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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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Nachteile erkennt Geiger <strong>für</strong> eine nicht funktionieren<strong>de</strong> Bedarfsgemeinschaft: „<strong>Die</strong> quotaleVerteilung kürzt <strong>de</strong>n Leistungsanspruch <strong>de</strong>s voll Leistungsberechtigen um Einkommensteilean<strong>de</strong>rer BG-Mitglie<strong>de</strong>r, ohne zu gewährleisten, dass innerhalb <strong>de</strong>r BG ein entsprechen<strong>de</strong>rEinkommensausgleich stattfin<strong>de</strong>t.“ (Leitfa<strong>de</strong>n zum Arbeitslosengeld <strong>II</strong>, 9. Aufl., S. 47)89<strong>Die</strong> Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft und <strong>de</strong>ren rechtliche Folgen <strong>für</strong> dieEinkommens- und Vermögensberücksichtigung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r untereinan<strong>de</strong>r ist imfolgen<strong>de</strong>n Kapitel 7 dargestellt. Verwiesen sei auch auf das Kapitel 14 „<strong>Die</strong>Einkommensberücksichtigung“, vor allem in diesem Zusammenhang auf die Abschnitte14.5 „Berücksichtigung von Einkommen an<strong>de</strong>rer Personen“, 14.6 „Beson<strong>de</strong>rheiten bei<strong>de</strong>r Einkommensberücksichtigung von Kin<strong>de</strong>rn und 14.7 „Ein ausführliches Beispiel <strong>für</strong>die Berechnung von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld <strong>II</strong> und Sozialgeld“.6.4 ZUM GEWÖHNLICHEN AUFENTHALTWas zählt als gewöhnlicher Aufenthalt?Nach <strong>de</strong>r gesetzlichen Definition <strong>de</strong>s § 30 Abs. 3 Satz 2 <strong>SGB</strong> I hat jemand <strong>de</strong>n gewöhnlichenAufenthalt dort, wo er sich unter Umstän<strong>de</strong>n aufhält, die erkennen lassen, dass er andiesem Ort o<strong>de</strong>r in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.• Nach BVerwG ist ausreichend, dass man sich an <strong>de</strong>m Ort o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>m Gebiet „bis aufweiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort seinenLebensmittelpunkt hat, so Schoch in LPK-<strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, 5. Aufl., zu § 36, Rn. 8.• Ein mel<strong>de</strong>rechtlicher Wohnsitz ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich, ebenso wenig ein Wohnsitz imSinne von § 30 Abs. 2 Satz 1 <strong>SGB</strong> I; damit entfällt auch das Erfor<strong>de</strong>rnis einer festenWohnung o<strong>de</strong>r Unterkunft. Auch Wohnungslosigkeit schließt damit nicht vonLeistungen <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> aus, so Schoch in LPK-<strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, 5. Aufl., zu § 36, Rn. 19.• Vom Erfor<strong>de</strong>rnis <strong>de</strong>s gewöhnlichen Aufenthalts wird abgesehen, wenn ein solchernicht feststellbar ist. In solchen Fällen wird <strong>für</strong> die örtliche Zuständigkeit <strong>de</strong>r Träger<strong>de</strong>r <strong>Grundsicherung</strong> an <strong>de</strong>n tatsächlichen Aufenthalt <strong>de</strong>s erwerbsfähigenLeistungsberechtigten angeknüpft - § 36 Satz 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.Zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r <strong>Grundsicherung</strong>sleistungensiehe unter Kapitel 3.

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