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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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91Tipp <strong>für</strong> die Praxis an dieser Stelle, in <strong>de</strong>r ich schon so einiges erlebt habe...:Es kommt immer wie<strong>de</strong>r vor, dass Klienten mir berichten, dass sie einen Antrag beimJobcenter stellen wollten, am Empfang ihnen aber gesagt wur<strong>de</strong>, dass sie sowieso keinenAnspruch auf die gewünschten Leistungen haben wür<strong>de</strong>n bzw. es solche gar nicht gäbe.Darum noch einmal ganz <strong>de</strong>utlich: Anträge immer schriftlich stellen und einen schriftlichenBescheid verlangen. Wenn man eine Ablehnung „in <strong>de</strong>n Hän<strong>de</strong>n“ hält, kann man in Ruheprüfen, ob es Sinn macht, Rechtsbehelfe einzulegen. Auch stimmen oft die ersten Auskünftein <strong>de</strong>n Empfangszonen gar nicht.Grundsätzlich empfehle ich, sich immer eine Bestätigung über eine Vorsprache geben zulassen und wenn Dokumente, Unterlagen o<strong>de</strong>r Antragsformulare abgeben wer<strong>de</strong>n, auchdarüber eine Empfangsbestätigung zu verlangen. Wenn dann etwas wegkommt, sind dieBetroffenen wenigstens auf <strong>de</strong>r sicheren Seite, und es kann ihnen z. B. keine fehlen<strong>de</strong>Mitwirkung vorgeworfen wer<strong>de</strong>n. <strong>Die</strong> Unterlagen sollten auch immer mit <strong>de</strong>r Nummer <strong>de</strong>rBedarfsgemeinschaft gekennzeichnet wer<strong>de</strong>n, ich mache das inzwischen auf je<strong>de</strong>mPapierblatt.<strong>Die</strong>ser Tipp gilt natürlich nicht nur <strong>für</strong> das Jobcenter!6.5.2 Antragsberechtigung:Ein vollständiges Novum, das mit <strong>de</strong>r Einführung <strong>de</strong>r <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchen<strong>de</strong></strong>verbun<strong>de</strong>n ist, ist die Bevollmächtigungsvermutung in § 38 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> mit <strong>de</strong>r Überschrift:„Vertretung <strong>de</strong>r Bedarfsgemeinschaft“. Danach wird – soweit Anhaltspunkte nichtentgegenstehen – vermutet, dass <strong>de</strong>r erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist,Leistungen nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> auch <strong>für</strong> die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben<strong>de</strong>nPersonen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähigeLeistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten<strong>de</strong>sjenigen, <strong>de</strong>r die Leistungen beantragt.Aber:Eine Selbstverständlichkeit ist, dass je<strong>de</strong>s Mitglied <strong>de</strong>r Bedarfsgemeinschaft berechtigt ist,<strong>für</strong> sich selbst Leistungen zu beantragen und dass Eltern o<strong>de</strong>r Elternteile als gesetzlicheVertreter Leistungen <strong>für</strong> ihre min<strong>de</strong>rjährigen Kin<strong>de</strong>r, soweit bei diesen sozialrechtlicheHandlungsfähigkeit nach § 36 <strong>SGB</strong> I – also ab vollen<strong>de</strong>tem 15. Lebensjahr - noch nichtvorliegt, zu beantragen berechtigt sind.Wie im letzten Absatz schon erwähnt, können Anträge auf Sozialleistungen nach Vollendung<strong>de</strong>s 15. Lebensjahres gestellt wer<strong>de</strong>n - § 36 <strong>SGB</strong> I. In diesem Fall soll <strong>de</strong>r gesetzlicheVertreter über die Antragstellung und die erbrachten Sozialleistungen informiert wer<strong>de</strong>n,seine Zustimmung ist <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Leistungsanspruch nicht notwendig.

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