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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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<strong>de</strong>utsche Staatsangehörige o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re EU-Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Darüberhinaus waren aber bereits bestimmte Beschäftigungen arbeitsgenehmigungsfrei, z.B. <strong>für</strong>Fachkräfte mit Hochschulabschluss bei einer entsprechend qualifizierten Beschäftigung. <strong>Die</strong>Nie<strong>de</strong>rlassung als Selbständiger war nicht beschränkt. Seit 01.01.2014 sind dieseBeschränkungen nun weggefallen.Freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern und ihren EU-Familienangehörigen wur<strong>de</strong> bishernach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU von Amts wegen unverzüglich eine Bescheinigung über dasAufenthaltsrecht ausgestellt. Im Oktober 2012 hat <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>stag die Abschaffung <strong>de</strong>rFreizügigkeitsbescheinigung beschlossen. <strong>Die</strong> Unionsbürger erhalten nun nur die auch <strong>für</strong>Inlän<strong>de</strong>r übliche Mel<strong>de</strong>bescheinigung.§ 4a FreizügG/EU regelt, dass Unionsbürger und ihre Familienangehörigen einDaueraufenthaltsrecht haben, wenn sie sich rechtmäßig länger als 5 Jahre im Bun<strong>de</strong>sgebietaufgehalten haben. Bei einer mehr als 2-jährigen Abwesenheit geht dasDaueraufenthaltsrecht allerdings verloren, so § 4a Abs. 7 FreizügG/EU. DasDaueraufenthaltsrecht wird nur auf Antrag bescheinigt, es ist empfehlenswert, einensolchen Antrag bei Vorliegen <strong>de</strong>r Voraussetzungen zu stellen.Zugang <strong>de</strong>r EU-Bürger zu <strong>de</strong>n Leistungen <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>Wie bereits unter 5.1.1 zu Beginn dargestellt, besteht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> einAusschluss <strong>für</strong> Auslän<strong>de</strong>r, die we<strong>de</strong>r Arbeitnehmer noch Selbstständige noch auf Grund von§ 2 Abs. 3 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt sind <strong>für</strong> die ersten drei Monate <strong>de</strong>sAufenthalts sowie nach Nr. 2 <strong>für</strong> Auslän<strong>de</strong>r, <strong>de</strong>ren Aufenthaltsrecht sich allein aus <strong>de</strong>mZweck <strong>de</strong>r Arbeitssuche ergibt.Zu prüfen ist bei Unionsbürgern also zunächst, ob sie• eine Arbeitnehmereigenschaft besitzen o<strong>de</strong>r eine selbstständige Tätigkeit ausüben. Indiesem Fall besteht bei <strong>de</strong>m Vorliegen <strong>de</strong>r weiteren Voraussetzungen ein Anspruchauf Leistungen nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>. Wichtig ist hier sich noch einmal in Erinnerung zurufen, dass die Arbeitnehmereigenschaft o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Status als Selbständiger beiunschädlichen Unterbrechungen nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU über einen bestimmtenZeitraum erhalten bleibt.• einen an<strong>de</strong>ren Grund als „nur“ die Arbeitssuche haben. Auch dann besteht einLeistungsanspruch nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.Hier noch einmal zur „notwendigen Untergrenze“ einer Tätigkeit, die zur Freizügigkeitberechtigt:Nach einer Entscheidung <strong>de</strong>s EuGH vom 18.07.2007, C-213/05, zitiert aus Leitfa<strong>de</strong>n zumArbeitslosengeld <strong>II</strong>, 9. Auflage, S. 147, soll da<strong>für</strong> bereits eine Beschäftigung von monatlich 16bis 20 Stun<strong>de</strong>n bei einem Verdienst von 160 Euro <strong>für</strong> Reinigungstätigkeiten ausreichen. Auchzitiert a.a.O.: Nach LSG Berlin-Bran<strong>de</strong>nburg vom 14.11.2006 – L 14 B 963/06 AS ER, vom14.01.2010 – L 14 AS 1565/09 B ER und vom 01.04.2010 – L 14 AS 418/10 B ER genügt auchein Minijob.71

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