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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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Stellungnahme ist die Agentur <strong>für</strong> Arbeit bei ihrer Entscheidung über <strong>de</strong>nWi<strong>de</strong>rspruch gebun<strong>de</strong>n. Ebenso die <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I-, <strong>SGB</strong> V-, <strong>SGB</strong> VI- und <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>-Träger.Bis zur Entscheidung über <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rspruch erbringen die Agentur <strong>für</strong> Arbeit und <strong>de</strong>rkommunale Träger bei Vorliegen <strong>de</strong>r übrigen Voraussetzungen Leistungen nach <strong>de</strong>m<strong>SGB</strong> <strong>II</strong> - § 44a Abs. 1 Satz 7 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.• Ist <strong>de</strong>r Hilfesuchen<strong>de</strong> mit <strong>de</strong>r Entscheidung über seine Erwerbsfähigkeit nichteinverstan<strong>de</strong>n, kann er Wi<strong>de</strong>rspruch bzw. Klage gegen <strong>de</strong>n <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Ablehnungs- o<strong>de</strong>rBewilligungsbescheid erheben. So kann wegen <strong>de</strong>s günstigeren Vermögensschutzesim <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> ein Verbleib <strong>de</strong>s Hilfebedürftigen in diesem Rechtskreis günstiger sein. DasSozialgericht ist nicht an die Beurteilung <strong>de</strong>s Rentengutachtens gebun<strong>de</strong>n.6.3 ZUR HILFEBEDÜRFTIGKEIT• „Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht o<strong>de</strong>r nicht ausreichend aus <strong>de</strong>mzu berücksichtigen<strong>de</strong>n Einkommen o<strong>de</strong>r Vermögen sichern kann und dieerfor<strong>de</strong>rliche Hilfe nicht von an<strong>de</strong>ren, insbeson<strong>de</strong>re von Angehörigen o<strong>de</strong>r vonTrägern an<strong>de</strong>rer Sozialleistungen, erhält.“ - § 9 Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>85Zum Verhältnis von <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Leistungen zu an<strong>de</strong>ren Leistungen siehe imKapitel 4Wie<strong>de</strong>rholt sei in diesem Zusammenhang: Wenn jemand tatsächlich Leistungen zumLebensunterhalt von an<strong>de</strong>ren erhält, kommt es nicht darauf an, ob <strong>de</strong>r Hilfeleisten<strong>de</strong>die Mittel mit o<strong>de</strong>r ohne rechtliche Verpflichtung erbringt, sie wer<strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>nerfor<strong>de</strong>rlichen Lebensunterhalt angerechnet. <strong>Die</strong> Vorschrift be<strong>de</strong>utet aber auch, dassnur gegengerechnet wer<strong>de</strong>n kann, was <strong>de</strong>r Leistungsberechtigte tatsächlich erhält,also zum Beispiel kein fiktiver Unterhalt o<strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>rgeld o.ä., wie es in <strong>de</strong>r Praxisimmer wie<strong>de</strong>r vorkommt. Vgl. auch Schoch in LPK-<strong>II</strong>, 5. Aufl., zu § 9, Rn. 10.Auch, wenn nach § 12a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> Leistungsberechtigte verpflichtet sind, Sozialleistungenan<strong>de</strong>rer Träger in Anspruch zu nehmen und die da<strong>für</strong> erfor<strong>de</strong>rlichen Anträge zustellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung o<strong>de</strong>r Vermin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>rHilfebedürftigkeit erfor<strong>de</strong>rlich ist, so ist auch immer § 5 Abs. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> zu beachten,nach <strong>de</strong>m die <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Leistungsträger selbst Anträge auf Leistungen an<strong>de</strong>rer Trägerstellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen können, wennLeistungsberechtigte trotz Auffor<strong>de</strong>rung einen erfor<strong>de</strong>rlichen Antrag nicht stellen. Indiesen Fällen ist das Verhängen einer Sanktion nach § 31 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> <strong>für</strong> <strong>de</strong>nLeistungsberechtigten zu verneinen, so Armborst in LPK-<strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, 5. Aufl., zu § 5, Rn. 50.• Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaftleben, auch das Einkommen und Vermögen <strong>de</strong>s Partners zu berücksichtigen.• Bei unverheirateten Kin<strong>de</strong>rn, die mit ihren Eltern o<strong>de</strong>r einem Elternteil in einerBedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem

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