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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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7 DIE BEDARFSGEMEINSCHAFT UND DIE HAUSHALTSGEMEINSCHAFT MITVERWANDTEN ODER VERSCHWÄGERTEN SOWIE IHRE RECHTLICHEN FOLGEN95Eine alleinstehen<strong>de</strong> erwerbsfähige Person, die nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> leistungsberechtigt ist, wirdim Gesetzestext als „erwerbsfähiger Leistungsberechtigter“ bezeichnet. Wenn mehrerePersonen mit wenigstens einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einemHaushalt zusammenleben, kann es sich dabei um eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne <strong>de</strong>s § 7Abs. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> o<strong>de</strong>r um eine Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten o<strong>de</strong>r Verschwägerten imSinne <strong>de</strong>s § 9 Abs. 5 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> han<strong>de</strong>ln. Das Gesetz knüpft daran unterschiedliche Rechtsfolgen.Da in <strong>de</strong>r Praxis die Anzahl von Menschen, die in Wohngemeinschaften leben, meinesErachtens ansteigt, wird ganz kurz unter 7.3 auch auf diese Wohnform eingegangen.7.1 DIE BEDARFSGEMEINSCHAFT DES § 7 ABS. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>7.1.1 Wer gehört zu einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> ?Zu einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> gehören1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,2. die im Haushalt leben<strong>de</strong>n Eltern o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r im Haushalt leben<strong>de</strong> Elternteil einesunverheirateten erwerbsfähigen Kin<strong>de</strong>s, welches das 25. Lebensjahr noch nichtvollen<strong>de</strong>t hat, und die im Haushalt leben<strong>de</strong> Partnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r im Haushalt leben<strong>de</strong>Partner dieses Elternteils,3. als Partnerin o<strong>de</strong>r Partner <strong>de</strong>r erwerbsfähigen Leistungsberechtigtena. die nicht dauernd getrennt leben<strong>de</strong> Ehegattin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r nicht dauerndgetrennt leben<strong>de</strong> Ehegatte,b. die nicht dauernd getrennt leben<strong>de</strong> Lebenspartnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r nicht dauerndgetrennt leben<strong>de</strong> Lebenspartnerc. eine Person, die mit <strong>de</strong>r erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ineinem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständigerWürdigung <strong>de</strong>r wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung<strong>für</strong>einan<strong>de</strong>r zu tragen und <strong>für</strong>einan<strong>de</strong>r einzustehen,4. die <strong>de</strong>m Haushalt angehören<strong>de</strong>n unverheirateten Kin<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Nummern 1 bis 3genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollen<strong>de</strong>t haben,soweit sie nicht aus eigenem Einkommen o<strong>de</strong>r Vermögen die Leistungen zurSicherung <strong>de</strong>s Lebensunterhalts beschaffen können.Aus <strong>de</strong>m Vorstehen<strong>de</strong>n ergibt sich, dass sich in einer Bedarfsgemeinschaft auch mehrereerwerbsfähige Leistungsberechtigte befin<strong>de</strong>n können.Zu 3. – Zuordnung von Partnern zur BedarfsgemeinschaftUnter diesem Punkt wer<strong>de</strong>n alle Partnerschaften erfasst, bei <strong>de</strong>nen es sich nicht um dauerndgetrennt leben<strong>de</strong> Ehegatten o<strong>de</strong>r Lebenspartner han<strong>de</strong>lt, und zwar unabhängig vom

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