13.07.2015 Aufrufe

SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

45<strong>Die</strong> <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchen<strong>de</strong></strong>hat die Aufgabe und das Ziel,• es <strong>de</strong>n Leistungsberechtigten zu ermöglichen, ein Leben zu führen, das <strong>de</strong>r Wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Menschen entspricht - § 1 Abs. 1,• die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einerBedarfsgemeinschaft leben, zu stärken und• dazu beizutragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von <strong>de</strong>r <strong>Grundsicherung</strong> aus eigenen Mitteln und Kräftenbestreiten können - § 1 Abs. 2 Satz 1.Träger <strong>de</strong>r <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchen<strong>de</strong></strong> sind• entwe<strong>de</strong>r die Bun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeit und die kommunalen Träger (diese nur <strong>für</strong> Leistungen nach § 16a, dasArbeitslosengeld <strong>II</strong> und Sozialgeld <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Bedarf <strong>für</strong> Unterkunft und Heizung, nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und2, § 27Abs. 3 sowie nach § 28, wobei als einheitliche Anlauf- und Entscheidungsstellen nach § 44b die „gemeinsamenEinrichtungen“ fungieren o<strong>de</strong>r• die nach § 6a zugelassenen kommunalen Träger als Träger aller Leistungen nach <strong>de</strong>m Gesetz.• In bei<strong>de</strong>n Fällen tragen die Träger nach § 6d <strong>de</strong>n Namen Jobcenter.Leistungsberechtigt sind Personen, die• das 15. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t, aber noch nicht die gesetzliche Grenze zum Altersbezug erreicht haben - § 7 Abs. 1 Nr. 1,• erwerbsfähig sind - § 7 Abs. 1 Nr. 2, das heißt, „wer nicht wegen Krankheit o<strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung auf absehbare Zeitaußerstan<strong>de</strong> ist, unter <strong>de</strong>n üblichen Bedingungen <strong>de</strong>s allgemeinen Arbeitsmarktes min<strong>de</strong>stens drei Stun<strong>de</strong>n täglicherwerbstätig zu sein“ - § 8,• hilfebedürftig sind - § 7 Abs. 1 Nr. 3, das heißt, „wer seinen Lebensunterhalt nicht o<strong>de</strong>r nicht ausreichend aus <strong>de</strong>m zuberücksichtigen<strong>de</strong>n Einkommen o<strong>de</strong>r Vermögen sichern kann und die erfor<strong>de</strong>rliche Hilfe nicht von an<strong>de</strong>ren,insbeson<strong>de</strong>re von Angehörigen o<strong>de</strong>r von Trägern an<strong>de</strong>rer Sozialleistungen, erhält“ - § 9 Abs. 1• ihren gewöhnlichen Aufenthalt in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland haben - § 7 Abs. 4• mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben,soweit keine speziellen weiteren Ausschlussgrün<strong>de</strong> bestehen.Leistungsarten<strong>Die</strong> Leistungen wer<strong>de</strong>n erbracht in Form von <strong>Die</strong>nst-, Geld- und Sachleistungen - § 4 Abs. 1.LeistungsbereicheLeistungen zur Einglie<strong>de</strong>rung in Arbeit• Nach <strong>de</strong>m Grundsatz <strong>de</strong>s For<strong>de</strong>rns müssen„erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnenin einer Bedarfsgemeinschaft leben<strong>de</strong>n Personen alleMöglichkeiten zur Beendigung o<strong>de</strong>r Verringerung ihrerHilfebedürftigkeit ausschöpfen“ - § 2 Abs. 1 Satz 1.• Zu berücksichtigen sind „1. die Eignung, 2. dieindividuelle Lebenssituation, insbeson<strong>de</strong>re die familiäreSituation, 3. die voraussichtliche Dauer <strong>de</strong>rHilfebedürftigkeit und 4. die Dauerhaftigkeit <strong>de</strong>rEinglie<strong>de</strong>rung“ - § 3 Abs. 1 Satz 1.• <strong>Die</strong> Leistungen zur Einglie<strong>de</strong>rung ergeben sich imEinzelnen aus <strong>de</strong>n §§ 16 ff.• Der Grundsatz <strong>de</strong>s För<strong>de</strong>rns be<strong>de</strong>utet umfassen<strong>de</strong>Unterstützung mit <strong>de</strong>m Ziel <strong>de</strong>r Einglie<strong>de</strong>rung in Arbeit- § 14 Abs. 1 Satz 1. <strong>Die</strong>sem Ziel soll auch die nach § 15abzuschließen<strong>de</strong> Einglie<strong>de</strong>rungsvereinbarung dienen.Leistungen zur Sicherung <strong>de</strong>s Lebensunterhalts• Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhaltenArbeitslosengeld <strong>II</strong> und die mit ihnen in einerBedarfsgemeinschaft leben<strong>de</strong>n nicht erwerbsfähigenLeistungsberechtigten Sozialgeld - § 19 Abs. 1.• <strong>Die</strong> Leistungen umfassen <strong>de</strong>n Regelbedarf, ggf.Mehrbedarfe und <strong>de</strong>n Bedarf <strong>für</strong> Unterkunft undHeizung.• Ggf. besteht ein Anspruch auf Leistungen <strong>für</strong> Bildungund Teilhabe nach § 28, auf einmalige Leistungen nach§ 24 Abs. 3 und auf weitere Leistungen nach <strong>de</strong>n §§ 24bis 27.• Der Grundsatz <strong>de</strong>s For<strong>de</strong>rns manifestiert sich in diesemBereich durch das in <strong>de</strong>n §§ 31 ff. enthalteneSanktionssystem - Absenkung und Wegfall vonLeistungen bei Pflichtverstößen.<strong>Die</strong> angegebenen Paragraphen beziehen sich ausschließlich auf das <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!