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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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97Achtung:Aus <strong>de</strong>m Vorherstehen<strong>de</strong>n ergibt sich, dass es wichtig ist, darauf zu achten, dass ein eigenerLeistungsantrag gestellt wird• von Kin<strong>de</strong>rn in <strong>de</strong>r Bedarfsgemeinschaft mit <strong>de</strong>n Eltern, wenn sie das 25. Lebensjahrvollen<strong>de</strong>n und• Kin<strong>de</strong>rn jeglichen Alters, die mit <strong>de</strong>n Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft leben, aberselbst ein Kind bekommenDenn:Aus <strong>de</strong>r Praxis:In mehreren Fällen habe ich erlebt, dass die Leistungen bei <strong>de</strong>n oben genanntenFallgestaltungen vom Jobcenter <strong>für</strong> die Kin<strong>de</strong>r einfach eingestellt wur<strong>de</strong>n, ohne dass darübereine Mitteilung erfolgte bzw. ein Hinweis gegeben wur<strong>de</strong>, dass nun ein eigener Antrag zustellen sei. In zwei Fällen, bei <strong>de</strong>nen eine Direktüberweisung <strong>de</strong>r Miete an <strong>de</strong>n Vermieterstattfand, wur<strong>de</strong>n als Folge die Mieten nur noch unvollständig überwiesen. Erst als dieWohnungsbaugesellschaft auf Grund <strong>de</strong>r entstan<strong>de</strong>nen Mietrückstän<strong>de</strong> eine fristloseKündigung <strong>de</strong>r Wohnung aussprach, fiel es <strong>de</strong>n Familien auf.7.1.2 Rechtsfolgen bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft:1) Einkommen und Vermögen wer<strong>de</strong>n berücksichtigt- im Verhältnis zwischen Partnern, wenn ein Partner bedürftig ist und- im Verhältnis von Eltern o<strong>de</strong>r Elternteilen und <strong>de</strong>ren in <strong>de</strong>r Bedarfsgemeinschaftleben<strong>de</strong>n Partnern zu ihren noch nicht 25 Jahre alten, unverheirateten Kin<strong>de</strong>rn,wenn diese bedürftig sind - § 9 Abs. 2 Satz 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> – aber nicht umgekehrt imVerhältnis <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>r zu Eltern / Elternteilen / Partnern.→ In diesem Zusammenhang wird die Bedarfsgemeinschaft zu einerEinsatzgemeinschaft, wie es bereits in § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG <strong>de</strong>r Fall war.• Ausnahme von <strong>de</strong>r Einkommens- und Vermögensberücksichtigung gilt bei einemKind, das schwanger ist o<strong>de</strong>r sein leibliches Kind bis zur Vollendung <strong>de</strong>s 6.Lebensjahres betreut - § 9 Abs. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>Nach <strong>de</strong>r Gesetzesbegründung BT-Dr. 15/1516, 53 dient diese Einschränkung <strong>de</strong>mSchutz <strong>de</strong>s ungeborenen Lebens. Sie soll sicherstellen, dass schwangere Kin<strong>de</strong>r nichtwegen <strong>de</strong>s ansonsten üblichen Einsatzes <strong>de</strong>s Elterneinkommens <strong>für</strong> die in <strong>de</strong>rBedarfsgemeinschaft leben<strong>de</strong>n Kin<strong>de</strong>r zu einem Schwangerschaftsabbruch veranlasstwer<strong>de</strong>n. Eine vergleichbare Regelung gab es bereits im § 11 Abs. 1 Satz 2 zweiter HSBSHG (Bun<strong>de</strong>ssozialhilfegesetz).

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