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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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594.2 DER ALLGEMEINE NACHRANGGRUNDSATZTUnter 2.4.3 wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r allgemeine Leistungsgrundsatz <strong>für</strong> die Gewährung von Leistungen zurSicherung <strong>de</strong>s Lebensunterhalts bereits vorgestellt:„Leistungen zur Sicherung <strong>de</strong>s Lebensunterhalts dürfen nur erbracht wer<strong>de</strong>n, soweit dieHilfebedürftigkeit nicht an<strong>de</strong>rweitig beseitigt wer<strong>de</strong>n kann;...“ - § 3 Abs. 3 1. Halbsatz <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.Aus diesem Satz ergibt sich, dass an<strong>de</strong>re Leistungen vorrangig sind, die Leistungen nach <strong>de</strong>m<strong>SGB</strong> <strong>II</strong> hingegen nachrangig. Aus diesem Nachrangprinzip folgt die in § 12a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>festgeschriebene Verpflichtung <strong>für</strong> die Leistungsberechtigten:Nach § 12a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> gilt: Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen an<strong>de</strong>rer Trägerin Anspruch zu nehmen und die da<strong>für</strong> erfor<strong>de</strong>rlichen Anträge zu stellen, sofern dies zurVermeidung, Beseitigung, Verkürzung o<strong>de</strong>r Vermin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Hilfebedürftigkeit erfor<strong>de</strong>rlichist.Das Gesetz benennt zwei Ausnahmen:1. Bis zur Vollendung <strong>de</strong>s 63. Lebensjahres besteht keine Verpflichtung, eine Rentewegen Alters vorzeitig, das heißt mit Abschlägen, in Anspruch zu nehmen. (§ 12a Satz2 Nr. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>), Näheres dazu unter 4.32. Es besteht keine Verpflichtung, vorrangig Wohngeld nach <strong>de</strong>m Wohngeldgesetz o<strong>de</strong>rKin<strong>de</strong>rzuschlag nach <strong>de</strong>m BKGG in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch nicht dieHilfebedürftigkeit aller Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bedarfsgemeinschaft <strong>für</strong> einenzusammenhängen<strong>de</strong>n Zeitraum von min<strong>de</strong>stens drei Monaten beseitigt wür<strong>de</strong> (§ 12aSatz 2 Nr. 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>), vgl. hierzu auch 4.5 und 4.6Nach § 5 Abs. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> können die <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Leistungsträger selbst Anträge auf Leistungenan<strong>de</strong>rer Träger stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen, wennLeistungsberechtigte trotz Auffor<strong>de</strong>rung einen erfor<strong>de</strong>rlichen Antrag nicht stellen.§ 9 Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> regelt, dass kein Anspruch auf Leistungen besteht <strong>für</strong> <strong>de</strong>njenigen, <strong>de</strong>r sichselbst helfen kann o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r die erfor<strong>de</strong>rliche Hilfe von An<strong>de</strong>ren, insbeson<strong>de</strong>re vonAngehörigen o<strong>de</strong>r von Trägern an<strong>de</strong>rer Sozialleistungen erhält.Wenn jemand tatsächlich Leistungen zum Lebensunterhalt von An<strong>de</strong>ren erhält, kommt esnicht darauf an, ob <strong>de</strong>r Hilfeleisten<strong>de</strong> die Mittel mit o<strong>de</strong>r ohne rechtliche Verpflichtungerbringt, sie wer<strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlichen Lebensunterhalt angerechnet. <strong>Die</strong> Vorschriftbe<strong>de</strong>utet aber auch, dass nur gegengerechnet wer<strong>de</strong>n kann, was <strong>de</strong>r Leistungsberechtigtetatsächlich erhält, also zum Beispiel kein fiktiver Unterhalt o<strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>rgeld o.ä., wie es in <strong>de</strong>rPraxis immer wie<strong>de</strong>r vorkommt. Vgl. auch Schoch in LPK-<strong>II</strong>, 5. Aufl., zu § 9, Rn. 10.4.3 DIE „ZWANGSVERRENTUNG“ AB 63. GEBURTSTAGWie unter 4.2 gezeigt, besteht nach § 12a Satz 2 Nr. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> <strong>für</strong> Leistungsberechtigte nach<strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> keine Verpflichtung, bis zur Vollendung <strong>de</strong>s 63. Lebensjahres eine Rente wegenAlters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Das heißt aber im Umkehrschluss: Ab Vollendung

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