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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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<strong>de</strong>s 63. Lebensjahres ist ein Leistungsberechtigter gezwungen, einen Rentenantrag zustellen, wenn er einen Anspruch auf vorgezogene Altersrente hat, obwohl damitentsprechen<strong>de</strong> Abschläge von seiner Rente lebenslang verbun<strong>de</strong>n sind.Von <strong>de</strong>r Zwangsverrentung vor <strong>de</strong>m Erreichen <strong>de</strong>r Altersgrenze nach § 7a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> bleibennur verschont1. Leistungsberechtigte, die noch unter <strong>de</strong>n Bestandsschutz <strong>de</strong>r sogen. 58-er-Regelungnach § 65 Abs. 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> i.V.m. § 428 Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I fallen.Zur Erklärung:Bis zum 31.12.2007 galt die sogen. 58-er- Regelung nach § 65 Abs. 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> i.V.m. § 428 <strong>SGB</strong><strong>II</strong>I. Hilfebedürftige Erwerbslose, die 58 Jahre und älter waren, konnten weiterhin Leistungenzur Sicherung <strong>de</strong>s Lebensunterhalts beziehen, auch wenn sie nicht mehr arbeitsbereit warenund nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollten, ihre Hilfsbedürftigkeit durchAufnahme einer Arbeit zu been<strong>de</strong>n. Sie mussten eine entsprechen<strong>de</strong> Erklärung dazuunterschreiben. Das Arbeitslosengeld wur<strong>de</strong> weiter gezahlt bis zum Anspruch aufAltersrente. Das galt allerdings ausdrücklich nicht <strong>für</strong> Altersrenten, die vor <strong>de</strong>m <strong>für</strong> <strong>de</strong>nVersicherten maßgeben<strong>de</strong>n Rentenalter in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n konnten, also nicht<strong>für</strong> Renten mit Abschlägen. In <strong>de</strong>r Regel galt dies also nicht vor <strong>de</strong>m 65. Geburtstag.<strong>Die</strong>se Regelung ist zum 31.12.2007 ausgelaufen. Ein Anspruch besteht seit<strong>de</strong>m nach § 65Abs. 4 Satz 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> nur noch, wenn• <strong>de</strong>r Leistungsanspruch spätestens am 31.12.2007 entstan<strong>de</strong>n ist und ununterbrochenweiter besteht (wobei Zeit in Einglie<strong>de</strong>rungsmaßnahmen nicht als Unterbrechung gilt,so die Fachlichen Hinweise <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeit zu § 12a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, Stand06.06.2011, Rn. 12a.27) und• <strong>de</strong>r erwerbsfähige Leistungsberechtigte vor <strong>de</strong>m 01.01.2008 seinen 58. Geburtstaghatte.Darum kann diese Regelung nur noch wenige Personen <strong>de</strong>r Jahrgänge 1947 bis 1949betreffen, ist in meiner Praxis auch schon vorgekommen (zuletzt 2011). Zu beachten ist aber,dass Arbeitslosengeld <strong>II</strong>-Bezieher, die die 58-er-Regelung nicht in Anspruch genommenhaben, bei <strong>de</strong>nen aber die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Inanspruchnahme objektiv vorlagen,ebenfalls unter <strong>de</strong>n Bestandsschutz fallen, vgl. auch Fachliche Hinweise <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur<strong>für</strong> Arbeit zu § 12a, Stand 06.06.2011, Rn. 12a.23 ff.2. Leistungsberechtigte, bei <strong>de</strong>nen es „unbillig“ ist, sie trotz Erreichens <strong>de</strong>s 63.Geburtstages „zwangszuverrenten“Zu diesem Punkt hat das Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>für</strong> Arbeit und Soziales im April 2008 eineVerordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenenAltersrente (Unbilligkeitsverordnung – UnbilligkeitsV) erlassen (BGBl. I S. 734 f.). <strong>Die</strong>Ermächtigung zu <strong>de</strong>m Erlass dieser Verordnung folgt aus § 13 Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.60

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