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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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Einkommen o<strong>de</strong>r Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen undVermögen <strong>de</strong>r Eltern o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Elternteils und <strong>de</strong>ssen in <strong>de</strong>r Bedarfsgemeinschaftleben<strong>de</strong>n Partners zu berücksichtigen - § 9 Abs. 2 Satz 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.<strong>Die</strong>s gilt aber nicht <strong>für</strong> ein Kind, das schwanger ist o<strong>de</strong>r sein leibliches Kind bis zurVollendung <strong>de</strong>s 6. Lebensjahres betreut - § 9 Abs. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>. Nach <strong>de</strong>rGesetzesbegründung BT-Drs. 15/1516, 53 dient diese Einschränkung <strong>de</strong>m Schutz <strong>de</strong>sungeborenen Lebens. Sie soll sicherstellen, dass schwangere Kin<strong>de</strong>r nicht wegen <strong>de</strong>sansonsten üblichen Einsatzes <strong>de</strong>s Elterneinkommens <strong>für</strong> die in <strong>de</strong>rBedarfsgemeinschaft leben<strong>de</strong>n Kin<strong>de</strong>r zu einem Schwangerschaftsabbruch veranlasstwer<strong>de</strong>n. Eine vergleichbare Regelung gab es bereits im § 11 Abs. 1 Satz 2 2. HS BSHG.• Hilfebedürftig ist auch ein Kind in einer Bedarfsgemeinschaft, in <strong>de</strong>r wegenangerechneten Einkommens kein weiteres Mitglied <strong>de</strong>r Bedarfsgemeinschaftleistungsberechtigt ist, jedoch <strong>de</strong>r Bedarf <strong>für</strong> Bildung und Teilhabe nach § 28 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong><strong>für</strong> das Kind nicht vollständig ge<strong>de</strong>ckt ist.• Hilfebedürftig ist auch <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r sofortige Verbrauch o<strong>de</strong>r die sofortigeVerwertung von zu berücksichtigen<strong>de</strong>m Vermögen nicht möglich ist o<strong>de</strong>r <strong>für</strong> <strong>de</strong>n dieseine beson<strong>de</strong>re Härte be<strong>de</strong>uten wür<strong>de</strong> - § 9 Abs. 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.• Wenn ein Hilfebedürftiger in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten o<strong>de</strong>rVerschwägerten lebt, wird vermutet, dass er von ihnen Leistungen erhält, soweit diesnach <strong>de</strong>ren Einkommen und Vermögen erwartet wer<strong>de</strong>n kann- § 9 Abs. 5 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.• Beispiele <strong>für</strong> Hilfebedürftigkeit in Son<strong>de</strong>rfällen: Hilfebedarf besteht nur <strong>für</strong> die Son<strong>de</strong>rbedarfe nach § 24 Abs. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>(Erstausstattungen <strong>für</strong> die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,Erstausstattungen <strong>für</strong> Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaftund Geburt, Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen,Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Mietevon therapeutischen Geräten), siehe unter Kapitel 12.3. Hilfebedarf zur Überbrückung nach § 24 Abs. 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>. Danach könnenLeistungen zur Sicherung <strong>de</strong>s Lebensunterhalts als Darlehen erbracht wer<strong>de</strong>n,soweit in <strong>de</strong>m Monat, <strong>für</strong> <strong>de</strong>n die Leistungen erbracht wer<strong>de</strong>n, voraussichtlichEinnahmen zufließen. Ein Beispiel hier<strong>für</strong> ist die Überbrückung bei einerArbeitsaufnahme bis zur ersten Lohnzahlung.86

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