13.07.2015 Aufrufe

SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Wenn im Haushalt von Arbeitslosengeld <strong>II</strong> beziehen<strong>de</strong>n Eltern unverheiratete Kin<strong>de</strong>r biseinschließlich 24 Jahren leben, die ihren Lebensunterhalt durch eigene Einkünfte <strong>de</strong>ckenkönnen, sind diese also grundsätzlich wohngeldberechtigt.65Achtung!Wichtiger Hinweis:Durch § 8 Abs. 2 WoGG gilt folgen<strong>de</strong> Regelung: Verzichtet das nach § 7 Abs. 1 vomWohngeld ausgeschlossene Familienmitglied auf eine Leistung nach Abs. 2 (dazu gehört u.a.das Arbeitslosengeld <strong>II</strong> und das Sozialgeld) im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Beantragung vonWohngeld, ist § 46 Abs. 2 <strong>SGB</strong> I – Allgemeiner Teil – nicht anzuwen<strong>de</strong>n. Nach § 46 Abs. 2 <strong>SGB</strong>I ist ein Verzicht auf eine Sozialleistung unwirksam, soweit durch ihn an<strong>de</strong>re Personen o<strong>de</strong>rLeistungsträger belastet o<strong>de</strong>r Rechtsvorschriften umgangen wer<strong>de</strong>n. Durch dieNichtanwendbarkeit dieser Regelung wird Empfängern von Arbeitslosengeld <strong>II</strong> bzw.Sozialgeld praktisch ein Wahlrecht zwischen Leistungen zur Sicherung <strong>de</strong>s Lebensunterhaltsnach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> und Wohngeld eingeräumt.4.6 DAS VERHÄLTNIS ZUM KINDERZUSCHLAG NACH § 6a BKGGDeckt <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>rzuschlag nach § 6a BKGG und ggf. Wohngeld <strong>de</strong>n Bedarf <strong>de</strong>r Familie nach§ 19 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, so ist auch dieser eine vorrangige Sozialleistung, auf <strong>de</strong>ssen Bezug nicht zuGunsten von Arbeitslosengeld <strong>II</strong> verzichtet wer<strong>de</strong>n kann. Ausnahme auch hier die bereitsunter 4.2 erwähnte Regelung aus § 12a Satz 2 Nr. 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>: Es besteht keine Verpflichtung,vorrangig Kin<strong>de</strong>rzuschlag nach <strong>de</strong>m BKGG in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch nicht dieHilfebedürftigkeit aller Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bedarfsgemeinschaft <strong>für</strong> einen zusammenhängen<strong>de</strong>nZeitraum von min<strong>de</strong>stens drei Monaten beseitigt wür<strong>de</strong>.In § 6a Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BKGG ist ein sogen. „kleines Wahlrecht“ verankert. Wenn dieHilfebedürftigkeit nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> nur ohne die Berücksichtigung von zustehen<strong>de</strong>nMehrbedarfen vermie<strong>de</strong>n wird, können diese Familien zwischen Leistungen <strong>de</strong>r<strong>Grundsicherung</strong> nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> und <strong>de</strong>m Kin<strong>de</strong>rzuschlag wählen. <strong>Die</strong> Bedarfe <strong>für</strong> Bildungund Teilhabe nach § 28 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> bleiben bei <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>r Hilfebedürftigkeit außer Betracht.Noch zwei Anmerkungen, die <strong>für</strong> Bezieher von Wohngeld o<strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>rzuschlag gelten:1. Ein Anspruch auf Leistungen <strong>für</strong> Bildung und Teilhabe besteht <strong>für</strong>Kin<strong>de</strong>rzuschlagsberechtigte und Wohngel<strong>de</strong>mpfänger nach § 6b BKGG.2. Bei <strong>de</strong>m „kleinen Wahlrecht“ sollte bedacht wer<strong>de</strong>n, dass damit Vergünstigungenwie GEZ-Befreiung und Sozialticket wegfallen!Für beson<strong>de</strong>rs Wissbegierige...Im Anhang befin<strong>de</strong>t sich eine Erarbeitung von mir zum Kin<strong>de</strong>rzuschlag.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!