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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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61Danach ist eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters unbillig, wenn• und solange sie zum Verlust eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen wür<strong>de</strong> - § 2UnbillkeitsV,Das gilt also <strong>für</strong> Arbeitslose, die Arbeitslosengeld I nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I beziehen, aber ineiner Höhe, die nicht bedarfs<strong>de</strong>ckend ist, so dass sie zusätzlich Arbeitslosengeld <strong>II</strong>erhalten.• Leistungsberechtigte in nächster Zukunft die Altersrente abschlagsfrei in Anspruchnehmen können - § 3 UnbilligkeitsV,Nach <strong>de</strong>n Fachlichen Hinweisen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur zu § 12a, Stand 06.06.2011, Rn.12a.18 be<strong>de</strong>utet “in nächster Zukunft” innerhalb <strong>de</strong>r nächsten drei Monate, Geigergeht im Leitfa<strong>de</strong>n zum Arbeitslosengeld <strong>II</strong>, 9. Aufl., S. 155 von 6 Monaten aus.• Leistungsberechtigte, die sozialversicherungspflichtig versichert sind o<strong>de</strong>r aussonstiger Erwerbstätigkeit ein entsprechend hohes Einkommen erzielen. <strong>Die</strong>s gilt nur,wenn die Beschäftigung o<strong>de</strong>r sonstige Erwerbstätigkeit <strong>de</strong>n überwiegen<strong>de</strong>n Teil <strong>de</strong>rArbeitskraft in Anspruch nimmt. - § 4 UnbilligkeitsVEine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung liegt vor bei einemBruttoeinkommen von min<strong>de</strong>stens 450,01 Euro. (Anmerkung: Zum 01.01.2013 wur<strong>de</strong>die Geringfügigkeitsgrenze von 400 auf 450 Euro angehoben. <strong>Die</strong> Personen, die biszum 31.12.2012 sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, weil sie zwischen 400,01 und 450 Euro verdient haben, bleiben bei gleichem Verdienst nach einerÜbergangsregelung längstens bis zum 31.12.2014 weiter versicherungspflichtig.) Derzeitliche Umfang dieser Beschäftigung muss min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>r Hälfte <strong>de</strong>r im Rahmen<strong>de</strong>r Leistungsfähigkeit <strong>de</strong>s Leistungsberechtigten möglichen Arbeitszeit entsprechen.Gleiches gilt <strong>für</strong> eine gleichwertige Erwerbstätigkeit, vgl. Fachliche Hinweise <strong>de</strong>rBun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeit zu § 12a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, Stand 06.06.2011, Rn. 12a.19 f.• Leistungsberechtigte durch die Vorlage eines Arbeitsvertrages o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rer ebensoverbindlicher, schriftlicher Zusagen glaubhaft machen, dass sie in nächster Zukunfteine Erwerbstätigkeit gemäß § 4 UnbilligkeitsV aufnehmen und nicht nurvorübergehend ausüben wer<strong>de</strong>n. - § 5 Abs. 1 UnbilligkeitsVo “in nächster Zukunft” be<strong>de</strong>utet nach <strong>de</strong>n Fachlichen Hinweisen <strong>de</strong>rBun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeit zu § 12a, Stand 06.06.2011, Rn. 12a.21, innerhalbvon längstens drei Monaten, Geiger spricht sich auch hier <strong>für</strong> sechs Monateaus, vgl. Leitfa<strong>de</strong>n zum Arbeitslosengeld <strong>II</strong>, 9. Aufl., S. 155f.o es han<strong>de</strong>lt sich um eine nur vorübergehen<strong>de</strong> Erwerbstätigkeit unter an<strong>de</strong>remdann, wenn sie zeitlich nur <strong>für</strong> die Dauer eines Regelbewilligungszeitraumsaufgenommen wird (6 Monate), so die Fachlichen Hinweise <strong>de</strong>rBun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeit zu § 12a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, Stand 06.06.2011, Rn. 12a.21 undLeitfa<strong>de</strong>n zum Arbeitslosengeld <strong>II</strong>, 9. Aufl., S. 155 f.

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