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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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3. Wenn eine Erwerbstätigkeit auf <strong>de</strong>m allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeitnicht möglich ist, hat die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person eine ihmangebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.4. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaftleben<strong>de</strong>n Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen,ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten.5. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung <strong>de</strong>sLebensunterhalts <strong>für</strong> sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben<strong>de</strong>nPersonen einsetzen.2.4.2 Leistungsgrundsätze <strong>für</strong> die Leistungen zur Einglie<strong>de</strong>rung in ArbeitAls Leistungen zur Beendigung o<strong>de</strong>r Verringerung <strong>de</strong>r Hilfebedürftigkeit könnenMaßnahmen zur Einglie<strong>de</strong>rung in Arbeit erbracht wer<strong>de</strong>n, die zur Vermeidung o<strong>de</strong>rBeseitigung, Verkürzung o<strong>de</strong>r Vermin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Hilfebedürftigkeit <strong>für</strong> die Einglie<strong>de</strong>rungerfor<strong>de</strong>rlich sind. Es gelten dabei nach § 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> folgen<strong>de</strong> Leistungsgrundsätze:• Zu berücksichtigen sind bei <strong>de</strong>n Leistungen zur Einglie<strong>de</strong>rung:1. die Eignung,2. die individuelle Lebenssituation, insbeson<strong>de</strong>re die familiäre Situation,3. die voraussichtliche Dauer <strong>de</strong>r Hilfebedürftigkeit und4. die Dauerhaftigkeit <strong>de</strong>r Einglie<strong>de</strong>rung<strong>de</strong>r erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.• Vorrangig soll die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglicht wer<strong>de</strong>n.• Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die noch nicht 25 Jahre alt sind, sindunverzüglich nach Antragstellung in eine Arbeit, eine Ausbildung o<strong>de</strong>rArbeitsgelegenheit zu vermitteln.Können Leistungsberechtigte ohne Berufsabschluss nicht in eine Ausbildungvermittelt wer<strong>de</strong>n, soll die Agentur <strong>für</strong> Arbeit darauf hinwirken, dass die vermittelteArbeit o<strong>de</strong>r Arbeitsgelegenheit auch zur Verbesserung <strong>de</strong>r beruflichen Kenntnisseund Fähigkeiten beiträgt.• Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 58. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben, sindunverzüglich in Arbeit o<strong>de</strong>r in eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln.• Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die nicht über <strong>de</strong>utsche Sprachkenntnisseentsprechend <strong>de</strong>m Niveau B1 <strong>de</strong>s Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens <strong>für</strong>Sprachen verfügen, sollen bei <strong>de</strong>m Vorliegen weiterer aufenthaltsrechtlicherVoraussetzungen an einem Integrationskurs teilnehmen, sofern sie nicht unmittelbarin eine Ausbildung o<strong>de</strong>r Arbeit vermittelt wer<strong>de</strong>n können und ihnen eine Teilnahmean einem Integrationskurs daneben nicht zumutbar ist. <strong>Die</strong> Verpflichtung ist alsvorrangige Maßnahme in die Einglie<strong>de</strong>rungsvereinbarung aufzunehmen.49

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