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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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5 AUSSCHLUSSGRÜNDE BESONDERER PERSONENGRUPPEN VON DENLEISTUNGEN DER GRUNDSICHERUNG FÜR ARBEITSUCHENDENach<strong>de</strong>m im vorhergehen<strong>de</strong>n Kapitel unter 4.2 <strong>de</strong>r allgemeine Nachranggrundsatzbehan<strong>de</strong>lt wur<strong>de</strong>, nach <strong>de</strong>m Leistungen <strong>de</strong>r <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchen<strong>de</strong></strong>ausgeschlossen sind, wenn und soweit die Hilfebedürftigkeit an<strong>de</strong>rweitig beseitigt wer<strong>de</strong>nkann - § 3 Abs. 3, erster Halbsatz <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, geht es in diesem Kapitel um Ausschlussgrün<strong>de</strong>, diein <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Betreffen<strong>de</strong>n liegen.68Verwiesen sei hier auch auf das nächste Kapitel 6, in <strong>de</strong>m die allgemeinenAnspruchsvoraussetzungen dargestellt wer<strong>de</strong>n.Vorbemerkung zur Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft<strong>Die</strong> Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft ist grundsätzlich davon unabhängig, ob die in <strong>de</strong>rBedarfsgemeinschaft leben<strong>de</strong>n einzelnen Personen selbst leistungsberechtigt nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong><strong>II</strong> sind. Sie richtet sich allein danach, ob die Normen <strong>für</strong> eine Einbeziehung in dieBedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> erfüllt sind. AusgeschlossenePersonen können jedoch ihrerseits keine Bedarfsgemeinschaft begrün<strong>de</strong>n. Eine Ausnahmehiervon bil<strong>de</strong>n die nach § 7 Abs. 5 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> ausgeschlossenen Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n undStudieren<strong>de</strong>n, da es sich hier nur um einen teilweisen Ausschluss han<strong>de</strong>lt, siehe dazu weiterunten unter 5.5Das Thema Bedarfsgemeinschaft wird ausführlich im Kapitel 7.1 behan<strong>de</strong>lt5.1 AUSSCHLUSSGRÜNDE BEI PERSONEN MIT AUSLÄNDISCHER STAATSANGEHÖRIGKEIT5.1.1 <strong>Die</strong> gesetzliche Regelung im <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>Nicht anspruchsberechtigt sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>:• Auslän<strong>de</strong>r, die we<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r BRD Arbeitnehmer o<strong>de</strong>r Selbständige noch auf Grund <strong>de</strong>s§ 2 Abs. 3 <strong>de</strong>s Freizügigkeitsgesetzes/EU* freizügigkeitsberechtigt sind, und ihreFamilienangehörigen <strong>für</strong> die ersten drei Monate ihres Aufenthalts (Nr. 1),Ausnahme: Sie halten sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 <strong>de</strong>sAufenthaltsgesetzes auf (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären o<strong>de</strong>rpolitischen Grün<strong>de</strong>n).• Auslän<strong>de</strong>r, <strong>de</strong>ren Aufenthaltsrecht sich allein aus <strong>de</strong>m Zweck <strong>de</strong>r Arbeitssuche ergibtsowie ihre Familienangehörigen (Nr. 2),• Leistungsberechtigte nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (Nr. 3).

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