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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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Gegen <strong>de</strong>n Ausschluss von Unionsbürgern in <strong>de</strong>n ersten drei Monaten ihres Aufenthalts undwenn sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus <strong>de</strong>m Zweck <strong>de</strong>r Arbeitssuche ergibt, bestehenBe<strong>de</strong>nken, dass sie nicht vereinbar mit <strong>de</strong>m Europarecht sind:Kritiker sehen in <strong>de</strong>m Ausschluss vor allem einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbotgemäß Artikel 18 AEUV (Verordnung zum Vertrag über die Arbeitsweise <strong>de</strong>r EU, vormals EG-Vertrag), gegen das Gleichbehandlungsgebots aus Artikel 24 Unionsbürger-Richtlinie (RL2004/38/EG vom 29.04.2004, sogen. Freizügigkeitsrichtlinie) und Artikel 4 <strong>de</strong>r Verordnung883/2004 (Verordnung <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments und <strong>de</strong>s Rates vom 29.04.2004 zurKoordinierung <strong>de</strong>r Systeme <strong>de</strong>r sozialen Sicherheit). Eine Entscheidung <strong>de</strong>s BSG zu dieserFrage liegt noch nicht vor.So vertritt <strong>de</strong>r 14. Senat <strong>de</strong>s LSG Berlin-Bran<strong>de</strong>nburg die Auffassung, dass sich aus <strong>de</strong>r VO883/2004 ein Anspruch auf Arbeitslosengeld <strong>II</strong> <strong>für</strong> alle Unionsbürger – also auch <strong>für</strong>Rumänen und Bulgaren – nach gleichen Maßstäben wie <strong>für</strong> Deutsche ableite, selbst wennsich die Unionsbürger allein zum Zweck <strong>de</strong>r Arbeitssuche hier aufhalten – vgl.Entscheidungen vom 30.09.2011 – L 14 AS 1148/11 B, vom 24.04.2012 – L 14 AS 460/12 BER, vom 27.04.2012 – L 14 AS 763/12 B ER und vom 29.06.2012 – L 14 AS 1460/12 B ER..An<strong>de</strong>rer Auffassung ist hingegen <strong>de</strong>r 20. Senat <strong>de</strong>s LSG Berlin-Bran<strong>de</strong>nburg – vgl.Entscheidung vom 29.02.2012 – L 20 AS 2347/11 B ER – und vom 21.06.2012 – L 20 AS1322/12 B ER und <strong>de</strong>r 29. Senat – vgl. Entscheidungen vom 05.03.2012 – L 29 AS 414/12 B ERund vom 22.06.2012 – L 29 AS 1252 12 B ER.Son<strong>de</strong>rfall: Unionsbürger aus Staaten, die das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA)unterzeichnet habenNach <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>ssozialgerichts vom 19.10.2010, B 14 AS 23/10 R,sind in Deutschland leben<strong>de</strong> Auslän<strong>de</strong>r nicht vom Bezug von Leistungen nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>ausgeschlossen, wenn sie sich auf das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) vom11.12.1953 berufen können. In diesem Fall greifen die Ausschlussregelungen <strong>de</strong>s § 7 Nr. 1und 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> nicht. Sofern diese Auslän<strong>de</strong>r ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschlandhaben, sind sie von <strong>de</strong>n Leistungen we<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n ersten drei Monaten ausgeschlossen, noch,wenn sich ihr Aufenthalt allein aus <strong>de</strong>m Zweck <strong>de</strong>r Arbeitssuche ergibt. Grund da<strong>für</strong> ist das inArt. 1 EFA verankerte Diskriminierungsverbot <strong>für</strong> Angehörige <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Vertragsstaaten inBezug auf Leistungen <strong>de</strong>r sozialen und Gesundheits<strong>für</strong>sorge. Ein Staat muss dieFürsorgeleistungen, die auf seinem Gebiet vorgesehen sind, auch <strong>de</strong>n Angehörigen <strong>de</strong>ran<strong>de</strong>ren Vertragsstaaten gewähren, die sich bei ihm erlaubt aufhalten und nicht überausreichen<strong>de</strong> Mittel verfügen. Nach Auffassung <strong>de</strong>s BSG fallen die <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Leistungen unterdiese Fürsorgeleistungen.<strong>Die</strong> Län<strong>de</strong>r, die das EFA unterzeichnet haben, sind neben Deutschland: Belgien, Dänemark,Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Nie<strong>de</strong>rlan<strong>de</strong>,Norwegen, Portugal, Schwe<strong>de</strong>n, Spanien, Türkei, Vereinigtes Königreich Großbritannien undNordirland.Nach diesem sogenannten „Franzosenurteil“ waren Unionsbürger aus <strong>de</strong>n EAF-Staaten bisFebruar 2012 nicht mehr vom Ausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> betroffen,72

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