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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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80oNach § 60 Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I wird <strong>de</strong>r Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> bei einer beruflichen Ausbildungnur geför<strong>de</strong>rt, wenn er1. außerhalb <strong>de</strong>s Hauses <strong>de</strong>r Eltern o<strong>de</strong>r eines Elternteils wohnt und2. die Ausbildungsstätte von <strong>de</strong>r Wohnung <strong>de</strong>r Eltern o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Elternteilsaus nicht in angemessener Zeit erreicht wer<strong>de</strong>n kann.<strong>Die</strong> Voraussetzung nach Nr. 2 gilt jedoch nicht, wenn <strong>de</strong>r Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>1. 18 Jahre o<strong>de</strong>r älter ist,2. verheiratet o<strong>de</strong>r in einer Lebenspartnerschaft verbun<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r war,3. mit min<strong>de</strong>stens einem Kind zusammenlebt,4. aus schwerwiegen<strong>de</strong>n sozialen Grün<strong>de</strong>n nicht auf die Wohnung <strong>de</strong>r Elterno<strong>de</strong>r eines Elternteils verwiesen wer<strong>de</strong>n kann.• <strong>de</strong>ren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG, nach § 62 Abs. 1 o<strong>de</strong>r § 124 Abs. 1Nr. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I bemisst (Nr. 2):oooNach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG gilt als monatlicher Bedarf <strong>für</strong> Schüler ausBerufsfachschulen und Fachschulklassen, <strong>de</strong>ren Besuch eine abgeschlosseneBerufsausbildung nicht voraussetzt, 216 Euro. In <strong>de</strong>r Praxis sprechen wir hiervom sogen. „Mini-Bafög“.§ 62 Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I bezieht sich auf <strong>de</strong>n Bedarf <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Lebensunterhalt beiberufsvorbereiten<strong>de</strong>n Maßnahmen, wenn <strong>de</strong>r Teilnehmer im Haushalt <strong>de</strong>r Eltern/ <strong>de</strong>s Elternteils lebt, er richtet sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG, beträgt alsoauch 216 Euro.§ 124 Abs. 1 Nr. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I bezieht sich auf die Teilhabe behin<strong>de</strong>rter Menschen amArbeitsleben, hier auf <strong>de</strong>n Bedarf von Teilnehmern an berufsvorbereiten<strong>de</strong>nBildungsmaßnahmen, Unterstützter Beschäftigung und Grundausbildung, <strong>de</strong>rsich ebenfalls, wenn <strong>de</strong>r Teilnehmer im Haushalt <strong>de</strong>r Eltern / <strong>de</strong>s Elternteils lebt,nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG richtet• die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule o<strong>de</strong>r ein Abendgymnasiumbesuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 <strong>de</strong>s BAföG keinen Anspruch aufAusbildungsför<strong>de</strong>rung haben (Nr. 3): dies gilt also <strong>für</strong> Schüler <strong>de</strong>r genanntenEinrichtungen, die bei Beginn <strong>de</strong>r Ausbildung das 30. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben undallein <strong>de</strong>swegen keine För<strong>de</strong>rung erhalten.5.5.3 Leistungen, die nicht vom Ausschluss betroffen sind<strong>Die</strong> nach § 7 Abs. 5 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> ausgeschlossenen Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n erhalten bei Bedarf zurSicherung <strong>de</strong>s Lebensunterhalts nach § 27 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> folgen<strong>de</strong> Leistungen• Mehrbedarfe wegen Schwangerschaft, Alleinerziehung, kostenaufwändigerErnährung aus medizinischen Grün<strong>de</strong>n und / o<strong>de</strong>r eines im Einzelfall unabweisbaren,laufen<strong>de</strong>n, nicht nur einmaligen beson<strong>de</strong>ren Bedarfes,

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