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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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76Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist <strong>de</strong>r Aufenthalt in einer Einrichtungzum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt – § 7 Abs. 4Satz 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.In seiner Entscheidung vom 24.02.2011, B 14 AS 81/09 R, hat das BSG klargestellt,dass auch bei Verbüßen einer Ersatzfreiheitsstrafe <strong>de</strong>r LeistungsausschlussAnwendung fin<strong>de</strong>t.Liegt Hilfebedürftigkeit vor, besteht ein Anspruch auf Leistungen nach <strong>de</strong>m 3. Kapitel <strong>de</strong>s<strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>.Zwar bestimmt § 19 Abs. 1 Satz 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, dass nicht erwerbsfähige Angehörige, die miterwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld erhalten,soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach <strong>de</strong>m 4. Kapitel <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> haben. EinAnspruch nach <strong>de</strong>m 4. Kapitel besteht bei vorübergehen<strong>de</strong>n stationären Aufenthalten, bei<strong>de</strong>nen keine dauerhafte volle Erwerbsmin<strong>de</strong>rung festgestellt wur<strong>de</strong>, nicht.<strong>Die</strong> Regelung in § 7 Abs. 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> ist aber im Verhältnis zu § 19 Abs. 1 Satz 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> diespeziellere Regelung, darum bleibt es beim Leistungsausschluss aus <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, beivorliegen<strong>de</strong>r Hilfebedürftigkeit bestän<strong>de</strong> ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach<strong>de</strong>m 3. Kapitel <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>.5.3 LEISTUNGSAUSSCHLUSS BEI BEZUG VON RENTE WEGEN ALTERS ODERKNAPPSCHAFTSAUSGLEICHLEISTUNG ODER ÄHNLICHER LEISTUNGEN ÖFFENTLICH-RECHTLICHER ARTDer Ausschluss erfolgt auch hier nach § 7 Abs. 4 Satz 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.Der Leistungsausschluss erfolgt unabhängig von <strong>de</strong>r Höhe o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Eintrittsalter <strong>de</strong>sRentenbeziehers bzw. <strong>de</strong>s Beziehers vergleichbarer Leistungen. Reicht die Altersrente nichtaus, um <strong>de</strong>n notwendigen Lebensunterhalt zu <strong>de</strong>cken, besteht bei Vorliegen <strong>de</strong>r übrigenVoraussetzungen ein Anspruch auf Leistungen nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>: bei Erreichen <strong>de</strong>rAltersgrenze nach <strong>de</strong>m 4. Kapitel – <strong>Grundsicherung</strong> im Alter, vor Erreichen <strong>de</strong>r Altersgrenzenach <strong>de</strong>m 3. Kapitel – Hilfe zum Lebensunterhalt.Zur Altersgrenze - § 7a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>Personen, die vor <strong>de</strong>m 01.01.1947 geboren sind, haben die Altersgrenze mit Ablauf <strong>de</strong>sMonats (!) erreicht, in <strong>de</strong>m sie das 65. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>n. Für Personen, die nach <strong>de</strong>m31.12.1946 geboren sind, beträgt die Altersgrenze wie folgt:Für <strong>de</strong>n GeburtsjahrgangAltersgrenze mit Ablauf <strong>de</strong>s Monats, in <strong>de</strong>m einLebensalter vollen<strong>de</strong>t wird von1947 65 Jahren und 1 Monat1948 65 Jahren und 2 Monaten1949 65 Jahren und 3 Monaten1950 65 Jahren und 4 Monaten

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