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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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5.2 LEISTUNGSAUSSCHLUSS BEI UNTERBRINGUNG IN EINER STATIONÄRENEINRICHTUNGNicht anspruchsberechtigt ist nach § 7 Abs. 4 Satz 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, wer in einer stationärenEinrichtung untergebracht ist.Aber: Nach § 7 Abs. 4 Satz 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> besteht jedoch kein Leistungsausschluss <strong>für</strong> Personen:• die voraussichtlich <strong>für</strong> weniger als 6 Monate in einem Krankenhaus untergebrachtsind,Anmerkung:Eine getroffene Prognoseentscheidung bleibt <strong>für</strong> <strong>de</strong>n gesamten Bewilligungszeitraumgültig. Zu Beginn eines neuen Bewilligungszeitraum muss eine neue Prognose gestelltwer<strong>de</strong>n. Das folgen<strong>de</strong> Beispiel dazu ist <strong>de</strong>n Fachlichen Hinweisen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur<strong>für</strong> Arbeit zu § 7 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, Stand 21.05.2012, Rn. 7.41, entnommen:Beispiel:„<strong>Die</strong> Aufnahme in das Krankenhaus erfolgt am 15.02. Prognostiziert ist ein Aufenthaltvon etwa vier Monaten. Der Bewilligungszeitraum en<strong>de</strong>t am 31.05.<strong>Die</strong> anlässlich <strong>de</strong>s Weiterbewilligungsantrages aufgestellte Prognose ergibt einevoraussichtliche verlängerte Verweildauer bis 30.09. Arbeitslosengeld <strong>II</strong> ist zubewilligen, da <strong>für</strong> die neue Entscheidung von unter sechsmonatiger Unterbringungauszugehen ist.“• o<strong>de</strong>r die in einer stationären Einrichtung untergebracht sind und unter <strong>de</strong>n üblichenBedingungen <strong>de</strong>s allgemeinen Arbeitsmarkts min<strong>de</strong>stens 15 Stun<strong>de</strong>n wöchentlicherwerbstätig sind.75Problem: Wann han<strong>de</strong>lt es sich um eine stationäre Einrichtung?o Der Gesetzgeber hat <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>r stationären Einrichtung nicht <strong>de</strong>finiert. Nach<strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s BSG vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 16/07 R - ist nicht alleindarauf abzustellen, ob <strong>de</strong>r Einrichtungsträger „von <strong>de</strong>r Aufnahme <strong>de</strong>sHilfeempfängers bis zu <strong>de</strong>ssen Entlassung die Gesamtverantwortung <strong>für</strong> <strong>de</strong>ssenLebensführung“ übernommen hat. Es muss vielmehr festgestellt wer<strong>de</strong>n, ob <strong>de</strong>rBetroffene trotz <strong>de</strong>s Aufenthalts in <strong>de</strong>r Einrichtung objektiv einer Erwerbstätigkeitvon min<strong>de</strong>stens 15 Stun<strong>de</strong>n nachgehen kann. Insofern ist von einemeigenständigen Begriff <strong>de</strong>r Einrichtung i.S. <strong>de</strong>s § 7 Abs. 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> auszugehen.Im zu entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Fall han<strong>de</strong>lte es sich um eine Einrichtung <strong>für</strong> Menschen mitbeson<strong>de</strong>ren sozialen Schwierigkeiten, hier eine Einrichtung <strong>für</strong> wohnungsloseFrauen.

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