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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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50Der Grundsatz <strong>de</strong>s För<strong>de</strong>rnsDer Abschnitt 1 „Leistungen zur Einglie<strong>de</strong>rung in Arbeit“ <strong>de</strong>s Dritten Kapitels „Leistungen“beginnt in § 14 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> mit <strong>de</strong>m Grundsatz <strong>de</strong>s För<strong>de</strong>rns:„<strong>Die</strong> Träger <strong>de</strong>r Leistungen nach diesem Buch unterstützen erwerbsfähigeLeistungsberechtigte umfassend mit <strong>de</strong>m Ziel <strong>de</strong>r Einglie<strong>de</strong>rung in Arbeit. <strong>Die</strong> Agentur <strong>für</strong>Arbeit soll eine persönliche Ansprechpartnerin o<strong>de</strong>r einen persönlichen Ansprechpartner <strong>für</strong>je<strong>de</strong> erwerbsfähige leistungsberechtigte Person und die mit dieser in einerBedarfsgemeinschaft leben<strong>de</strong>n Personen benennen. <strong>Die</strong> Träger <strong>de</strong>r Leistungen nach diesemBuch erbringen unter Beachtung <strong>de</strong>r Grundsätze <strong>de</strong>r Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alleim Einzelfall <strong>für</strong> die Einglie<strong>de</strong>rung in Arbeit erfor<strong>de</strong>rlichen Leistungen.“Hier gibt es Weiteres zum Thema: <strong>Die</strong> „Zumutbarkeit“ von Arbeit wird im Kapitel 8behan<strong>de</strong>lt, zu <strong>de</strong>n einzelnen Leistungen zur Einglie<strong>de</strong>rung in Arbeit siehe unter Kapitel 9.2.4.3 Leistungsgrundsätze <strong>für</strong> die Leistungen zur Sicherung <strong>de</strong>s LebensunterhaltsIn Bezug auf Leistungen zur Sicherung <strong>de</strong>s Lebensunterhalts stehen nach § 19 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>Geldleistungen im Vor<strong>de</strong>rgrund und zwar:• das Arbeitslosengeld <strong>II</strong> <strong>für</strong> erwerbsfähige Leistungsberechtigte,• das Sozialgeld <strong>für</strong> die mit <strong>de</strong>m erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einerBedarfsgemeinschaft leben<strong>de</strong>n hilfebedürftigen Personen sowie:• Weiterhin wer<strong>de</strong>n unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 28 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> Leistungen <strong>für</strong> Bildungund Teilhabe durch Sach– und <strong>Die</strong>nstleistungen bzw. Geldleistungen abge<strong>de</strong>ckt.Es gelten folgen<strong>de</strong> Leistungsgrundsätze:• <strong>de</strong>r allgemeine Nachranggrundsatz: Leistungen zur Sicherung <strong>de</strong>s Lebensunterhaltsdürfen nur erbracht wer<strong>de</strong>n, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht an<strong>de</strong>rweitig beseitigtwer<strong>de</strong>n kann (§ 3 Abs. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>),• die Leistungen zur Sicherung <strong>de</strong>s Lebensunterhalts – Regelbedarf, Bedarfe <strong>für</strong>Unterkunft und Heizung und ggf. Mehrbedarfe – richten sich nach <strong>de</strong>n §§ 20 – 23<strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, die Bedarfe <strong>für</strong> Bildung und Teilhabe nach §§ 28 ff. <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>• <strong>de</strong>r Nachranggrundsatz in Form <strong>de</strong>s auf <strong>de</strong>n Bedarf anzurechnen<strong>de</strong>n Einkommensund Vermögens nach Maßgabe <strong>de</strong>r §§ 9, 11, 11 a, 11 b und 12 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>,• Absenkung und Wegfall von Arbeitslosengeld <strong>II</strong> und von Sozialgeld bei Verletzung vonMitwirkungsobliegenheiten, §§ 31, 32 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>,

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