13.07.2015 Aufrufe

SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

• Wenn EU-Bürger zur Zeit keinen Job hat und auch nicht selbstständig ist, prüfen, obnach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU auf Grund einer früheren Erwerbstätigkeit <strong>de</strong>r Status alsArbeitnehmer bzw. Selbstständiger noch existiertwenn ja → Leistungsanspruch nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> besteht, notfalls mit Hilfe <strong>de</strong>s Gerichtsdurchsetzen.• EU-Bürger hat keine Arbeitnehmereigenschaft o<strong>de</strong>r keinen Status als Selbständiger →wenig Aussichten auf <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Leistungen, einzige Möglichkeit, dass Leistungen wegenVerstoß gegen EU-Recht vom Gericht zugesprochen wer<strong>de</strong>n (unterschiedlicheEntscheidungen zur Zeit).74Für beson<strong>de</strong>rs Wissbegierige...Kleiner Exkurs an dieser Stelle: Zur rechtlichen Bindung von Gerichtsentscheidungen„Rechtliche Bindung nur <strong>de</strong>r Parteien <strong>de</strong>s RechtsstreitsGerichte entschei<strong>de</strong>n in aller Regel einen Einzelfall. Gerichtsentscheidungen bin<strong>de</strong>n <strong>de</strong>shalbnur die Parteien <strong>de</strong>s Rechtsstreits im Hinblick auf <strong>de</strong>n entschie<strong>de</strong>nen Sachverhalt. An<strong>de</strong>rePersonen, an<strong>de</strong>re Behör<strong>de</strong>n und Gerichte sind nicht an eine gerichtliche Entscheidunggebun<strong>de</strong>n. Selbst das entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Gericht kann seine Rechtsauffassung in späterenVerfahren je<strong>de</strong>rzeit än<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r aufgeben.Be<strong>de</strong>utung höchstrichterlicher Grundsatzentscheidungen <strong>für</strong> die PraxisTrotz dieser Beschränkung <strong>de</strong>r Rechtswirkung können Entscheidungen <strong>de</strong>r höchsten Gerichte(z.B. <strong>de</strong>s EGMR, EuGH, BVerfG, BVerwG, BSG, BGH und <strong>de</strong>s BAG) eine wertvolle Hilfe bei <strong>de</strong>rAuslegung von Rechtsvorschriften und <strong>de</strong>r Durchsetzung von Rechtsansprüchen sein; <strong>de</strong>nndie unterinstanzlichen Gerichte und die Verwaltungsbehör<strong>de</strong>n weichen nur bei kontroversenhöchstrichterlichen Entscheidungen o<strong>de</strong>r mit sehr gewichtigen neuen Grün<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>rRechtsprechung <strong>de</strong>r höheren Instanz ab, um eine Aufhebung ihrer Entscheidungen zuvermei<strong>de</strong>n.Gesetzeskraft von Entscheidungen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichtsGesetzeskraft, d.h. allgemeine verbindliche Wirkung <strong>für</strong> Bürger, Verwaltung und Gerichte,haben nur die Entscheidungen, durch die das Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht eine Vorschrift einesGesetzes o<strong>de</strong>r ein Gesetz als mit <strong>de</strong>m GG o<strong>de</strong>r sonstigem Bun<strong>de</strong>srecht vereinbar o<strong>de</strong>runvereinbar o<strong>de</strong>r <strong>für</strong> nichtig erklärt (§ 31 Abs. 2 BVerfGG). Das Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichtkann in einem solchen Fall auch Vollzugsanordnungen treffen, die Gesetzeskraft haben."zitiert aus: Papenheim/Baltes: Verwaltungsrecht <strong>für</strong> die soziale Praxis; Verlag Recht <strong>für</strong> diesoziale Praxis, 22. überarbeitete Aufl., 2010, S. 97

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!