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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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nur <strong>für</strong> Personen in Betracht, die dauerhaft voll erwerbsgemin<strong>de</strong>rt sind, o<strong>de</strong>r die dieAltersgrenze nach § 7a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> vollen<strong>de</strong>t haben und keine Altersrente beziehen. Beziehereiner Altersrente sind von Leistungen, auch von Sozialgeld nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, ausgeschlossen(§ 7 Abs. 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>).“Kievel ist <strong>de</strong>r Auffassung, dass diese Auslegung zwar <strong>de</strong>m Wortlaut <strong>de</strong>s Gesetzes entspricht,jedoch eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen<strong>de</strong> Ungleichbehandlung von Personenbe<strong>de</strong>uten dürfte, die Leistungen nur nach <strong>de</strong>m 3. Kapitel <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> beanspruchen können,so z.B. die Bezieher einer Altersrente, die noch nicht die Altersgrenze nach § 7a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>erreicht haben. [Quelle: Paradigmenwechsel, 2006]Mit <strong>de</strong>r Formulierung bei Sozialgeldberechtigten „soweit sie keinen Anspruch nach <strong>de</strong>m 4.Kapitel <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> haben“, eröffnet <strong>de</strong>r Gesetzgeber auch die ergänzen<strong>de</strong> Leistung vonSozialgeld <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Fall, dass die <strong>Grundsicherung</strong> im Alter und bei vermin<strong>de</strong>rterErwerbsfähigkeit nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> unterhalb <strong>de</strong>s Niveaus <strong>de</strong>r Leistungen zur Sicherung <strong>de</strong>sLebensunterhalts im Sinne <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> liegen sollte. <strong>Die</strong>s ist zurzeit nicht <strong>de</strong>r Fall, <strong>de</strong>nn <strong>de</strong>rEckregelsatz <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> beträgt bun<strong>de</strong>seinheitlich wenigstens 382 Euro. Aber: Da dieRegelbedarfe nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> von <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn festgelegt wer<strong>de</strong>n können, wobei auchörtliche Abweichungen möglich sind (§ 29 <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>), müssen sie nicht bun<strong>de</strong>seinheitlich sein.So hatte die Stadt München z.B. ab 01.07.2009 einen Eckregelsatz von 384 Euro bestimmt(ansonsten betrug er zum damaligen Zeitpunkt 359 Euro). Im August 2012 betrug er in <strong>de</strong>rRegelbedarfsstufe 1 in <strong>de</strong>r Stadt München monatlich 393 Euro und im Landkreis München401 Euro, ansonsten bun<strong>de</strong>seinheitlich 374 Euro. [Quelle: Antwort auf eine e-mail-Anfrage:Regierungsrätin <strong>de</strong>s Bayrischen Staatsministeriums <strong>für</strong> Arbeit und Sozialordnung, Familieund Frauen, Frau Dr. Amelie Buchner, 03.08.2012]4.5 DAS VERHÄLTNIS ZUM WOHNGELDBEZUGDa wie bereits unter 4.2 angeführt, die Leistungsberechtigten nach § 12a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> verpflichtetsind, Sozialleistungen an<strong>de</strong>rer Träger in Anspruch zu nehmen und die da<strong>für</strong> erfor<strong>de</strong>rlichenAnträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung o<strong>de</strong>r Vermin<strong>de</strong>rung<strong>de</strong>r Hilfebedürftigkeit erfor<strong>de</strong>rlich ist, gilt dies auch <strong>für</strong> das Wohngeld. Aber – wie an gleicherStelle auch bereits aufgezeigt - nach § 12a Satz 2 Nr. 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> besteht keine Verpflichtung,vorrangig Wohngeld nach <strong>de</strong>m Wohngeldgesetz in Anspruch zu nehmen, wenn dadurchnicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bedarfsgemeinschaft <strong>für</strong> einenzusammenhängen<strong>de</strong>n Zeitraum von min<strong>de</strong>stens drei Monaten beseitigt wür<strong>de</strong>.Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Wohngeldgesetz sind Empfänger von Leistungen <strong>de</strong>s Arbeitslosengelds<strong>II</strong> und <strong>de</strong>s Sozialgelds nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, bei <strong>de</strong>ren Berechnung Kosten <strong>de</strong>r Unterkunftberücksichtigt wor<strong>de</strong>n sind, vom Wohngeld ausgeschlossen Da <strong>de</strong>r Kreis <strong>de</strong>rHaushaltsmitglie<strong>de</strong>r im Sinne <strong>de</strong>s Wohngeldgesetzes erheblich weiter gezogen ist als dieBedarfsgemeinschaft im Sinne <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> (siehe § 5 WoGG), kann es leicht vorkommen, dasszu einem Haushalt vom Wohngeld ausgeschlossene Familienmitglie<strong>de</strong>r und vom Wohngeldnicht ausgeschlossene Familienmitglie<strong>de</strong>r gehören. Für solche sogen. Mischhaushalte (dieserBegriff fand sich im § 7 Abs. 4 <strong>de</strong>s alten WoGG bis zu seiner Neuregelung zum Oktober 2008)gilt, dass nur <strong>de</strong>r Anteil <strong>de</strong>r Miete o<strong>de</strong>r Belastung, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Anteil <strong>de</strong>r zu berücksichtigen<strong>de</strong>nHaushaltsmitglie<strong>de</strong>r an <strong>de</strong>r Gesamtzahl <strong>de</strong>r Haushaltsmitglie<strong>de</strong>r entspricht, berücksichtigtwird - § 11 Abs. 3 WoGG.64

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