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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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hervorgeht – Drucksache 17/11171 – ist die Vereinbarung bisher nicht öffentlich, es wirdjedoch erwogen, sie auf <strong>de</strong>r Internetpräsenz <strong>de</strong>r zuständigen Senatsverwaltung <strong>de</strong>rÖffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Eine Kopie <strong>de</strong>r abgeschlossenen Vereinbarung ist <strong>de</strong>rAntwort beigefügt. Zu fin<strong>de</strong>n ist sie im Internet unter: http://www.parlamentberlin.<strong>de</strong>:8080/starweb/adis/citat/VT/17/KlAnfr/ka17-11171.pdf<strong>Die</strong> Verantwortung <strong>für</strong> die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung von Leistungen <strong>de</strong>skommunalen Trägers obliegt <strong>de</strong>n Bezirksämtern, soweit nicht durch beson<strong>de</strong>re Vorschriftendie Zuständigkeit <strong>de</strong>r Hauptverwaltung bestimmt wird.3.3 ZUR OPTION KOMMUNALER TRÄGERSCHAFTZur VorgeschichteFür die sachliche Zuständigkeit <strong>de</strong>r Aufgaben, <strong>für</strong> die, nach § 6 Nr. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> die Bun<strong>de</strong>sagentur<strong>für</strong> Arbeit <strong>de</strong>r zuständige Träger ist, sah § 6a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Gesetzes vom24.12.2003 folgen<strong>de</strong> abweichen<strong>de</strong> Regelung vor:„Abweichend von § 6 sind die kreisfreien Städte und Landkreise auf ihren Antrag und mitZustimmung <strong>de</strong>r obersten Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong> anstelle <strong>de</strong>r Agenturen <strong>für</strong> Arbeit vomBun<strong>de</strong>sministerium <strong>für</strong> Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung als Träger <strong>de</strong>rAufgaben nach diesem Gesetz zuzulassen - § 6a Satz 1. Das Nähere regelt ein Bun<strong>de</strong>sgesetz.“<strong>Die</strong>se Bestimmung war ein Ergebnis <strong>de</strong>s Verfahrens im Vermittlungsausschuss, nach<strong>de</strong>m dasGesetz zunächst im Bun<strong>de</strong>srat gescheitert war. <strong>Die</strong> Regelung soll es <strong>de</strong>n kommunalenTrägern ermöglichen, <strong>für</strong> alle Aufgaben, die das Gesetz vorhält, zuständig zu wer<strong>de</strong>n und istvor allem <strong>für</strong> die Betreuung von Langzeitarbeitslosen gedacht.Zunächst war durch das sogenannte Kommunale Optionsgesetz vom 30.07.2004 – BGBl. I S.2014 – das Nähere als „Experimentierklausel“ geregelt wor<strong>de</strong>n. Danach konnten bis zu 69Landkreise o<strong>de</strong>r kreisfreie Städte – analog zu <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r Sitze im Bun<strong>de</strong>srat – die alleinigeTrägerschaft <strong>de</strong>r <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchen<strong>de</strong></strong> beantragen. Zweck <strong>de</strong>r Regelung wares insbeson<strong>de</strong>re, alternative Mo<strong>de</strong>lle <strong>de</strong>r Einglie<strong>de</strong>rung von <strong>Arbeitsuchen<strong>de</strong></strong>n imWettbewerb zu <strong>de</strong>n Einglie<strong>de</strong>rungsmaßnahmen <strong>de</strong>r Agenturen <strong>für</strong> Arbeit auszurichten. DasMo<strong>de</strong>ll war auf sechs Jahre befristet.Zwischen 2005 und 2010 gab es 69 Landkreise bzw. kreisfreie Städte, die die Trägerschaft ineigener Regie durchführten. Das Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>für</strong> Arbeit und Soziales untersuchteparallel die Wahrnehmung <strong>de</strong>r Aufgaben durch die zugelassenen kommunalen Träger imVergleich zur Aufgabenwahrnehmung durch die Agenturen <strong>für</strong> Arbeit. <strong>Die</strong> Evaluation liefertekein ein<strong>de</strong>utiges Ergebnis.Ab 01.01.2011Das Optionsmo<strong>de</strong>ll ist ab 01.01.2011 entfristet wor<strong>de</strong>n. Ab Anfang 2012 sind 41 weitereKommunen hinzugekommen, die die alleinige Trägerschaft beantragt haben. (Durchkommunale Gebietsreformen in Sachsen und Sachsen-Anhalt war die Zahl von 69 auf 67zusammengeschmolzen.) Es gab nun also insgesamt 108 Optionskommunen. Voraussetzung<strong>für</strong> eine Zulassung war, dass sich die Kommunen verpflichteten, mit <strong>de</strong>r zuständigen55

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