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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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54Örtlich zuständig ist die Agentur <strong>für</strong> Arbeit, in<strong>de</strong>ren Bezirk die erwerbsfähigeleistungsberechtigte Person ihrengewöhnlichen Aufenthalt hat - § 36 Satz 1<strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.Örtlich zuständig ist <strong>de</strong>r kommunale Träger,in <strong>de</strong>ssen Gebiet die erwerbsfähigeleistungsberechtigte Person ihrengewöhnlichen Aufenthalt hat - § 36 Satz 2<strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.Hier gibt es Weiteres zum Thema: Zum gewöhnlichen Aufenthalt siehe im Kapitel 5.4Um eine Entscheidung aus einer Hand zu gewährleisten, sieht § 44b <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> die Bildung von„gemeinsamen Einrichtungen“ vor, die nach § 6d <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> <strong>de</strong>n Namen „Jobcenter“ tragen.Weiteres dazu unter <strong>de</strong>m nächsten Punkt 3.2Abweichend von dieser Regelung sehen die §§ 6a – 6 c <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> die Möglichkeit vor, dasskommunale Träger <strong>für</strong> alle Leistungen nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> zuständig wer<strong>de</strong>n, hier ist die Re<strong>de</strong>vom so genannten Optionsmo<strong>de</strong>ll. Weiteres dazu unter 3.3.3.2 DIE GEMEINSAMEN EINRICHTUNGEN NACH § 44b <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>Nach § 44b <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> wer<strong>de</strong>n die gemeinsamen Einrichtungen – die Jobcenter - im Gebiet je<strong>de</strong>skommunalen Trägers eingerichtet. <strong>Die</strong> Träger bestimmen <strong>de</strong>n Standort sowie die nähereAusgestaltung und Organisation <strong>de</strong>r gemeinsamen Einrichtung.<strong>Die</strong> gemeinsamen Einrichtungen haben nach § 44c Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> eine Trägerversammlung, in<strong>de</strong>r Vertreter <strong>de</strong>r Agentur <strong>für</strong> Arbeit und <strong>de</strong>s kommunalen Trägers je zur Hälfte vertretensind. <strong>Die</strong> Trägerversammlung entschei<strong>de</strong>t über organisatorische, personalwirtschaftlichepersonalrechtliche und personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten <strong>de</strong>r gemeinsamenEinrichtung - § 44c Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>Regelungen in BerlinIn Berlin ergeben sich die Vorgaben <strong>für</strong> die Errichtung <strong>de</strong>r gemeinsamen Einrichtungen aus<strong>de</strong>m Gesetz zur Ausführung <strong>de</strong>s Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (AG-<strong>SGB</strong> <strong>II</strong>) vom15.12.2010 (GVBl. S. 557), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Artikel IV <strong>de</strong>s Gesetzes vom 13.07.2011(GVBl. S. 344) mit Wirkung vom 27.07.2011.Zur einheitlichen Durchführung <strong>de</strong>r <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchen<strong>de</strong></strong> bil<strong>de</strong>t das LandBerlin mit <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeit <strong>für</strong> je<strong>de</strong>n Bezirk Berlins eine gemeinsameEinrichtung nach § 44b Absatz 1 <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.Eine Vereinbarung nach § 44b Absatz 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> zur Bestimmung <strong>de</strong>r Standorte sowie <strong>de</strong>rnäheren Ausgestaltung und Organisation <strong>de</strong>r gemeinsamen Einrichtungen im Land Berlinwur<strong>de</strong> durch die <strong>für</strong> Arbeit zuständige Senatsverwaltung mit <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeitam 17.12.2010 abgeschlossen. Wie aus <strong>de</strong>r Antwort <strong>de</strong>s Abgeordnetenhauses Berlin vom21.11.2012 auf eine kleine Anfrage <strong>de</strong>s Abgeordneten Alexan<strong>de</strong>r Spies von <strong>de</strong>n Piraten

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