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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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771951 65 Jahren und 5 Monaten1952 65 Jahren und 6 Monaten1953 65 Jahren und 7 Monaten1954 65 Jahren und 8 Monaten1955 65 Jahren und 9 Monaten1956 65 Jahren und 10 Monaten1957 65 Jahren und 11 Monaten1958 66 Jahren1959 66 Jahren und 2 Monaten1960 66 Jahren und 4 Monaten1961 66 Jahren und 6 Monaten1962 66 Jahren und 8 Monaten1963 66 Jahren und 10 MonatenAb 196467 Jahren5.4 LEISTUNGSAUSSCHLUSS BEI ORTSABWESENHEITNach § 7 Abs. 4a Satz 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> erfolgt auch ein Leistungsausschluss <strong>für</strong> Personen, die sichohne Zustimmung <strong>de</strong>s Jobcenters außerhalb <strong>de</strong>s zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und<strong>de</strong>shalb nicht <strong>für</strong> die Einglie<strong>de</strong>rung in Arbeit zur Verfügung stehenNach <strong>de</strong>r Übergangsvorschrift <strong>de</strong>s § 77 Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> gilt § 7 Abs. 4a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> <strong>de</strong>r bis zum31.12.2010 gelten<strong>de</strong>n Fassung bis zum Inkrafttreten einer nach § 13 Abs. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> erlassenenRechtsverordnung. Hiernach erhält keine Leistungen, wer sich ohne Zustimmung <strong>de</strong>spersönlichen Ansprechpartners außerhalb <strong>de</strong>s in <strong>de</strong>r Erreichbarkeits-Anordnung (EAO)<strong>de</strong>finierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält.<strong>Die</strong> Erreichbarkeits-Anordnung lautet mit vollem Titel:Anordnung <strong>de</strong>s Verwaltungsrats <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sanstalt <strong>für</strong> Arbeit zur Pflicht <strong>de</strong>s Arbeitslosen,Vorschlägen <strong>de</strong>s Arbeitsamtes zur beruflichen Einglie<strong>de</strong>rung zeit- und ortsnah Folge leisten zukönnen (Erreichbarkeits-Anordnung – EAO)Vom 23. Oktober 1997 (Amtliche Nachrichten <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sanstalt <strong>für</strong> Arbeit S. 1685)Zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch 2. Än<strong>de</strong>rungsanordnung zur EAO vom 26. September 2008 (ANBA S. 5)Zu fin<strong>de</strong>n ist sie z.B. auf <strong>de</strong>r Seite <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeit unter:http://www.arbeitsagentur.<strong>de</strong>/zentraler-Content/A20-Intern/A201-Organisation/Publikation/pdf/Anhang-B-Anordnungen-<strong>de</strong>s-Verwaltungsrats.pdfaber z. B. auch in <strong>de</strong>r Ausgabe „Das gesamte Sozialgesetzbuch <strong>SGB</strong> I bis <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>“ <strong>de</strong>sWALHALLA-Fachverlages.Der Arbeitslose hat z.B. sicherzustellen, „dass das Arbeitsamt ihn persönlich an je<strong>de</strong>mWerktag an seinem Wohnsitz o<strong>de</strong>r gewöhnlichen Aufenthalt unter <strong>de</strong>r von ihm benanntenAnschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann“.<strong>Die</strong> Zustimmung zur Ortsabwesenheit soll erteilt wer<strong>de</strong>n, wenn ein wichtiger Grund vorliegtund die Einglie<strong>de</strong>rung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Das kann z. B. eine medizinische

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