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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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Damit knüpft diese Definition an <strong>de</strong>n in § 43 Abs. 2 Satz 2 <strong>SGB</strong> VI <strong>de</strong>finierten Begriff<strong>de</strong>r vollen Erwerbsmin<strong>de</strong>rung an, die vorliegt, wenn jemand wegen Krankheit o<strong>de</strong>rBehin<strong>de</strong>rung auf nicht absehbare Zeit außerstan<strong>de</strong> ist, unter <strong>de</strong>n üblichenBedingungen <strong>de</strong>s allgemeinen Arbeitsmarktes min<strong>de</strong>stens drei Stun<strong>de</strong>n täglicherwerbstätig zu sein.Aus <strong>de</strong>m Vorstehen<strong>de</strong>n ergibt sich auch, dass Bezieher einer so genanntenArbeitsmarktrente Anspruch auf <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Leistungen haben. Eine Arbeitsmarktrente isteine volle Erwerbsmin<strong>de</strong>rungsrente, die <strong>de</strong>shalb gezahlt wird, weil dasLeistungsvermögen weniger als sechs Stun<strong>de</strong>n beträgt und ein leistungsgerechterArbeitsplatz nicht zur Verfügung steht.• In <strong>de</strong>m Sinne <strong>de</strong>r Gesetzes<strong>de</strong>finition können Auslän<strong>de</strong>r nur erwerbstätig sein, wennihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist o<strong>de</strong>r erlaubt wer<strong>de</strong>n könnte.Ausreichend ist dabei die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlicheiner Zustimmung nach § 39 <strong>de</strong>s Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen - § 8 Abs. 2 <strong>SGB</strong><strong>II</strong>.• Nicht zu verwechseln ist <strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>r Erwerbsfähigkeit mit <strong>de</strong>r Zumutbarkeit vonArbeit. So sind im Sinne <strong>de</strong>s Gesetzes auch erwerbsfähig Kin<strong>de</strong>r ab 15 Jahren, auchwenn sie noch die Schule besuchen (hier spricht ein wichtiger Grund gegen dieZumutbarkeit - § 10 Abs. 5 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>), Personen, die Kin<strong>de</strong>r bis zum 3. Geburtstagerziehen o<strong>de</strong>r Angehörige pflegen (ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>) undnur vorübergehend arbeitsunfähige Personen, die krankgeschrieben sind.6.2.2 <strong>Die</strong> Entscheidungszuständigkeit• Nach § 44a Abs. 1 Satz 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> stellt die Agentur <strong>für</strong> Arbeit fest, ob die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<strong>Arbeitsuchen<strong>de</strong></strong> erwerbsfähig ist. Hierzu wird meist <strong>de</strong>r Ärztliche <strong>Die</strong>nst <strong>de</strong>r Agentur<strong>für</strong> Arbeit eingeschaltet, <strong>de</strong>r sowohl die allgemeine Erwerbsfähigkeit prüft sowieauch eine Einschätzung <strong>de</strong>s (Rest-) Leistungsvermögens vornimmt.Grundsätzlich wird bei nachfragen<strong>de</strong>n Personen im Alter zwischen <strong>de</strong>m vollen<strong>de</strong>ten15. Lebensjahr bis zum Erreichen <strong>de</strong>r Altersgrenze gemäß § 7a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> von einerErwerbsfähigkeit ausgegangen. Ausnahmen sind Fälle nach § 45 Satz 3 <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> (esliegen bereits entsprechen<strong>de</strong> Feststellungen / Gutachten <strong>de</strong>r Rentenversicherungo<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Fachausschusses einer Werkstatt <strong>für</strong> behin<strong>de</strong>rte Menschen über eine volleErwerbsmin<strong>de</strong>rung vor).• Der Entscheidung <strong>de</strong>r Agentur <strong>für</strong> Arbeit können nach Satz 2 wi<strong>de</strong>rsprechen1. <strong>de</strong>r kommunale Träger,2. ein an<strong>de</strong>rer Leistungsträger, <strong>de</strong>r bei voller Erwerbsmin<strong>de</strong>rung zuständig wäre(<strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>- o<strong>de</strong>r Rentenversicherungsträger), o<strong>de</strong>r3. die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen <strong>de</strong>rKrankenversicherung zu erbringen hätte.(= sogen. Trägerwi<strong>de</strong>rspruch)Im Wi<strong>de</strong>rspruchsfall hat die Agentur <strong>für</strong> Arbeit eine gutachterliche Stellungnahme<strong>de</strong>s Rentenversicherungsträgers nach § 109 a Abs. 3 <strong>SGB</strong> VI einzuholen. An diese84

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