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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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87Für beson<strong>de</strong>rs Wissbegierige...Kleiner Exkurs:Zur Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>s § 9 Abs. 2 Satz 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> mit <strong>de</strong>m Wortlaut: „Ist in einerBedarfsgemeinschaft nicht <strong>de</strong>r gesamte Bedarf aus eigenen Mitteln und Kräften ge<strong>de</strong>ckt,gilt je<strong>de</strong> Person <strong>de</strong>r Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis <strong>de</strong>s eigenen Bedarfs zumGesamtbedarf als hilfebedürftig, ...“<strong>Die</strong> Bun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeit schließt aus diesem Satz auf eine horizontaleEinkommensverteilung, die dazu führt, dass in einer Bedarfsgemeinschaft auch diejenigePerson hilfebedürftig wird, die ihren eigenen Bedarf selbst <strong>de</strong>cken kann:Beispiel:Familie A. besteht aus Herrn A., Frau A. und <strong>de</strong>n 13 Jahre alten Zwillingen K 1 und K 2. Herr A.bezieht Arbeitslosengeld in Höhe von 760 Euro monatlich, Frau A. hat kein Einkommen,ebenso wenig die bei<strong>de</strong>n zur Schule gehen<strong>de</strong>n Kin<strong>de</strong>r. <strong>Die</strong> angemessene Warmmiete beträgt600 Euro.Der individuelle Bedarf von Herrn und Frau A. beträgt jeweils 353 Euro plus anteiligeWarmmiete 150 Euro = 503 Euro.Der individuelle Bedarf <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Kin<strong>de</strong>r beträgt jeweils 261 Euro plus anteilige Warmmiete150 Euro = 411 Euro.Das anzurechnen<strong>de</strong> Einkommen von Herrn A. wird zunächst um die Versicherungspauschalebereinigt und beträgt so 730 Euro. Es übersteigt seinen Bedarf um 227 Euro, so dass erkeinen Leistungsanspruch hätte.→ Nach <strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeit erfolgt die Verteilung <strong>de</strong>s Einkommensaber horizontal nach <strong>de</strong>m Bedarfsanteil aller Bedarfsgemeinschaftsmitglie<strong>de</strong>r:Nach Vorabzug <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>rgel<strong>de</strong>s vom Bedarf <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>r wird das bereinigte Arbeitslosengeldvon 730 Euro auf die vier Personen <strong>de</strong>r Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis <strong>de</strong>s individuellen,nicht ge<strong>de</strong>ckten Bedarfs zum gesamten nicht ge<strong>de</strong>ckten Bedarf verteilt und macht auf dieseWeise Herrn A. zum Bedürftigen sowie enthält <strong>de</strong>n übrigen Familienmitglie<strong>de</strong>rn Leistungen,die diese zur Existenzsicherung benötigen, vor. Außer<strong>de</strong>m unterliegt Herr A. damit auch „<strong>de</strong>mFor<strong>de</strong>rn“, das heißt, es kann von ihm auch verlangt wer<strong>de</strong>n, sich um eine „ertragreichere“Arbeit zu bemühen, um die Hilfebedürftigkeit <strong>de</strong>r gesamten Familie zu beseitigen o<strong>de</strong>rwenigstens zu verringern.<strong>Die</strong>se Regelung ist von einigen Sozialrechtlern stark kritisiert wor<strong>de</strong>n, vgl. dazu z.B.ausführlich Kievel in Zeitschrift <strong>für</strong> Fürsorgewesen 2005, S. 217 ff., Labrenz in Zeitschrift <strong>für</strong>Fürsorgewesen 2008, S. 217 ff. und Rosenow in <strong>Die</strong> Sozialgerichtsbarkeit 2008, S. 282 ff. Einekritische Würdigung fin<strong>de</strong>t sich auch bei Schoch im LPK-<strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, 5. Aufl., zu § 9, Rn. 41, dieebenfalls die Auffassung vertreten, dass die vertikale Berechnung eine sachgerechteAuslegung wäre.

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