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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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90Tipp <strong>für</strong> die Praxis:Wer Leistungen nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> beantragt, muss erreichbar sein und eine Anschrift haben,um die Post <strong>de</strong>s Jobcenters empfangen zu können und <strong>de</strong>r Vermittlung in Arbeit zurVerfügung zu stehen. Für Wohnungslose besteht daher oft bei Beratungsstellen <strong>für</strong>Wohnungslose die Möglichkeit, eine Erreichbarkeitsanschrift zu bekommen.6.5 DIE ANTRAGSTELLUNG6.5.1 Antragserfor<strong>de</strong>rnis<strong>Die</strong> Leistungen <strong>de</strong>r <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchen<strong>de</strong></strong> wer<strong>de</strong>n auf Antrag erbracht - § 37Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.Leistungen nach § 24 Abs. 1 (<strong>für</strong> einen im Einzelfall vom Regelbedarf zur Sicherung <strong>de</strong>sLebensunterhalts umfassten und unabweisbaren Bedarf) und Abs. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> (<strong>für</strong> die sogenannten einmaligen Bedarfe) und Leistungen nach § 28 Abs. 2 (<strong>für</strong> Klassenfahrten /Ausflüge), Abs. 4 (<strong>für</strong> Schülerbeför<strong>de</strong>rung), Abs. 5 (<strong>für</strong> Lernför<strong>de</strong>rung), Abs. 6 (<strong>für</strong>gemeinschaftliche Mittagsverpflegung) und Abs. 7 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> (<strong>für</strong> Teilhabe am sozialen undkulturellen Leben) sind geson<strong>de</strong>rt zu beantragen.Eine Weitergewährung von Leistungen nach En<strong>de</strong> eines Bewilligungsabschnittes setzt einenneuen Antrag voraus, so auch BSG, Entscheidungen vom 18.01.2011, B 4 AS 99/10 R undB 4 AS 29/10 R.Da das Gesetz keine Vorschriften über die Form <strong>de</strong>s Antrags enthält, ist ein schriftlicherAntrag nicht erfor<strong>de</strong>rlich, <strong>de</strong>r Antrag kann also auch z.B. mündlich gestellt wer<strong>de</strong>n.Antragsvordrucke haben lediglich <strong>de</strong>n Sinn, dass <strong>de</strong>r Leistungsträger über diesen Weg die <strong>für</strong>die Leistung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Ablehnung maßgeblichen Tatsachen abfragt (Sachverhaltsermittlungnach § 20 <strong>SGB</strong> X) und Antragsteller auf diesem Wege ihrer Mitwirkungsobliegenheit (§ 60Abs. 1 Nr. 1, 3 <strong>SGB</strong> I) nachkommen.Der Antrag ist im „Jobcenter“ zu stellen. Nach § 6d <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> tragen diesen Namen die <strong>für</strong> die<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> Arbeitsuche zuständigen Behör<strong>de</strong>n – die gemeinsamen Einrichtungennach § 44b <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> und die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.Wird <strong>de</strong>r Antrag bei einem nicht zuständigen Leistungsträger o<strong>de</strong>r bei einer Gemein<strong>de</strong>gestellt, ist <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Verfahrensgang § 16 Abs. 2 <strong>SGB</strong> I maßgeblich: <strong>de</strong>r nicht zuständige Trägerhat <strong>de</strong>n Antrag unverzüglich an <strong>de</strong>n zuständigen Träger weiterzuleiten. Als Antragszeitpunktgilt <strong>de</strong>r Eingang beim nicht zuständigen Träger.

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