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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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836 ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN UND ANTRAGSTELLUNGWer erhält Leistungen?Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> gibt es vier Leistungsvoraussetzungen: Leistungen erhaltenPersonen, die• das 15. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t und die Altersgrenze nach § 7a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> noch nichterreicht haben,• erwerbsfähig sind,• hilfebedürftig sind und• ihren gewöhnlichen Aufenthalt in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland habenVerwiesen sei an dieser Stelle auf das vorhergehen<strong>de</strong> Kapitel 5, in <strong>de</strong>m dieAusschlussgrün<strong>de</strong> beschrieben wer<strong>de</strong>n, die auch bei Vorliegen <strong>de</strong>r hier genanntenLeistungsvoraussetzungen zu keinem Anspruch auf Leistungen nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> führen.Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einerBedarfsgemeinschaft leben - § 7 Abs. 2 Satz 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>. Näheres zur Bedarfsgemeinschaft siehein Kapitel 7.16.1. ZU DEN ALTERSGRENZEN• Das 15. Lebensjahr wird am Tag <strong>de</strong>s 15. Geburtstages vollen<strong>de</strong>t.• Personen, die vor <strong>de</strong>m 01.01.1947 geboren sind, haben die Altersgrenze mit Ablauf<strong>de</strong>s Monats erreicht, in <strong>de</strong>m sie das 65. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben – so § 7a Satz 1<strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.• Für Personen, die nach <strong>de</strong>m 31.12.1946 geboren sind, erhöht sich die Altersgrenzeschrittweise bis auf <strong>de</strong>n Ablauf <strong>de</strong>s Monats, in <strong>de</strong>m das 67. Lebensjahr (ab Jahrgang1964) vollen<strong>de</strong>t wird, siehe auch im vorigen Kapitel unter 5.36.2 ZUR ERWERBSFÄHIGKEIT6.2.1 Zum Kriterium <strong>de</strong>r Erwerbsfähigkeit<strong>Die</strong> Erwerbsfähigkeit wird bestimmt durch zwei Kriterien: die Erwerbsfähigkeit immedizinischen Sinne (körperliche und psychische Leistungsfähigkeit) und durch dieZugangsberechtigung zum Arbeitsmarkt.• Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit o<strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung auf absehbare Zeitaußerstan<strong>de</strong> ist, unter <strong>de</strong>n üblichen Bedingungen <strong>de</strong>s allgemeinen Arbeitsmarktesmin<strong>de</strong>stens drei Stun<strong>de</strong>n täglich erwerbstätig zu sein - § 8 Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.

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