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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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79Für <strong>de</strong>n Leistungsausschluss ist allein ausreichend, dass die Ausbildung als solche abstraktför<strong>de</strong>rungsfähig ist, es kommt nicht darauf an, ob jemand För<strong>de</strong>rungsleistungen tatsächlicherhält o<strong>de</strong>r nicht und im letzteren Fall, aus welchen Grün<strong>de</strong>n man keine För<strong>de</strong>rung erhält.So ist ein Studium immer abstrakt för<strong>de</strong>rungsfähig – es gibt aber vielfältige Grün<strong>de</strong>, aus<strong>de</strong>nen ein Studieren<strong>de</strong>r keinen individuellen Anspruch auf Ausbildungsför<strong>de</strong>rung habenkann, z.B.• weil es sich bei <strong>de</strong>m Studium um eine individuell nicht mehr för<strong>de</strong>rungsfähigeweitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG han<strong>de</strong>lt o<strong>de</strong>r• weil <strong>de</strong>r Studieren<strong>de</strong> bei Beginn <strong>de</strong>s Studiums die Altersgrenze von 30 Jahren bereitsüberschritten hat, ohne dass ein Ausnahmetatbestand im Sinne <strong>de</strong>s § 10 Abs. 3BAföG vorliegt o<strong>de</strong>rAchtung:Der Leistungsausschluss betrifft nicht Studieren<strong>de</strong> bei folgen<strong>de</strong>n Fallgestaltungen, da hierkeine För<strong>de</strong>rungsfähigkeit nach <strong>de</strong>m BAföG vorliegt:• bei Beurlaubung• bei Unterbrechung <strong>de</strong>s Studiums wegen Schwangerschaft o<strong>de</strong>r Erkrankung <strong>für</strong> länger alsdrei Monate, vgl. Fachliche Hinweise <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeit zu § 7 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, Stand,21.05.2012, Rn. 7.82• bei Teilzeitstudium, vgl. § 2 Abs. 5 BAföG und Fachliche Hinweise <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong>Arbeit zu § 7 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, Stand, 21.05.2012, Rn. 7.82a5.5.2 Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>, die nicht vom Leistungsausschluss betroffen sindNach § 7 Abs. 6 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> gilt <strong>de</strong>r Leistungsausschluss nicht <strong>für</strong> Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>,• die aufgrund von § 2 Abs. 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsför<strong>de</strong>rung bzw.aufgrund von § 60 Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfehaben (Nr. 1).oNach § 2 Abs. 1a BAföG besteht nur dann ein För<strong>de</strong>rungsanspruch <strong>für</strong>weiterführen<strong>de</strong> allgemeinbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Schulen ab Klasse 10 und <strong>für</strong> Fach- undFachoberschulklassen, <strong>de</strong>ren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nichtvoraussetzt, wenn <strong>de</strong>r Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> nicht bei seinen Eltern wohnt, und1. von <strong>de</strong>r Wohnung <strong>de</strong>r Eltern aus eine entsprechen<strong>de</strong> zumutbareAusbildungsstätte nicht erreichbar ist,2. einen eigenen Haushalt führt und verheiratet o<strong>de</strong>r in einerLebenspartnerschaft verbun<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r war,3. einen eigenen Haushalt führt und mit min<strong>de</strong>stens einem Kindzusammenlebt.

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