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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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ausreichen<strong>de</strong>n Krankenversicherungsschutz und ausreichend Existenzmittel verfügen sowieFamilienangehörige <strong>de</strong>r Vorgenannten.Wer ist Arbeitnehmer, <strong>Arbeitsuchen<strong>de</strong></strong>r o<strong>de</strong>r ein sich zur Berufsausbildung Aufhalten<strong>de</strong>r?<strong>Die</strong> Zugehörigkeit zu <strong>de</strong>n genannten Personenkreisen richtet sich nach europäischemGemeinschaftsrecht.• Nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist Arbeitnehmer,wer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses während einer bestimmten Zeit einetatsächliche und nicht nur völlig untergeordnete Tätigkeit <strong>für</strong> einen an<strong>de</strong>ren nach<strong>de</strong>ssen Weisung ausübt, <strong>für</strong> die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. <strong>Die</strong>Arbeitnehmereigenschaft besteht also auch bei Teilzeit, befristeter Beschäftigungund / o<strong>de</strong>r wenn das Einkommen (u.U. auch Sachbezüge!) nicht ausreicht, um <strong>de</strong>nLebensunterhalt sicherzustellen. Strittig ist, wo die Untergrenze <strong>de</strong>r Beschäftigungliegt – einmal 2 Stun<strong>de</strong>n Babysitten in <strong>de</strong>r Woche wird sicher nicht reichen, einEinkommen von 150 Euro wohl schon.• Für die Dauer <strong>de</strong>s Aufenthalts zur Arbeitssuche gibt es auch keine starre Grenze, essollte sich aber um nachweisbare aktive Bemühungen han<strong>de</strong>ln.• Eine Berufsausbildung ist abzugrenzen von einem Praktikum o<strong>de</strong>r Volontariat, einmaßgebliches Kriterium ist eine Entgeltzahlung.Nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU bleibt das Recht auf Freizügigkeit <strong>für</strong> EU-Bürger und ihreFamilienangehörigen bestehen bei• vorübergehen<strong>de</strong>r Erwerbsmin<strong>de</strong>rung infolge Krankheit o<strong>de</strong>r Unfall,• unfreiwilliger, durch die zuständige Agentur <strong>für</strong> Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeito<strong>de</strong>r Einstellung einer selbständigen Tätigkeit infolge von Umstän<strong>de</strong>n, auf die <strong>de</strong>rSelbstständige keinen Einfluss hatte, nach mehr als einem Jahr Tätigkeit,• Aufnahme einer Berufsausbildung, wenn zwischen <strong>de</strong>r Ausbildung und <strong>de</strong>r früherenErwerbstätigkeit ein Zusammenhang besteht; <strong>de</strong>r Zusammenhang ist nichterfor<strong>de</strong>rlich, wenn <strong>de</strong>r Unionsbürger seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren hat.Bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur <strong>für</strong> Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nachweniger als einem Jahr Beschäftigung bleibt das Recht aus Absatz 1 während <strong>de</strong>r Dauer vonsechs Monaten unberührt.Wir sprechen hierbei von <strong>de</strong>m Beibehalten <strong>de</strong>r Arbeitnehmereigenschaft. Auch beiSelbstständigen bleibt bei unschädlichen Unterbrechungen im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Abs. 3FreizügG/EU ihr Status bestehen.Eine Son<strong>de</strong>rregelung bestand noch bis zum 31.12.2013 <strong>für</strong> rumänische und bulgarischeStaatsangehörige. Sie unterlagen einer eingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit: Für eineTätigkeit als Arbeitnehmer benötigten sie eine Arbeitserlaubnis-EU gemäß § 284 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I.<strong>Die</strong>se war direkt bei <strong>de</strong>r Arbeitsagentur zu beantragen. Es erfolgte eine Vorrangprüfung nach§ 39 Abs. 2 AufenthG, das heißt, es wur<strong>de</strong> geprüft, ob <strong>für</strong> <strong>de</strong>n gewünschten Arbeitsplatz70

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