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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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4 DAS VERHÄLTNIS DER LEISTUNGEN DER GRUNDSICHERUNG FÜRARBEITSUCHENDE ZU ANDEREN LEISTUNGEN4.1 ALLGEMEIN ZUM VERHÄLTNIS ZU DEN LEISTUNGEN ANDERERZunächst gilt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>: Auf Rechtsvorschriften beruhen<strong>de</strong> Leistungenan<strong>de</strong>rer, insbeson<strong>de</strong>re Träger an<strong>de</strong>rer Sozialleistungen, wer<strong>de</strong>n durch das <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> nichtberührt.<strong>Die</strong>se Norm bezieht sich also auf rechtliche Verpflichtungen zur Leistungserbringungan<strong>de</strong>rer. <strong>Die</strong>se wer<strong>de</strong>n durch die vorgesehenen Leistungen <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> „nicht berührt“.Im Satz 2 von § 5 Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> heißt es dann weiter, dass Ermessensleistungen nicht <strong>de</strong>shalbversagt wer<strong>de</strong>n dürfen, weil das <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> entsprechen<strong>de</strong> Leistungen vorsieht. Wür<strong>de</strong>n sie imHinblick auf <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>-Leistungen versagt wer<strong>de</strong>n, wären die gesetzlichen Grenzen <strong>de</strong>sErmessens überschritten, so dass ein Ermessensfehler vorläge, vgl. Armborst in LPK-<strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, 5.Aufl., zu § 5, Rn. 7. <strong>Die</strong> Leistungen können aber bei Ausüben <strong>de</strong>s Ermessens reduziertwer<strong>de</strong>n, zum Beispiel bei kommunalen Zuschüssen zum Schülermittagessen.Bei konkurrieren<strong>de</strong>n gleichartigen Leistungspflichten kommt es zu <strong>de</strong>r Frage, welcher Trägervorrangig Leistungen zu erbringen hat. Für die Leistungen <strong>de</strong>r <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong><strong>Arbeitsuchen<strong>de</strong></strong> nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> gilt grundsätzlich <strong>de</strong>r allgemeine Nachranggrundsatz, <strong>de</strong>rsich aus § 12a in Verbindung mit § 5 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> ergibt sowie auch aus § 9 Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>. Nähereshierzu siehe unter <strong>de</strong>m folgen<strong>de</strong>n Punkt 4.2.58Aus <strong>de</strong>r Praxis:Nicht immer ist die Frage <strong>de</strong>r Vorrangigkeit <strong>de</strong>s zuständigen Trägers <strong>für</strong> Sozialleistungenein<strong>de</strong>utig zu beantworten. Damit diese Frage nicht auf <strong>de</strong>m Rücken <strong>de</strong>r Hilfesuchen<strong>de</strong>nausgetragen wird, sieht § 16 Abs. 1 Satz 2 <strong>SGB</strong> I (die allgemeinen Vorschriften <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> I und<strong>SGB</strong> X gelten bis auf wenige im <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> genannte Ausnahmen natürlich auch <strong>für</strong> dasSozialgesetzbuch <strong>II</strong>) vor, dass Anträge auf Sozialleistungen nicht nur beim zuständigen Trägergestellt wer<strong>de</strong>n können, son<strong>de</strong>rn auch von allen an<strong>de</strong>ren Leistungsträgernentgegengenommen wer<strong>de</strong>n. <strong>Die</strong>se sind nach § 16 Abs. 2 <strong>SGB</strong> I bei Unzuständigkeit dazuverpflichtet, die Anträge unverzüglich an <strong>de</strong>n zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten.Kommt es zwischen verschie<strong>de</strong>nen Trägern von Sozialleistungen zu Streitigkeiten über dieZuständigkeit <strong>de</strong>r Leistungserbringung, hat <strong>de</strong>r zuerst angegangene Leistungsträgerspätestens nach Ablauf eines Kalen<strong>de</strong>rmonats nach Eingang <strong>de</strong>s Antrags Leistungen vorläufigzu erbringen, wenn <strong>de</strong>r Berechtigte es beantragt, so § 43 Abs. 1 <strong>SGB</strong> I. Man sollte sich notfallsnicht scheuen, diesen Anspruch mit Hilfe <strong>de</strong>s Sozialgerichts durchzusetzen.

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