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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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Ab <strong>de</strong>r Vollendung <strong>de</strong>s 6. Lebensjahres <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s gilt diese Ausnahme nicht mehr, sodass auf <strong>de</strong>n Bedarf <strong>de</strong>s das Kind betreuen<strong>de</strong>n Elternteils eigentlich überschüssigesEinkommen bzw. nicht geschontes Vermögen seiner Eltern anzurechnen ist.Aber:Wie bereits weiter oben beschrieben – unter „ zu 4. - Beson<strong>de</strong>rheiten bei <strong>de</strong>rZuordnung von Kin<strong>de</strong>rn zur Bedarfsgemeinschaft“ – gehört nach <strong>de</strong>n FachlichenHinweisen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeit zu § 7, Stand 21.05.2012, Rn. 7.20 ff., einunter 25-jähriges Kind nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft <strong>de</strong>r Eltern, wenn eserwerbsfähig ist und selbst ein Kind hat, unabhängig von <strong>de</strong>ssen Alter, in diesem Fallbil<strong>de</strong>t es mit seinem Kind eine eigene Bedarfsgemeinschaft.98Für beson<strong>de</strong>rs Wissbegierige...Exkurs: Zur beson<strong>de</strong>ren Thematik StiefelternunterhaltMit <strong>de</strong>r Formulierung in § 9 Abs. 2 Satz 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>: „Bei unverheirateten Kin<strong>de</strong>rn, die mitihren Eltern o<strong>de</strong>r einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihrenLebensunterhalt nicht aus eigenen Einkommen o<strong>de</strong>r Vermögen sichern können, sind auchdas Einkommen und Vermögen <strong>de</strong>r Eltern o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Elternteils und <strong>de</strong>ssen inBedarfsgemeinschaft leben<strong>de</strong>r Partnerin o<strong>de</strong>r leben<strong>de</strong>n Partners zu berücksichtigen“, sindin die Einsatzgemeinschaft also auch Stiefeltern, Lebenspartner und sonstige Partner inBezug auf die Kin<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s jeweiligen Ehepartners, Lebenspartners o<strong>de</strong>r sonstigen Partnerseinbezogen.Gegen eine volle Einkommensberücksichtigung sprachen sich mehrere Sozialgerichte undLan<strong>de</strong>ssozialgerichte aus. <strong>Die</strong> Hauptargumentation:Quelle: VG Bremen vom 17.12.2007 – S 3 V 3461/07 und SG Berlin vom 08.01.2007 – S103 AS 10869/06 ER1. Verletzung <strong>de</strong>s Gebots zur Sicherung <strong>de</strong>s Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG inVerbindung mit <strong>de</strong>m Sozialstaatsgebot <strong>de</strong>s Art. 20Der Staat ist verpflichtet, <strong>de</strong>m mittellosen Bürger die Min<strong>de</strong>stvoraussetzungen <strong>für</strong> einmenschenwürdiges Dasein erfor<strong>de</strong>rlichenfalls durch Sozialleistungen zu sichern. <strong>Die</strong>Regelung hat allein die schematische Anrechnung von Einkommen zur Verfügung ohnedarauf Rücksicht zu nehmen, ob das Existenzminimum <strong>de</strong>s jeweiligen Kin<strong>de</strong>s tatsächlichdurch <strong>de</strong>n Zufluss gesichert ist. Wird <strong>de</strong>m Kind die Versorgung vermei<strong>de</strong>t, hat es keinerleiMöglichkeit, zu einer tatsächlichen Deckung seines Bedarfs zu gelangen.

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