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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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485. behin<strong>de</strong>rtenspezifische Nachteile überwun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n,6. Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen undaufrechterhalten wer<strong>de</strong>n.2.3 ALLGEMEINES ZU DEN LEISTUNGEN2.3.1 Welche Arten von Leistungen umfasst die <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchen<strong>de</strong></strong>?<strong>Die</strong> <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchen<strong>de</strong></strong> umfasst gem. § 1 Abs. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> zwei Arten vonLeistungen:• Leistungen zur Beendigung o<strong>de</strong>r Verringerung <strong>de</strong>r Hilfebedürftigkeit insbeson<strong>de</strong>redurch Einglie<strong>de</strong>rung in Arbeit und• Leistungen zur Sicherung <strong>de</strong>s Lebensunterhalts.2.3.2 In welcher Form wer<strong>de</strong>n die Leistungen erbracht?<strong>Die</strong>se Leistungen wer<strong>de</strong>n gem. § 4 Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> erbracht in Form von:1. <strong>Die</strong>nstleistungen,2. Geldleistungen und3. Sachleistungen2.4 ALLGEMEINE LEISTUNGSGRUNDSÄTZE2.4.1 Grundsatz <strong>de</strong>s For<strong>de</strong>rns - § 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>1. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaftleben<strong>de</strong>n Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung o<strong>de</strong>r Verringerungihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.2. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zuseiner Einglie<strong>de</strong>rung in Arbeit mitwirken, insbeson<strong>de</strong>re eineEinglie<strong>de</strong>rungsvereinbarung abschließen.Anmerkung: Auch wenn an dieser Stelle noch die Pflicht zum Abschluss einerEinglie<strong>de</strong>rungsvereinbarung steht, führt ein Verstoß gegen diese Pflicht nicht zu einerSanktion <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Leistungsberechtigten. Weigert sich ein Leistungsberechtigter, eineEinglie<strong>de</strong>rungsvereinbarung abzuschließen, so besteht <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Leistungsträger dieMöglichkeit, die Rechte und Pflichten nach § 15 Abs. 1 Satz 6 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> verbindlich zuregeln. Der Verstoß gegen diese Pflichten kann dann aber zu einer Sanktion führen.

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