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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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4.4.2 Das Verhältnis zu <strong>de</strong>n Leistungen nach <strong>de</strong>n Kapiteln 5 bis 9 <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> – Hilfe inbeson<strong>de</strong>ren Lebenslagen<strong>Die</strong> Leistungen nach <strong>de</strong>n Kapiteln 5 bis 9 <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> – Hilfe in beson<strong>de</strong>ren Lebenslagen –stehen Beziehern von Arbeitslosengeld <strong>II</strong> o<strong>de</strong>r Sozialgeld nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> zu, wenn die im<strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> geregelten tatsächlichen Voraussetzungen <strong>für</strong> die jeweilige Hilfe vorliegen.Der Leistungsausschluss <strong>de</strong>s § 5 Abs. 2 Satz 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> bezieht sich nur auf das Kapitel 3 <strong>de</strong>s<strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> – Hilfe zum Lebensunterhalt! Ob Anspruch auf die in <strong>de</strong>n Kapitel 5 – 9 geregeltenHilfen vorliegt, richtet sich allein nach <strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren, in <strong>de</strong>n jeweiligen Kapitelnenthaltenen Anspruchsvoraussetzungen und besteht unabhängig von <strong>de</strong>r Frage, aus welchenQuellen sich <strong>de</strong>r Finanzbedarf zur Sicherung <strong>de</strong>s Lebensunterhalts speist. Es geht hier um dieHilfen zur Gesundheit (Fünftes Kapitel), Einglie<strong>de</strong>rungshilfe <strong>für</strong> behin<strong>de</strong>rte Menschen(Sechstes Kapitel), Hilfe zur Pflege (Siebtes Kapitel), Hilfe zur Überwindung beson<strong>de</strong>rersozialer Schwierigkeiten (Achtes Kapitel) und Hilfe in an<strong>de</strong>ren Lebenslagen (Neuntes Kapitel).Ob und in welchem Umfang vorhan<strong>de</strong>nes Einkommen zur Finanzierung <strong>de</strong>r Leistungen nach<strong>de</strong>n Kapiteln 5 – 9 herangezogen wer<strong>de</strong>n darf, richtet sich dann nach <strong>de</strong>n §§ 85 – 89 <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>.63Aus <strong>de</strong>r Praxis:Nach meinen Erfahrungen spielt Hilfe zur Überwindung beson<strong>de</strong>rer sozialer Schwierigkeiten<strong>de</strong>s Achten Kapitels eine immer größere Rolle bei Leistungsberechtigten nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, diezusätzlich einen Anspruch auf Leistungen <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> haben. Gera<strong>de</strong> in Berlin benötigt einenicht unerhebliche Zahl von erwerbsfähigen Menschen zusätzliche Leistungen wie betreutesEinzelwohnen o<strong>de</strong>r auch Maßnahmen zum Wohnungserhalt und zur Wohnungserlangung.4.4.3 Das Verhältnis zu <strong>de</strong>n Leistungen nach <strong>de</strong>m 4. Kapitel <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> - <strong>Grundsicherung</strong>im Alter und bei Erwerbsmin<strong>de</strong>rung<strong>Die</strong> Leistungen nach <strong>de</strong>m 4. Kapitel <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> - Leistungen <strong>de</strong>r <strong>Grundsicherung</strong> im Alter undbei Erwerbsmin<strong>de</strong>rung – sind gegenüber <strong>de</strong>m Sozialgeld vorrangig - § 5 Abs. 2 Satz 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> erhalten nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die miterwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld,soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach <strong>de</strong>m Vierten Kapitel <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> haben. ImUmkehrschluss heißt das, dass nicht erwerbsfähige Personen, die mit erwerbsfähigenLeistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben und aber einen Anspruch aufLeistungen nach <strong>de</strong>m Vierten Kapitel <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> haben, z.B. bei dauerhafter vollerErwerbsmin<strong>de</strong>rung, Leistungen nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> beziehen.Es gibt aber eine Fallkonstellation, in <strong>de</strong>r die Betroffenen trotz<strong>de</strong>m Anspruch auf Sozialgeldhaben und wo Satz 2 <strong>de</strong>s § 5 Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> zum Tragen kommt. Sie wird in <strong>de</strong>n FachlichenHinweisen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeit zu § 19 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, Stand 20.05.2011, Rn. 19.5 benannt:„Wer<strong>de</strong>n Leistungen nach <strong>de</strong>m 4. Kapitel <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> wegen zu berücksichtigen<strong>de</strong>nVermögens nicht gewährt, besteht ggf. ein Anspruch auf Sozialgeld, wenn das vorhan<strong>de</strong>neVermögen die Freibeträge <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> nicht überschreitet. <strong>Die</strong>ser Anspruch kommt allerdings

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