br />

▪ 26.09.2006 oder 17.10.2006 Kabinettbefassung, danach faktische Einrichtung und<br />

Arbeitsbeginn der Arbeitsgruppe „Ressortübergreifende Normprüfung“<br />

▪ ca. 43./44. KW Abstimmung der GGO-Änderungen auf der Fachebene zwischen<br />

den Sitzungsteilnehmern<br />

▪ ca. 45. KW Initiierung der GGO - Änderung IM-intern (Organisationsreferent)<br />

▪ ca. 47./48. KW Förmliche Ressortabstimmung nach § 57 GGO zur Kabinettvorlage<br />

der Organisationsreferenten zu den GGO - Änderungen<br />

▪ ca. Dezember 2006 Kabinettbefassung zu den GGO-Änderungen in Zusammenhang<br />

mit der ressortübergreifenden Normprüfung<br />

Vorlage von Projektstatusberichten<br />

Z.Zt. nicht erforderlich<br />

Berührungspunkte zu Vorhaben auf Bundesebene<br />

Einrichtung eines Normenkontrollrates<br />

Sachstand/ Ergebnis März 2007<br />

Die <strong>Landesregierung</strong> hat am 24.10.2006 die Einrichtung einer Stabsstelle "Ressortübergreifende<br />

Normprüfung" beim Innenministerium beschlossen. Seit dem<br />

15.01.2007 sind die personellen Voraussetzungen erfüllt, so dass ab diesem Zeitpunkt<br />

jeder neue Entwurf eines Gesetzes, einer Rechtsverordnung und einer Verwaltungsvorschrift<br />

der Normprüfstelle zugeleitet wird. Die vom Kabinett beschlossenen<br />

Rechte und Pflichten der Normprüfstelle erfordern eine Ergänzung/ Änderung der<br />

GGO, die z.Zt. vorbereitet wird.<br />

Das Projekt ist abgeschlossen.<br />

65


<strong>Projektplan</strong> Arbeit<br />

Federführendes Ressort: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales <strong>NRW</strong><br />

Einführung/Grundsätzliche Betrachtung<br />

Das Arbeitsverhältnis – die gegenseitigen Abhängigkeiten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

– ist nicht nur für die Existenz des einzelnen Arbeitnehmers und seiner<br />

Familie von grundsätzlicher Bedeutung. Von dem reibungslosen Ablauf der Gesamtheit<br />

aller Arbeitsverhältnisse hängt auch das gesellschaftliche Zusammenleben weitgehend<br />

ab. Letztlich wird durch eine effektive Organisation der Arbeitswelt die<br />

Grundlage für ein gut funktionierendes Gemeinwesen schlechthin gesichert.<br />

Aus diesem Grund unterliegt das Arbeitsverhältnis starken regulativen Schranken,<br />

deren Ausgestaltung von Akteuren des Arbeitslebens und sonstigen gesellschaftlichen<br />

Gruppierungen immer wieder in Frage gestellt werden. Die Kunst der auf das<br />

Arbeitsverhältnis bezogenen Politik ist es, den Rahmen immer wieder der technischen<br />

und gesellschaftlichen Entwicklung anzupassen und dabei die individuellen<br />

und kollektiven Interessen der Arbeitnehmer, Arbeitgeber sowie ihrer organisierten<br />

Gruppen auszutarieren.<br />

Beschreibung des Handlungsbedarfs und der Handlungsmöglichkeiten<br />

Bei den auf das Arbeitsverhältnis bezogenen Rechtsvorschriften können die drei Bereiche<br />

der Einstellung, Beschäftigung und Entlassung unterschieden werden. Häufige<br />

Eigenschaft der Rechtsvorschriften ist aber die Erstreckung, zumindest jedoch<br />

mittelbare Wirkung auf das gesamte Arbeitsverhältnis. In diesem Zusammenhang<br />

wird deshalb häufig von beschäftigungshemmenden Vorschriften gesprochen. Aus<br />

diesem Grund wird der <strong>Projektplan</strong> nicht nach den Kriterien Einstellung, Beschäftigung<br />

und Entlassung von Arbeitnehmern erstellt. Unbenommen bleibt jedoch die<br />

spätere Zuordnung des Handlungsbedarf zu den genannten Kriterien. Der Handlungsbedarf<br />

wird zunächst jedoch nach den folgenden Merkmalen bewertet:<br />

Felder des Handlungsbedarfs<br />

Privatrechtliches Vertragsrecht<br />

Seit vielen Jahren wird das Fehlen eines Arbeitsgesetzbuchs, mindestens eines Arbeitsvertragsgesetzes<br />

von allen Betroffenen beklagt. Sogar im deutschen Einigungsvertrag<br />

ist dieses Gesetzgebungsprojekt dem Gesetzgeber als Verpflichtung auferlegt<br />

worden. Ein solches Vorschriftenwerk würde das zersplitterte Arbeitsrecht einheitlich<br />

zusammenfassen und wäre eine deutliche Erleichterung für alle Arbeitnehmer<br />

und Arbeitgeber.<br />

Den Koalitionsvereinbarungen auf Bundes- und Landesebene lassen sich weitere<br />

aktuelle Vorhaben auf dem Gebiet des privatrechtlichen Arbeitsrechts entnehmen.<br />

Allerdings ist hier nur an die Änderung einzelner Vorschriften – vorwiegend im Bereich<br />

des Kündigungs- und Befristungsrechts – gedacht.<br />

66


Rechtsfolgen des Arbeitsverhältnisses<br />

Ein Arbeitsverhältnis erlegt Arbeitgebern und Arbeitnehmern kraft Gesetzes eine Fülle<br />

von weiteren Pflichten auf. Diese Pflichten beinhalten den Abschluss von Versicherungen<br />

für Störungen beim Ablauf des Arbeitsverhältnisses (Unfall, Krankheit des<br />

Arbeitnehmers) oder für die Altersversorgung des Arbeitnehmers. Ferner wird der<br />

Eintritt der Arbeitslosigkeit im Arbeitsverhältnis berücksichtigt. Im Hinblick auf die<br />

Rechtsvorschriften, die diese mit einem Arbeitsverhältnis verbundenen Obliegenheiten<br />

regeln, kann Deregulierungsbedarf bestehen.<br />

Sonstige Umstände des Arbeitsverhältnisses<br />

Vor allem von Arbeitgeberseite werden weitere betriebsbezogene Folgen eines Arbeitsverhältnisses<br />

als beschäftigungshemmende Umstände, welche die organisatorische<br />

Effektivität des Betriebsablaufs belasten, angeführt. Hierbei handelt es sich um<br />

Vorschriften des Arbeitsschutzes (z. B. die Arbeitsstättenverordnung) oder um Vorschriften,<br />

die Arbeitgeber zur Freistellung von Arbeitnehmern verpflichten (z. B. Betriebsverfassungsgesetz).<br />

Bewertung der Handlungsoptionen der <strong>Landesregierung</strong><br />

Entscheidungsebene des Vorschriftengebers<br />

Die Einwirkungsmöglichkeiten der <strong>Landesregierung</strong> sind sehr unterschiedlich, je<br />

nach dem welchem Gremium die Kompetenz der Vorschriftengebung zukommt. Die<br />

Regelungen des Arbeitsschutzes und eines Teils des Arbeitsrechts sind weitgehend<br />

europäisch harmonisiert, die Einwirkungsmöglichkeiten einer <strong>Landesregierung</strong> demgemäß<br />

gering.<br />

Ein Großteil der Vorschriften ist Bundesrecht und damit über Bundesratsinitiativen<br />

gestaltbar, soweit diese erfolgreich durchgeführt werden können.<br />

Die größten Einwirkungsmöglichkeiten besitzt die <strong>Landesregierung</strong> bei Rechtsvorschriften<br />

des Landes oder Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Bundesvorschriften.<br />

Inhaltliche Bewertung der Vorschriften<br />

Unabhängig von der Entscheidungsebene ist bei den Einwirkungsmöglichkeiten der<br />

<strong>Landesregierung</strong> immer zu prüfen, ob die potenzielle Entlastung des Arbeitsverhältnisses<br />

durch den Wegfall oder die Änderung von Vorschriften nicht gleichzeitig zu<br />

einer nicht mehr vertretbaren Senkung des Schutzniveaus im Hinblick auf die Arbeitnehmer<br />

führt. Die <strong>Landesregierung</strong> <strong>NRW</strong> hat häufig zum Ausdruck gebracht, dass<br />

sie in diesem Spannungsfeld der widerstreitenden Interessen auch den Schutzrechten<br />

der Arbeitnehmer eine große Bedeutung beimisst. Um so sorgfältiger muss im<br />

Detail geprüft werden, ob mit Entbürokratisierungsmaßnahmen eine nicht mehr vertretbare<br />

Absenkung des Schutzniveaus der Arbeitnehmer verbunden ist.<br />

Handlungsmöglichkeiten<br />

Wenn der oben dargestellte Abwägungsprozess zu dem Ergebnis geführt hat, dass<br />

Handlungsbedarf besteht, sind die Handlungsmöglichkeiten auszuloten. Je nach Entscheidungsebene<br />

des Vorschriftengebers kommt hier eine Teilnahme am Gesetzge-<br />

67


ungsverfahren oder eine Maßnahme zur Unterstützung der Meinungsbildung in Betracht.<br />

Die effiziente Vorgehensweise kann hier nur unter Bezugnahme auf die jeweils<br />

betroffene Vorschrift festgelegt werden.<br />

Ziel des Projekts<br />

Das Ziel des Projekts besteht in der Vereinfachung von Vorschriften und Verfahren<br />

sowie in der Streichung von unnötigen Formalvorschriften.<br />

Die Projektgruppe, bestehend aus Vertretern von Staatskanzlei, MWME, JM und des<br />

federführenden MAGS; soll feststellen, welche Vorschriften sich für die genannten<br />

Vereinfachungen eignen. Da die Vorschriftenbereiche unterschiedlich sind, werden<br />

sich voraussichtlich mehrere Einzelprojekte ergeben. Ziel der Einzelprojekte ist in<br />

jedem Fall eine Entlastung des Arbeitsverhältnisses unter Beibehaltung des Schutzniveaus<br />

der Arbeitnehmer.<br />

Umsetzungsmaßnahmen<br />

Die Durchführung der Projekte kann nur einzelfallbezogen betrachtet werden, je<br />

nach dem ob sich Veränderungsbedarf auf der Landes-, der Bundes- oder der europäischen<br />

Ebene ergibt.<br />

Zeitplan<br />

Die Projektgruppe hat sich am 24.08.2006 konstituiert und wird am 05.10.2006 erneut<br />

tagen. Der Zeitplan muss projektbezogen betrachtet werden. Je nach Einwirkungsmöglichkeit<br />

und Entscheidungsebene sind die Projektphasen anzugehen. Ein<br />

Überblick über die Einzelprojekte kann erst nach Sichtung der Projektgruppe erfolgen.<br />

Das Ende des Überprüfungszeitraum liegt voraussichtlich Ende Februar 2007.<br />

Vorlage von Projektstatusberichten<br />

Projektstatusberichte werden projektbezogen möglichst zeitnah vorgelegt.<br />

Berührungspunkte zu Vorhaben auf Bundesebene<br />

Soweit die Durchführung von Vorhaben auf Bundesebene einbezogen werden kann,<br />

wird über die Vorhaben im Rahmen der Projektberichtet berichtet.<br />

68


Abschlussbericht<br />

Ergebnisse der Projektarbeit und der Arbeitsgruppe Arbeit (Einstellung, Beschäftigung<br />

und Entlassung)<br />

1. Arbeitsvertragsgesetz<br />

Sachstand:<br />

Der Arbeitsvertrag bildet die rechtliche Grundlage für die Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

und legt die beiderseitigen Rechte und Pflichten fest. Er kann von den Vertragspartnern<br />

in seinen Einzelheiten frei bestimmt werden, soweit nicht das Arbeitsvertragsrecht<br />

sowie das Tarifrecht zwingende Vorgaben enthalten.<br />

Das Arbeitsvertragsrecht steht daher im Mittelpunkt der Arbeitsbeziehungen und ist<br />

gekennzeichnet durch eine starke Zersplitterung der Rechtsvorschriften, d.h. die Anwender<br />

müssen einzelne Regelungen dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem<br />

Handelsgesetzbuch (HGB) entnehmen. Weitere Regelungen finden sich in weniger<br />

umfangreichen Gesetzwerken, wie z.B. dem Kündigungsschutzgesetz, dem Nachweisgesetz<br />

oder dem Bundesurlaubsgesetz.<br />

Zur weiteren Unübersichtlichkeit trägt eine zerstückelte und über das vorgeschriebene<br />

Maß hinausgehende Umsetzung von Vorgaben aus europäischen Richtlinien bei.<br />

Die Entstehung von einzelfallgeprägtem Richterrecht wird begünstigt durch die Verwendung<br />

von unbestimmten Rechtsbegriffen und Lücken in der Gesetzgebung. Jedoch<br />

ist das Richterrecht weder in der Lage noch dazu bestimmt, ein einfaches und<br />

übersichtliches Recht zu schaffen.<br />

Die Unübersichtlichkeit des geltenden Rechts führt dazu, dass Arbeitgebern und Arbeitnehmern<br />

die Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten erschwert wird. Zudem ist<br />

das Arbeitsvertragsrecht von maßgeblicher beschäftigungspolitischer Bedeutung.<br />

Das bedeutet, dass eine Deregulierung des arbeitsvertragsrechtlichen Gesetzesbestandes<br />

die Chancen für einen dauerhaften Beschäftigungsabbau vergrößert.<br />

Daher ist eine Systematisierung und Vereinheitlichung des geltenden Arbeitsvertragsrechts<br />

verbunden mit einer zeitgemäßen inhaltlichen Anpassung unumgänglich.<br />

Seit langem ist dies allen interessierten Kreisen (u.a. Sozialpartner, Rechtswissenschaft,<br />

Arbeitsgerichtsbarkeit und Anwaltschaft) bewusst. Folgerichtig gibt bereits der<br />

Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (Art. 30 Abs. 1 Nr. 3) dem gesamtdeutschen<br />

Gesetzgeber auf, das Arbeitsvertragsrecht zu kodifizieren. Bisher waren jedoch Kodifizierungsversuche<br />

nicht erfolgreich.<br />

Das Bertelsmannprojekt:<br />

Im Sommer 2005 wurden die beiden Professoren der Universität Köln, Prof. Dr. Martin<br />

Henssler und Prof. Dr. Ulrich Preis, von der Bertelsmann-Stiftung beauftragt, einen<br />

Entwurf für ein Arbeitsvertragsgesetz zu entwickeln. Ziel des Arbeitsvertragsgesetzentwurfs<br />

ist zunächst eine Vereinheitlichung und Vereinfachung sowie eine Eu-<br />

69


opakonformität des Individualarbeitsrechts, ferner die Förderung des Mittelstandes<br />

und der Beschäftigung.<br />

Der Entwurf enthält 150 Vorschriften, die in insgesamt 7 Abschnitte unterteilt sind, in<br />

welchen insbesondere die arbeitsrechtlichen Spezialregelungen (wie z.B. Nachweisgesetz,<br />

Arbeitszeitgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz, Bundesurlaubsgesetz, Kündigungsschutzgesetz<br />

und Teilzeit- und Befristungsgesetz) zusammengeführt werden.<br />

Daher könnten durch den Entwurf dieses Arbeitsvertragsgesetzes mindestens 7 arbeitsrechtliche<br />

Sondergesetze entfallen, Vorschriften aus 30 Einzelgesetzen zusammengeführt<br />

und vereinheitlicht sowie 70 Einzelnormen gestrichen werden. Zudem<br />

würden 10.000 höchstrichterliche Entscheidungen in ein klar strukturiertes System<br />

gebracht. Dabei würden sowohl die Interessen der Arbeitnehmer als auch die<br />

der Arbeitgeber angemessen berücksichtigt.<br />

Durch ein Arbeitsvertragsgesetz, welches an diesen Entwurf angelehnt ist, wird die<br />

momentane Zersplitterung des privaten Individualarbeitsrechts in eine Vielzahl von<br />

Einzelbestimmungen und Einzelgesetzen sowie gerichtlichen Einzelentscheidungen<br />

zugunsten eines in sich geschlossenen Regelwerks aufgelöst. Den Verfassern des<br />

Entwurfs könnte es im weiteren Projektverlauf gelingen, die vorliegenden unübersichtlichen<br />

Bestimmungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die<br />

Befristung des Arbeitsvertrages in eine allen Anwendern verständliche Gesetzesform<br />

zu fassen (s. §§ 108 ff und 128 ff des Entwurfs). Auch wird durch den Entwurf das<br />

Verfahren im Bereich des Sonderkündigungsschutzes (§§ 121 ff des Entwurfs) vereinfacht<br />

und so dem Anstieg der Zahl von Arbeitsgerichtsverfahren entgegengetreten.<br />

Zudem wird das - im Besonderen das nationale Arbeitsrecht beeinflussende -<br />

europäische Recht in komprimierter Form umgesetzt.<br />

Der von den Professoren vorgelegte (inzwischen 2.) Vorentwurf wird nach einer<br />

Fachdiskussion mit allen interessierten Kreisen auf der Grundlage der Diskussionsergebnisse<br />

weiter ausgearbeitet. Der Entwurf ist in einer Beilage zu Heft 23 der Neuen<br />

Zeitschrift für Arbeitsrecht veröffentlicht und über die Adresse www.ArbVG.de im<br />

Internet verfügbar. Ziel ist die Vorlage eines Entwurfs, der vom Gesetzgeber zur<br />

Grundlage eines neuen Arbeitsvertragsgesetzes herangezogen werden könnte.<br />

Beteiligung des Landes <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen:<br />

Das Land <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen hat großes Interesse an einem Gelingen des Vorhabens.<br />

Dies wurde auch durch ein Schreiben des Ministerpräsidenten an die Bertelsmann-Stiftung<br />

zum Ausdruck gebracht.<br />

Bei dem Arbeitsvertragsrecht handelt es sich um eine Materie der konkurrierenden<br />

Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 15 Grundgesetz, so dass grundsätzlich die<br />

Länder nach Art. 72 Abs. 1 Grundgesetz die Befugnis zur Gesetzgebung haben.<br />

Gem. Art. 72 Abs. 2 Grundgesetz hat jedoch der Bund auf den Gebieten des Art. 74<br />

Abs. 1 Nr. 15 Grundgesetz das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung<br />

gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der<br />

70


Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche<br />

Regelung erforderlich macht. Diese Voraussetzung ist gerade hier erfüllt, so<br />

dass dem Bund die Verantwortung über die Umsetzung des Vorhabens obliegt. Eine<br />

Beteiligung der Länder im Gesetzgebungsverfahren findet über den Bundesrat statt.<br />

Die Initiative eines Bundeslandes (bzw. mehrerer Bundesländer) erscheint bei diesem<br />

Projekt angesichts der Komplexität des Vorhabens sehr wenig aussichtsreich.<br />

Auch ist die Änderung einzelner Vorschriften aus dem zersplitterten Rechtsbereich<br />

des Arbeitsvertragsrechts wenig ergiebig, da damit allenfalls ein kleines Detail unter<br />

erheblichem Widerstand der Sozialpartner geändert wird, ohne dass eine wesentliche<br />

Relevanz im Hinblick auf die oben dargestellten Ziele erkennbar wird.<br />

Weiteres Vorgehen:<br />

Sämtliche Parteien, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen und die Arbeitsgerichtsbarkeit<br />

sind über den dringenden Bedarf zur Erstellung eines Arbeitsvertragsgesetzes<br />

einig. Der Grundstein für ein Arbeitsvertragsgesetz wurde durch das Projekt<br />

der Bertelsmann-Stiftung gelegt, indem einzelne arbeitsrechtliche Vorschriften zu<br />

einem einheitlichen Regelwerk zusammengeführt worden sind.<br />

Jedoch sieht der Koalitionsvertrag auf Bundesebene hinsichtlich der Reformen im<br />

Arbeitsrecht die Schaffung eines einheitlichen Arbeitsvertragsgesetzes nicht vor. Der<br />

Bundesarbeitsminister hat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine zeitnahe Umsetzung<br />

deshalb unwahrscheinlich ist.<br />

Die Bertelsmann-Stiftung beabsichtigt dennoch, die Diskussion um ein einheitliches<br />

Arbeitsvertragsgesetz weiter zu führen, da der Bund an einer Umsetzung mittelfristig<br />

festhalten will.<br />

Eine Diskussion über die Kodifizierung eines Arbeitsvertragsgesetzes wurde mit Arbeitgebervertretern<br />

bereits auf dem gemeinsam von der Bundesvereinigung der<br />

Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und der Bertelsmann-Stiftung veranstalteten<br />

Symposium im Januar diesen Jahres in Berlin eingeleitet. Bei dieser Veranstaltung<br />

hat die BDA die grundsätzliche Zustimmung zum Projekt gegeben und Diskussionsbereitschaft<br />

im Hinblick auf Einzelheiten durchblicken lassen.<br />

Es ist nun dringend geboten, die Gewerkschaften in die Diskussion mit einzubeziehen<br />

und auch bei ihnen an die Bereitschaft zur Kooperation im Hinblick auf einen<br />

Erfolg des Projektes zu appellieren. Das Vorhaben eines einheitlichen Arbeitsvertragsgesetzes<br />

kann nur gelingen, wenn alle Beteiligten sich an der Diskussion beteiligen.<br />

Das Land <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen wird daran mitwirken, das weitere Verfahren<br />

voranzutreiben.<br />

71


2. Arbeitsschutzrecht<br />

Arbeitsschutzrecht in Deutschland und Europa/ Sachverhalt:<br />

Das staatliche Recht im Arbeitsschutz ist ausschließlich Bundesrecht. Es wird vom<br />

Bundestag bzw. von der Bundesregierung unter Beteiligung des Bundesrates erlassen.<br />

Der Vollzug liegt gemäß Artikel 84 Grundgesetz als eigene Angelegenheit in der<br />

Verantwortung der Länder.<br />

Das Arbeitsschutzrecht wird innerhalb der Europäischen Union weitgehend durch<br />

EU-Richtlinien bestimmt, die durch den Bundesgesetzgeber in nationales Recht umgesetzt<br />

werden müssen. Dabei sind zwei Bereiche zu unterscheiden:<br />

• Abschließende Regelungen, die Einfluss auf den freien Warenverkehr innerhalb<br />

der EU haben<br />

Technische Anforderungen an Geräte oder die Einstufung und Kennzeichnung<br />

von gefährlichen Stoffen haben unmittelbare Auswirkungen auf den freien Warenverkehr<br />

innerhalb der Europäischen Union. Um Handelshemmnisse zu verhindern,<br />

sind die europäischen Vorgaben für alle Mitgliedstaaten gleich und die<br />

Regelungen innerhalb der Europäischen Union abschließend. Ein Spielraum für<br />

die nationale Umsetzung bleibt den Mitgliedstaaten nicht.<br />

• Mindestvorschriften zum betrieblichen Arbeitsschutz<br />

Damit jeder Mitgliedstaat das bestehende soziale Niveau bei der Sicherung und<br />

der Förderung der Gesundheit bei der Arbeit erhalten kann, sind die Vorschriften<br />

zum betrieblichen Arbeitsschutz als Mindestvorschriften konzipiert: Sofern es der<br />

Schutz der Gesundheit der Beschäftigten aus Sicht eines Mitgliedstaates erfordert,<br />

kann er mit seinen nationalen Regelungen über diese Mindestvorschriften<br />

hinausgehen. Beispiel hierfür sind die Vorschriften zum Umgang mit krebserzeugenden<br />

Stoffen.<br />

In <strong>Nordrhein</strong> - Westfalen besteht die politische Vorgabe, dass künftig auch Mindestvorschriften<br />

im EU-Recht nur noch 1:1 umgesetzt werden, um für die nordrhein-westfälischen<br />

Betriebe keine Wettbewerbsnachteile gegenüber Betrieben in<br />

anderen Mitgliedstaaten zu schaffen.<br />

Bestimmte Arbeitsschutzaspekte, zum Beispiel die Verbesserung der Chemikaliensicherheit<br />

durch die neue REACH - Verordnung, werden auch durch unmittelbar<br />

geltende EU-Verordnungen geregelt.<br />

Durch den Einfluss der Europäischen Union haben sich die neuen Rechtsvorschriften<br />

zum Arbeitsschutz in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Grundverständnis<br />

geändert: Sie geben Arbeitsschutzziele vor anstatt Sachverhalte im<br />

Detail zu regeln. Die Zielvorgaben werden dann durch ein technisches Regelwerk<br />

konkretisiert, das unter Beteiligung von Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Überwachungsbehörden,<br />

der Arbeitswissenschaft sowie anderer Beteiligter im Arbeitsschutz<br />

erstellt wird. Damit gehen die Belange der beteiligten Kreise unmittelbar in<br />

die Konkretisierung und Ausfüllung der Rechtsvorschriften ein. Dieses technische<br />

72


Regelwerk wird vom zuständigen Bundesministerium, dem Bundesministerium für<br />

Arbeit und Sozialordnung, bekannt gemacht. Es hat Vermutungswirkung. Dies<br />

bedeutet, dass ein Arbeitgeber davon ausgehen kann, dass er die staatlichen<br />

Vorschriften im Arbeitsschutz vollständig erfüllt, wenn er die in den technischen<br />

Regeln vorgesehenen Maßnahmen durchführt.<br />

Ein Beispiel für eine solche moderne, den EU-Konzepten folgende Arbeitsschutzvorschrift<br />

ist die stark deregulierte Arbeitsstättenverordnung. Gerade bei dieser<br />

Verordnung wurde von den Betrieben in der Vergangenheit immer der hohe Detaillierungsgrad<br />

beklagt, der z. B. Raumhöhen, Fensterflächen oder Raumtemperaturen<br />

in der Verordnung detailliert festgelegt hat.<br />

Die Regelungsmaterie im Staatlichen Arbeitsschutz<br />

Im Staatlichen Arbeitsschutz ist dir Regelungsmaterie sehr umfangreich. Sie muss<br />

ein breites Spektrum von Lebenssachverhalten ausreichend abdecken:<br />

• Anlagensicherheit,<br />

• sichere Gestaltung von Geräten,<br />

• Schutz der Gesundheit beim Umgang mit gefährlichen Stoffen,<br />

• Schutz der Gesundheit beim Umgang mit biologischen Agenzien,<br />

• Schutz der Gesundheit vor physikalischen Einwirkungen,<br />

• Schutz besonderer Personengruppen – wie Jugendliche und werdende Mütter,<br />

• Arbeitsstätten- und Arbeitsplatzgestaltung,<br />

• Arbeitszeitgestaltung,<br />

• psychischen Fehlbelastungen<br />

bis hin zum<br />

• Mobbing.<br />

Auch in seiner Vielfalt und Gliederung ist das Arbeitsschutzrecht schwer zu übersehen.<br />

Es gibt eine große Zahl von Gesetzen, die den Arbeitsschutz regeln, wie z. B.<br />

• das Arbeitsschutzgesetz,<br />

• das Chemikaliengesetz,<br />

• das Mutterschutzgesetz,<br />

• das Jugendarbeitsschutzgesetz,<br />

• das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz<br />

oder<br />

• das Arbeitssicherheitsgesetz.<br />

Gestützt auf diese Gesetze gibt es zahlreiche Verordnungen, wie z. B. die Arbeitsstättenverordnung,<br />

die Gefahrstoffverordnung oder die Betriebssicherheitsverordnung,<br />

die unterhalb der Gesetze bestimmte Teilaspekte regeln. Diese Verordnungen<br />

werden durch technische Regelwerke konkretisiert, die von staatlichen Ausschüssen<br />

- wie oben beschrieben - erarbeitet werden. Daneben existieren Regeln und Erkenntnisse<br />

der Sicherheitstechnik und Arbeitsmedizin, die ebenfalls bei der Umsetzung<br />

von Arbeitsschutzmaßnahmen berücksichtigt werden sollen.<br />

73


Im dualen deutschen Arbeitsschutzsystem gibt es darüber hinaus auch noch Unfallverhütungsvorschriften<br />

der Unfallversicherungsträger, die als autonomes Satzungsrecht<br />

gestützt auf § 15 SGB VII erlassen werden.<br />

Im Zusammenhang mit der Diskussion um die Deregulierung im Arbeitsschutz wurde<br />

das Verhältnis von staatlichem Arbeitsschutzrecht und autonomem Satzungsrecht<br />

der Unfallversicherungsträger von Bund, Ländern, Unfallversicherungsträgern und<br />

Sozialpartnern im Einvernehmen so geregelt, dass EU-Recht grundsätzlich durch<br />

staatliche Rechtsvorschriften in nationales Recht umgesetzt werden. Unfallverhütungsvorschriften<br />

werden nur dann erlassen, wenn staatliches Recht nicht besteht<br />

bzw. staatliches Recht branchenorientiert konkretisiert werden muss.<br />

Dieses komplizierte System der Arbeitsschutzvorschriften ist in der folgenden Abbildung<br />

graphisch dargestellt.<br />

Arbeitsschutz im dualen deutschen Arbeitsschutzsystem<br />

Die Aufgaben des Staates im dualen deutschen Arbeitsschutzsystem werden durch<br />

Artikel 74, 80 und 83 Grundgesetz definiert: Danach führen die Länder die Bundesgesetze<br />

im Arbeitsschutz als eigene Angelegenheit aus. In § 23 Arbeitsschutzgesetz<br />

wird verdeutlicht, dass die Überwachung des Arbeitsschutzes nach dem Arbeitsschutzgesetz<br />

staatliche Aufgabe ist. Diese Aufgabe umfasst sowohl die Information<br />

der Beteiligten im Arbeitsschutz, die Beratung der Arbeitgeber als Normadressaten<br />

74


der Arbeitsschutzgesetze im Hinblick auf die Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften<br />

als auch die Überwachung. Im Zusammenhang mit der Überwachung können auch<br />

Anordnungen getroffen und Sanktionen bei Verstößen gegen Arbeitsschutzvorschriften<br />

verhängt werden.<br />

Demgegenüber sind die Aufgaben der Unfallversicherungsträger bei der Prävention<br />

in § 14 SGB VII definiert: Danach haben die Unfallversicherungsträger mit allen geeigneten<br />

Mitteln Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren,<br />

also das Eintreten des Versicherungsfalles, zu verhüten. Auf der Grundlage<br />

von § 17 SGB VII überwachen sie die notwendigen Maßnahmen der Prävention, beraten<br />

die Unternehmen hierzu und können ggf. auch Anordnungen zur Durchführung<br />

der notwendigen Maßnahmen treffen. Bei bestimmten Verstößen gegen Unfallverhütungsvorschriften<br />

können sie auch Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten.<br />

Weiteres Vorgehen:<br />

Bei neuen EU-Richtlinien im Bereich des Arbeitsschutzes ist darauf zu achten, dass<br />

nicht zusätzliche bürokratische Hemmnisse auf die Unternehmen zukommen. Bei in<br />

Kraft getretenen EU-Richtlinien ist darauf zu achten, dass die nationale Umsetzung 1<br />

zu 1 erfolgt. Zu einzelnen Deregulierungsvorschlägen im Bereich des Arbeitsschutzrechts<br />

wird unter Punkt 5 des Berichtes Stellung genommen.<br />

3. Betriebsverfassungsgesetz ( BetrVG )<br />

Sachverhalt:<br />

Mit der letzten wesentlichen Änderung des BetrVG (2001) wurden die Schwellenwerte<br />

für die Zahl der Betriebsratsmitglieder (§ 9 BetrVG) sowie die Zahl der freizustellenden<br />

Betriebsratsmitglieder (§ 38 BetrVG) abgesenkt. Ferner wurden die Aufgabenkataloge<br />

(Mitbestimmung und Mitwirkung, §§ 87 und 80 BetrVG) erweitert.<br />

Die Änderungen stießen auf erheblichen Widerstand der Arbeitgeberseite. Allerdings<br />

ließ dieser Widerstand nach Inkrafttreten der Vorschriften nach. Die Bestrebungen<br />

zur Rückführung dieser Vorschriften fanden folgerichtig später keinen Eingang in die<br />

Koalitionsvereinbarungen auf Bundes- und Landesebene.<br />

Rechtliche und politische Bewertung:<br />

Eine erneute Anhebung der Schwellenwerte und eine Rücknahme der Beteiligungsmöglichkeiten<br />

würden den Bereich staatlicher Aufgabenwahrnehmung nicht nennenswert<br />

berühren, so dass insoweit keine Effekte im Hinblick auf Entbürokratisierung<br />

oder Deregulierung eintreten würden. Betroffen wären insoweit nur staatliche<br />

und kommunale Betriebe, die in privatrechtlicher Form geführt werden.<br />

Im privatwirtschaftlichen Bereich wäre mit der Anhebung der Schwellenwerte auch<br />

eine Kosteneinsparung verbunden. Die Einschränkung der Beteiligungsmöglichkeiten<br />

ist wirtschaftlich nicht bemessbar; sie würde auch von den Sozialpartnern unterschiedlich<br />

beurteilt werden.<br />

75


Zurzeit konzentriert sich die öffentliche Diskussion im Arbeitsrecht hauptsächlich auf<br />

die Bereiche des Arbeitsvertragsrechts, insbesondere auf den Kündigungsschutz<br />

und die Befristung. Soweit bei dieser Gelegenheit Bestimmungen des BetrVG von<br />

Arbeitgeberseite in Zweifel gezogen werden, handelt es sich eher um "Pflichtübungen".<br />

Andererseits würde jede Einschränkung von Arbeitnehmerrechten auf dem Feld des<br />

BetrVG wohl auf den erbitterten Widerstand der Gewerkschaften stoßen. Eine Abwägung<br />

führt deshalb zu dem Ergebnis, dieses Thema im Rahmen der Entbürokratisierungsbemühungen<br />

der <strong>Landesregierung</strong> zurzeit nicht aufzugreifen.<br />

Diese Haltung könnte im Widerspruch zu den Bemühungen zur Entbürokratisierung<br />

der <strong>Landesregierung</strong> im Bereich des Landespersonalvertretungsrechts stehen. Der<br />

Effekt einer Deregulierung ist in diesem Bereich im Gegensatz zu dem Bereich des<br />

BetrVG für die Landesverwaltung jedoch unmittelbar spürbar und führt für den Landeshaushalt<br />

zu Kostenentlastungen. Ein Vergleich kann deshalb hier nicht gezogen<br />

werden.<br />

Zukünftiger Handlungsbedarf:<br />

Sollte der Bund von sich aus das Thema Betriebsverfassungsrecht aufgreifen, müsste<br />

eine gesonderte Abwägung stattfinden, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmerseite<br />

Rechtseinschränkungen zugemutet werden sollen.<br />

4. Tarifrecht<br />

Sachverhalt:<br />

In Deutschland gilt gem. Artikel 9 Grundgesetz das Grundrecht der Koalitionsfreiheit<br />

und damit das Prinzip der Tarifautonomie: Unabhängige Gewerkschaften auf der<br />

einen und Arbeitgeberverbände auf der anderen Seite regeln selbstständig die Ausgestaltung<br />

der Löhne und Arbeitsbedingungen. Der Staat verzichtet auf Eingriffe in<br />

diesen konfliktträchtigen Bereich und beschränkt sich auf die Festlegung des rechtlichen<br />

Rahmens, insbesondere in Form des seit 1949 faktisch nicht geänderten Tarifvertragsgesetzes<br />

mit seinen nur 13 Paragraphen. Die Tarifautonomie ist eine der<br />

Säulen unserer Sozial- und Wirtschaftsordnung. Lange war sie allseits akzeptierter<br />

Motor des deutschen Wirtschaftswunders.<br />

Kennzeichnend für die deutsche Tariflandschaft war über Jahrzehnte hinweg ein umfassendes<br />

System von branchenbezogenen Tarifverträgen. Diese Flächentarifverträge<br />

beinhalten verbindliche Tarifstandards für die zentralen Arbeits- und Einkommensbedingungen,<br />

die auch über die unmittelbar tarifgebundenen Betriebe hinaus<br />

eine wichtige Orientierungsfunktion entfalten. Das Flächentarifvertragssystem erfüllt<br />

im Hinblick auf einheitliche Regelungen der Arbeits- und Einkommensbedingungen<br />

wichtige Schutzfunktionen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sorgt für<br />

76


gleiche Wettbewerbsbedingungen auf Arbeitgeberseite (Ordnungsfunktion) und hat<br />

eine immense friedensstiftende Wirkung. Deutschland gehört neben Österreich, der<br />

Schweiz und Japan zu den Ländern mit der niedrigsten Streikintensität überhaupt.<br />

Zugleich fördert das Flächentarifsystem den Innovationswettbewerb der Unternehmen.<br />

Ausdruck der Differenziertheit unseres Tarifsystems ist es, dass jährlich rd. 6.000<br />

neue Tarifverträge abgeschlossen werden (in <strong>NRW</strong> rd. 1.500). In Deutschland gibt<br />

es rd. 300 große Tarifbereiche. Betrachtet man zusätzlich die regionale Differenzierung,<br />

gibt es rd. 1.100 regional und sektoral unterschiedliche Tarifbereiche. In <strong>NRW</strong><br />

gibt es gut 200 beschäftigungsrelevante Tarifbereiche.<br />

Seit Anfang der 90er Jahre ist eine äußere und innere Erosion des Tarifsystems festzustellen.<br />

Sowohl der Grad der Tarifbindung geht zurück als auch die Verbindlichkeit<br />

der Tarifverträge selbst hat nachgelassen. In den neuen Bundesländern erreichte der<br />

Grad der dortigen Tarifbindung nie die westdeutschen Werte. Die - auch politisch<br />

gewollte - möglichst rasche Lohnanpassung an westdeutsche Niveaus nach der<br />

Wende führte in Ostdeutschland zudem früh zur Abkehr vieler Unternehmen von den<br />

Arbeitgeberverbänden. In Westdeutschland sank der Anteil der von Flächentarifverträgen<br />

erfassten Beschäftigten von 69% im Jahr 1996 auf 61% im Jahr 2004. In Ostdeutschland<br />

ging dieser Anteil von 56% auf 41% zurück. Durch Firmen- oder Haustarifverträge<br />

werden aktuell noch einmal rd. 7% der Beschäftigten im Westen und 12%<br />

im Osten erfasst. Von den Betrieben waren 2004 in Westdeutschland 43% und in<br />

Ostdeutschland nur noch 23% tarifgebunden. Die anderen machen von der negativen<br />

Koalitionsfreiheit Gebrauch und gehen keine Tarifbindung ein.<br />

In internationalen Studien wird der in Deutschland überregulierte Arbeitsmarkt als ein<br />

gravierendes Wachstumshemmnis beklagt. Dies gilt offensichtlich nicht oder nur eingeschränkt<br />

für das Tarifsystem. Im Vergleich zu den EU-15-Staaten ist die Tarifbindung<br />

in Deutschland nicht außergewöhnlich hoch. Lediglich in Großbritannien liegt<br />

sie mit nur 36% deutlich niedriger. In Spanien, Dänemark, Portugal und den Niederlanden<br />

befinden sich über 80% und in Italien, Schweden, Frankreich, Österreich und<br />

Belgien sogar über 90% Beschäftigten in einer Tarifbindung. Zum Teil resultiert dies<br />

aus der (staatlichen) Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen wie in Belgien,<br />

Frankreich, den Niederlanden und faktisch auch in Österreich. Zum Teil ist sie<br />

Ausdruck der Kultur der Arbeitsbeziehungen wie in Skandinavien mit dem dortigen<br />

traditionell hohen Organisationsgrad der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände.<br />

Für die Unternehmen hat sich das wirtschaftliche Umfeld in den letzten beiden Jahrzehnten<br />

rasant verändert. Die zunehmende Globalisierung und eine fortschreitende<br />

internationale Arbeitsteilung haben eine neue Balance zwischen Flächentarifverträgen<br />

und betrieblichen Gestaltungsspielräumen erforderlich gemacht.<br />

77


In diesem Kontext ist immer wieder die Forderung nach einer noch weiteren Flexibilisierung<br />

des Tarifrechts sowohl aus dem wissenschaftlichen Bereich als auch aus der<br />

Politik selbst vorgetragen worden.<br />

Im Vordergrund steht hier die Abschaffung des Instruments der Allgemeinverbindlichen<br />

Tarifverträge gem. § 5 TVG und eine Änderung im Bereich des sog. Günstigkeitsprinzips<br />

in § 4 TVG.<br />

Allgemeinverbindliche Tarifverträge (AVE)<br />

Der Arbeitsminister des Bundes oder eines Landes kann gem. § 5 Tarifvertragsgesetz<br />

einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit dem jeweiligen Tarifausschuss (je 3<br />

Vertreter Arbeitgeber und Arbeitnehmer) auf Antrag einer Tarifvertragspartei für allgemeinverbindlich<br />

erklären, wenn<br />

1. die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50% der unter den Geltungsbereich<br />

des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigen und<br />

2. die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint.<br />

Von diesen Voraussetzungen kann abgesehen werden, wenn die AVE zur Behebung<br />

eines sozialen Notstandes erforderlich erscheint. Beim öffentlichen Interesse gibt es<br />

einen beträchtlichen Ermessensspielraum des Tarifausschusses bzw. zuständigen<br />

Arbeitsministers. Zur Begründung des öffentlichen Interesses wird i.d.R. darauf verwiesen,<br />

dass die AVE Lohndumping und Schmutzkonkurrenz verhindert.<br />

Für das Zustandekommen einer AVE sind mindestens 4 Stimmen im Tarifausschuss<br />

erforderlich. Das heißt, dass gegen die Stimmen der Arbeitgeber kein Tarifvertrag<br />

allgemeinverbindlich erklärt werden kann.<br />

Für den (hypothetischen) Fall, dass die Sozialpartner einer Branche als "Kartell" auftreten<br />

würden, und ein Antrag auch mehrheitlich vom Tarifausschuss akzeptiert würde,<br />

kann der Arbeitsminister des Bundes oder des Landes bei Verneinung eines öffentlichen<br />

Interesses die AVE versagen.<br />

In <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen gibt es zurzeit nur noch zwei Branchen mit allgemeinverbindlich<br />

erklärten Lohn- und Gehaltstarifverträgen, zum einen das Gebäudereinigerhandwerk<br />

mit rd. 80.000 Beschäftigten und zum anderen das Wach- und Sicherheitsgewerbe<br />

mit rd. 23.000 Beschäftigten.<br />

Da von diesen gut 100.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern rd. zwei Drittel bei<br />

Arbeitgebern beschäftigt sind, die bereits aufgrund von Verbandsmitgliedschaft an<br />

die jeweiligen Tarifverträge gebunden sind, entsteht für ca. nur noch 35.000 eine<br />

vorher nicht vorhandene Bindung an einen Entgelt-Tarifvertrag. Das sind ca. 0,6%<br />

aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in <strong>NRW</strong>.<br />

Nach Berechnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entsteht durch<br />

das AVE- Instrument für ca. 170.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im ge-<br />

78


samten Bundesgebiet eine vorher noch nicht vorhandene Bindung an Einkommenstarifverträge.<br />

Das sind - wie in <strong>NRW</strong> - etwa 0,6% aller sozialversicherungspflichtig<br />

Beschäftigten in Deutschland.<br />

Die Bedeutung des AVE- Instrumentariums hat in den letzten Jahren nach einhelliger<br />

Auffassung aller Experten stark abgenommen. In <strong>NRW</strong> wurden bspw. ab dem Jahre<br />

2001 die Entgelt- Tarifverträge des Einzel- und des Groß- und Außenhandels mit gut<br />

735.000 Beschäftigten nicht mehr allgemeinverbindlich erklärt. Dies lag daran, dass<br />

zum einen Zweifel hinsichtlich des Erreichens des 50%- Quorums von Arbeitgeberseite<br />

vorgebracht wurden. Zum anderen hatten die Arbeitgeberverbände zuvor sog.<br />

OT- Mitgliedschaften ermöglicht und stimmten deshalb im Tarifausschuss geschlossen<br />

gegen die AVE.<br />

Betriebliche Bündnisse/Günstigkeitsprinzip<br />

Betriebliche Bündnisse für Arbeit oder - wie sie auch genannt werden - Betriebliche<br />

Bündnisse für Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit kamen zu Beginn der 90er<br />

Jahre verstärkt auf. Ursache war die Rezession 1992/93 mit verstärkt auftretenden<br />

existentiellen wirtschaftlichen Problemen vieler Betriebe insbesondere in den neuen<br />

Bundesländern. In Ostdeutschland wurden daraufhin die ersten tariflichen Härtefall-<br />

und Öffnungsklauseln vereinbart.<br />

In <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen vereinbarten die Sozialpartner der Metall- und Elektroindustrie<br />

1996 als erste größere Branche den sog. TV Besch (TV Beschäftigungssicherung).<br />

Er ermöglicht den Betriebsparteien, bei vorübergehenden Beschäftigungsproblemen<br />

zur Vermeidung von Entlassungen die individuelle Arbeitszeit auf 30<br />

Stunden abzusenken. § 6 des TV Besch ermöglicht den Tarifvertragsparteien ferner,<br />

für Unternehmen in wirtschaftlicher Notlage (drohende Insolvenz) Sonderregelungen<br />

im Bereich Arbeitszeit und Entgelt zu vereinbaren, zum Erhalt des Unternehmens<br />

und der Arbeitsplätze.<br />

Tarifliche Öffnungsklauseln gibt es inzwischen nahezu flächendeckend in allen Wirtschaftszweigen.<br />

Eine Untersuchung des <strong>NRW</strong>-Tarifregisters aus dem Jahre 2005<br />

kommt zu folgendem Ergebnis:<br />

Jährlich gehen rd. 1000 Firmen-Tarifverträge ein, zumeist sog. Anerkennungs-<br />

Tarifverträge, zunehmend aber auch Ergänzungs-Tarifverträge die abweichende<br />

Normen gegenüber den Flächen-Tarifverträgen beinhalten. Die "Großen" Post,<br />

Bahn, Telekom und Lufthansa verfügen seit längerem über sehr differenzierte Tarifverträge<br />

und über ausgeprägte Beschäftigungspakte etc. Unternehmensbezogene<br />

Regelungen sind ebenfalls möglich für die Sozialversicherungsträger (AOK, BA etc.)<br />

und die Wohlfahrtsverbände etc. mit erheblichen Mitarbeiterzahlen (auch Firmen-<br />

Tarifverträge).<br />

79


Untersucht wurden 62 Tarifbereiche in <strong>NRW</strong>. Sie weisen zusammen einen Abdeckungsgrad<br />

von 98% aller Beschäftigungsverhältnisse außerhalb des Öffentlichen<br />

Dienstes und anderer besonderer Dienstleistungen auf.<br />

AVE sind die Entgelt-Tarifverträge im Gebäudereinigerhandwerk und im Wach- und<br />

Sicherheitsgewerbe. Hinzu kommen die AVE-Entgelt-Tarifverträge nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz<br />

im Bau- und Baunebengewerbe (Maler und Lackierer, Dachdecker).<br />

Hier sind Öffnungsklauseln naturgemäß ausgeschlossen.<br />

Von den größeren Tarifbereichen 1 in <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen sind folgende bisher ohne<br />

jegliche Öffnungsklauseln:<br />

• Arzthelfer/innen<br />

• Hotel- und Gaststättengewerbe,<br />

• Heizung, Klima, Sanitär<br />

Arzthelfer/innen sind i.d.R. in Kleinstbetrieben beschäftigt. Insgesamt dürfte die Tarifbindung<br />

nicht sehr hoch sein. Eine Arzthelferin verdient im 4. Berufsjahr nach der<br />

Ausbildung 1.443,00 €.<br />

Der Verband des Hotel- und Gaststättengewerbes <strong>NRW</strong> erkennt keinen Bedarf an<br />

Öffnungsklauseln im Tarifvertrag. Eine eingeschränkte Tarifverbindlichkeit würde in<br />

der Praxis ohnehin viele Flexibilitäten erlauben. Viele Restaurants und Gaststätten<br />

sind Kleinstbetriebe. Hinzu kommt der nicht üppige Verdienst mit einem Ecklohn von<br />

mtl. rd. 1.400 € für eine ausgebildete Kraft.<br />

Ebenfalls durch eine mittelständische Struktur geprägt ist das Installationshandwerk.<br />

Auch hier dürfte es eine Vielzahl nicht tarifgebundener Betriebe und ansonsten eine<br />

eingeschränkte Tarifverbindlichkeit geben.<br />

Deutlich geringere Beschäftigtenzahlen weisen die Brauereien, die Brot- und Backwarenindustrie<br />

und die Landwirtschaft als Tarifbereiche ebenfalls ohne Öffnungsklauseln<br />

aus.<br />

Im Bereich der Brauereien ist es nach Auskunft des Arbeitgeberverbandes so, dass<br />

im Bedarfsfall mit der Gewerkschaft NGG ohne Probleme firmenbezogene Verbands-Tarifverträge<br />

abgeschlossen werden können. In der Brot- und Backwaren-<br />

Industrie nimmt die Bedeutung des Flächentarifvertrages ab. Es werden zurzeit überwiegend<br />

Haustarifverträge abgeschlossen. In der Landwirtschaft dürfte die Tarifbindung<br />

nicht sehr hoch sein. Der Ecklohn beträgt hier 8,93 € die Stunde.<br />

1 Da dem Tarifregister die aktuellen Tarifverträge nicht immer zeitnah zugeleitet werden,<br />

kann es hier unter Umständen im Einzelfall durchaus schon Änderungen gegeben haben<br />

80


Hinzu kommen schließlich die folgenden Handwerksbereiche, in denen es ebenfalls<br />

noch keine Öffnungsklauseln gibt: das Elektrohandwerk, das Fleischerhandwerk, die<br />

Florist-Betriebe, das Klempner- und Installations- sowie das Friseurgewerbe und<br />

das Bäckerhandwerk.<br />

Die Handwerksbetriebe der genannten Innungen sind i.d.R. mittelständisch geprägt.<br />

Hier dürfte es an notwendigen Flexibilitäten auf der betrieblichen Ebene nicht fehlen.<br />

Auch sind keine Fälle öffentlich bekannt geworden, in denen Betriebe über mangelnde<br />

Tarifflexibilität geklagt haben.<br />

Aktuelle Daten des IAB-Betriebspanels (beteiligt: 16.000 Unternehmen) zeigen, dass<br />

tarifliche Öffnungsklauseln im vergangenen Jahr immerhin von 52% der tarifgebundenen<br />

Unternehmen genutzt wurden (bei einem geringen Kenntnisgrad derartiger<br />

tariflicher Regelungen). Schwerpunktbranchen sind das Verbrauchs- und Investitionsgütergewerbe<br />

sowie der Bereich Verkehr/Nachrichten.<br />

Die Betriebsrätebefragung des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts<br />

der Hans-Böckler-Stiftung 2004/2005 (Betriebe mit BR und mehr als 20 Beschäftigte)<br />

ergab, dass drei Viertel der befragten tarifgebundenen Betriebe Gebrauch von Öffnungsklauseln<br />

machen. Zwei Drittel dieser Betriebe verwenden Öffnungsklauseln zur<br />

Regelung variabler Arbeitszeiten und ein Drittel zur Arbeitszeitverlängerung, während<br />

lohn- und gehaltsbezogene Öffnungs- und Differenzierungsklauseln deutlich<br />

seltener - und dann vor allem bei schlechter Ertragslage - genutzt werden (s.u.).<br />

Nach Erfahrung des Tarifregisters werden die meisten tariflichen Abweichungsregelungen<br />

in der Metall- und Elektroindustrie vorgenommen. Seit dem sog. Gelsenkirchener<br />

Abkommen der Branche vom Februar 2004 gibt es weit über 200 solcher Fälle<br />

in <strong>NRW</strong>.<br />

Im Dienstleistungssektor kommt es seltener als in der Industrie zu Betrieblichen<br />

Bündnissen für Beschäftigung. Grund: keine oder geringere internationalen Wettbewerbsprobleme<br />

und flexiblere Personalstrukturen, z.B. im Einzelhandel mit Mini-Jobs<br />

etc.<br />

In § 4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz (TVG) heißt es, dass abweichende Regelungen<br />

vom TV nur zulässig sind, soweit sie durch den TV gestattet sind oder eine Änderung<br />

der Regelungen zugunsten des AN enthalten. Ein Verzicht auf entstandene Rechte<br />

ist gem. § 4 Abs. 4 TVG nur in einem von den TV-Parteien gebilligten Vergleich zulässig.<br />

In der Praxis gab und gibt es zahlreiche betriebliche Vereinbarungen mit dem Inhalt<br />

eines Bündnisses für Arbeit, die weder in der Form eines spezielleren Haus-<br />

Tarifvertrages V noch auf der Basis einer tarifvertraglichen Öffnungsklausel erfolgen,<br />

81


sondern mit Betriebsrat oder Belegschaft bzw. Teilen davon verhandelt wurden. Solche<br />

Bündnisse sind bisher von der Arbeitsgerichtsbarkeit ausnahmslos nicht anerkannt<br />

worden.<br />

Für Gerichte haben diese Vereinbarungen keine rechtliche Bindungswirkung. So<br />

kann jeder Arbeitnehmer auf das uneingeschränkte Entgelt klagen und die betroffenen<br />

Gewerkschaften haben gegen solche betrieblichen Bündnisse einen Unterlassungsanspruch.<br />

Bisher haben die Gerichte einheitlich entschieden, dass das Günstigkeitsprinzip des<br />

§ 4 TVG nicht so interpretiert werden darf, dass eine kollektive Arbeitsplatzsicherung<br />

in einen Günstigkeitsvergleich zu Entgelt und/oder Arbeitszeit gestellt werden kann.<br />

Das Günstigkeitsprinzip ist demnach so zu verstehen, dass es dem Arbeitnehmer<br />

ermöglicht, bessere Bedingungen als die im Tarifvertrag vereinbarten auszuhandeln,<br />

wenn er die Marktmacht dafür hat. Es ist die Basis für übertarifliche Leistungen. Eine<br />

Günstigkeit in diesem Sinne - so die Gerichte weiter - kann aber nur bestehen, wenn<br />

der Individualvertrag nach Sachgruppen mit dem Tarifvertrag verglichen wird (als da<br />

sind: Entgelt, Arbeitszeit, Urlaub etc.). Für die Gerichte passt eine pauschalierende<br />

Gesamtbetrachtung ebenso wie ein Vergleich Arbeitsplatzsicherheit gegen Entgeltverzicht<br />

nicht in diese Systematik.<br />

In dem viel diskutierten Fall "Burda" hat das Bundesarbeitsgericht 1999 dies mit der<br />

Formel, "kein Vergleich von Äpfel und Birnen" umschrieben. Streitpunkt war eine Betriebsvereinbarung<br />

zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat der Burda-Druck-<br />

GmbH, wonach in dem Druckereibetrieb statt 35 Stunden 39 Stunden gearbeitet werden<br />

und nur für 2 dieser Mehrarbeitsstunden eine Bezahlung erfolgen sollte. Als Gegenleistung<br />

sicherte das Unternehmen zu, bis zum Ende des Jahres 2000 keine Entlassungen<br />

vorzunehmen. Die Regelung sollte nur nach entsprechender Ergänzung<br />

der einzelnen Arbeitsverträge gelten. Über 95 % der Belegschaft stimmten zu. Die<br />

Richter werteten den Versuch, Tarifbestimmungen durch einzelvertragliche Regelabsprachen<br />

zu umgehen, als nicht zulässigen Eingriff in die grundgesetzlich garantierte<br />

Tarifautonomie.<br />

Problematisch bleibt trotz aller Fortschritte bei der besseren Ausbalancierung von<br />

Flächentarifverträgen und betrieblichen Gestaltungsspielräumen deshalb für einen<br />

Teil der Fachwelt, dass Abweichungen von Tarifstandards nach wie vor in der Regel<br />

dem Zustimmungsvorbehalt der Tarifvertragsparteien unterliegen. Betriebliche<br />

Bündnisse für Arbeit und/oder Ausbildung dürften nach dieser Auffassung aber weder<br />

an der Zustimmungsverweigerung von "Funktionärszentralen" scheitern, noch an<br />

einer falschen Auslegung des sog. Günstigkeitsprinzips nach dem Tarifvertragsgesetz.<br />

Der Sachgruppenvergleich, den die oberste Arbeitsgerichtsbarkeit z.B. im Fall<br />

"Burda" vorgenommen habe, bedürfe der Korrektur. Die Sicherung des Arbeitsplat-<br />

82


zes müsse oberste Priorität haben, wenn Betriebsrat und Belegschaft dies mehrheitlich<br />

und in geheimer Abstimmung für sich so entscheiden.<br />

Weiteres Vorgehen:<br />

Initiativen von CDU/CSU und FDP liegen vor, das Tarifrecht insbesondere zum<br />

Günstigkeitsprinzip entsprechend zu ändern. In der Koalitionsvereinbarung von CDU,<br />

CSU und SPD auf Bundesebene ist eine solche Initiative nicht vorgesehen.<br />

5. Zu den Deregulierungsvorschlägen der Verbände im Bereich des Arbeits(schutz)rechts<br />

im Einzelnen (Liste IM Vorschläge zum Bürokratieabbau,<br />

Bereich Arbeit)<br />

Allgemeines<br />

Die Vorschläge zum Bürokratieabbau beziehen sich auf die Änderung oder Abschaffung<br />

von Bestimmungen des Arbeitsrechts und des Arbeitsschutzrechts. Die Vorschläge<br />

stammen von diversen Fachverbänden.<br />

Da es sich fast ausschließlich um bundesrechtliche Bestimmungen handelt, sind die<br />

Erfolgschancen einer Gesetzesinitiative - ggf. mit der Unterstützung anderer Länder -<br />

abzuwägen.<br />

Arbeitsrecht und Arbeitsschutzrecht bestimmen die konkreten Bedingungen von Arbeitsverhältnissen<br />

und stehen damit im Fokus des öffentlichen Interesses. Die Spitzenorganisationen<br />

von Arbeitgebern und Arbeitnehmern werden jede Änderung oder<br />

Abschaffung von Bestimmungen mit hohem Aufwand kritisch begleiten. Da ihre Interessen<br />

in aller Regel widerstreitend sind, können Änderung oder Abschaffung von<br />

Bestimmungen vom Gesetzgeber nur mit enormen politischen Anstrengungen<br />

durchgebracht werden.<br />

Insbesondere im Arbeitsschutzrecht ist darüber hinaus der sehr hohe Grad der Harmonisierung<br />

mit Vorgaben aus dem europäischen Bereich zu beachten, der einer<br />

Änderung oder Abschaffung von Vorschriften entgegensteht.<br />

Von der Einbringung von Gesetzesinitiativen eines Landes sollte deshalb eher abgesehen<br />

werden, weil die Erfolgsaussichten äußerst gering sind. Erfolgversprechender<br />

ist die Mitarbeit in Arbeitsgruppen auf Bund-Länder-Ebene, in denen politische Auffassungen<br />

der <strong>Landesregierung</strong> mit Erfolg vertreten werden können. Dies gilt zum<br />

Beispiel für eine Arbeitsgruppe zur Reformierung des Jugendarbeitsschutzgesetzes.<br />

Zu den Vorschlägen im Einzelnen:<br />

Umfassende Prüfungen und Reduktionen berufsgenossenschaftlicher Regelungen<br />

(Nr. 97)<br />

Es besteht zwischen Bund, Ländern, Unfallversicherungsträgern und den Sozialpartnern<br />

Einvernehmen, dass Unfallverhütungsvorschriften nur dann erlassen werden,<br />

83


wenn kein staatliches Recht den Sachverhalt regelt oder die Unfallverhütungsvorschrift<br />

zur branchenspezifischen Ergänzung des staatlichen Rechts zwingend erforderlich<br />

ist.<br />

Der Staat selbst hat keinen unmittelbaren Einfluss auf den Erlass von Unfallverhütungsvorschriften.<br />

Sie werden von der Selbstverwaltung beschlossen, d. h. durch<br />

Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie stehen unter dem Genehmigungsvorbehalt<br />

des zuständigen Bundesministeriums bei bundesunmittelbaren bzw. der<br />

Länderministerien bei landesunmittelbaren Unfallversicherungsträgern, wobei jeweils<br />

das Benehmen zwischen Bund und Ländern gesucht wird.<br />

Beim Arbeitssicherheitsgesetz wird den Unfallversicherungsträgern ausdrücklich ein<br />

Vorrang eingeräumt, die Anforderungen zur sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen<br />

Betreuung durch branchenspezifische Unfallverhütungsvorschriften auszufüllen.<br />

Im Hinblick auf die klaren Absprachen zwischen Bund, Ländern, Unfallversicherungsträgern<br />

und den Sozialpartnern werden in Zukunft Unfallverhütungsvorschriften abgestimmt<br />

mit staatlichem Arbeitsschutzrecht erlassen.<br />

Dem Anliegen des Vorschlags Nr. 97 wird insoweit Rechnung getragen, auch wenn<br />

dies in der Praxis, insbesondere für kleine und mittlere Betriebe, noch nicht registriert<br />

wird.<br />

Abschaffung der EG-Richtlinie 98/59/EG und des § 17 Kündigungsschutzgesetz<br />

(Anzeigepflicht von Massenentlassungen), (Nr. 295)<br />

Eine Streichung des § 17 ist schon deshalb nicht möglich, weil sonst der 3. Abschnitt<br />

des Kündigungsschutzgesetzes (§§ 17 bis 22) unverständlich würde. Die Vorschriften<br />

haben eine hohe ordnungspolitische Bedeutung, weil die Agentur für Arbeit damit<br />

in die Lage versetzt wird, auf Massenentlassungen angemessen und zeitnah zu reagieren.<br />

Änderung des § 23 Kündigungsschutzgesetz (Wiedereinführung der 25- %-<br />

Stufe), (Nr. 296):<br />

§ 23 legt einen Schwellenwert (Mindestzahl von Arbeitnehmern) für die Anwendung<br />

des Kündigungsschutzgesetzes fest. Die Berücksichtigung von nicht Vollzeitbeschäftigten<br />

erscheint in diesem Zusammenhang durchaus sachangemessen, weil nicht<br />

nur der rein rechnerisch zu ermittelnde Beschäftigungsanteil, sondern auch der personelle<br />

und organisatorische Aufwand für den Arbeitgeber eine Rolle spielt.<br />

Anhebung des Schwellenwertes in § 23 Kündigungsschutzgesetz auf mindestens<br />

20 Beschäftigte (Nr. 297):<br />

Eine Änderung des Schwellenwertes in § 23 kommt nur in Betracht, wenn alle Umstände<br />

eines Arbeitsverhältnisses berücksichtigt werden und die unterschiedlichen<br />

Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern ausgewogen im Gesamtkontext geregelt<br />

werden.<br />

84


Vereinheitlichung der Schwellenwerte (Nr. 298):<br />

Eine Vereinheitlichung der Schwellenwerte erscheint sinnvoll, wenn dabei alle Umstände<br />

eines Arbeitsverhältnisses und insbesondere die Ziele, denen der jeweilige<br />

Schwellenwert dient, mit berücksichtigt werden. Insgesamt kann hier aber nur eine<br />

Gesamtlösung, die den Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in gleicher<br />

Weise gerecht wird, in Betracht kommen.<br />

Verlängerung der Wartezeit für Kündigungsschutz auf zwei Jahre (Nr. 299):<br />

Der Koalitionsvertrag der die Bundesregierung tragenden Parteien sieht bereits vor,<br />

dass der Arbeitgeber die Möglichkeit erhält, die Wartefrist im Kündigungsschutz<br />

durch vertragliche Vereinbarungen auf 24 Monate zu verlängern. Allerdings sollte im<br />

Rahmen einer Umsetzung durch den Gesetzgeber eine Abschwächung des Befristungsrechts<br />

erfolgen. Es sollte abgewartet werden, inwieweit die Bundesregierung<br />

ihre Vorstellungen aus dem Koalitionsvertrag umsetzen wird.<br />

Wegfall des vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens bei besonderem Kündigungsschutz<br />

(Nr. 300)<br />

Die Kündigung einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von<br />

vier Monaten nach der Entbindung ist grundsätzlich unzulässig. Sie kann nach Genehmigung<br />

durch die Bezirksregierungen in besonderen Fällen gestattet werden,<br />

wenn die Kündung nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft<br />

oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung im Zusammenhang<br />

stehen. Dabei muss die Kündigung schriftlich erfolgen und der zulässige<br />

Kündigungsgrund muss angegeben werden. Diese Regelung dient dem besonderen<br />

Schutz der Schwangeren bzw. der Mutter nach der Entbindung vor Nachteilen durch<br />

ihre Schwangerschaft.<br />

Nach dem Vorschlag soll die Prüfung des Kündigungsgrundes durch die Behörde<br />

wegfallen und unmittelbar das Arbeitsgericht über die Kündigung entscheiden. Nach<br />

sorgfältiger Abwägung der unterschiedlichen Rechtspositionen erscheint die Ermittlung<br />

des Sachverhalts durch die Behörde sachgerechter als die alleinige Prüfung<br />

durch ein Arbeitsgericht.<br />

Sachgrundlos befristete Arbeitsverträge auch bei vorheriger Beschäftigung<br />

nach Wartefrist ermöglichen (Nr. 301):<br />

Der Koalitionsvertrag der die Bundesregierung tragenden Parteien sieht eine Vereinbarung<br />

bezüglich einer Neuregelung der Teilzeitarbeit vor. In diesem Kontext soll die<br />

Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes auch ermöglichen, dass eine sachgrundlose<br />

Befristung nach einer Wartezeit von 6 Monaten möglich ist. Die Umsetzung<br />

durch die Bundesregierung sollte abgewartet und dann unterstützt werden.<br />

85


Abschaffung des allgemeinen Teilzeitanspruchs (Nr. 302):<br />

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz sieht in § 8 einen Anspruch auf Gewährung von<br />

Teilzeit vor, wenn betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Die Regelung<br />

setzt europäische Vorgaben um und führt in vielen Bereichen zu einem Ansteigen<br />

von Teilzeitarbeitsplätzen. Eine Änderung wäre nicht arbeitnehmerfreundlich und<br />

wenig sinnvoll.<br />

Streichung der Schriftformerfordernisse, insbesondere § 623 BGB, § 14 Teilzeit-<br />

und Befristungsgesetz (Nr. 304):<br />

Das Schriftformerfordernis dient der Rechtssicherheit und ist zu Beweisführungszwecken,<br />

u.a. in arbeitsgerichtlichen Verfahren, unerlässlich. Eine Abschaffung widerspräche<br />

sowohl den Interessen der Arbeitgeber wie auch der Arbeitnehmer.<br />

Streichung der Mitteilungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB bei Betriebsübergang<br />

(Nr. 307):<br />

Das Widerspruchsrecht schützt den Arbeitnehmer allein nicht ausreichend. Er muss<br />

vielmehr sichere Informationen über die Vorgänge des geplanten Betriebsübergangs<br />

vom alten Arbeitgeber erhalten, um sein Widerspruchsrecht wirksam ausüben zu<br />

können. Für ein gesundes Betriebsklima ist es unerlässlich, dass die Arbeitnehmer<br />

über eine solche entscheidende Änderung an ihrem Arbeitsplatz informiert werden.<br />

Abschaffung der geschlechtsneutralen Arbeitsplatzausschreibung sowie der<br />

Sanktionsmöglichkeiten (Nr. 309):<br />

Der Vorschlag widerspricht national dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und<br />

europäisch-rechtlich den Gleichbehandlungsrichtlinien der EU. Inhaltlich steht der<br />

Vorschlag in starkem Maße den in den letzten Jahrzehnten entwickelten gesellschaftlichen<br />

Anschauungen entgegen.<br />

Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes (Nr. 310 bis 320):<br />

Das Betriebsverfassungsgesetz regelt das Miteinander von Arbeitgeber und Betriebsbeschäftigten<br />

sowie deren Vertretung im Betrieb. Es spiegelt die Philosophie<br />

der konsensualen Entscheidungsfindung im Betrieb wider und wird insoweit von Arbeitgebern<br />

und Arbeitnehmern mitgetragen. Jede Änderung dieses Gesetzes stößt<br />

auf allerhöchstes Interesse bei den Spitzenverbänden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern.<br />

Einzeländerungen dieses Gesetzes können wegen der widerstreitenden<br />

Interessenlage deshalb nicht vorgenommen werden. Sofern dieses Gesetz reformiert<br />

wird, muss es in einem aufwändigen Verfahren mit Anhörung aller Beteiligten erfolgen.<br />

Dabei sind die Interessengegensätze bei allen Einzeländerungen zu berücksichtigen.<br />

Ein solches Vorhaben sollte allenfalls von der Bundesregierung initiiert<br />

werden.<br />

86


Alle vermögensbildenden Maßnahmen sollten ausschließlich in die Entscheidung<br />

und Abwicklung der Arbeitnehmer verlagert werden ohne verwaltungsmäßige<br />

Beteiligung der Arbeitgeber (Nr. 328):<br />

Nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz werden die Beiträge zur Vermögensbildung<br />

vom Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers abgeführt. Schon aus diesem Grunde<br />

ist eine Beteiligung der Arbeitgeber unerlässlich, so dass dieser Vorschlag sich in<br />

der Praxis nicht durchführen lässt.<br />

Aufzeichnungspflichten von Mehrarbeit durch Arbeitgeber streichen (Nr. 332):<br />

Nach dem Arbeitszeitgesetz besteht lediglich die Verpflichtung, werktägliche Arbeitszeiten<br />

aufzuzeichnen, die über acht Stunden hinausgehen. Darüber hinaus ist ein<br />

Verzeichnis von Arbeitnehmern zu führen, die einer Verlängerung der Arbeitszeit<br />

über acht Stunden hinaus zugestimmt haben.<br />

Diese Informationen sind für die Überwachungsbehörden zur Erfüllung ihres gesetzlichen<br />

Überwachungsauftrages erforderlich. Allerdings qualifiziert das Gesetz die Art<br />

der Aufzeichnung nicht weiter: Insoweit reichen Lohnabrechnungen aus, wenn sie<br />

die für die Behörde notwendigen Informationen enthalten, d. h. wenn die tatsächlichen<br />

Arbeitszeiten erkennbar und nachvollziehbar sind. Damit ist das Anliegen des<br />

Vorschlages erfüllt.<br />

Wegfall der Einzelgenehmigungen für Arbeitseinsätze an Sonn- und Feiertagen<br />

(Nr. 334)<br />

Die Sonntagsruhe ist verfassungsrechtlich geschützt. Nur für ganz bestimmte wichtige<br />

Tatbestände bestehen schon in § 10 Arbeitszeitgesetz gesetzliche Ausnahmen.<br />

Darüber hinaus gibt es im Arbeitszeitgesetz Ausnahmeregelungen für unterschiedliche<br />

Tatbestände, die unter Abwägung des Bedarfs an Sonn- und Feiertagsarbeit<br />

einerseits und dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe andererseits die Möglichkeit<br />

zum Arbeiten an Sonn- und Feiertagen eröffnen. Hierzu ist eine behördliche Ausnahme<br />

erforderlich.<br />

Die für die Behörde entstehenden Kosten sind nach dem Gebührenrecht des Landes<br />

<strong>NRW</strong> mit der Entscheidung der Behörde zu erheben. Dabei wird zum einen der tatsächliche<br />

Aufwand der Behörde bei Erarbeitung der Entscheidung, zum anderen aber<br />

auch der Nutzen der Entscheidung für den Begünstigten berücksichtigt. Durch<br />

die zunehmende Nutzung von e-Government Anwendungen zur Antragstellung und<br />

Antragsbewilligung wird auch die Bewilligung von Arbeiten an Sonn- und Feiertagen<br />

in Ausnahmefällen durch die Arbeitsschutzverwaltung vereinfacht. Dadurch kann<br />

sichergestellt werden, dass die Verfahren zeitnah, schnell und unbürokratisch abgewickelt<br />

werden.<br />

87


Aufhebung Beschäftigungsverbot jugendlicher Auszubildender an Samstagen<br />

(Nr. 360):<br />

Die Aufhebung des Samstagsbeschäftigungsverbotes ist Gegenstand der Bund-<br />

Länder-Arbeitsgruppe, die sich mit der Reform des Jugendarbeitsschutzgesetzes<br />

befasst. Voraussichtlich wird ein entsprechender Vorschlag keinen Bedenken begegnen.<br />

Zulässige Beschäftigungszeit für Jugendliche ab 16 Jahre auf 23:00 Uhr generell<br />

ausweiten (Nr. 387)<br />

Im Zusammenhang mit einer Initiative zur Novellierung des Jungendarbeitsschutzgesetzes<br />

wird unter anderem dieses Anliegen zurzeit auf Anregung der Länder in einer<br />

Bund-Länder-Arbeitsgruppe aufgegriffen und diskutiert.<br />

88


<strong>Projektplan</strong> Baurecht und Bauordnungsrecht<br />

Federführendes Ressort: Ministerium für Bauen und Verkehr <strong>NRW</strong><br />

Einführung/grundsätzliche Betrachtung<br />

Den Schwerpunktbereich innerhalb des Reformfeldbereiches „Baurecht und Bauordnungsrecht“<br />

stellt die Landesbauordnung (BauO <strong>NRW</strong>) dar. Die Landesbauordnung<br />

in der jetzt geltenden Fassung (Bekanntmachung der Neufassung 01. März 2000)<br />

berücksichtigt die am 01. Januar 1996 in Kraft getretene Bauordnung des Landes<br />

<strong>NRW</strong>, das am 12. Dezember 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung<br />

sowie den Artikel I des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung.<br />

Hierzu sind die Nummern 6, 12 bis 15 am 08. Dezember 1999 in Kraft<br />

getreten. Seit der Bekanntmachung der Neufassung sind mehrere Änderungen erfolgt,<br />

zuletzt durch Gesetz vom 05. April 2005 (Aufnahme einer Berichtspflicht).<br />

Beschreibung des Handlungsbedarfs und der Handlungsmöglichkeiten<br />

Seit der Landtagswahl im Jahr 2005 haben zahlreiche Vertreterinnen und Vertreter<br />

von Verbänden, Organisationen und Firmen, aber auch zahlreiche Bürgerinnen und<br />

Bürger, eine Vielzahl von Bürokratieabbauvorschlägen im Bereich der Landesbauordnung<br />

und anderer baurechtlicher Vorschriften an Herrn Minister Wittke herangetragen.<br />

Diese Vorschläge wurden von den Fachabteilungen des Ministeriums geprüft<br />

und hinsichtlich ihrer Umsetzbarkeit bewertet. Das Ergebnis dieser Prüfung wird in<br />

den im Nachfolgetext beschriebenen Projektstatusberichten aufgezeigt.<br />

Ziel des Projekts<br />

Eine Änderung der Landesbauordnung sollte folgende Vorteile gegenüber der z. Z.<br />

geltenden Fassung aufweisen:<br />

• Genehmigungsdauer verkürzen<br />

• Verwaltungshandeln reduzieren<br />

• Kosten für die Antragsteller und/oder die Genehmigungsbehörden reduzieren<br />

• Genehmigungsumfang reduzieren<br />

• Umfang der genehmigungsfreien Objekte erhöhen<br />

Umsetzungsmaßnahmen<br />

Folgende Maßnahmen wurden bereits bzw. werden in Kürze umgesetzt:<br />

Verzicht auf die Zustimmungserfordernisse der oberen Bauaufsichtsbehörde<br />

gem. § 35 Abs. 2 und 4 sowie § 36 BauGB<br />

Diesem Vorschlag wurde durch die 4. DVO zum BauGB vom 27.09.2005 entsprochen.<br />

Hierdurch werden Verfahren beschleunigt, da eine Genehmigungsebene wegfällt.<br />

Abschaffung der 7-Jahres-Frist nach § 35 BauGB<br />

Der Landtag hat das Gesetz im Dezember 2005 beschlossen.<br />

Durch die Abschaffung wird die Weiternutzung von Bauvorhaben im Außenbereich<br />

erleichtert.<br />

89


Genehmigungsdauer von Flächennutzungsplanänderungen gem. § 6 Abs. 4<br />

BauGB<br />

Die Genehmigungsdauer wurde mit Erlass vom 12.05.2006 von drei auf zwei Monate<br />

reduziert und damit deutlich verkürzt<br />

Folgende Regelungen befinden sich in der abschließenden Überprüfung mit dem Ziel<br />

der Umsetzung:<br />

Mit dem Bürokratieabbaugesetz I werden landesweit eingeführt<br />

Anzeige- statt Genehmigungsverfahren bei Nutzungsänderungen gem. § 63 BauO<br />

<strong>NRW</strong><br />

Durch die Umstellung soll eine wesentliche Erleichterung bei den Antragstellern erreicht<br />

werden.<br />

Genehmigungsfreie Anbringung von Werbefahnen in Gewerbe- und Industriegebieten<br />

gem. § 65 Abs. 1 Nr. 33a BauO <strong>NRW</strong><br />

Das bisher erforderliche Genehmigungsverfahren entfällt.<br />

Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens gem. § 80 Abs. 2 BauO <strong>NRW</strong><br />

Landesweite Umsetzung im Ersten Gesetz zum Bürokratieabbau geplant.<br />

Diese Regelung ermöglicht eine beschleunigte Baugenehmigung.<br />

Vorschriftenbereinigung im Bereich der Technischen Gebäudeausrüstung in<br />

Liegenschaften des Landes <strong>NRW</strong><br />

Bündelung der Vorschriften in einem einzigen Erlass.<br />

Die Handhabung durch die Genehmigungsbehörden wird vereinfacht.<br />

Teilnahme MBV an der Pilotstudie "Messung von Bürokratiekosten mit dem<br />

Standardkostenmodell (SKM)<br />

Das MBV nimmt seit Januar 2006 an der Pilotstudie teil. Hierbei werden die Kosten<br />

der Landesbauordnungen der Länder Baden-Württemberg, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,<br />

<strong>Nordrhein</strong>-Westfalen, Niedersachsen und das Saarland gemessen<br />

und miteinander verglichen.<br />

Im Rahmen des Projektes wurde untersucht, welche Informationspflichten in den<br />

Landesbauordnungen enthalten sind und welche Kosten sich daraus für die Wirtschaft<br />

ergeben. Weiter soll ein Vergleich angestellt werden, welche Unterschiede<br />

hierbei zwischen den jeweiligen Landesbauordnungen bestehen.<br />

Ziele des Projektes sind nicht nur die Ergebnisse der Messungen, sondern auch der<br />

allgemeine Nachweis von Übertragbarkeit und Nutzwert des Standard-Kosten-<br />

Modells unter deutschen Verhältnissen.<br />

Der Abschlussbericht für die Bauordnung <strong>NRW</strong> soll nun, nach einigen Abstimmungsproblemen,<br />

Mitte Oktober vorliegen. Den Vergleich der Landesbauordnungen<br />

erhält MBV voraussichtlich Mitte November.<br />

Die Ergebnisse werden mit den verantwortlichen Stellen diskutiert und fließen in die<br />

Arbeit der Projektgruppe ein.<br />

90


Weitere Umsetzungsmaßnahmen<br />

Das MBV wird eine Projektgruppe einberufen, die sich aus Vertretern der Bauaufsichtsbehörden,<br />

der Architektenkammer, der Ingenieurkammer, der kommunalen<br />

Spitzenverbände und des MBV zusammensetzt. Diese soll die Umsetzbarkeit der<br />

bisher eingegangen Vorschläge beurteilen und Lösungsvorschläge erarbeiten.<br />

Die Projektgruppe wird dabei auch die noch offen gebliebenen Vorschläge zur sog.<br />

„Dritten Welle“ der OWL-Marketing-GmbH erörtern und dazu auch einen Vertreter<br />

aus OWL einladen. Themenbezogen ist eine Einbeziehung von Vertretern aus den<br />

Ressortbereichen MUNLV und MWME vorgesehen<br />

Zeitplan<br />

Die Projektgruppe soll in Kürze ins Leben gerufen werden. Erste Sitzung: zweite Oktoberhälfte<br />

2006.<br />

Aufgrund der Vielzahl der eingegangenen Vorschläge ist mit einem längeren Zeitraum<br />

zu rechnen. Vorausgesetzt, die Projektgruppe tagt ca. alle zwei Monate, dürfte<br />

Ende 2007 der überwiegende Teil der Vorschläge abgearbeitet sein.<br />

Vorlage von Projektstatusberichten<br />

Es ist beabsichtigt, regelmäßig über die Ergebnisse der Projektgruppenarbeit zu berichten.<br />

Berührungspunkte zu Vorhaben auf Bundesebene<br />

Einige der vorg. Vorschläge betreffen das Baugesetzbuch. Ob hier Änderungsbedarfe<br />

gesehen werden, bleibt abzuwarten. Evtl. Bundesratsinitiativen sind zu prüfen.<br />

Sachstand/ Ergebnis März 2007<br />

Die Projektgruppe setzt sich zusammen aus je einem/r Vertreter/in einer kreisfreien<br />

Stadt, einer kreisangehörigen Stadt, eines Landkreises, der Ingenieurkammer, der<br />

Architektenkammer, der Bezirksregierung Münster, des Städtetages <strong>NRW</strong>, des IM,<br />

MWME und MUNLV, der OWL-Marketing-GmbH sowie aus Vertretern des MBV.<br />

Die konstituierende Sitzung hat am 19. Oktober 2006 stattgefunden. Zwischenzeitlich<br />

wurden drei weitere Sitzungen durchgeführt. Es ist beabsichtigt, in einem 2-Monats-<br />

Rhythmus hier in Düsseldorf zu tagen und nach Möglichkeit bis Ende des Jahres<br />

2007 ein abschließendes Ergebnis vorzulegen. Die Projektgruppe hat sich in der<br />

konstituierenden Sitzung darauf verständigt, die Bauordnung kapitelweise zu bearbeiten.<br />

Gegenstand der zweiten und dritten Sitzung waren die Paragrafen 1-19, mit<br />

Ausnahme der §§ 6, 7 BauO <strong>NRW</strong> (Abstandsflächen – Änderung ist bereits vom Parlament<br />

verabschiedet). Gegenstand der vierten Sitzung waren die §§ 39 – 55 Landesbauordnung<br />

<strong>NRW</strong>. In den jeweiligen Sitzungen wurde auch die Übernahme der<br />

Regelungen der Musterbauordnung diskutiert.<br />

Für den Bereich „Brandschutz“ wurde aufgrund der Komplexität des Themas eine<br />

Sondersitzung unter Hinzuziehung von Fachleuten vereinbart. Das Bauproduktenrecht<br />

wurde wegen der zu erwartenden EU-Richtlinie von der Diskussion ausgenommen.<br />

91


Angestrebt wird eine Flexibilisierung der Landesbauordnung und verschiedener<br />

Fachgesetze.<br />

Die Erörterungen in der Projektgruppe sollen aber insgesamt offen für alle in Betracht<br />

kommenden Vorschläge zur Verbesserung der bauordnungsrechtlichen Regelungen<br />

geführt werden.<br />

Die Projektarbeit wird fortgeführt und voraussichtlich Ende des Jahres 2007 in den<br />

Abschlussbericht münden.<br />

Zum Teilprojekt "Bürokratiekostenmessung im Bereich der Landesbauordnung" wird<br />

auf den gemeinsamen Sachstandsbericht mit FM zum Standardkostenmodell verwiesen.<br />

92


<strong>Projektplan</strong> <strong>Umweltschutz</strong><br />

13 Teilprojekte<br />

Federführendes Ressort: Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirt-<br />

schaft und Verbraucherschutz <strong>NRW</strong><br />

Teilprojekt: Vereinfachung verschiedener Förderrichtlinien im Rahmen des<br />

<strong>NRW</strong>-Programms „Ländlicher Raum“<br />

a) Marktstrukturverbesserung<br />

b) Agrarinvestitionsförderungsprogramm<br />

c) Agrarumweltmaßnahmen<br />

Zu a) Marktstrukturverbesserung (überarbeiteter <strong>Projektplan</strong>)<br />

Einführung / grundsätzliche Betrachtung<br />

Die Gewährung von Zuwendungen zur Marktstrukturverbesserung ist im Bereich der<br />

investiven Förderung ein bedeutender Bestandteil im <strong>NRW</strong>-Programm „Ländlicher<br />

Raum“. Im Bereich der Marktstrukturverbesserung bestehen derzeit 4 Fördergrundsätze<br />

mit insgesamt 6 Förderrichtlinien.<br />

Beschreibung des Handlungsbedarfs und der Handlungsmöglichkeiten<br />

Die Zielmärkte für die Erzeugnisse des Agrarsektors weisen ein Spektrum von kleinen<br />

Nischenmärkten bis zu Massenmärkten oder von lokalen bzw. regionalen Märkten<br />

bis zu internationalen Märkten auf. Wesentlicher Absatzmittler zum Verbraucher<br />

ist dabei weit überwiegend ein stark konzentrierter, international einkaufender Lebensmittelhandel.<br />

Seine Belieferung setzt insbesondere im Bereich der Massenprodukte<br />

erhebliche Liefermengen und entsprechende logistische Leistungsfähigkeit<br />

voraus. Vor diesem Hintergrund ist die Aufrechterhaltung der bestehenden 6 sektorspezifischen<br />

Förderrichtlinien nicht mehr gerechtfertigt.<br />

Ziel des Projektes (Vorteile gegenüber status quo, Effizienzgewinne)<br />

Zukünftig soll es im Bereich der Marktstrukturförderung nur noch eine Förderrichtlinie<br />

geben. Durch Förderausschlüsse in Sektoren mit Überkapazitäten wird die Zahl der<br />

Förderfälle weiter reduziert werden. Durch eine an die Zielmärkte angepasste Förderung<br />

können alle Formen der Vermarktung bedient werden. Hierdurch ist eine weitere<br />

Optimierung der Förderung in diesem Bereich möglich.<br />

Umsetzungsmaßnahmen<br />

Neufassung der Förderrichtlinien (Zusammenführung in einer) unter Beteiligung der<br />

Bewilligungsbehörde; die Eckpunkte des zukünftigen Förderangebots sind bereits im<br />

Zuge der Aufstellung des Programmentwurfs „Ländlicher Raum“ erarbeitet und in<br />

einem breit angelegten Beteiligungsverfahren abgestimmt worden. Vereinheitlichung<br />

bei Fördergegenständen, Fördervoraussetzungen, -höhe etc. sowie im Bewilligungsverfahren.<br />

93


Zeitplan (Beginn/Projektphasen/Projektabschluss)<br />

Ab September 2006 Beginn der Richtlinienerarbeitung parallel zum Genehmigungsverfahren<br />

des Programms „Ländlicher Raum“ bei der EU-Kommission; unmittelbar<br />

nach Genehmigung des Programms Ressortabstimmung und Veröffentlichung. Die<br />

Richtlinien sollten mit Beginn der neuen Förderperiode zum 01. Januar 2007 in Kraft<br />

treten.<br />

Die Programmgenehmigung ist bisher nicht erfolgt (Stand 23.02.07). Der Richtlinienentwurf<br />

wurde planmäßig erarbeitet.<br />

Vorlage von Projektstatusberichten<br />

./.<br />

Berührungspunkte zu Vorhaben auf Bundesebene<br />

Die Förderung erfolgt in Anlehnung an die Fördergrundsätze der Gemeinschaftsaufgabe<br />

„Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“. Die dort derzeit<br />

noch bestehenden 4 Fördergrundsätze werden zu einem Fördergrundsatz zusammengefasst<br />

werden.<br />

Zu b) Agrarinvestitionsförderungsprogramm<br />

Einführung / grundsätzliche Betrachtung<br />

Beim AFP sind verschiedene Regelungen enthalten, deren Umsetzung und Überwachung<br />

erheblichen Verwaltungsaufwand verursachen<br />

Beschreibung des Handlungsbedarfs und der Handlungsmöglichkeiten<br />

Folgende Bestimmungen werden ab dem Jahr 2007 abgeschafft bzw. vereinfacht:<br />

▪ Wegfall der Begrenzung bei der Viehbesatzdichte<br />

▪ Umstellung auf Zuschüsse statt bisher Zinszuschüsse<br />

▪ Verkürzung der Buchführungspflicht<br />

Ziel des Projektes (Vorteile gegenüber status quo, Effizienzgewinne)<br />

Ziel des Projektes ist es, den Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Zukünftig entfällt<br />

die aufwändige Erfassung der Tierbestände in den landwirtschaftlichen Betrieben.<br />

Durch die Umstellung von Zinszuschüsse auf Zuschüsse entfällt die 20-jährige Überwachung<br />

der Darlehensbestände. Die Aufwändige Überwachung der Buchführungspflicht<br />

wurde von 10 auf max. 5 Jahre reduziert<br />

Umsetzungsmaßnahmen<br />

Die Umsetzung erfolgt über die Landesrichtlinien für das AFP ab dem Jahr 2007<br />

Zeitplan (Beginn/Projektphasen/Projektabschluss)<br />

Beginn Frühjahr 2007<br />

Vorlage von Projektstatusberichten<br />

Projektstatusberichte sind nicht erforderlich<br />

Berührungspunkte zu Vorhaben auf Bundesebene<br />

<strong>NRW</strong> hat sich für entsprechende Vereinfachungen bei den Fördergrundsätzen der<br />

Gemeinschaftsaufgabe „…“ eingesetzt.<br />

94


Zu c) Agrarumweltmaßnahmen<br />

Einführung / grundsätzliche Betrachtung<br />

Die Agrarumweltförderung ist ein bedeutender Förderbereich im <strong>NRW</strong>-Programm<br />

„Ländlicher Raum“. Im Bereich der Agrarumweltmaßnahmen (ohne Vertragsnaturschutz)<br />

bestehen derzeit sechs Förderrichtlinien mit insgesamt 14 Förderbausteinen<br />

und zahlreichen Fördervarianten. Im derzeitigen Förderzeitraum 2000 -2006 wurde<br />

die Agrarumweltförderung finanziell erheblich ausgeweitet und das Maßnahmeangebot<br />

immer weiter ausdifferenziert.<br />

Beschreibung des Handlungsbedarfs und der Handlungsmöglichkeiten<br />

Im Rahmen des Nachfolgeprogramms „Ländlicher Raum“ für den Zeitraum 2007-<br />

2013 muss die Agrarumweltförderung in ihrem finanziellen Umfang zurückgeführt<br />

werden. Vor diesem Hintergrund ist die Aufrechterhaltung des bisherigen breiten<br />

Maßnahmespektrums nicht mehr gerechtfertigt. Es gilt, das Angebot insgesamt übersichtlicher<br />

zu gestalten, die Mittel auf die wichtigsten Maßnahmen zu konzentrieren<br />

und die Verwaltungskosten erheblich zu reduzieren.<br />

Ziel des Projektes (Vorteile gegenüber status quo, Effizienzgewinne)<br />

Zukünftig soll es im Bereich der Agrarumweltmaßnahmen nur noch drei Förderrichtlinien<br />

(statt bisher 6) geben. Die Zahl der Förderbausteine soll von derzeit 14 auf nur<br />

noch 5 reduziert werden. Damit entfällt eine Vielzahl an Fördertatbeständen. Die<br />

Zahl der Förderfälle soll außerdem durch eine spürbare Anhebung von Bagatellgrenzen<br />

reduziert werden. Wegen der Mehrjährigkeit der Maßnahmen werden die bisherigen<br />

Maßnahmen noch in einer Übergangszeit abzuwickeln und auszufinanzieren<br />

sein, sodass die Vorteile im Bereich der Verwaltungskosten sich erst mittelfristig einstellen.<br />

Umsetzungsmaßnahmen<br />

Überarbeitung und Neufassung der Förderrichtlinien unter Beteiligung der Bewilligungsbehörde;<br />

die Eckpunkte des zukünftigen Förderangebots sind bereits im Zuge<br />

der Aufstellung des Programmentwurfs „Ländlicher Raum“ erarbeitet und in einem<br />

breit angelegten Beteiligungsverfahren abgestimmt worden.<br />

Zeitplan (Beginn/Projektphasen/Projektabschluss)<br />

Ab September Beginn der Richtlinienüberarbeitung parallel zum Genehmigungsverfahren<br />

des Programms „Ländlicher Raum“ bei der EU-Kommission; unmittelbar nach<br />

Genehmigung des Programms Ressortabstimmung und Veröffentlichung. Die Richtlinien<br />

müssen spätestens mit Wirkung zum 1.7.2007 in Kraft treten, um einen nahtlosen<br />

Übergang in die neue Förderperiode zu gewährleisten.<br />

Vorlage von Projektstatusberichten<br />

nicht erforderlich<br />

Berührungspunkte zu Vorhaben auf Bundesebene<br />

keine<br />

95


<strong>Projektplan</strong> <strong>Umweltschutz</strong><br />

13 Teilprojekte<br />

Federführendes Ressort: Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft<br />

und Verbraucherschutz <strong>NRW</strong><br />

Teilprojekt: Zusammenlegung von EG-Zahlstellen<br />

Einführung / grundsätzliche Betrachtung<br />

Für Zahlungen aus den EG-Fonds gibt es zurzeit in <strong>NRW</strong> noch zwei zugelassene<br />

Zahlstellen. Die Zahlstelle beim Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter<br />

rechnet rund 525 Mio. € und die Zahlstelle beim LEJ rund 4.3 Mio. € jährlich<br />

mit der EG-Kommission ab.<br />

Beschreibung des Handlungsbedarfs und der Handlungsmöglichkeiten<br />

Änderungen der Finanzierungsvorschriften und bei den verschiedenen EG-Fonds<br />

erfordern neue aufwändige Regeln beim Betrieb der Zahlstellen. Um weitere Kosten<br />

zu vermeiden, soll die kleinere Zahlstelle eingespart werden.<br />

Ziel des Projektes<br />

Einsparung von Kosten und Verwaltungsaufwand für die Koordinierung der Zahlstellen.<br />

Allerdings bleiben die Aufgaben der Bewilligung und Kontrolle der bisher vom<br />

LEJ verantworteten Maßnahmen weiterhin im Delegationswege beim LEJ. Nur die<br />

Aufgaben Auszahlung und Verbuchung werden beim Direktor der Landwirtschaftskammer<br />

zusammengeführt.<br />

Umsetzungsmaßnahmen<br />

Erweiterung der Zahlstellenzuständigkeit beim Direktor der Landwirtschaftskammer<br />

und Aufhebung der Zahlstelleneigenschaft beim LEJ zum 16.10.2006<br />

Zeitplan (Beginn/Projektphasen/Projektabschluss)<br />

Prüfung der Zulassungsfähigkeit für den erweiterten Bereich bis 15.10.2006,<br />

Umstellungstermin soll der 16.10.2006 sein. Zu diesem Zeitpunkt beginnt das neue<br />

Haushaltsjahr der EG.<br />

Vorlage von Projektstatusberichten<br />

Ende 2006<br />

Berührungspunkte zu Vorhaben auf Bundesebene<br />

keine<br />

Sachstand/ Ergebnis März 2007<br />

Das Projekt wurde umgesetzt. Die kleinere EG-Zahlstelle beim ehemaligen Landesamt<br />

für Ernährungswirtschaft und Jagd (LEJ) wurde mit Ablauf des EG-<br />

Haushaltsjahres 2006 (15.10.2006) aufgelöst. Die Fördermaßnahmen „Schulmilchbeihilfe“<br />

und „Marktstrukturförderung“ wurden mit Wirkung vom 16.10.2006 dem Direktor<br />

der Landwirtschaftkammer <strong>NRW</strong> als Landesbeauftragter als zuständiger EG-<br />

Zahlstelle übertragen.<br />

96


Die Zuständigkeit für Bewilligung und die Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen beider<br />

Maßnahmen wurden an das LEJ delegiert und werden seit dem 01.01.2007<br />

durch das LANUV, Dezernat 83 wahrgenommen.<br />

Folgende Entlastungen werden damit erreicht:<br />

Die Innenrevision der EG-Zahlstelle LEJ (jetzt LANUV) konnte entfallen.<br />

Ab Herbst 2008 wird nur noch ein Jahresabschlussverfahren einer Zahlstelle durchzuführen<br />

sein.<br />

Die Bescheinigende Stelle im Finanzministerium braucht nur noch den Jahresabschluss<br />

einer Zahlstelle zu bescheinigen. Das bedeutet den Entfall von über 100<br />

Stichprobenkontrollen sowie der Fertigung eines entsprechenden Prüfungsberichts.<br />

Die Vergabe einer externen Prüfung der IT-Sicherheit nach dem Reifegradmodell<br />

kann entfallen.<br />

Darüber hinaus wird durch die Umsetzung der Maßnahme dem Wunsch der EU-<br />

KOM, die Zahl der zugelassenen Zahlstellen auf das notwendige Minimum zu begrenzen,<br />

entsprochen.<br />

97


<strong>Projektplan</strong> <strong>Umweltschutz</strong><br />

13 Teilprojekte<br />

Federführendes Ressort: Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft<br />

und Verbraucherschutz <strong>NRW</strong><br />

Teilprojekt: Novellierung des Landschaftsgesetzes<br />

Einführung / grundsätzliche Betrachtung<br />

Anlass für das Projekt ist das Ziel der <strong>Landesregierung</strong>, durch eine strikte 1 : 1 Umsetzung<br />

des Europa- und des Bundesrechts die Wettbewerbsfähigkeit des Landes<br />

<strong>Nordrhein</strong>-Westfalens zu verbessern. Insbesondere im Landschaftsgesetz sollen<br />

Regelungen, die über diese Vorgaben hinausgehen, konsequent abgeschafft werden,<br />

um die Entwicklung des Standorts <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen nachhaltig zu befördern.<br />

Dabei sollen Naturschutz und Landschaftspflege auch zukünftig den ihnen zukommenden<br />

hohen Stellenwert haben. Darüber hinaus gilt es, die europa- und bundesrechtlichen<br />

Regelungen über die Strategische Umweltprüfung in der Landschaftsplanung<br />

umzusetzen. Das im Juni 2005 in Kraft getretene Bundesgesetz zur<br />

Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der EU-Richtlinie<br />

2001/42/EG (SUPG) (BGBl.I S. 1746) verlangt die Einführung der Pflicht zur Strategischen<br />

Umweltprüfung (SUP) bei der Landschaftsplanung spätestens bis zum 31.<br />

Dezember 2006.<br />

Beschreibung des Handlungsbedarfs und der Handlungsmöglichkeiten<br />

Das geltende Landschaftsgesetz enthält zahlreiche Regelungen, die über das<br />

zugrunde liegende Bundesrahmenrecht hinausgehen. Dies hat für die Entwicklungsmöglichkeiten<br />

der Städte und Gemeinden, die Wirtschaft und die Land- und<br />

Forstwirtschaft nachteilige Folgen. Das gilt z.B. für den gesetzlichen Biotopschutz:<br />

Das „Mehr“ an landesrechtlichen Regelungen gegenüber bundesrechtlichen Vorgaben<br />

hemmt die städtebauliche Entwicklung in vielen Städten und Gemeinden und<br />

belastet die Land- und Forstwirtschaft bei ihrer ordnungsgemäßen Flächenbewirtschaftung.<br />

Für die Wirtschaft folgen hieraus zusätzliche Erschwernisse in Genehmigungsverfahren.<br />

Auch die über das Rahmenrecht hinausgehenden Klagerechte der nach § 12 LG anerkannten<br />

Naturschutzvereine wirken sich nachteilig auf den wirtschaftlichen Standortwettbewerb<br />

unter den Ländern aus.<br />

Darüber hinaus führt eine Vielzahl der derzeitigen rechtlichen Bestimmungen des LG<br />

sowohl bei der Eingriffsregelung als auch im Bereich der gesetzlichen Mitwirkungsrechte<br />

zu einem hohen Verwaltungsaufwand.<br />

Bei der Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung haben sich in der<br />

Praxis vielfältige Probleme ergeben. Nachteilig wirkt sich vor allem der hierdurch verursachte<br />

hohe Verbrauch landwirtschaftlicher Flächen für Kompensationsmaßnahmen<br />

aus. Deshalb müssen über neue Regelungen Ansätze gefunden werden, diese<br />

Flächeninanspruchnahme zu reduzieren.<br />

98


Die Eingriffsregelung ist deshalb flexibler auszugestalten und weiter zu entwickeln.<br />

Bestehende Beteiligungs- und Verfahrensregelungen sind zu entbürokratisieren. So<br />

wird die Pflicht der unteren Landschaftsbehörden zur Weiterleitung des Ersatzgelds<br />

an die höheren Landschaftsbehörden, falls das Ersatzgeld nicht binnen eines bestimmten<br />

Zeitrahmens verwendet wurde, gestrichen. Die Landschaftsbeiräte bei den<br />

höheren und bei der obersten Landschaftsbehörde(n) sind abzuschaffen. Vereinsmitwirkung<br />

und Vereinsklage sind 1 : 1 an die Mitwirkungs- und Klagerechte des<br />

Bundesnaturschutzgesetzes anzupassen. Die Landschaftsplanung wird durch den<br />

Wegfall der Genehmigungspflicht und der Einführung eines Anzeigeverfahrens vereinfacht.<br />

Die Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereine im Rahmen der Kartierung<br />

der gesetzlich geschützten Biotope wird ersatzlos gestrichen. Die Regelung<br />

wird gestrichen, dass eine Befreiung nur mit Zustimmung der höheren Landschaftsbehörde<br />

erteilt werden kann, wenn die Vertretungskörperschaft des Kreises/der<br />

kreisfreien Stadt den Widerspruch des Beirats für unberechtigt hält.<br />

Die europa- und bundesrechtlich vorgeschriebene Einführung der Pflicht zur SUP<br />

(s.o.) bei der Landschaftsplanung wird im Rahmen der bestehenden Vorschriften<br />

über die Landschaftsplanung durchgeführt. So erhält die bereits bestehende Begründung<br />

zum Landschaftsplan die Funktion eines Umweltberichts; dieser ist wesentlicher<br />

Bestandteil der SUP. Somit werden die Vorgaben mit dem geringst möglichen<br />

Mehraufwand für die Träger der Landschaftsplanung umgesetzt.<br />

Ziel des Projektes<br />

Ziel ist es, das Landschaftsgesetz im Sinne einer Deregulierung, Entbürokratisierung<br />

und einer Anpassung an die zwingenden Bundes- und europarechtlichen Vorgaben<br />

zu novellieren.<br />

Umsetzungsmaßnahmen<br />

Erarbeitung eines abteilungsinternen, mit der Hausspitze und den Ressorts abgestimmten<br />

Gesetzentwurfs<br />

● Hausabstimmung und Verbändeanhörung<br />

● Auswertung und Einarbeitung der Stellungnahmen<br />

● Erstellen der Kabinettvorlage<br />

● Ressortabstimmung der Kabinettvorlage<br />

● Auswertung der Ressortabstimmung, ggf. Änderung der Kabinettvorlage<br />

● Kabinettentscheidung (Einbringen in den Landtag)<br />

Zeitplan<br />

▪ 31. August 2006 Ein mit der Hausspitze und den Ressorts abgestimmter Gesetzentwurf<br />

wurde erarbeitet und befindet sich in der Hausabstimmung und Verbändeanhörung;<br />

das Datum markiert die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen.<br />

▪ September 2006 Auswertung und Einarbeitung der Stellungnahmen<br />

▪ September 2006 Erstellen der Kabinettvorlage<br />

▪ September/Oktober 2006 Ressortabstimmung der Kabinettvorlage<br />

▪ September/Oktober 2006 Auswertung der Ressortabstimmung, ggf. Änderung der<br />

Kabinettvorlage<br />

99


▪ September/Oktober 2006 Kabinettentscheidung (Einbringen in den Landtag)<br />

▪ Oktober 06 bis voraussichtlich Februar 07 Parlamentarisches Verfahren – Letzte<br />

Lesung des Gesetzes wahrscheinlich im Februar 07<br />

Vorlage von Projektstatusberichten<br />

./.<br />

Berührungspunkte zu Vorhaben auf Bundesebene<br />

./.<br />

Sachstand/ Ergebnis März 2007<br />

Das Projekt „Novellierung des Landschaftsgesetzes“ ist vorangeschritten: am 5. Dezember<br />

2006 hat das Kabinett beschlossen, den betreffenden Gesetzentwurf dem<br />

Landtag vorzulegen. Die 1. Lesung fand am 24. Januar 2007 statt, mit dem Inkrafttreten<br />

des Gesetzes ist vor der Sommerpause 2007 zu rechnen.<br />

Insbesondere folgende zu erwartende Entlastungs-/Verbesserungseffekte sind herauszustellen:<br />

Mit Inkrafttreten des neuen Landschaftsgesetzes wird erwartet, dass die Flächeninanspruchnahme<br />

für Kompensationsmaßnahmen insbesondere für landwirtschaftliche<br />

Flächen auf das unabdingbar notwendige Maß verringert werden kann. Das hat den<br />

Effekt, dass landwirtschaftliche Flächen zur Produktion von Nahrungsmitteln und<br />

nachwachsenden Rohstoffen erhalten bleiben.<br />

Durch den Wegfall der Beiräte bei den höheren Landschaftsbehörden und der<br />

obersten Landschaftsbehörde entfallen Beteiligungsrechte, Verfahrenshemmnisse<br />

werden abgebaut; eine Beschleunigung der Erteilung von Genehmigungen wird erwartet.<br />

Die Reduzierung der Mitwirkungsfälle der anerkannten Naturschutzvereine wird zu<br />

einer Verwaltungsvereinfachung führen.<br />

Durch die Rückführung des naturschutzrechtlichen Vereinsklagerechts auf das unmittelbar<br />

geltende Bundesrecht wird es in den entfallenden Klagerechten künftig<br />

nicht mehr zu Verfahrensverzögerungen bzw. zu einem Stopp von Vorhaben kommen.<br />

Durch den Wegfall der Genehmigungspflicht von Landschaftsplänen und Einführung<br />

eines bloßen Anzeigeverfahrens wird die Landschaftsplanung vereinfacht.<br />

Durch die Streichung des Genehmigungserfordernisses für Schalenwildgehege werden<br />

die Genehmigungsbehörden (Kreise und kreisfreie Städte als untere Landschaftsbehörden)<br />

entlastet.<br />

Im Übrigen wird auf den betreffenden <strong>Projektplan</strong> verwiesen.<br />

Zu ressortspezifischen Umsetzungsmaßnahmen können erst dann Aussagen getroffen<br />

werden, wenn das Gesetz in Kraft getreten ist und solche Maßnahmen ggf. erforderlich<br />

werden.<br />

Außer der o.a. Streichung der Beiräte wird es keine Reduzierung der Mitgliederzahl<br />

der Beiräte geben (es sei denn, im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren ent-<br />

100


scheidet der Landtag anders). Eine geänderte Zusammensetzung des Beirats wird<br />

es lediglich insofern geben, als der nunmehr in <strong>NRW</strong> vierte anerkannte Naturschutzverein,<br />

die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, einen Vertreter in den Beirat entsenden<br />

wird (wie gesagt, ohne dass sich die Mitgliederzahl dadurch erhöhen wird).<br />

Hinsichtlich der Arbeitsgruppe des MUNLV mit den Landwirtschaftsverbänden wird<br />

darauf hingewiesen, dass insbesondere die Vorschläge zur Reduzierung der Inanspruchnahme<br />

von landwirtschaftlichen Flächen durch Kompensationsmaßnahmen in<br />

den Landschaftsgesetzentwurf eingeflossen sind.<br />

101


<strong>Projektplan</strong> <strong>Umweltschutz</strong><br />

13 Teilprojekte<br />

Federführendes Ressort: Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft<br />

und Verbraucherschutz <strong>NRW</strong><br />

Teilprojekt: Änderung der Biomasseverordnung (überarbeiteter <strong>Projektplan</strong>)<br />

Einführung / grundsätzliche Betrachtung<br />

▪ Beseitigung der Diskriminierung von Reststoffen aus der Papiererzeugung (Krümel-<br />

und Fangstoffe) nach dem EEG<br />

Das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) regelt Verfahren, Tarife und Einsatzstoffe<br />

für die Stromerzeugung. Die Biomasseverordnung (BiomasseV) regelt für den Bereich<br />

der Vergütung für Strom aus Biomasse im EEG, welche Stoffe als Biomasse<br />

anerkannt werden.<br />

Papier wird in wässriger Suspension hauptsächlich aus Holzfasern und anorganischen<br />

Pigmenten (Kreide, Tonerde) hergestellt. Unbrauchbare Faserbruchstücke<br />

und Pigmentüberschüsse (aus dem Beschichten von Papier oder aus dem Altpapiereinsatz)<br />

werden in Abwasserreinigungsanlagen abgetrennt, bevor das Wasser abgeleitet<br />

wird. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr.1 der BiomasseV sind Pflanzen und Pflanzenbestandteile<br />

anerkannte Biomasse. Wegen der mengenmäßig unbedeutenden Beimischung<br />

anderer organischer Bestandteile in den abgetrennten Papierfasern werden<br />

diese, unabhängig davon, ob sie aus Holz-, Zellstoff oder Altpapier stammen, bislang<br />

nicht als Biomasse anerkannt. Dies führt dazu, dass der Einsatz der Faserreststoffe<br />

aus der Papiererzeugung als Ersatzbrennstoff in EEG-Anlagen wegen der Ausschließlichkeitsforderung<br />

in § 8 Abs. 1 EEG, eine Förderung des erzeugten Stroms<br />

nach EEG ausschließt. Papierfabriken, die EEG-Anlagen betreiben, sind so gezwungen,<br />

die Faserreststoffe aus der Papiererzeugung in zum Teil weit entfernt liegende<br />

Verbrennungsanlagen zu transportieren. Die ökologisch und ökonomisch sinnvolle<br />

Investition in neue Energieerzeugungsanlagen nach EEG unterbleibt, wenn ein gesamtheitliches<br />

Konzept zur Stromerzeugung aus erneuerbarer Energie einschließlich<br />

der Faserreststoffe aus der Papiererzeugung unmöglich ist.<br />

Der Transport der Faserreststoffe aus der Papiererzeugung in fremde Verbrennungsanlagen<br />

verursacht hohe Kosten. Da diese Anlagen überdies, anders als in der<br />

Papierindustrie, in der Regel keine Abnehmer für den erzeugten Prozessdampf haben,<br />

bleibt eine ökologisch äußerst sinnvolle Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) zum optimalen<br />

Energieeinsatz ungenutzt. Beim Einsatz von Altpapier zur Papiererzeugung<br />

führen die hohen Kosten der externen Verbrennung der Papierfasern zu einem Zurückdrängen<br />

des Altpapiereinsatzes.<br />

Beschreibung des Handlungsbedarfs und der Handlungsmöglichkeiten<br />

▪ Papierindustrie ist wichtiger Partner der Forstwirtschaft.<br />

▪ Papierindustrie ist energieintensiv. Energiekosten sind wichtiger Wettbewerbsfaktor:<br />

durchschnittlicher Anteil an den Herstellungskosten beträgt mehr als 12% (teilweise<br />

deutlich höher), mit steigender Tendenz.<br />

102


▪ Fehlende Anerkennung der Faserreststoffe aus der Papiererzeugung nach BiomasseV<br />

verursacht Mindererlöse in der Papierindustrie und unnötige Entsorgungskosten<br />

und schwächt somit die internationale Konkurrenzfähigkeit der heimischen<br />

Betriebe.<br />

▪ Aufnahme von Faserreststoffen aus der Papiererzeugung in die BiomasseV. Die<br />

BiomasseV sollte in § 2 (3) durch eine Ziffer 6 ergänzt werden, die wie folgt lautet:<br />

„6. Reststoffe aus der Erzeugung von Papier, Karton und Pappe (Abfallschlüssel<br />

030310, 030311)<br />

Das Ausschließlichkeitsprinzip des § 2 Abs. 1 Satz 1 EEG wird dann nicht mehr verletzt.<br />

▪ ersatzweise : EEG-förderungsunschädliche Mitverbrennung von Reststoffen aus<br />

der Erzeugung von Papier, Karton und Pappe (Abfallschlüssel 030310, 030311).<br />

Ziel des Projektes (Vorteile gegenüber Status quo, Effizienzgewinne)<br />

▪ Verbesserung der Konkurrenzfähigkeit der Papierindustrie.<br />

▪ Lösen des Investitionsstaus innerhalb der Papierindustrie (Kraftwerksneubauten).<br />

▪ Weniger Umweltbelastungen, da Biomasse einer ökonomisch wie ökologisch besseren<br />

Verwertung zugeführt werden kann.<br />

Umsetzungsmaßnahmen<br />

▪ Votum des MWME wurde eingeholt und gemeinsame Position erarbeitet<br />

▪ Votum des BMU soll durch Ministerbrief eingeholt werden. Ministerbrief ist gerade<br />

in der Vorlage<br />

▪ Je nach BMU Stellungnahme ist die Einbringung einer Bundesratsinitiative noch in<br />

diesem ersten Halbjahr erforderlich<br />

Zeitplan (Beginn/Projektphasen/Projektabschluss)<br />

▪ bis Januarr 2007 Abstimmung mit MWME<br />

▪ bis Ende März 2007 Votum des BMU<br />

▪ bis Ende Juni 2007 ggfls. Abstimmung mit anderen Bundesländern<br />

Vorlage von Projektstatusberichten<br />

▪ bei Erreichen von Meilensteinen<br />

Berührungspunkte zu Vorhaben auf Bundesebene<br />

▪ ggfls. mit Novellierung des EEG<br />

103


<strong>Projektplan</strong> <strong>Umweltschutz</strong><br />

13 Teilprojekte<br />

Federführendes Ressort: Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft<br />

und Verbraucherschutz <strong>NRW</strong><br />

Teilprojekt: Novellierung des Landeswassergesetzes (LWG) (überarbeiteter <strong>Projektplan</strong>)<br />

Einführung / grundsätzliche Betrachtung<br />

Die LWG-Novelle ist zum einen durch die Koalitionsvereinbarung vorgegeben; zum<br />

anderen auch auf Grund neuer bundesrechtlicher Vorgaben im Wasserhaushaltsgesetz<br />

vorgegeben (insbesondere im Bereich der Hochwasservorsorge)<br />

Beschreibung des Handlungsbedarfs und der Handlungsmöglichkeiten<br />

Nach der Koalitionsvereinbarung sind EU-Recht und bundesgesetzliche Regelungsaufträge<br />

grundsätzlich nur 1:1 umzusetzen. Zudem sind Deregulierungsmöglichkeiten<br />

zu prüfen. Das jüngst geänderte LWG hat teilweise neue Pflichten eingeführt, die<br />

unter diesem Gesichtspunkt zu weitgehend und daher aufzuheben bzw. zu ändern<br />

sind. Bereits länger bestehende Regelungen können aus Vollzugsgründen entfallen.<br />

Ziel des Projektes (Vorteile gegenüber status quo, Effizienzgewinne)<br />

Behörden und Wassernutzer werden teilweise von Darstellungspflichten entlastet.<br />

Umsetzungsmaßnahmen<br />

Folgende Regelungen sollen geändert werden:<br />

● Streichung des § 2d Abs. 7. Die Regelung betrifft die Erarbeitung von Darstellungen<br />

im Zusammenhang mit der Bewirtschaftungsplanung durch die oberste Wasserbehörde.<br />

Auf gesonderte Darstellungen ist zu verzichten, da die Inhalte als wasserwirtschaftliche<br />

Grundlagen nach § 19 LWG weitestgehend vorhanden und bekannt<br />

sind.<br />

● Streichung des § 14 Abs. 3. Nach dieser Regelung müssten die Bezirksregierungen<br />

bis 2015 bei allen Entnahmen für die öffentliche Wasserversorgung > 1 Mio. m 3<br />

Wasserschutzgebiete festsetzen. Dies wird weder von der WRRL noch vom WHG<br />

gefordert. Die Erforderlichkeit einer Schutzgebietsausweisung sowie der Zeitpunkt<br />

der Ausweisung sollte von den regionalen und wasserwirtschaftlichen Randbedingungen<br />

abhängig sein.<br />

● Streichung des § 47a Abs. 2. Die Regelung betrifft die Verpflichtung der Wasserversorger<br />

bestimmte Darstellungen für die Bewirtschaftungsplanung zu erarbeiten.<br />

Diese allgemeine Verpflichtung kann entfallen.<br />

● Änderung des § 50a. Die Regelung betrifft die Erstellung eines Wasserversorgungskonzeptes<br />

und legt die Inhalte des Konzeptes detailliert fest. Anstelle dieses<br />

Konzeptes soll ein von der obersten Wasserbehörde zu erstellender Wasserversorgungsbericht<br />

treten, der nur einmal im Laufe einer Wahlperiode dem Landtag vorzulegen<br />

ist.<br />

● Streichung des § 53 Abs. 1 S. 2 Nr. 6. Die Regelung verpflichtet die Gemeinden<br />

zur Überwachung von Kleinkläranlagen. Diese Pflicht kann entfallen, da die Kreise<br />

104


und kreisfreien Städte diese Anlagen im Rahmen ihrer Gewässeraufsicht ebenfalls<br />

überwachen.<br />

Zeitplan (Beginn/Projektphasen/Projektabschluss)<br />

Vorentwurf<br />

Vorgezogene Anhörung zu Teilfragen der Novelle<br />

Erarbeitung des Referentenentwurfs<br />

Ressortbeteiligung<br />

Anhörung der zu beteiligenden Verbände<br />

Kabinett (2. Befassung)<br />

Einbringung in Landtag<br />

Juni/Juli 2006<br />

22.08. u. 1.09.2006<br />

bis November 2006<br />

Dezember 2006/ Januar<br />

2007<br />

Februar/März 2007<br />

April 2007<br />

April/Mai 2007<br />

Vorlage von Projektstatusberichten<br />

Die LWG-Novelle wird auch im Arbeitsprogramm der <strong>Landesregierung</strong> als Projekt<br />

geführt. Die Statusberichte ergeben sich aus diesem Programm; auf Grund aktueller<br />

politischer Entscheidungen über die Durchführung einer vorgezogenen Anhörung zu<br />

Teilfragen der Novelle ist der Zeitplan im Arbeitsprogramm im Moment nicht mehr<br />

aktuell (Anpassung bei der nächsten Fortschreibung des Programms).<br />

Berührungspunkte zu Vorhaben auf Bundesebene<br />

Die vorgesehenen Änderungen müssen die Vorgaben der einschlägigen EG-<br />

Richtlinien sowie den vorgegebenen Rahmen des Wasserhaushaltsgesetzes beachten.<br />

105


<strong>Projektplan</strong> <strong>Umweltschutz</strong><br />

13 Teilprojekte<br />

Federführendes Ressort: Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft<br />

und Verbraucherschutz <strong>NRW</strong><br />

Teilprojekt: Verordnung über die Erlaubnisfreiheit nach § 51a Abs.4 Landeswassergesetz<br />

(LWG) (überarbeiteter <strong>Projektplan</strong>)<br />

Einführung / grundsätzliche Betrachtung<br />

§ 51a Abs. 1 LWG enthält die wasserwirtschaftliche Vorgabe, dass das Niederschlagswasser<br />

von Grundstücken grundsätzlich ortnah zu beseitigen ist. Dies geschieht<br />

in der Regel über eine Versickerung des Niederschlagswassers auf dem<br />

Grundstück. Dieser Sachverhalt stellt eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung<br />

dar. In der Vollzugspraxis hat die Zahl der Erlaubnisverfahren enorm zugenommen.<br />

Es stellt sich die Frage, ob und in welcher Weise auf ein Erlaubnisverfahren verzichtet<br />

werden kann. Die maßgeblichen Regelungsermächtigen sind im Wasserhaushaltsgesetz<br />

und speziell in § 51a Abs. 4 LWG enthalten.<br />

Beschreibung des Handlungsbedarfs und der Handlungsmöglichkeiten<br />

Von der vorgenannten Verordnungsermächtigung soll für die Fälle Gebrauch gemacht<br />

werden, in denen es um eine „schadlose“ Beseitigung des Niederschlagswassers<br />

geht.<br />

Ziel des Projektes (Vorteile gegenüber status quo, Effizienzgewinne)<br />

Die zuständigen unteren Wasserbehörden sollen entlastet werden.<br />

Umsetzungsmaßnahmen<br />

Erlass einer Verordnung (Ressortverordnung).<br />

Zeitplan (Beginn/Projektphasen/Projektabschluss)<br />

Erstellung eines Entwurfs<br />

Schriftliche Anhörung der betroffenen Verbände<br />

Auswertung der Anhörung<br />

Ressortabstimmung<br />

Erlass der Verordnung<br />

Vorlage von Projektstatusberichten<br />

Entfällt<br />

Berührungspunkte zu Vorhaben auf Bundesebene<br />

Entfällt<br />

März 2007<br />

März/April 2007<br />

April 2007<br />

Mai 2007<br />

Mai 2007<br />

106


<strong>Projektplan</strong> <strong>Umweltschutz</strong><br />

13 Teilprojekte<br />

Federführendes Ressort: Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft<br />

und Verbraucherschutz <strong>NRW</strong><br />

Teilprojekt: Harmonisierung 31. BImSchV - EU-Richtlinie 1999/13/EG durch Einführung<br />

eines Schwellenwerts für den Lösemittelverbrauch von 0,5 t/a in Anhang<br />

III Nr. 5.1 - Fahrzeugreparaturlackierung (überarbeiteter <strong>Projektplan</strong>)<br />

Einführung / grundsätzliche Betrachtung<br />

Anlagen zur Fahrzeugreparaturlackierung fallen ausnahmslos unter den Anwendungsbereich<br />

der 31. BImSchV, da der auslösende Schwellenwert für den Lösemittelverbrauch<br />

nach Anhang I Nr. 5.1 der 31. BImSchV 0 t/a beträgt.<br />

Die Europäische Lösemittelrichtlinie 1999/13/EG sieht indes im dortigen Anhang II A<br />

einen Schwellenwert von > 0,5 t/a vor. Betreiber dieser weniger lösemittelrelevanten<br />

Anlagen von 0 bis 0,5 t/a Lösemittelverbrauch müssen somit nicht die Anforderungen<br />

der Richtlinie erfüllen. 2<br />

Beschreibung des Handlungsbedarfs und der Handlungsmöglichkeiten<br />

Das Fehlen eines Schwellenwertes in der 31. BImSchV hat in der Praxis zur Folge,<br />

dass nicht nur die Lackierbetriebe sondern auch Betreiber von Anlagen, in denen nur<br />

gelegentlich oder in sehr geringem Umfang Fahrzeugreparaturlackierungen durchgeführt<br />

werden, die Anforderungen der 31. BImSchV erfüllen müssen. Zu diesen Betrieben<br />

gehören u.a. auch Kfz-Werkstätten sowie die sog. "Mobilen Wagenpflegedienste",<br />

die i.V.m. Fahrzeugreinigung und Wagenpflege kleinere Schönheitsreparaturen<br />

am Fahrzeuglack durchführen. In <strong>NRW</strong> bestehen knapp 1400 angezeigte, also<br />

bekannte Betriebe, die ihren Lösemitteleinsatz aufgrund der 31. BImSchV bis zum<br />

1.11.2007 reduzieren müssen. Für die Betriebe, die nur Kleinstmengen an Lösemittel<br />

einsetzen und hierdurch bereits unter den Anwendungsbereich der 31. BImSchV fallen,<br />

bedeutet die Umsetzung der Anforderungen einen erheblichen Verwaltungsaufwand<br />

(Anzeigen der Tätigkeit, Einreichung eines Reduzierungsplanes, Nachweisführung,<br />

Rechtskundigkeit). Es ist zudem zu erwarten, dass eine Dunkelziffer nicht bekannter<br />

"Kleinstanlagen" gleichbleibend hoch sein wird; eine vollständige behördliche<br />

Überwachung wäre in diesem Bereich nur mit erheblichem zusätzlichen Aufwand zu<br />

gewährleisten. Der Lösemitteleinsatz dieser Anlagen wird dennoch reduziert werden:<br />

Die Decopaint-Richtlinie 2004/42/EG i.V.m. der nationalen Umsetzung durch die<br />

ChemVOCFarbV 3 gibt seit dem 1.1.2007 für das Inverkehrbringen von Produkten zur<br />

Fahrzeugreparaturlackierung Grenzwerte für den maximalen Lösemittelgehalt (in<br />

2 Die Definition der "Fahrzeugreparaturlackierung" in der Lösemittelrichtlinie 1999/13/EG wurde im Jahr 2004<br />

i.V.m. der Verabschiedung der Decopaint-Richtlinie 2004/42/EG geändert: Der erste Gedankenstrich 'Lackierung<br />

von Kraftfahrzeugen im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung außerhalb der Fertigungsanlagen'<br />

im Anhang I wurde gestrichen. Die Definition in Anhang II Nr. 5 der 31. BImSchV, der nationalen<br />

Umsetzung der Richtlinie, besteht gem. Bundesratsbeschluss indes unverändert fort (3 Gedankenstriche).<br />

3 Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen<br />

(VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke (Lösemittelhaltige Farben-<br />

und Lackverordnung - ChemVOCFarbV)<br />

107


Analogie zum Reduzierungsplan C der 31. BImSchV) verbindlich vor. Die Fahrzeugreparaturbetriebe<br />

mit einem jährlichen Lösemitteleinsatz von 0 bis 0,5 t werden somit<br />

über den Bezug von Produkten zur Reduzierung ihres Lösemitteleinsatzes veranlasst.<br />

Es wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung vorgeschlagen, einen Schwellenwert<br />

für den Lösemittelverbrauch von 0,5 t/a für die Ziffer 5.1 des Anhangs I der<br />

31. BImSchV 'Fahrzeugreparaturlackierung' einzuführen.<br />

Hinweis: Die Ziffer 5.1 des Anhangs I der 31. BImSchV sollte jedoch ab 0,5 t/a Lösemittelverbrauch<br />

in der Verordnung verbleiben: Die 31. BImSchV begrenzt den Anteil<br />

von Spezialprodukten an den gesamten Beschichtungsstoffen auf maximal 10 %<br />

der gesamten Produkte einer Anlage (Anhang IV Teil C Nr. 4 Fußnote 4). Ohne diese<br />

Begrenzung könnte ein Betreiber aufgrund von Kundenspezifikationen beliebig<br />

viele "Spezialprodukte" mit konventionellem Lösemittelanteil von bis zu 840 g/l zum<br />

Einsatz bringen und so das Ziel der Lösemittelreduzierung umgehen. (Die Chem-<br />

VOCFarbV sieht für "Speziallacke" den identischen maximalen Lösemittelanteil von<br />

840 g/l vor, begrenzt deren Anteil an den gesamten Lacken jedoch nicht.)<br />

Ziel des Projektes<br />

Mit der Einführung eines Schwellenwertes ist mit einer Verminderung des Verwaltungsaufwandes<br />

insbesondere für kleinere und mittelständische Unternehmen zu<br />

rechnen. Ferner sind durch die vorgesehene Deregulierung Einsparungen in den<br />

Umweltbehörden zu erwarten, da der Aufwand für die Überwachung der Einhaltung<br />

der Anzeigeverpflichtung nach § 5 der Verordnung sowie für die Prüfung der Anzeigen<br />

reduziert wird.<br />

Umsetzungsmaßnahmen<br />

Bundesratsinitiative zur Änderung der 31. BImSchV<br />

Zeitplan<br />

Eine Bundesratsinitiative soll bis Mitte des Jahres 2007 dem Kabinett vorgelegt und<br />

nach Billigung dem Bundesrat zugeleitet werden.<br />

Vorlage von Projektstatusberichten<br />

Das IM wird über die Kabinettvorlage, nach Entscheidung des Bundesrats über den<br />

Antrag und ggf. Änderung der Verordnung durch die Bundesregierung über den Projektfortgang<br />

informiert.<br />

Berührungspunkte zu Vorhaben auf Bundesebene<br />

Keine<br />

108


<strong>Projektplan</strong> <strong>Umweltschutz</strong><br />

13 Teilprojekte<br />

Federführendes Ressort: Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft<br />

und Verbraucherschutz <strong>NRW</strong><br />

Teilprojekt: Reduzierung von Berichtspflichten nach der 11. BImSchV<br />

(überarbeiteter <strong>Projektplan</strong>/ Projekt ist abgeschlossen s.u.)<br />

Einführung / grundsätzliche Betrachtung<br />

Zurzeit müssen die Betreiber immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger<br />

Anlagen auf der Grundlage der 11. BImSchV Emissionserklärungen erstellen, die<br />

eine Vielzahl von Stoffen erfassen.<br />

Beschreibung des Handlungsbedarfs und der Handlungsmöglichkeiten<br />

Die für die Emissionserklärung erforderlichen Daten sind zu reduzieren und der Erklärungszeitraum<br />

zu verlängern.<br />

Ziel des Projektes (Vorteile gegenüber status quo, Effizienzgewinne)<br />

Die Emissionserklärungspflicht und vorlaufend auch die Verpflichtung der Anlagenbetreiber<br />

zu einer Erfassung der erforderlichen Daten würden deutlich vermindert.<br />

Umsetzungsmaßnahmen<br />

Da es sich um Bundesrecht handelt, kann das Ziel nur über ein Vorgehen des Bundesrates<br />

erreicht werden. Eine Änderung der 11. BImschV erfolgt zurzeit durch den<br />

Bund. Die Bundesregierung hat in den Bundesrat einen Entwurf zur Änderung der<br />

11. BImSchV eingebracht, der auf EU-rechtlich erforderliche Anpassungen begrenzt<br />

ist.<br />

Das MUNLV <strong>NRW</strong> hat zusammen mit dem Umweltministeriums Baden-<br />

Württembergs zur laufenden Novelle der 11. BImSchV Änderungsanträge zum Verordnungsentwurf<br />

der Bundesregierung erarbeitet, die gemeinsam in den Umweltausschuss<br />

des Bundesrates eingebracht wurden. Wesentliche Änderungen gegenüber<br />

dem Entwurf der Bundesregierung sind<br />

- Verlängerung des Erklärungsturnus von 3 auf 4 Jahre<br />

- Erster Erklärungszeitraum 2008 statt 2007<br />

- Reduzierung der Angaben im bisherigen Anhang 2 der 11. BImSchV auf das Notwendige<br />

(Streichung des Angabeerfordernisses für Anlagenteile und Nebeneinrichtungen).<br />

Auf dieser Basis hat der Bundesrat mit Beschluss vom 22.9.2006 entsprechende<br />

Anpassungen des Verordnungsentwurfs gefordert.<br />

Zeitplan (Beginn/Projektphasen/Projektabschluss)<br />

Die Verabschiedung der Verordnung ist noch offen.<br />

109


Vorlage von Projektstatusberichten<br />

Sobald eine Entscheidung der Bundesregierung vorliegt, wird weiter berichtet.<br />

Berührungspunkte zu Vorhaben auf Bundesebene<br />

S.o..<br />

Sachstand /Ergebnis März 2007<br />

Das Teilprojekt ist mit der Änderung der 11. BImSchV durch die Verordnung zur Änderung<br />

von Vorschriften über Emissionserklärungen und Emissionsberichte vom 21.<br />

Dezember 2006 (BGBl. I S. 3392) abgeschlossen.<br />

Die Änderung der 11. BImSchV umfasst die von <strong>NRW</strong> gemeinsam mit Baden-<br />

Württemberg in das Bundesratsverfahren eingebrachten und vom Bundesrat beschlossenen<br />

Entbürokratisierungsmaßnahmen<br />

• Verlängerung des Erklärungsturnus von 3 auf 4 Jahre<br />

• Erster Erklärungszeitraum 2008 statt 2007<br />

• Reduzierung der Angaben im bisherigen Anhang 2 der 11. BImSchV auf das<br />

Notwendige.<br />

110


<strong>Projektplan</strong> <strong>Umweltschutz</strong><br />

13 Teilprojekte<br />

Federführendes Ressort: Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft<br />

und Verbraucherschutz <strong>NRW</strong><br />

Teilprojekt: Bundesratsinitiative „Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung<br />

von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren“ (überarbeiteter <strong>Projektplan</strong>)<br />

Einführung / grundsätzliche Betrachtung<br />

Im Sinne einer Reduzierung und Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren<br />

und gleichzeitig einer spürbaren materiellen Entlastung der<br />

Anlagenbetreiber sieht der Gesetzentwurf der <strong>Landesregierung</strong> <strong>NRW</strong> eine Änderung<br />

der Regelungen zum Erörterungstermin und des Anlagenkatalogs der 4. BImSchV<br />

vor. Insbesondere wird vorgeschlagen, bestimmte Anlagenkategorien aus dem Anlagenkatalog<br />

der 4. BImSchV zu streichen, und damit in das baurechtliche Genehmigungsverfahren<br />

zu überführen.<br />

Beschreibung des Handlungsbedarfs und der Handlungsmöglichkeiten<br />

Mit dem Gesetzentwurf soll die Diskussion über eine sachgerechte Neujustierung<br />

des BImSchG und der 4. BImSchV eröffnet werden. Die <strong>Landesregierung</strong> sieht die<br />

Einbringung dieses Gesetzentwurfes als Auftakt der Diskussion im Bundesrat und<br />

Bundestag und wird weiteren sachgerechten Änderungsvorschlägen im weiteren<br />

Verfahren ergebnisoffen begegnen.<br />

Ziel des Projektes (Vorteile gegenüber status quo, Effizienzgewinne)<br />

Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren;<br />

Entlastung von Betreibern und Behörden.<br />

Umsetzungsmaßnahmen<br />

Einbringen einer Gesetzesinitiative in den Bundesrat (bereits erledigt)<br />

Zeitplan (Beginn/Projektphasen/Projektabschluss)<br />

Einbringen des Gesetzentwurfs in den Bundesrat – November 2005. Bundesratbeschluss<br />

– 10. März 2006. 1. Beratung im Bundestag am 1.2.2007 mit Überweisung in<br />

die Ausschüsse, anschließend erneute Befassung des Bundesrats.<br />

Vorlage von Projektstatusberichten<br />

Das IM wird nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes informiert.<br />

Berührungspunkte zu Vorhaben auf Bundesebene<br />

Unterschiedliche Deregulierungsinitiativen auf Bundesebene.<br />

111


<strong>Projektplan</strong> <strong>Umweltschutz</strong><br />

13 Teilprojekte<br />

Federführendes Ressort: Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft<br />

und Verbraucherschutz <strong>NRW</strong><br />

Teilprojekt: Deregulierung bei der Abgabe von Tierimpfstoffen an Landwirte<br />

Einführung / grundsätzliche Betrachtung<br />

Sofern die praktischen Tierärzte Impfstoffe an die Landwirte zur Impfung der dortigen<br />

Nutztiere abgeben möchten, muss die Abgabe dieser Impfstoffe im Einzelfall durch<br />

die zuständigen Veterinärbehörden genehmigt werden. Dieses Verfahren führt zu<br />

einem unnötigen Verwaltungsaufwand, zumal der Gesetz- und Verordnungsgeber für<br />

die Abgabe der sonstigen Tierarzneimittel an Landwirte auch keine Genehmigungspflicht<br />

vorschreibt.<br />

Beschreibung des Handlungsbedarfs und der Handlungsmöglichkeiten<br />

Abschaffung der Genehmigungspflicht für die Abgabe.<br />

Ziel des Projektes<br />

Wesentliche Vereinfachung des Verwaltungsvollzuges, da anstelle von Einzelgenehmigungen<br />

nur noch Anzeige erforderlich; dadurch auch Einsparung von Personalressourcen<br />

in den Veterinärämtern.<br />

Umsetzungsmaßnahmen<br />

Änderung des § 34 Abs. 1 Tierimpfstoff-Verordnung (Bundesverordnung).<br />

Zeitplan<br />

Umsetzung läuft bereits; dieser Vorschlag von <strong>NRW</strong> wird in der laufenden Novelle<br />

der Tierimpfstoff-Verordnung berücksichtigt.<br />

Vorlage von Projektstatusberichten<br />

1. Oktober 2006<br />

Berührungspunkte zu Vorhaben auf Bundesebene<br />

Änderung der Bundesverordnung (federführend ist BMELV).<br />

Sachstand/ Ergebnis März 2007<br />

Das Projekt ist abgeschlossen. Das Anliegen <strong>Nordrhein</strong>-Westfalens wurde in der<br />

Tierimpfstoffverordnung vom 24. Oktober 2006 berücksichtigt.<br />

112


<strong>Projektplan</strong> <strong>Umweltschutz</strong><br />

13 Teilprojekte<br />

Federführendes Ressort: Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft<br />

und Verbraucherschutz <strong>NRW</strong><br />

Teilprojekt: Vereinfachung der Abnahme der Sachkundeprüfung nach Chemikalienverbotsverordnung<br />

(ChemVerbotsV) durch Verlagerung Zuständigkeit<br />

Einführung / grundsätzliche Betrachtung<br />

Zurzeit sind laut Zuständigkeitsverordnung technischer <strong>Umweltschutz</strong> (ZustVOtU) die<br />

54 Kreisordnungsbehörden zuständig für die Abnahme der Sachkundeprüfung für<br />

den Einzelhandel (im Falle gewerbsmäßigen oder selbstständigen Inverkehrbringens<br />

bestimmter gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen; gem. § 2 / § 5 ChemVerbotsV).<br />

In den anderen Bundesländern erfolgt die Abnahme dieser Prüfungen überwiegend<br />

durch staatliche Stellen und die Regierungspräsidien.<br />

Beschreibung des Handlungsbedarfs und der Handlungsmöglichkeiten<br />

Derzeit muss der Sachverstand zur Abnahme der Sachkunde an 54 Stellen vorgehalten<br />

werden. Dem gegenüber steht eine sehr geringe Anzahl an jährlich durchgeführten<br />

Prüfungen (2003: landesweit ca. 3 Sachkundeprüfungen).<br />

Ziele des Projekts<br />

Behördensicht: Effizienzsteigerung, da nicht alle 54 KOBs Fachkompetenz vorhalten<br />

müssen; kürzere Verfahrenslaufzeiten; vergleichbare Prüfungsstandards;<br />

Unternehmenssicht: Überregionale Handelsketten haben dann einen zentralen Ansprechpartner<br />

für Sachkundeprüfungen.<br />

Umsetzungsmaßnahmen<br />

Änderung der ZustVOtU; Benennung einer zuständigen Stelle (Land)<br />

Zeitplan Projektabschluss erfolgt mit der entsprechenden Änderung der ZustVOtU<br />

Vorlage von Projektstatusberichten nicht erforderlich<br />

Berührungspunkte zu Vorhaben auf der Bundesebene derzeit keine<br />

Sachstand/ Ergebnis März 2007<br />

▪ Bisherige Ergebnisse: Vorarbeiten sind abgeschlossen. Projektabschluss erfolgt mit<br />

der entsprechenden Änderung der ZustVOtU bzw. ZustVO ArbtG und Benennung<br />

einer zuständigen Stelle (Land).<br />

▪ Entlastungs-/Verbesserungseffekte: Behördensicht: Effizienzsteigerung, da nicht<br />

alle 54 KOBs Fachkompetenz vorhalten müssen; kürzere Verfahrenslaufzeiten; vergleichbare<br />

Prüfungsstandards; Unternehmenssicht: Überregionale Handelsketten<br />

haben dann einen zentralen Ansprechpartner für Sachkundeprüfungen.<br />

▪ Finanzielle Auswirkungen:<br />

Aufwandsreduktion durch Optimierung der Verfahrensabläufe, die finanziell jedoch<br />

nicht genau zu beziffern sind, da sie von der individuellen Unternehmensorganisation<br />

abhängig ist.<br />

113


<strong>Projektplan</strong> <strong>Umweltschutz</strong><br />

13 Teilprojekte<br />

Federführendes Ressort: Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft<br />

und Verbraucherschutz <strong>NRW</strong><br />

Teilprojekt: Ersatz von tierseuchenrechtlichen Einzelfallgenehmigungen durch<br />

Anzeigeverfahren<br />

Einführung / grundsätzliche Betrachtung<br />

Die Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung sehen eine Vielzahl<br />

von Tatbeständen vor, für die im Tierseuchenfall eine Einzelfallerlaubnis erforderlich<br />

ist. Diese Einzelfallgenehmigungen sind zumeist „Massentätigkeiten“, für die<br />

zumeist nur ein sehr geringer Ermessensspielraum besteht.<br />

Beschreibung des Handlungsbedarfs und der Handlungsmöglichkeiten<br />

Für die Veterinärbehörden auf lokaler Ebene sind die Einzelfallgenehmigungen mit<br />

einem erheblichen administrativen Aufwand verbunden; diese führen zudem zu einer<br />

zusätzlichen Kostenbelastung für den Tierhalter (gebührenpflichtige Bescheide).<br />

Ziel des Projektes<br />

Behördliche Vorgabe der notwendigen Schutzmaßnahmen im Tierseuchenfall und<br />

abschließende Vorgabe der Kriterien, unter denen eine „Ausnahme“ in Anspruch genommen<br />

werden kann. Bei Inanspruchnahme dieser Ausnahme Anzeige des Tierhalters<br />

beim Veterinäramt.<br />

Umsetzungsmaßnahmen<br />

Änderung von tierseuchenrechtlichen Verordnungen; hilfsweise auch Änderung des<br />

Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz <strong>NRW</strong>.<br />

Zeitplan<br />

Beginn der Beratungen in einer von <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen geleiteten Projektgruppe<br />

der LAGV ist eingeleitet.<br />

Vorlage von Projektstatusberichten<br />

01. November 2006<br />

Berührungspunkte zu Vorhaben auf Bundesebene<br />

Möglichst Änderung von bundesrechtlichen Vorschriften (Tierseuchenverordnungen),<br />

um einen einheitlichen Vollzug zu gewährleisten.<br />

Das Projekt befindet sich in der Abstimmung auf Bund/ Länder-Ebene.<br />

114


<strong>Projektplan</strong> <strong>Umweltschutz</strong><br />

13 Teilprojekte<br />

Federführendes Ressort: Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft<br />

und Verbraucherschutz <strong>NRW</strong><br />

Teilprojekt: Reduzierung des Dokumentationsaufwandes für landwirtschaftliche<br />

Betriebe im Arzneimittelbereich<br />

Einführung/grundsätzliche Betrachtung<br />

Bei der Abgabe von Tierarzneimittel durch praktizierende Tierärzte an landwirtschaftliche<br />

Betriebe bzw. daraus folgend der Anwendung dieser Tierarzneimittel im landwirtschaftlichen<br />

Betrieb bestehen umfangreiche Dokumentationspflichten, die zudem<br />

umständlich und sehr zeitaufwändig zu handhaben sind.<br />

Sowohl von tierärztlicher Seite als auch von Seiten der Landwirtschaft wird dies heftig<br />

kritisiert.<br />

Beschreibung des Handlungsbedarfs und der Handlungsmöglichkeiten<br />

Deregulierungsmaßnahmen, die keinen Verlust staatlicher Kontrolle darstellen, sondern<br />

lediglich dem Abbau bürokratischer Vorgaben dienen, stärken die Wettbewerbsfähigkeit<br />

der Wirtschaftsbeteiligten gerade auch im europäischen Vergleich.<br />

Ziel des Projektes<br />

Vereinfachung und Straffung der Dokumentationspflichten<br />

Umsetzungsmaßnahmen<br />

Einleitung einer Bundesratsinitiative unter möglichst großer Einbeziehung anderer<br />

Bundesländer<br />

Zeitplan<br />

Möglichst Ende 2006/Anfang 2007<br />

Vorlage von Projektstatusberichten<br />

Bei einem Bundesratsverfahren anfallende Unterlagen ermöglichen eine kontinuierliche<br />

Beobachtung<br />

Berührungspunkte zu Vorhaben auf Bundesebene<br />

Keine<br />

Sachstand/ Ergebnis März 2007<br />

Nach Einleitung einer Bundesratsinitiative unter Einbeziehung anderer Bundesländer,<br />

wurde die tierärztliche Hausapothekenverordnung, kurz TÄHAV genannt, in<br />

Punkten verändert und ist jetzt am 31. 12. 2006 in Kraft getreten. Die konkreten Änderungen<br />

betreffen insbesondere die Verantwortlichkeiten beim Betrieb der Hausapotheke,<br />

Anforderungen an Betriebsräume und an die Lagerung von Arzneimitteln<br />

sowie die Festsetzung von Mindestwartezeiten und die Nachweispflichten. Dabei<br />

sind auch die bestehenden Dokumentationspflichten vereinfacht worden, beispielsweise<br />

durch die Abschaffung des Formblatts für den Anwendungs- und Abgabebeleg.<br />

115


Gleichzeitig wurde die Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur<br />

Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch die sogenannte Tierhalter-Arzneimittel-<br />

Nachweisverordnung abgelöst. Die Verordnung regelt die Nachweispflichten von<br />

Tierhaltern und anderen Personen außer Tierärzten über die Anwendung von Arzneimitteln<br />

bei Lebensmittel liefernden Tieren. Auch hier sind die bestehenden Dokumentationspflichten<br />

vereinfacht worden, indem zum Beispiel auf Formvorgaben verzichtet<br />

wurde.<br />

Bei beiden Verordnungen konnten zahlreiche Anregungen von Tierärzten und Tierhaltern<br />

aus der Praxis berücksichtigt werden und ein Beitrag zum Bürokratieabbau<br />

geleistet werden. Beide arzneimittelrechtliche Verordnungen sind wichtige Vorfeldregelungen<br />

für die Wahrung der Lebensmittelsicherheit.<br />

Das Projekt ist abgeschlossen.<br />

116


G Maßnahmen und Projekte der Ressorts<br />

(Fortschreibung der Anlage zur Kabinettvorlage vom 22.05.2006)<br />

Staatskanzlei<br />

Vereinfachung von Förderverfahren im Kulturbereich<br />

Auf Anregung des Staatssekretärs für Kultur hat die Konferenz der nordrheinwestfälischen<br />

Kulturamtsleiter/innen eine Arbeitsgruppe „Bürokratieabbau“ eingerichtet<br />

und daran auch Vertreter des Kulturrats <strong>NRW</strong>, der Bezirksregierung Münster und<br />

der Staatskanzlei beteiligt. Ihr im März 2007 vorgelegter Ergebnisbericht enthält Vorschläge<br />

zur Vereinfachung und transparenteren Gestaltung der Zuwendungspraxis<br />

bei der Landesförderung im Kulturbereich. Den davon erwarteten Nutzen sollen sowohl<br />

die Landesverwaltung (Bezirksregierungen) als auch die zu fördernden Kulturschaffenden<br />

haben; er lässt sich aber (für die Landesverwaltung) noch nicht quantifizieren.<br />

Nach einer abschließenden Bewertung der Vorschläge wird die Staatskanzlei konkrete<br />

Vorstellungen für Vereinfachungen beim Zuwendungsverfahren an das Finanzministerium<br />

herantragen, um auf der Ebene der beiden federführend betroffenen<br />

Ressorts (unter Beteiligung des Innenministeriums) eine Abstimmung über die<br />

Gestaltungsmöglichkeiten bei den Förderverfahren herbeizuführen. Über den hierzu<br />

erreichten Sachstand wird dem Kabinett zu gegebener Zeit berichtet.<br />

Verfahrensvereinfachung in Ordensangelegenheiten<br />

Der Chef der Staatskanzlei hat das Innenministerium im Januar 2007 über Möglichkeiten<br />

zur Ablaufoptimierung und Einsparung von Personalressourcen im Verfahren<br />

zur Verleihung des Bundesverdienstordens unterrichtet. Eine stärkere Zentralisierung<br />

in der Staatskanzlei steht im Einklang mit dem Ziel der <strong>Landesregierung</strong>, die<br />

Bezirksregierungen auf den Kern staatlicher Hoheitsaufgaben zu konzentrieren. Neben<br />

einer Verfahrensbeschleunigung ist dadurch die Reduzierung des Personalaufwands,<br />

der bisher bei den Bezirksregierungen durch Recherchen zur Ermittlung der<br />

Auszeichnungswürdigkeit und die Entwürfe der Vorschlagsbegründungen verursacht<br />

wird, in erheblichem Umfang zu erwarten.<br />

Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie<br />

Hochschulfreiheitsgesetz<br />

Das HFG ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Mit ihm wurden die Universitäten<br />

und Fachhochschulen des Landes als Körperschaften des öffentlichen Rechts verselbständigt.<br />

Ihnen wurde mehr Gestaltungsfreiheit und mehr Gestaltungsverantwortung<br />

übertragen. Das Verhältnis zwischen Staat und Hochschule wurde durchgreifend<br />

erneuert. Hierzu bleibt festzuhalten:<br />

• Mit dem HFG erreichen die Universitäten und Fachhochschulen ein Höchstmaß<br />

an steuerungspolitischer Autonomie. Die Verselbstständigung bringt es mit sich,<br />

dass der Staat nur noch die Rechtsaufsicht führt und steuerungstechnisch nicht<br />

117


mehr zentralistisch bürokratische Details regelt. Sämtliche Erlasse der Ministerialverwaltung<br />

haben zum 1. Januar 2007 ihre Geltung für die Hochschulen verloren.<br />

• Die Universitäten und Fachhochschulen erhalten ein Höchstmaß an personalwirtschaftlicher<br />

Autonomie. Sie sind Dienstherren bzw. Arbeitgeber der an den Hochschulen<br />

Beschäftigten geworden und können damit ein eigenverantwortliches Personalmanagement<br />

einführen. Die Hochschulen werden künftig auch völlig selbstständig<br />

über die Berufungen der Professorinnen und Professoren entscheiden<br />

können. Der bisherige Vorbehalt des staatlichen Einvernehmens ist entfallen.<br />

• Die Universitäten und Fachhochschulen haben schließlich auch ein Höchstmaß an<br />

finanzwirtschaftlicher Autonomie erhalten. Das HFG hat die Hochschulen aus der<br />

Landeshaushaltsordnung befreit. Sie werden künftig über Zuschüsse finanziert<br />

und können dann frei wirtschaften, Geld ansparen oder im Grundsatz Investitionen<br />

über Kredite vorfinanzieren.<br />

Die Verselbständigung der Universitäten und Fachhochschulen wird grundsätzlich für<br />

die Hochschulen keine zusätzlichen finanziellen Mittel erforderlich machen. Durch<br />

den mit ihr erreichten Bürokratieabbau wird es vielmehr möglich werden, Effizienzgewinne<br />

zu erwirtschaften, die den eigentlichen Aufgaben der Hochschulen zugute<br />

kommen werden. Insgesamt gesehen reduziert das HFG ministerielle Zustimmungsvorbehalte<br />

und Entscheidungskompetenzen und trägt damit zu einem effektiven Bürokratieabbau<br />

im Hochschulwesen bei.<br />

Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz<br />

Das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz wurde am 21. März 2006 vom<br />

Landtag beschlossen und ist mit Wirkung zum 1. April 2006 in Kraft getreten.<br />

Die Hochschulen entscheiden über das „Ob“ und „Wie“ der Beitragserhebung autonom.<br />

Die Hochschulen haben sich überwiegend für die Erhebung von Studienbeiträgen<br />

entschieden. Auch die Beitragserhebung erfolgt dezentral durch die Hochschulen.<br />

Eine Detailsteuerung seitens des Ministeriums findet nicht statt. Auch das gesetzliche<br />

Regelungswerk ist vom Gedanken der Deregulierung beherrscht, da die<br />

gesetzlichen Rahmenvorgaben auf das verfassungsrechtlich erforderliche Maß begrenzt<br />

worden sind.<br />

Im Vergleich zum Vollzug des zum 1. April 2007 außer Kraft tretenden Studienkonten-<br />

und –finanzierungsgesetzes ist zu erwarten, dass der Vollzug des Studienbeitrags-<br />

und Hochschulabgabengesetzes zu einem merklichen Rückgang der Bürokratiekosten<br />

führen wird.<br />

Finanzministerium<br />

● Bürgerorientierte Verwaltungsstrategie (Compliance), Risikomanagement,<br />

Servicemanagement<br />

● Bürgerorientierung über Messgrößen der Bürgerbefragung.<br />

118


● Neuaufnahmestellen in den Finanzämtern als besondere Servicestellen für<br />

Bürgerinnen und Bürger<br />

● Elster (elektronische Steuererklärung)<br />

● Bürgernahe Verwaltungssprache im Landesamt für Besoldung und Versorgung<br />

Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie<br />

• Gespräche mit der Wirtschaft sowie mit Kammern und Verbänden zur Reduzierung<br />

von Bürokratielasten<br />

• Mitwirkung beim Bertelsmann-Projekt zur unternehmensbezogenen Bürokratiekostenmessung<br />

• Durchführung des Projektes "Mittelstandsförderung durch Aufhebung überflüssiger<br />

Berichtspflichten" gemäß Arbeitsprogramm der <strong>Landesregierung</strong><br />

• Bürokratieabbau und Deregulierung im Rahmen von halbjährlichen "<strong>NRW</strong>-<br />

Mittelstandspaketen"<br />

• Bürokratierelevante Inhalte des Mittelstandspakets 1:<br />

- Übertragung der Zuständigkeit für Ausnahmebescheinigungen zur Eintragung in<br />

die Handwerksrolle (§§ 7a - 9 HWO) von den Bezirksregierungen auf die Handwerkskammern<br />

- Verbesserung der Gründungsberatung in Zusammenarbeit mit Handwerkskammern,<br />

Industrie- und Handelskammern sowie kommunalen Wirtschaftsfördereinrichtungen<br />

mit dem Ziel, durch besondere Anlaufstellen ("STARTERCENTER<br />

<strong>NRW</strong>") Gründungsformalitäten zu entbürokratisieren und zu erleichtern<br />

- Gesetzentwurf zur Aufhebung des Tariftreuegesetzes <strong>NRW</strong><br />

• Mitwirkung an der bürokratievermeidenden Ausgestaltung der Europäischen Chemikalienverordnung<br />

REACH<br />

• Dialog Wirtschaft und Umwelt (gemeinsam mit MUNLV) mit dem Ziel, im Konsens<br />

mit der Wirtschaft <strong>Umweltschutz</strong> und wirtschaftliche Entwicklung zur Stärkung<br />

des Wirtschaftsstandortes <strong>NRW</strong> in Einklang zu bringen und zum Beispiel Nachweis-,<br />

Melde- und Informationspflichten auf das erforderliche Maß zu beschränken<br />

• Novellierung des Landesplanungsgesetzes (LPlG), u.a. auch zur landesweiten<br />

Erstreckung von Vereinfachungen, die bereits in der Region Ostwestfalen-Lippe<br />

erprobt wurden (Ersetzung des Genehmigungsverfahrens für die Aufstellung und<br />

Änderung von Regionalplänen durch ein Anzeigeverfahren).<br />

MWME bietet darüber hinaus angesichts der Betroffenheit von Unternehmen durch<br />

eine Reihe von Rechtsgebieten (Steuern und Abgaben, Arbeit und Soziales, <strong>Umweltschutz</strong>,<br />

Planen und Bauen u.a.) seine Mitarbeit bei allen wirtschaftsrelevanten<br />

Themen an und unterstützt insoweit den systematischen Ansatz zum Bürokratieabbau.<br />

119


Innenministerium<br />

Modell Ostwestfalen-Lippe<br />

In der Modellregion Ostwestfalen-Lippe sind mit dem Bürokratieabbaugesetz OWL<br />

seit März 2004 bzw. Mai 2005 Vorschriften außer Kraft gesetzt oder modifiziert worden,<br />

um zu erproben, ob damit unternehmerisches Handeln erleichtert, Existenzgründungen<br />

unterstützt und die wirtschaftliche Entwicklung in der Modellregion insgesamt<br />

gefördert werden kann. Darüber hinaus umfasst das Modellvorhaben untergesetzliche<br />

Regelungen.<br />

Nach dem Koalitionsvertrag der Regierungsfraktionen vom 20. Juni 2005 werden die<br />

„umgesetzten und noch umzusetzenden Vorschläge ... Grundlage eines Bürokratieabbauprogramms<br />

für ganz <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen“. Zur Umsetzung dessen beschloss<br />

das Kabinett am 14. Februar 2006, die Sonderregelungen aus der Modellregion auf<br />

das Land zu übertragen. Die Praxistauglichkeit der geänderten Normen soll vor einer<br />

entgültigen Übernahme in geltendes Landesrecht unter unterschiedlichen strukturellen<br />

Rahmenbedingungen erprobt werden. Der Grundsatzbeschluss ist wie folgt umgesetzt:<br />

1. Folgende untergesetzlichen Sonderregelungen der Modellregion haben zwischenzeitlich<br />

landesweite Geltung erfahren:<br />

• Beschleunigung des Zustimmungsverfahrens der oberen Bauaufsichtsbehörde;<br />

Mitteilung der Entscheidung der Bezirksregierungen/der Landräte an die unteren<br />

Bauaufsichtsbehörden innerhalb von 14 Tagen<br />

• Förderung von Existenzgründungen aus der Hochschule/Schutzrechte: Unterstützung<br />

von Hochschulerfindern, die Gründungswillen bekunden, durch pragmatisches<br />

Vorgehen im Sinne einer nachhaltig erfolgreichen Unternehmensgründung<br />

• Ladenschlussgesetz; Erleichterung der Festsetzung verkaufsoffener Sonntage<br />

• Genehmigung für Flächennutzungspläne (Änderungen gemäß § 6 (4) BauGB)<br />

durch die Bezirksregierungen innerhalb von zwei Monaten (statt drei)<br />

• Verfahrenserleichterung bei der Überwachung öko-auditierter Unternehmen (E-<br />

MAS); Verlängerung der Zeitabstände von Kontrollen durch eine Halbierung der<br />

Überwachungsfrequenz<br />

• Verkürzung der Verfahrenslaufzeiten bei der Anerkennung von Ausbildungsbetrieben<br />

• Erleichterung der Tätigkeit in Transfergesellschaften in Nebentätigkeit (erleichtertes<br />

Verfahren zur Genehmigung von Nebentätigkeiten)<br />

• Videokonferenzen bei Finanzgerichts-Verfahren<br />

2. Der Entwurf der <strong>Landesregierung</strong> für das landesweit geltende Bürokratieabbaugesetzes<br />

I ist 09.03.2007 vom Landtag beschlossen worden und wird zum<br />

15.4.2007 in Kraft treten.<br />

120


Das Gesetz verschafft folgenden Sonderregelungen der Modellregion OWL landesweite<br />

Verbindlichkeit.<br />

• Erleichterung der Erweiterung von Unternehmen mit Zufahrten zu Landes- und<br />

Kreisstraßen durch Verkürzung der Frist für die Zustimmung zu Baugenehmigungen<br />

durch die Straßenbaubehörde von zwei auf einen Monat (§ 2 Nr. 1 a)<br />

• Erleichterte Ausschilderungsmöglichkeiten für Unternehmen an Landes- und<br />

Kreisstraßen (§ 2 Nr. 1 b)<br />

• Erleichterung der Nutzung von Einrichtungen staatlicher Kunsthochschulen abweichend<br />

von der Landeshaushaltsordnung (§ 2 Nr. 2)<br />

• Verkürzung von Verfahrenslaufzeiten durch Aussetzung des Widerspruchsverfahrens<br />

im Arbeitsschutz-, Gewerbe- sowie Bau- und Gaststättenrecht (§ 2 Nr. 3)<br />

• Ersetzen des rechtswidrig versagten Einvernehmens der Gemeinde im Baurecht<br />

durch die Bauaufsichtsbehörde (§ 2 Nr. 4 a)<br />

• Wegfall des Genehmigungserfordernisses für Werbeanlagen in Gewerbe- und<br />

Industriegebieten auch außerhalb eines Bebauungsplanes (§ 2 Nr. 4 b)<br />

• Anzeige- statt Genehmigungsverfahren für Nutzungsänderungen (§ 2 Nr. 4 c)<br />

• Straffung von Fördermöglichkeiten für den öffentlichen Personennahverkehr<br />

(§ 2 Nr. 5)<br />

Durch Änderungsanträge der Regierungsfraktionen ist u.a. das für Nutzungsänderungen<br />

eingeführte Anzeigenverfahren im Baurecht auf Kleingaragen erweitert worden<br />

und die Geltungsdauer bis zum 31.12.2010 verlängert worden.<br />

Durch die frühzeitige Entscheidung der <strong>Landesregierung</strong>, den Vorschriften des Bürokratieabbaugesetzes<br />

OWL landesweite Gültigkeit zu verschaffen, hat sich die<br />

Vorgabe zur Evaluierung in das Bürokratieabbaugesetz I verlagert und durch die<br />

Änderung im Gesetzgebungsverfahren nicht nur eine räumliche sondern auch eine<br />

zeitlich erweiterte Dimension erfahren.<br />

Das Kabinett hatte sich darüber hinaus verständigt, dass die nicht oder nur eingeschränkt<br />

umgesetzten Vorschläge erneut geprüft werden. Darüber hinaus wurden<br />

aus der Modellregion 37 weitere Vorschläge zum Bürokratieabbau eingereicht, die im<br />

Jahre 2006 intensiv mit den beteiligten Ressorts erörtert wurden. Mit Ausnahme der<br />

Vorschläge, die in ressortspezifischen Arbeitsgruppen zum Bürokratieabbau weiter<br />

verfolgt werden, ist die Diskussion mit den zuständigen Ministerien im Wesentlichen<br />

abgeschlossen. Eine Zwischenbilanz soll im Zusammenhang mit dem Erfahrungsbericht<br />

aus der Region gezogen werden.<br />

Standardbefreiung für Kommunen<br />

Mit dem am 08.11.2006 in Kraft getretenen Standardbefreiungsgesetzes für das<br />

Land <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen vom 17.10.2006 erhalten die Kommunen die Möglichkeit,<br />

sich von kommunalbelastenden Standards zu befreien. Kommunalbelastende landesrechtliche<br />

Standards sind Vorgaben in Landesgesetzen und Rechtsverordnungen<br />

121


auf Grund von Landesgesetzen, die die Art und Weise der Aufgabenerfüllung bestimmen,<br />

nämlich:<br />

● Vorgaben für die Erstellung und Fortschreibung von Bilanzen, Plänen und Konzepten,<br />

● organisationsrechtliche Vorgaben sowie<br />

● Anforderungen an die berufliche Qualifikation oder das Erfordernis einer besonderen<br />

Ausbildung; eine Befreiung ist in diesen Fällen zulässig, soweit eine entsprechend<br />

fachgemäße Aufgabenerledigung sichergestellt ist. Eine Befreiung von<br />

laufbahnrechtlichen Vorgaben ist nicht möglich.<br />

Zur Befreiung bedarf es lediglich einer rechtzeitigen Anzeige der Kommune gegenüber<br />

dem für das Fachgesetz zuständigen Ministerium.<br />

Das Innenministerium führt z.Zt. eine Ressortumfrage mit dem Ziel durch, festzustellen,<br />

ob und inwieweit die Kommunen von der neuen Möglichkeit gegenüber den für<br />

die Fachgesetze zuständigen Ministerien Gebrauch gemacht haben. Detaillierte Ergebnisse<br />

liegen noch nicht vor.<br />

Befristungsmanagement<br />

● Projekt Erlassbereinigung<br />

Im Zeitraum 2002 bis 2004 sind alle (3.300) Erlasse auf Notwendigkeit und Fortbestand<br />

überprüft worden. Im Ergebnis wurden rd. 1.600 Erlasse aufgehoben (Bereinigungsquote:<br />

fast 50 %). Es verblieben rd. 1.700 auf den neuesten Stand gebrachte<br />

Erlasse (Mai 2005). Anfang 2007 beläuft sich die Zahl der Erlasse auf rd. 1.650.<br />

Auch das Volumen des Ministerialblattes (MBl.-Blatt) konnte deutlich reduziert werden:<br />

Seitenzahlen 2005: MBl.-Blatt ca. 1.406 Seiten<br />

Seitenzahlen 2006: MBl.-Blatt ca. 852 Seiten<br />

Das Innenministerium hält eine vollständige, systematisch gegliederte und voll recherchierbare<br />

Sammlung aller Erlasse in elektronischer Form im Internet, Intranet<br />

und auf CD-ROM verfügbar.<br />

● Projekt Gesetzesbefristung<br />

Im Zeitraum 2004 und 2005 wurden mit 5 Befristungsgesetzen und 3 Aufhebungsverordnungen<br />

1.700 Gesetze, Rechtsverordnungen und sonstige Veröffentlichungen<br />

im GV-Blatt überprüft. Im Ergebnis wurden davon 250 aufgehoben, 810 befristet<br />

(Verfallklausel oder Berichtspflicht mit sog. Beweislastumkehr). 640 Rechtsnormen<br />

sind sog. Fundamentalrecht, Staatsverträge oder autonome Satzungen, die nicht<br />

befristet werden konnten, sowie Gesetze jüngeren Datum (ab 2004), die bereits bei<br />

ihrer Entstehung befristet wurden. Ende 2005 ergab eine Schätzung einen Bestand<br />

von ca. 1.450 Dokumenten. Anfang 2007 weist die nunmehr mögliche elektronische<br />

Zählung einen Bestand von ca. 1750 Normdokumenten auf. Die Differenz beruht im<br />

Wesentlichen auf der geänderten Zählmethode.<br />

Im Gegensatz dazu konnte das Volumen des Gesetz- und Verordnungsblattes (GV-<br />

Blatt) deutlich reduziert werden: Seitenzahlen 2005: GV-Blatt ca. 954 Seiten<br />

Seitenzahlen 2006: GV-Blatt ca. 632 Seiten<br />

122


Fazit<br />

Seit Ende 2005 überprüft das Innenministerium die Entwürfe neuer Gesetze und<br />

Rechtsverordnungen sowie entsprechender Änderungen darauf hin, ob sie den Anforderungen<br />

des Befristungsprojektes, und insbesondere den Kriterien des Kabinettbeschlusses<br />

vom 14. September 2004, entsprechen. Zudem wird jährlich gemäß<br />

Artikel 122 des 5. Befristungsgesetzes für den Landtag ein Bericht erstellt, der alle<br />

Gesetze benennt, die im kommenden und übernächsten Jahr einer Evaluierung zu<br />

unterziehen sind.<br />

Als ein Ergebnis des (formalen) Befristungsmanagements ist festzustellen, das es<br />

durchgängig zu einer erhöhten Disziplin aller Ressorts beigetragen hat, neue Normen<br />

in Umfang und Gestaltung ihres Textes auf das Notwendige zu beschränken<br />

(vgl. die o.a. Angaben der Seitenzahlen GV- und MBl-Blätter).<br />

Ob der leichte Trend der Verringerung von Erlassen und Rückgang der Seitenzahlen<br />

im MBl sowie im GVBl temporärer oder dauerhafter Natur ist, lässt sich derzeit nicht<br />

bewerten. Bei der Zahl von Gesetzen und Verordnungen ist zu berücksichtigen, dass<br />

die Rechtsetzung im Bund und insbesondere in der EU regelmäßig auch eine Umsetzung<br />

in Landesrecht erfordert.<br />

Eine sinnvolle und notwendige Ergänzung dieses Befristungsmanagements ist die<br />

materielle Normprüfung, die aufgrund der Kabinettentscheidung vom 24.10.2006 in<br />

Form der Arbeitsgruppe "Ressortübergreifende Normprüfung" im Innenministerium<br />

eingerichtet wurde.<br />

Neuordnung Widerspruchsverfahren<br />

Die <strong>Landesregierung</strong> hat am 06.02.2007 beschlossen, den Gesetzentwurf zum Bürokratieabbau<br />

und zur Konzentration im Bereich des Widerspruchsverfahrens in die<br />

Verbändeanhörung zu geben. Der Gesetzentwurf zielt auf eine weitgehende Abschaffung<br />

der Widerspruchsverfahren ab. Sofern überhaupt noch Widerspruchsverfahren<br />

durchgeführt werden, soll im Regelfall die Ausgangsbehörde auch den Widerspruchsbescheid<br />

erlassen. In den folgenden Bereichen sollen noch ausnahmsweise<br />

Widerspruchsverfahren stattfinden:<br />

● Bundes- oder Europarecht schreiben ein Widerspruchsverfahren vor.<br />

● Streitgegenstand ist die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen<br />

Prüfung ( Rechtsprechung BVerfG ).<br />

● Dritte sind erstmals am Verfahren beteiligt (Dieser bislang nicht am Verfahren beteiligte<br />

Personenkreis soll zum Schutz seiner Rechte Widerspruch einlegen können).<br />

● Entscheidungen von Schulen (Personal ohne verwaltungsfachliche Ausbildung).<br />

● Ausbildungsförderungsrecht (Personal ohne verwaltungsfachliche Ausbildung).<br />

● Bereich der wirtschaftlichen Dienstfürsorge, insbesondere Beihilfe, Besoldung und<br />

Versorgung (Massenverfahren).<br />

● Rundfunkangelegenheiten.<br />

123


Für den Bereich der Krankenhausplanung und -finanzierung bleibt die Möglichkeit<br />

von Drittwidersprüchen erhalten, obwohl die Ausgangsbescheide von den Bezirksregierungen<br />

erlassen werden. Der Gesetzentwurf sieht insoweit vor, dass gegen Verwaltungsakte<br />

von Bezirksregierungen grundsätzlich keine Widersprüche statthaft<br />

sind.<br />

● Auswirkungen auf die kommunalen Finanzen<br />

Den Gemeinden und Gemeindeverbänden wird mit der Zuständigkeit für Entscheidungen<br />

über Widersprüche bei Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung eine<br />

neue Aufgabe übertragen. Gleichzeitig entfällt aber sowohl das Abhilfeverfahren<br />

gem. § 72 VwGO als auch der bisherige Kommunikationsaufwand mit der Widerspruchsbehörde.<br />

Zudem entsteht eine erhebliche Kostenentlastung durch den Wegfall<br />

von Widerspruchsverfahren insgesamt, sodass ein Mehraufwand für die Kommunen<br />

nicht erkennbar ist.<br />

● Finanzwirtschaftliche Auswirkungen<br />

Durch den Wegfall der Widerspruchsverfahren werden Personaleinsparungen realisiert<br />

werden können. Bei den Bezirksregierungen wird es zu einem starken Rückgang<br />

von Widerspruchsverfahren kommen, sodass dort deutlich weniger als die bisher<br />

gebundenen Stellen im Widerspruchsbereich für die Aufgabenerledigung benötigt<br />

werden. Mehrbelastungen im Justizbereich werden durch Haushaltseinsparungen<br />

aus den entlasteten Bereichen aufgefangen.<br />

● Auswirkungen auf die nordrhein-westfälische Verwaltungsgerichtsbarkeit<br />

Die vorgeschlagenen Änderungen werden zu einem Anstieg der Geschäftsbelastung<br />

der nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichtsbarkeit führen. Um den damit verbundenen<br />

personalwirtschaftlichen Folgen rechtzeitig entgegenzuwirken und um die<br />

Erreichung des mit dem bis zum 31. Dezember 2008 befristeten Zwölften Gesetz zur<br />

Änderung des AG VwGO vom 7. März 2006 (GV <strong>NRW</strong> S. 107) verfolgten Ziels<br />

gleichmäßig kurzer Verfahrenslaufzeiten nicht zu gefährden, werden zunächst insgesamt<br />

34 auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit entfallende kw-Vermerke um 3 Jahre<br />

prolongiert.<br />

Die Frage einer weiteren dauerhaften personellen Verstärkung der Verwaltungsgerichtsbarkeit<br />

wird nach einer Evaluation der Auswirkungen des Fortfalls des Widerspruchsverfahrens<br />

entschieden.<br />

E-Government<br />

Am 17.10.2006 hat das Kabinett den Aktionsplan 2009 verabschiedet, um gemäß<br />

der Koalitionsvereinbarung die begonnene E-Government-Entwicklung mit neuen<br />

inhaltlichen Schwerpunkten und Aufgabenfeldern in den nächsten Jahren fortzuführen<br />

und zu forcieren. Zentraler Bestandteil des Aktionsplans sind weit über 50 Projekte<br />

und Fachverfahren der Landesressorts, die in deren Zuständigkeit umgesetzt<br />

werden. Das IM koordiniert die Umsetzung. Übergeordnete Ziele des Aktionsplans<br />

2009 sind die Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes <strong>NRW</strong>, die weitere<br />

Verbesserung der Nutzerorientierung und die Effizienzsteigerung bei der Aufgaben-<br />

124


erledigung. Der Aktionsplan 2009 richtet sich an die Zielgruppen Wirtschaft, Bürgerinnen<br />

und Bürger, Kommunalverwaltungen sowie an die Beschäftigten der Landesverwaltung.<br />

Die organisatorischen Strukturen für die Umsetzung wurden zu Beginn<br />

des Jahres 2007 festgelegt.<br />

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales<br />

Heilberufsgesetz<br />

Der Gesetzentwurf befindet sich inzwischen in der Ressort- und Verbändeanhörung.<br />

Er sieht einzelne Deregulierungsmaßnahmen zur Verschlankung und Entlastung (wie<br />

z. B. die Streichung von Informations- und Anzeigepflichten sowie die Reduzierung<br />

des Aufwandes bei der Besetzung von Gremien) vor.<br />

Landespflegegesetz<br />

Aufgrund der geplanten Verlagerung des Heimrechts auf die Landesebene ist zunächst<br />

die Schaffung eines Landesheimgesetzes vorgesehen. Hierin werden wesentliche<br />

Entbürokratisierungsvorschläge aus dem Abschlussbericht der vom MAGS<br />

einberufenen AG „Entbürokratisierung in der Pflege“ sowie der dazu stattgefundenen<br />

öffentlichen Anhörung mit einfließen.<br />

Krankenhausgestaltungsgesetz<br />

Die Gesetzesnovellierung hat das Ziel der Beschränkung landesrechtlicher Vorgaben<br />

auf das absolut Notwendigste, z.B. durch Verzicht auf detaillierte Entscheidungskompetenzen<br />

und der Gewährung größerer Gestaltungsspielräume bei der Krankenhausplanung<br />

und –finanzierung. Vorgesehen ist u.a. die komplexe gesetzliche Regelung<br />

der Pauschalförderung durch eine Verordnungsermächtigung für das Gesundheitsministerium<br />

zu ersetzen. Dies erlaubt flexible Reaktionsmöglichkeiten.<br />

Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG -<br />

Die Ausführungsverordnung zum Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst<br />

(AV-ÖGDG) ist mit Ablauf des 30. November 2006 aufgehoben worden. Zum Zeitpunkt<br />

ihres Erlasses im Jahre 1999 war sie unverzichtbar, um den Aufbau und die<br />

Strukturierung der Gesundheitskonferenzen nach landesweit gleichen Kriterien sicher<br />

zu stellen. Diese Notwendigkeit ist durch die feste Etablierung der Gesundheitskonferenzen<br />

entfallen.<br />

Mit der Aufhebung der AV wurde der Zielsetzung, verzichtbare landesrechtliche Vorgaben<br />

im Rahmen von Verfahrens- und Abstimmungsvorschriften aufzuheben und<br />

das Ausführungsermessen von Kommunen zu stärken, angemessen Rechnung getragen;<br />

einer Novellierung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst<br />

(ÖGDG) bedarf es daher nicht.<br />

Berufsbildungsgesetz<br />

Mit dem In-Kraft-Treten der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz<br />

(BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der<br />

Handwerksordnung (HwO/BBiGZustVO) am 19.10.2006 ist die Übertragung der bis-<br />

125


her staatlich wahrgenommenen Aufgaben auf die Kammern als Selbstverwaltungseinrichtungen<br />

der Wirtschaft realisiert worden. Erwartet wird hiervon eine Beschleunigung<br />

und Entbürokratisierung von Verfahren, da die Unternehmen nur noch einen<br />

Ansprechpartner bei Fragen rund um die Ausbildung haben und die Kammern eine<br />

größere Nähe zu Ausbildungsbetrieben aufweisen. Dies führt u.a. zu einer Verkürzung<br />

der Verfahrenslaufzeiten bei der Anerkennung von Ausbildungsbetrieben.<br />

Förderrichtlinien im Bereich Sucht und Drogen/Aids<br />

Mit der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes 2007 sind die haushaltsrechtlichen<br />

Voraussetzungen für die Kommunalisierung der Förderung verbunden mit einer<br />

Standardabsenkung und Flexibilisierung geschaffen. Dadurch werden das Förderverfahren<br />

vereinfacht und die Handlungs-, Planungs- und Steuerungsmöglichkeiten der<br />

Kommunen erweitert.<br />

Staatliches Prüfungswesen bei den nichtärztlichen Heilberufen<br />

Die einschlägige Zuständigkeitsverordnung wird mit dem Ziel einer Konzentration der<br />

Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren beim Landesprüfungsamt (LPA) geändert.<br />

Zukünftig müssen nicht mehr 54 untere Gesundheitsbehörden, sondern nur noch<br />

eine Behörde (LPA) das für die Prüfung notwendige Spezialwissen vorhalten. Dies<br />

führt zur effizienteren Aufgabenwahrnehmung.<br />

Arzneimittel/Medizinprodukte<br />

Die VV zur Durchführung der Verwaltungsaufgaben auf pharmazeutischem Gebiet<br />

werden mit dem Ziel der Reduzierung von Standards im Arzneimittelrecht (u.a. Verlängerung<br />

der Inspektionsintervalle für Apotheken, Konzentrierung der Überwachung<br />

der klinischen Prüfungen bei Ärzt/innen bei den Kommunen auf einen oder zwei<br />

Standorte) überarbeitet.<br />

Im Bereich Medizinprodukterecht wird derzeit ein Pilotprojekt mit der Zahnärztekammer<br />

Westfalen-Lippe zum Verzicht auf überflüssige Bürokratie bei der Überwachung<br />

der Medizinproduktebetreiberverordnung durchgeführt.<br />

Bergmannsversorgungsschein<br />

Entfrachtung der Regelungen zum Bergmannsversorgungsschein mit dem Ziel der<br />

Effizienz und Effektivität der eingesetzten Personalmittel. Abschließende Gespräche<br />

mit den Vertretern der Interessengruppen zur vorgesehen Verschlankung der Regelungen<br />

stehen noch aus.<br />

Arbeitsschutz<br />

Optimierung der Geschäftsprozesse in den Dez. 55 und 57 der Bezirksregierungen<br />

durch den Einsatz verschiedener Antrags- und Beratungsfachanwendungen wie z.B.<br />

● Fachverfahren „Digiko“ zur Ausstellung von Werkstatt- und Unternehmenskarten<br />

zur Überwachung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr.<br />

● Vorgangsbearbeitungssystem AntON für Geschäftsprozesse mit typischen Antragsverfahren<br />

● KomNet – Kompetenznetzwerke <strong>NRW</strong> – ist ein integriertes Service- und Wissens-<br />

126


managementsystem, mit dem für Wirtschaft und Bürger einheitliche Servicezugänge<br />

kostengünstig geschaffen und betrieben werden können.<br />

Ministerium für Schule und Weiterbildung<br />

Über die Entbürokratisierung im Schulbereich ist die <strong>Landesregierung</strong> mit Kabinettvorlage<br />

des MSW vom 22.06.2006 ausführlich unterrichtet worden. Nachstehend<br />

wird deshalb nur eine stichwortartige Auflistung wiedergegeben:<br />

Umgesetzte Entbürokratisierungsmaßnahmen seit Mitte 2005<br />

� Vereinfachung und Herabsetzung der Vorgaben zur Schulprogrammarbeit (16.09.<br />

2005).<br />

� Vereinfachungen bei den zentralen Lernstandserhebungen in Klasse 9 (8) sowie<br />

Klasse 4 (3) in den Grundschulen (17.09.2006).<br />

� Wegfall der Regelungen des Erlasses "Förderung und sonderpädagogische Förderung"<br />

(30.11.2005).<br />

� Verzicht auf den Zustimmungsvorbehalt der abgebenden Schule / Schulaufsicht<br />

bei den Laufbahnwechselverfahren für Lehrkräfte (29.12.2005).<br />

� Die bisher notwendige Freigabeerklärung im allgemeinen Versetzungsverfahren<br />

durch eine allgemeine Freigabe nach fünf Jahren nach dem ersten zulässigen<br />

Versetzungsantrag wurde bereits ersetzt (28.11.2005).<br />

� Reduzierung von schulaufsichtlichen Verfügungen durch die Schulämter und Bezirksregierung.<br />

� Aussetzung des standardisierten Verfahrens zur Qualitätssicherung im Abitur<br />

2006 (Runderlass von 15.02.2006).<br />

� Verlagerung von Angeboten der Lehrerfort- und Weiterbildung in die schulinterne<br />

Fortbildung (23.02.2006).<br />

� Reduzierung der Schulmails des Ministeriums (Runderlass vom 03.04.2006).<br />

� Aufhebung "Drittel-Erlass" (Verordnung zur Änderung der Verordnung über die<br />

Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I vom 03.05.2006).<br />

� Aufhebung Erlass Parallelarbeiten in den weiterführenden Schulen (08.05.2006).<br />

Entbürokratisierungsmaßnahmen durch das neue Schulgesetz (ab 01.08 2006)<br />

� Entlastungseffekte durch die " Eigenverantwortliche Schule".<br />

� Übertragung der Zuständigkeit für Beurteilungen an die Schulleitungen für die an<br />

ihrer Schule tätigen Lehrkräfte (bis zum ersten Beförderungsamt).<br />

� Abschaffung der Schulbezirke für Grundschulen und Berufskollegs.<br />

� Einführung einer Experimentierklausel in das Schulgesetz<br />

� Einführung eines Anzeigeverfahrens - anstelle eines Genehmigungsverfahrens -<br />

für den Besuch einer anerkannten ausländischen oder internationalen Schule (Erfüllung<br />

der Schulpflicht).<br />

� Vereinfachungen im Bereich der schulischen Ordnungsmaßnahmen.<br />

� Erleichterungen bei der Zusammenlegung von Schulen (Bestimmungsverfahren).<br />

� Umstellung auf das Modell "9 + 3" für die gymnasiale Oberstufe<br />

127


� Berücksichtigung der Ergebnisse der Lernstandserhebungen bei der schulischen<br />

Leistungsbeurteilung.<br />

� Wegfall der Verpflichtung zur Durchführung von Elternsprechtagen. Den Schulen<br />

wird künftig keine bestimmte Form der Elternberatung mehr verbindlich vorgeschrieben.<br />

Ergänzend wird auf folgende Vorhaben und Sachstände verwiesen:<br />

Aufgabenkritik: Institutionalisierte jährliche Bereinigung der Schulvorschriften<br />

Projekt Eigenverantwortliche Schule und Deregulierung bestehender Vorschriften<br />

und Erlasse<br />

Über die im Sachstandsbericht aufgeführten einzelnen Deregulierungsmaßnahmen<br />

hinausgehend wird der Weg zur Straffung und Entschlackung schulrechtlicher Vorschriften<br />

zielgerecht weiter beschritten. Die kritische Prüfung schulrechtlicher Vorschriften<br />

ist fest etabliert und im Sinne einer als Daueraufgabe verstandenen "Vorschriftenkritik"<br />

losgelöst vom Einzelfall mit der jährlichen Bereinigung der BASS d.h.<br />

der Sammlung der veröffentlichten schulrechtlichen Vorschriften auch fest institutionalisiert.<br />

In einem gesonderten Projekt (Projekt Eigenverantwortliche Schule und Deregulierung<br />

bestehender Vorschriften und Erlasse) sollen nunmehr zudem alle Erlasse<br />

unter der Beachtung des Grundsatzes der eigenverantwortlichen Schule noch<br />

einmal systematisch und nach noch genauer festzulegenden Kategorien auf etwaige<br />

Deregulierungsansätze geprüft werden.<br />

Weitere Flexibilisierung des Ausschreibungsverfahrens Lehrereinstellung Bereits<br />

zum 01.02.2007 wurde den Schulen die Möglichkeit gegeben, die bisher an drei<br />

bis fünf Tagen festgelegten Ausschreibungstermine innerhalb eines Zeitraums von<br />

einem Monat eigenverantwortlich zu terminieren und durchzuführen. An einer weiteren<br />

Flexibilisierung der Terminlage im Einstellungsverfahren wird zur Zeit gearbeitet.<br />

Erhebung von statistischen Daten im Schulbereich<br />

Bereits seit mehreren Jahren können die Daten aus Schulverwaltungsprogrammen<br />

über eine offene Schnittstelle in das Erhebungsprogramm zur Schulstatistik importiert<br />

werden Dies ermöglicht eine Befüllung der Erhebungsmasken "per Knopfdruck".<br />

Gleichzeitig stellt das MSW allen Schulen kostenfrei die Schulverwaltungsprogramme<br />

SchILD-<strong>NRW</strong> zur Schülerverwaltung und WinPlan zur Stundenplanerstellung zur<br />

Verfügung. Weitere Prüfungen zur Statistik im Schulbereich dauern noch an.<br />

Eigenverantwortliche Schule<br />

Ein besonderer Schwerpunkt zur Entbürokratisierung im Schulbereich wird nach wie<br />

vor im weiteren Ausbau der eigenverantwortlichen Schule und damit einhergehend in<br />

einer veränderten Wahrnehmung der Schulaufsicht gesehen. Die Eröffnung von eigenverantwortlichen<br />

Handlungsspielräumen für die Schulen und der Verzicht auf Detailregelungen<br />

der Schulaufsicht wird in beiden Systemen auch zu Entlastungen führen.<br />

128


Einführung einer Schulverwaltungsassistenz<br />

Die entsprechenden Ansätze werden in einer eigenständigen Arbeitsgruppe des<br />

MSW in mehreren Arbeitssträngen verfolgt. Ziel ist u.a. die konkrete Ausschärfung<br />

eines Tätigkeitsprofils und eine Konzeption für den Einsatz von Schulverwaltungsassistenten.<br />

Generell wird an den Einsatz von Beschäftigten des künftigen Personaleinsatzmanagements<br />

(PEM) gedacht. Das MSW und das FM haben hierzu bereits<br />

konkrete Gespräche aufgenommen und gemeinsam mit der Bezirksregierung Arnsberg<br />

ein Pilotvorhaben mit 30 Stellen zur Erprobung des Einsatzes als Schulverwaltungsassistenz<br />

an Schulen des Regierungsbezirks auf den Weg gebracht. Außerdem<br />

sollen die Erfahrungen mit der Schulverwaltungsassistenz in Niedersachsen gemeinsam<br />

ausgewertet werden.<br />

Unverzichtbare Rahmenbedingungen aus Sicht des MSW für eine weitergehende<br />

Übertragung in die Fläche sind im Übrigen - natürlich in Ansehung der zu erwartenden<br />

Ergebnisse des Pilotvorhabens im Regierungsbezirk Arnsberg - gerade mit Blick<br />

auf die Akzeptanz eine solchen Modells durch die Schulen u.a.:<br />

▪ ein nachhaltiger dauerhaft angelegter Einsatz von Beschäftigten des PEM als<br />

Schulverwaltungsassistenz an Schulen,<br />

▪ die Freiwilligkeit der Teilnahme der Schulen an diesem "Programm",<br />

▪ die klare und rechtlich tragfähige Absicherung des Einsatzes der Beschäftigten des<br />

PEM als Schulverwaltungsassistenz sowie der Rahmenbedingungen dieses Einsatzes<br />

etwa einer teilweisen Anrechnung auf Lehrerstunden der Schulen im Haushaltsgesetz<br />

oder in einer sonstigen geeigneten gesetzlichen Regelung.<br />

Auflösung der fünf Prüfungsämter für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter<br />

unter Konzentration in einem Landesprüfungsamt<br />

Im Bereich der strukturellen Maßnahmen ist schließlich die Neuorganisation des Landesprüfungsamts<br />

für erste Staatsprüfungen für Lehrämter, d.h. die Zusammenfassung<br />

der bisherigen fünf Prüfungsämter zu nennen, die zum 1. August 2006 umgesetzt<br />

wurde. Die mit dieser Maßnahme verbundenen finanzwirtschaftlichen Einsparungen<br />

d.h. kw-Stellungen wurden bereits erbracht.<br />

Auflösung des Landesinstitut für Schule/Qualitätsagentur<br />

Zum 1.1. 2007 wurde das Landesinstitut für Schule / Qualitätsagentur im Rahmen<br />

des Behördenstrukturstraffungsgesetz aufgelöst und im wesentlichem mit seinem<br />

Aufgaben- und Personalbestand in das MSW überführt. Teilaufgaben wurden an die<br />

Bezirksregierunen Arnsberg und Düsseldorf verlagert. Die wesentlichen finanzwirtschaftlichen<br />

Auswirkungen sind hier wie bei den anderen im Rahmen des Behördenstrukturstraffungsgesetzes<br />

betroffenen Behörden in den Synergieeffekten aus der<br />

Zusammenlegung im Querschnittsbereich (kw-Stellen) zu sehen, auch wenn diese<br />

im Wesentlichen erst mit der Aufgabe des bisherigen Standorts des ehemaligen<br />

Landesinstituts praktisch realisiert werden können.<br />

129


Ministerium für Bauen und Verkehr<br />

Änderung der Wohnraumförderbestimmungen<br />

Änderung durch Runderlass vom 25.08.2005.<br />

Durch die Änderung der Wohnraumförderbestimmungen wird die soziale Wohnraumförderung<br />

stärker auf die Schaffung altengerechten Wohnraums ausgerichtet und ein<br />

Beitrag zur Finanzierung wohnungswirtschaftlicher Maßnahmen bei der Umstrukturierung<br />

hoch verdichteter Wohnsiedlungen der sechziger/siebziger Jahre geleistet.<br />

Aufhebung der Wohnraumzweckentfremdungsverordnung<br />

Da die Verordnung bis zum 31.12.2006 befristet ist und danach ausläuft, wird der<br />

Forderung nach Aufhebung entsprochen. Durch den Auslauf der Verordnung werden<br />

Zeit und Kosten sowohl beim Antragsteller als auch bei der Genehmigungsbehörde<br />

eingespart.<br />

Änderung des Fehlbelegungsrechts<br />

Der Landtag <strong>NRW</strong> hat das Gesetz zur Änderung des Fehlbelegungsrechts am<br />

17.05.2006 beschlossen. Die seit 1983 in <strong>NRW</strong> erhobene Ausgleichszahlung zum<br />

Abbau von Fehlsubventionierungen im Wohnungswesen soll bis zum 31.12.2009<br />

schrittweise abgebaut werden. Bewohnerstrukturen werden gestärkt, entgegenstehende<br />

bürokratische Hemmnisse abgebaut.<br />

Denkmalschutz- und Denkmalpflege<br />

Vereinfachung des Verfahrens zur Benehmensherstellung nach § 21 Abs. 4 DSchG<br />

<strong>NRW</strong>. Pauschale Benehmensherstellung für Standardfälle durch zeitlich befristete<br />

Vereinbarung zwischen der Unteren Denkmalbehörde und dem Amt für Denkmalpflege.<br />

Mit diesen Vereinbarungen wird für häufig wiederkehrende Standardangelegenheiten<br />

die gegenseitige Abstimmung vereinbart. Auf dieser Grundlage dürfen die<br />

Kommunen eigenständig entscheiden.<br />

Straßenverkehrsrechtliche Genehmigungen<br />

Handwerkerparkerlass<br />

Überarbeitung mit dem Ziel der Ausweitung. Die Zahl der möglichen Nutzer soll deutlich<br />

ausgeweitet werden.<br />

Forcierung der e-Government-Idee VEMAGS für Schwertransporte<br />

Zustimmung des Landes <strong>NRW</strong> zur Vereinbarung der Bundesländer. Das Genehmigungsverfahren<br />

soll über ein bundeseinheitliches, internetgestütztes Verfahren abgewickelt<br />

werden.<br />

Hintergrundinformation des Projektentwicklers (Steria Mummert Consulting)<br />

Eine Flut von 350.000 Anhörungsfällen zur Durchführung von Schwerlasttransporten auf deutschen<br />

Straßen stapelt sich jedes Jahr im Posteingang der öffentlichen Verwaltung. Rund 1.000 Behörden<br />

und 1.500 Antragsteller sind in Deutschland direkt oder indirekt an der Genehmigung beteiligt. Auf-<br />

grund des hohen Abstimmungsbedarfs bleiben lange Bearbeitungszeiten nicht aus. Angesichts der<br />

anziehenden Konjunktur und des verschärften Wettbewerbs wird eine ineffiziente Bürokratie jedoch<br />

zu einem beachtlichen Standortnachteil. Das IT-Projekt VEMAGS vereinfacht den Bearbeitungspro-<br />

130


zess im Schwerlastverkehr und trägt zu einem schnelleren Verfahrensablauf bei. Bereitstellung des<br />

Systems zum 01.08.2007 geplant.<br />

Übertragung der Befugnis der obersten Landesstraßenbaubehörde zur Planfeststellung<br />

(§ 17 Abs. 1 FStrG) im Gebiet des Regierungsbezirks Detmold auf<br />

die Bezirksregierung Detmold<br />

Übertragen durch VO zur Durchführung des Bundesfernstraßengesetzes vom<br />

02.05.2006. Notwendige Vorortentscheidungen sind schneller realisierbar. Entlastung<br />

der Ministerialverwaltung.<br />

Folgende Regelungen befinden sich in der abschließenden Überprüfung mit dem Ziel<br />

der Umsetzung:<br />

§§ 25, 28 Straßen- und Wegegesetz <strong>NRW</strong><br />

Erleichterung der Erweiterung von Unternehmen mit Zufahrten zu Landes- und Kreisstraßen<br />

durch die Verkürzung der Frist für die Zustimmung zu Baugenehmigungen<br />

durch die Straßenbaubehörde von zwei auf einen Monat.<br />

Erleichterte Ausschilderungsmöglichkeiten für Unternehmen an Landes- und Kreisstraßen.<br />

Landesweite Umsetzung im Ersten Gesetz zum Bürokratieabbau geplant.<br />

Durch diese Maßnahme wird die Genehmigungsdauer halbiert und die Änderung zur<br />

Errichtung nichtamtlicher Hinweiszeichen wird erleichtert.<br />

Straffung von Fördermöglichkeiten für den öffentlichen Personennahverkehr<br />

(§§ 11, 14 Abs. 2 ÖPNVG <strong>NRW</strong>)<br />

Landesweite Umsetzung im Ersten Gesetz zum Bürokratieabbau geplant. Die finanzielle<br />

Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs wird hierdurch vereinfacht.<br />

Justizministerium<br />

Gerichtsvollzieherwesen<br />

Seit 2003 haben zwei Bund-Länder-Arbeitsgruppen strukturelle und gesetzgeberische<br />

Möglichkeiten zur Lösung von Problemen in der Zwangsvollstreckung geprüft.<br />

Die Arbeitsgruppe "Organisation/Privatisierung" hat sich danach für das Reformmodell<br />

der Beleihung ausgesprochen. Die erarbeiteten Vorschläge für<br />

▪ eine Änderung des Grundgesetzes,<br />

▪ ein Gerichtsvollziehergesetz,<br />

▪ eine Anpassung des Gerichtsvollzieherkostenrechts<br />

wurden von der Justizministerkonferenz am 30. November 2006 zustimmend zur<br />

Kenntnis genommen mit dem Ziel, ein förmliches Gesetzgebungsverfahren einzuleiten.<br />

Inzwischen haben die <strong>Landesregierung</strong>en von Niedersachsen, Baden-<br />

Württemberg, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern den Entwurf eines Gesetzes<br />

zur Änderung des Grundgesetzes und den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des<br />

Gerichtsvollzieherwesens mit dem Ziel der Privatisierung der Gerichtsvollzieherinnen<br />

und Gerichtsvollzieher beim Bundesrat eingebracht.<br />

131


Der Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens erscheint allerdings ungewiss. Nach<br />

den bisherigen Äußerungen soll die Mehrzahl der Abgeordneten des Deutschen<br />

Bundestages vor allem zu der zwingend erforderlichen Grundgesetzänderung nicht<br />

bereit sein. Nachdem sich in den letzten Jahren der Fokus allein auf die Privatisierung<br />

der Gerichtsvollzieher gerichtet hatte, haben die Landesjustizverwaltungen auf<br />

der oben angesprochenen Justizministerkonferenz vereinbart, unter der Federführung<br />

der Landesjustizverwaltung Berlin parallel auch Ansätze zur Effizienzsteigerung<br />

im bestehenden Gerichtsvollziehersystem zu prüfen. Auch daran wird sich <strong>NRW</strong><br />

beteiligen. Berlin hat signalisiert, alle Länder in der ersten Jahreshälfte 2007 zu einer<br />

entsprechenden Erörterung einzuladen.<br />

Förderung der konsensualen Streitbeilegung, wie z.B. Mediation<br />

Im Rahmen des Justizmodells OWL wird prozessbegleitende richterliche Mediation<br />

im Bezirk des Landgerichts Paderborn seit 2005 und im Bezirk des Landgerichts<br />

Detmold seit 2006 durchgeführt. Im Jahr 2006 hat auch die nordrhein-westfälische<br />

Verwaltungsgerichtsbarkeit die richterliche Mediation am Oberverwaltungsgericht in<br />

Münster und an den sieben Verwaltungsgerichten in <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen eingeführt.<br />

Zum Ende des Jahres 2006 ließen sich 32 weitere Richter als Mediatoren fortbilden,<br />

so dass mittlerweile insgesamt 61 Richter die Mediatorenausbildung abgeschlossen<br />

haben. Bislang sind über 650 Mediationsverfahren durchgeführt worden; die Erfolgsquote<br />

beträgt etwa 75 %.<br />

Diese Arbeit ist nunmehr prämiert worden. Am 13. November 2006 haben die Artus<br />

AG, eine Versicherungsmaklergesellschaft, und das Wirtschaftsmagazin "impulse"<br />

zum ersten Mal den mit 30.000 Euro dotierten "Artus-Preis" für Entbürokratisierung in<br />

Berlin vergeben. Die Jury unter Vorsitz des Ministerpräsident Althaus aus Thüringen<br />

hat dem Justizmodell in OWL den mit 10.000 Euro dotierten zweiten Platz zuerkannt<br />

und dabei die schnellen Erfolge bei dem Abbau von Bürokratisierung gewürdigt.<br />

Am 17./18.11.2006 fand in der Justizakademie in Recklinghausen ein erster länderübergreifender<br />

Erfahrungsaustausch für richterliche Mediatoren statt. Dabei wurde<br />

der Stand der Mediationsprojekte und der Mediationspraxis bundesweit vorgestellt.<br />

Seit Februar 2007 wird bei dem Amtsgericht und Landgericht in Köln ein Projekt zur<br />

prozessbegleitenden anwaltlichen Mediation durchgeführt. Als Mediatoren stehen<br />

Rechtsanwälte zur Verfügung, die eine entsprechende Zusatzausbildung absolviert<br />

haben und auf einzelne Rechtsgebiete spezialisiert sind. Während der einjährigen<br />

Laufzeit des Projekts entstehen für die Parteien, die eine anwaltliche Mediation in<br />

Anspruch nehmen, keine zusätzlichen Kosten. Die Mediatoren werden aus den Mitteln<br />

eines Fonds bezahlt, der eigens für das Projekt eingerichtet wurde.<br />

132


Ausbau des Einsatzes der Informationstechnik<br />

Der Ausbau des Einsatzes der Informationstechnik durch zeitnahe Umsetzung von<br />

E-Government-Projekten, insbesondere mit dem Ziel eines strukturierten Datenaustauschs,<br />

schreitet planmäßig voran. Die rechtsverbindliche Kommunikation stützt<br />

sich jeweils auf den Einsatz des auf der Basis des OSCI-Standards entwickelten<br />

EGVP (elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach). Ferner wird in allen genannten<br />

Projekten der bundesweite Standard XJustiz genutzt. Das Gesamtvorhaben<br />

umfasst folgende Projekte:<br />

Elektronischer Rechtsverkehr in der Verwaltungsgerichtsbarkeit<br />

Im Vorhaben wird die rechtsverbindliche elektronische Kommunikation mit Fachverfahrensintegration<br />

zwischen den Verwaltungsgerichten (Fachverfahren VG/FG) und -<br />

insbesondere - mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) realisiert.<br />

Status: teilweise realisiert (OVG und VG Minden)<br />

Versorgungsausgleich online<br />

Das Vorhaben hat den rechtsverbindlichen Datenaustausch zwischen den Familiengerichten<br />

und Rentenversicherungsträgern zur Beschleunigung von Scheidungsverfahren<br />

zum Inhalt. Status: Konzeptphase<br />

Grundbuchanträge online<br />

Das Vorhaben soll die rechtsverbindliche Antragstellung insbesondere der Notare bei<br />

den Grundbuchämtern ermöglichen. Status: Konzeptphase; Gesetzesänderung und<br />

Abstimmung mit anderen Ländern erforderlich<br />

Betreuervergütung online<br />

Der im Projekt zu entwickelnde Dienst soll die Beantragung und Festsetzung der Betreuervergütung<br />

ermöglichen. Er beinhaltet Erfassung und Prüfung der Betreuervergütungen.<br />

Status: Pilotphase (AG Hamm, AG Duisburg, AG Krefeld, AG Blomberg,<br />

AG Lemgo, AG Bergheim, AG Siegburg)<br />

Elektronischer Rechtsverkehr bei den Zivilgerichten<br />

Der Service ermöglicht die rechtsverbindliche elektronische Kommunikation mit<br />

Fachverfahrensintegration zwischen Rechtsanwälten und Zivilgerichten (Fachverfahren<br />

JUDICA) im Falle der Klageerhebung, im Laufe des Zivilprozesses und im Kostenfestsetzungsverfahren<br />

(Unterstützung der Initiative der Gemeinsamen Kommission<br />

des EDV-Gerichtstags e.V.). Status: Konzeptphase<br />

Online-Überführung von Mahnsachen in das streitige Verfahren<br />

Im Projekt wird die elektronische Datenübermittlung von den zentralen Mahngerichten<br />

(automatisiertes gerichtliches Mahnverfahren) zu den Gerichten der ordentlichen<br />

Gerichtsbarkeit (Fachverfahren JUDICA) aufgebaut. Status: Konzeptphase<br />

Elektronischer Rechtsverkehr bei den Registergerichten<br />

Das Projekt hat die Realisierung der rechtsverbindlichen elektronischen Kommunikation<br />

insbesondere der Notare mit den Registergerichten (Fachverfahren Re-<br />

133


gisSTAR); dabei erfolgt eine Integration in das Fachverfahren. Status: realisiert zum<br />

01.01.2007 für externe Einreichung; Rücksendung ab Mitte 2007<br />

Elektronischer Rechtsverkehr in Betreuungssachen<br />

Das Projekt umfasst die rechtsverbindliche elektronische Kommunikation zwischen<br />

den Betreuungsabteilungen der Gerichte (Fachverfahren BetreuTEX) und den<br />

Betreuungsbehörden, Rechtsanwälten und Leitern entsprechender Einrichtungen<br />

(insbesondere Altenheimen und Krankenhäusern). Eine Integration in das Fachverfahren<br />

ist geplant. Status: Konzeptphase<br />

Elektronischer Rechtsverkehr in der Finanzgerichtsbarkeit<br />

Das Vorhaben umfasst die rechtsverbindliche elektronische Kommunikation mit<br />

Fachverfahrensintegration zwischen den Finanzgerichten des Landes (Fachverfahren<br />

VG/FG), den Behörden der Finanzverwaltung und dem Bundesfinanzhof.<br />

Status: Konzeptphase, noch Abstimmungen mit dem Finanzministerium zur EGVP-<br />

Nutzung erforderlich.<br />

OWi-Maut Direkt<br />

Es soll eine rechtsverbindliche elektronische Datenübermittlung in Ordnungswidrigkeitssachen<br />

betreffend Lkw-Maut zwischen dem Bundesamt für Güterverkehr, der<br />

Staatsanwaltschaft Köln (Fachverfahren MESTA) und dem Amtsgericht Köln (Fachverfahren<br />

JUDICA) realisiert werden. Status: Pilotphase<br />

Elektronische Anklageerhebung<br />

Im Rahmen dieses Vorhabens wird die rechtsverbindliche elektronische Kommunikation<br />

mit Fachverfahrensintegration zwischen den Staatsanwaltschaften (Fachverfahren<br />

MESTA) und den Gerichten (Fachverfahren JUDICA) - insbesondere die Anklageerhebung<br />

- realisiert. Status: Konzeptphase<br />

Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration<br />

Förderprogrammcontrolling<br />

Das Verfahren des Förderprogrammcontrollings im MGFFI ist im vergangenen Jahr<br />

inhaltlich und technisch modifiziert worden, z. B. werden Verfahren zusammengefasst.<br />

Um die Einrichtungen und Beratungsstellen bei der Bereitstellung der Controllingdaten<br />

zu entlasten, wurde im Februar 2007 ein erstes webbasiertes Erhebungsverfahren<br />

in Betrieb genommen. Zielsetzung ist, möglichst für alle Förderprogramme<br />

ein webbasiertes Erhebungsverfahren einzuführen. Außerdem wird angestrebt, die<br />

unterschiedliche Berichtspflicht der Einrichtungen und Beratungsstellen gegenüber<br />

den Trägern, den Spitzenverbänden, den Kommunen, dem Land und dem Bund zu<br />

vereinheitlichen, damit das Führen mehrer Statistiken nebeneinander weitestgehend<br />

entfällt.<br />

Vereinfachung von Erstattungen des Landes<br />

Stand der Umsetzung: Vorbereitung einer grundlegenden Reform des GTK zum Kindergartenjahr<br />

2007/2008. Umstellung auf eine Pro-Kind-Pauschale.<br />

134


Weiterer Zeitplan: Abschluss der Reform des GTK voraussichtlich in 2007.<br />

Reform der Verfahren bei der Unterbringung von Aussiedlern durch die Landesstelle<br />

Unna - Massen (LUM)<br />

Die Direktzuweisung von Spätaussiedlern in den Wohnungsmarkt ohne vorläufige<br />

Unterbringung in Übergangsheimen wird bereits selektiv von der LUM durchgeführt.<br />

In den Kommunen erfolgt bereits eine Anpassung der Platzkapazitäten in Übergangsheimen<br />

an den geänderten Bedarf durch Abbau.<br />

In 2007 wird im Rahmen der Berichtspflicht zum Landesaufnahmegesetz auch eine<br />

Evaluierung der Unterbringungssituation in kommunalen Übergangsheimen durchgeführt.<br />

Die sich daraus ergebenden relevanten Ergebnisse werden in die weitergehenden<br />

konzeptionellen Überlegungen einbezogen.<br />

Die <strong>Landesregierung</strong> hat dem Vorschlag des MGFFI (Kabinettvorlage vom<br />

19.01.2007) zugestimmt, die Landesstelle Unna-Massen spätestens zum 01.01.2008<br />

als neues Dezernat "Kompetenzzentrum für Integration" in die Bezirksregierung<br />

Arnsberg einzugliedern.<br />

Elektronische Behördendienste<br />

Das Informationsangebot zu den Politikfeldern des MGFFI wurde ausgebaut und im<br />

Interesse einer besseren Orientierung der Nutzerinnen und Nutzer optisch harmonisiert.<br />

Das Dienstleistungsangebot der Landeszentrale für politische Bildung verfügt<br />

zwischenzeitlich über ein transaktionsorientiertes E-government Verfahren zur Bestellung<br />

von Printmedien.<br />

Bürgerschaftliches Engagement<br />

Eine Versicherung für ehrenamtlich engagierte Bürgerinnen und Bürger in den bereichen<br />

Unfall- und Haftpflichtschutz wird angeboten. Ein Landesnachweis <strong>NRW</strong>, der<br />

die fachliche und soziale Kompetenz der Ehrenamtlichen belegt, ist bei der Freien<br />

Wohlfahrtspflege und anderen großen und kleinen Verbänden und Initiativen einschließlich<br />

der Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände eingeführt. Das Projekt ist abgeschlossen,<br />

vereinfachter Versicherungsschutz und Nachweis ehrenamtlichen Engagements<br />

sind eingeführt.<br />

Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und<br />

Verbraucherschutz<br />

Überprüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft im<br />

Hinblick auf Vereinfachungsmöglichkeiten und Abbau von hemmenden Regelungen<br />

Es wurde eine Arbeitsgruppe des MUNLV mit dem Rheinischen und dem Westfälisch-Lippischen–Landwirtschaftsverband<br />

für eine leistungsfähige und nachhaltige<br />

Land- und Ernährungswirtschaft gebildet.<br />

Der Themenkatalog umfasst in seiner Ausgangsfassung ca. 70 Vorschläge bzw. Forderungen,<br />

die aber durch neue (aktuelle) Vorschläge von Seiten der Verbände von<br />

135


Zeit zu Zeit erweitert werden. Die Themenbreite ist sehr groß. Als besondere<br />

Schwerpunkte sind hervorzuheben:<br />

• <strong>NRW</strong>-Programm Ländlicher Raum<br />

• Immissionsschutz<br />

• Tierschutz<br />

• Landeswassergesetz/Wasserrahmenrichtlinie<br />

• Naturschutz/Landschaftsgesetz<br />

Die zwischen den Präsidenten der Landwirtschaftsverbände und dem Minister bereits<br />

im Juli 2005 vereinbarte enge und erfolgreiche Kooperation für bessere Entwicklungschancen<br />

für die Landwirtschaft und den Agrarstandort <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />

(ELAN) war erfolgreich und wird fortgesetzt. In der gemeinsamen Arbeitsgruppe unter<br />

Leitung des Staatssekretärs wurden und werden alle wichtigen agrarbezogenen<br />

Fragen intensiv erörtert und Vorschläge erarbeitet, die dazu beitragen, rechtliche<br />

Regelungen zu vereinfachen. Dabei gilt: EU-Recht wird grundsätzlich 1 : 1 übernommen<br />

und es wird möglichst nach dem Kooperationsprinzip verfahren und nur soviel<br />

ordnungsrechtlich geregelt, wie nötig. MUNLV geht es darum, die berechtigten<br />

Belange von Umwelt-, Tier- und Verbraucherschutz mit den wirtschaftlichen Interessen<br />

der Landnutzer in Einklang zu bringen. Dies ist in den vergangenen anderthalb<br />

Jahren mit vielen Initiativen gut gelungen. Der Minister und die Präsidenten der<br />

Landwirtschaftsverbände haben am 8. August 2006 eine erste Bilanz der Arbeit gezogen<br />

und die Ergebnisse durch die gemeinsame Erklärung „Wettbewerbfähigkeit<br />

und Umweltleistungen der nordrhein-westfälischen Landwirtschaft stärken“ veröffentlicht.<br />

Im Einzelnen sind folgende Aktivitäten erfolgreich auf den Weg gebracht worden:<br />

Maßnahmen auf Landesebene<br />

▪ Aufhebung des <strong>NRW</strong>-Schweinehaltungserlasses und damit Beendigung des <strong>NRW</strong>-<br />

Sonderwegs<br />

▪ Zulassung der Unterflurlagerung von Gülle im Rahmen der TA Luft als Stand der<br />

Technik<br />

▪ Anerkennung von Strohhäcksel zur Abdeckung von Güllebehältern zur Reduzierung<br />

der Geruchsemissionen<br />

▪ Erlaubnis der Verbrennung von Energiegetreide in Kleinfeuerungsanlagen<br />

▪ Optimierung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im novellierten Land schaftsgesetz<br />

zur Reduzierung des Flächenverbrauchs<br />

▪ Neukonzeption des <strong>NRW</strong>-Programms ‚Ländlicher Raum’<br />

Maßnahmen auf Bundes- und EU-Ebene<br />

▪ Initiative zur Novellierung der Tierschutznutztierhaltungsverordnung im Bereich<br />

Schweine und Legehennen zur Angleichung des deutschen Rechts an EU-Recht<br />

▪ Initiative zur Novellierung des Bundesimmissionsschutzgesetzes zur Erleichterung<br />

der Genehmigungsverfahren beim Bau neuer Ställe<br />

136


▪ Aktivitäten zur Erhaltung der Umsatzsteuerpauschalierung in der Land- und Forstwirtschaft<br />

▪ Erfolgreiche Berücksichtigung der <strong>NRW</strong>-Interessen bei der Novellierung und Umsetzung<br />

der Zuckermarktordnung<br />

▪ Initiative zur stärkeren Etablierung von Impfstrategien im europäischen Tierseuchenrecht<br />

zur Reduzierung des wirtschaftlichen Schadens<br />

▪ Konzeptionelle Mitwirkung und Unterstützung des Aktionsplans von Bundeslandwirtschaftsminister<br />

Horst Seehofer zur Verringerung bürokratischer Hemmnisse<br />

Hinweis:<br />

Die Arbeiten der Arbeitsgruppe korrespondieren mit folgenden Teilprojekten des<br />

MUNLV und haben diese mit vorbereitet:<br />

• Teilprojekt 1: Vereinfachung verschiedener Förderrichtlinien im Rahmen des<br />

<strong>NRW</strong>-Programms ‚Ländlicher Raum’<br />

• Teilprojekt 2: Zusammenlegung von EG-Zahlstellen<br />

• Teilprojekt 3: Novellierung des Landschaftsgesetzes<br />

• Teilprojekt 9: Bundesratsinitiative „Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung<br />

von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren“<br />

Die Arbeitsgruppe hat ihre Arbeit zwischenzeitlich fortgesetzt. In der zweiten Jahreshälfte<br />

standen wichtige umweltbezogene Rechtsetzungsvorhaben der EU und des<br />

Bundes, die starke Auswirkungen auf die Landwirtschaft haben, auf der Tagesordnung.<br />

Insbesondere ging es dabei um die Weiterentwicklung des nationalen Dünge-<br />

und Abfallrechts sowie des europäischen Pflanzen- und Bodenschutzrechts. Die Arbeitsgruppe<br />

hat Positionen erarbeitet, die die berechtigten Belange von Umwelt-,<br />

Tier- und Verbraucherschutz mit den wirtschaftlichen Interessen der Landnutzer in<br />

Einklang zu bringen. Diese Positionen sind in die entsprechenden nationalen und<br />

europäischen Stellen eingespeist worden bzw. werden dort weiterhin vertreten.<br />

In 2007 wird die EU-Agrarpolitik im Focus der Arbeitsgruppe stehen. Es gilt, die Position<br />

der <strong>Landesregierung</strong> für den 2008 anstehenden sogenannten „Gesundheitscheck“<br />

der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik von 2003 vorzubereiten u. a. geht<br />

es um Vereinfachung bei den Direktzahlungen und Cross Compliance, aber auch um<br />

die Abschaffung der Flächenstilllegung und Weichenstellungen für das Auslaufen der<br />

Milchquotenregelung.<br />

Politische Lenkungsgruppe (Ltg. BM Seehofer) „Stärkung des Agrarstandortes<br />

Deutschland durch Innovationsförderung und Bürokratieabbau“<br />

Unter Vorsitz von BM Seehofer wurde eine Arbeitsgruppe von BMELV und den Ländern<br />

BW, BY, MV, NI, NW, ST, SH sowie den Landwirtschaftsprecherinnen und<br />

Sprechern der Berliner Regierungsfraktionen gebildet.<br />

Themen: Es soll eine nach Prioritäten gegliederte systematisierte Übersicht über bereits<br />

vorliegende Vereinfachungsvorschläge – insbesondere des Bundesrates und<br />

der AMK – erstellt werden, ebenso eine Übersicht aller Fälle, in denen in den vergangenen<br />

15 Jahren bei der Umsetzung von EU-Recht über 1 : 1 hinausgegangen<br />

137


wurde. Ferner sollen alle Statistik-, Informations- und Aufzeichnungspflichten für<br />

landwirtschaftliche Betriebe aufgelistet werden.<br />

Stand der Umsetzung und weiterer Zeitplan:<br />

Die politische Lenkungsgruppe hat sich am 27.01.2006 konstituiert und Arbeitsstruktur<br />

und Zeitplan festgelegt. Neben der Lenkungsgruppe wurde eine Arbeitsgruppe<br />

gebildet. Die Arbeitsgruppe hat in 2006 die vorliegenden Vorschläge und weitere neu<br />

eingerichtete Vorschläge systematisiert und eine 1. Prioritätenliste erarbeitet. Diese<br />

wurde auf Ministerebene am 23.06.06 als „Aktionsplan zur Verringerung bürokratischer<br />

Hemmnisse in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft“ verabschiedet. Er<br />

enthält insgesamt 28 konkrete Vorschläge. In der Regel handelt es sich um auf Bundes-<br />

bzw. EU-Ebene festgelegte Sachverhalte. Für die Realisierung der Vorschläge<br />

wurden zahlreiche nationale Rechtsänderungen seitens BMELV eingeleitet bzw. Vorschläge<br />

auf EU-Ebene in die Meinungsbildung eingebracht.<br />

Es wird zurzeit eine weitere Vorhabenliste vorbereitet, über die in der letzten Arbeitsgruppensitzung<br />

am 12.02.2007 weitgehend Konsens erzielt wurde. Sie wird jetzt BM<br />

Seehofer zur Abklärung des Vorgehens in der Lenkungsgruppe auf Ministerebene<br />

vorgelegt.<br />

Für die Bearbeitung des Aspektes 1:1 Umsetzung von EU-Recht wurde verabredet,<br />

dass eine Übersicht über alle Fälle, wo in den vergangenen 15 Jahren bei der Umsetzung<br />

von EU-Recht über 1:1 hinausgegangen wurde, erstellt wird. Für diese Liste<br />

erstellt das BMELV zurzeit einen 1. Vorschlag.<br />

Bundesratsinitiative des Landes <strong>NRW</strong> zur „Reduzierung und Beschleunigung<br />

von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren“; BR-Drs. 819/05<br />

Themen: Die <strong>NRW</strong>-Initiative sieht eine deutliche Reduzierung der materiellen und<br />

verfahrensrechtlichen Anforderungen im Bereich der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen<br />

Anlagen vor. Im Sinne einer Reduzierung und Beschleunigung<br />

immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und gleichzeitig einer<br />

spürbaren materiellen Entlastung der Anlagenbetreiber wird eine Änderung der Regelungen<br />

zum Erörterungstermin und des Anlagenkatalogs der 4. BImSchV vorgeschlagen.<br />

Mit dem Gesetzentwurf wird den Interessen der gewerblichen Wirtschaft<br />

sowie der Landwirtschaft in besonderem Maße Rechnung getragen. Der Entwurf<br />

stellt jedoch auch sicher, dass die Interessen des <strong>Umweltschutz</strong>es und der Bürgerinnen<br />

und Bürger hinreichend berücksichtigt werden.<br />

Weiterer Zeitplan: Der Bundesrat hat die Einbringung des Gesetzentwurfs in den<br />

Deutschen Bundestag am 10.03.2006 beschlossen.<br />

Dialog Wirtschaft und Umwelt <strong>NRW</strong><br />

Im Rahmen des Dialogs wurde eine Vereinbarung zur Behandlung von Hüttensand,<br />

Hochofenstückschlacke und LD-Schlacke getroffen, durch die komplizierte Erlasse<br />

verhindert wurden. Des Weiteren wurde eine Clearingstelle eingerichtet, die die Möglichkeit<br />

bietet, Probleme bei der Anwendung des Umweltrechts ohne verwaltungsrechtliche<br />

Streitverfahren zu lösen.<br />

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