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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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43Seine Ehefrau ist erwerbsfähig, aber § 7 Abs. 4 Satz 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> bestimmt u.a., dassLeistungen nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> nicht erhält, wer eine Rente wegen Alters erhält. Daherkommen <strong>für</strong> Frau F. nur Leistungen <strong>de</strong>r Hilfe zum Lebensunterhalt nach <strong>de</strong>m 3. Kapitel<strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> in Betracht. Wenn sie die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> erreicht,erhält sie <strong>Grundsicherung</strong> nach Kapitel 4 <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>.Beispiel 3:Frau M. – 46 Jahre alt – wohnt mit ihrem 26 Jahre alten Sohn A. in einer Wohnung in Berlin-Wedding, <strong>für</strong> die eine Warmmiete von 450 Euro monatlich zu zahlen ist.A. ist von Geburt an geistig behin<strong>de</strong>rt. Er befin<strong>de</strong>t sich im Arbeitsbereich einer Werkstatt <strong>für</strong>behin<strong>de</strong>rte Menschen. Er erhält ein Arbeitsentgelt von 102 Euro monatlich und dasArbeitsför<strong>de</strong>rungsgeld nach § 43 <strong>SGB</strong> IX.Frau M. ist in ihrer Erwerbsfähigkeit voll gemin<strong>de</strong>rt. Sie bezieht vomRentenversicherungsträger eine entsprechen<strong>de</strong> – auf zwei Jahre befristete - Rente inmonatlicher Höhe von 290 Euro. Außer<strong>de</strong>m bekommt sie <strong>für</strong> ihren Sohn Kin<strong>de</strong>rgeld - § 32Abs. 4 Nr. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG).Frau M. ist in ihrer Erwerbsfähigkeit voll gemin<strong>de</strong>rt und kann daher nichtleistungsberechtigt nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> sein. Da sie aber nicht dauerhaft vollerwerbsgemin<strong>de</strong>rt ist, kann sie keine Leistungen nach <strong>de</strong>m 4. Kapitel <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong><strong>Grundsicherung</strong> im Alter und bei vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit – beanspruchen,son<strong>de</strong>rn nur Hilfe zum Lebensunterhalt nach <strong>de</strong>m 3. Kapitel <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>.Sohn A. gilt nach § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 <strong>SGB</strong> VI i.V.m. § 1 Satz 1 Nr. 2 <strong>SGB</strong> VI als vollerwerbsgemin<strong>de</strong>rt und über die Regelung in § 45 <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> auch als dauerhaft vollerwerbsgemin<strong>de</strong>rt. Also ist er leistungsberechtigt nach <strong>de</strong>m 4. Kapitel <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong>.Beispiel 4:Es geht um das Ehepaar L.: Frau L. ist erwerbsfähig aber ohne Arbeit. Herr L. wird krank undmuss sich in stationäre Behandlung begeben. <strong>Die</strong> Ärzte prognostizieren eine stationäreBehandlung von über 6 Monaten.Frau L. ist – Hilfebedürftigkeit unterstellt – anspruchsberechtigt auf Arbeitslosengeld <strong>II</strong>nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>. Sie lebt in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann.Herr L. gehört zwar weiterhin zur Bedarfsgemeinschaft, da die Prognose <strong>de</strong>r Ärzte aberaussagt, dass sein stationärer Aufenthalt voraussichtlich <strong>de</strong>n Zeitraum von sechsMonaten überschreitet, ergibt sich <strong>für</strong> ihn aus § 7 Abs. 4 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> ein Leistungsausschluss<strong>für</strong> <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>–Leistungen.An<strong>de</strong>rerseits bestimmt § 19 Abs. 1 Satz 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, dass nicht erwerbsfähige Angehörige, diemit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgel<strong>de</strong>rhalten, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach <strong>de</strong>m 4. Kapitel <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> X<strong>II</strong> haben.Einen Anspruch nach <strong>de</strong>m 4. Kapitel hat Herr L. jedoch nicht, weil, auch wenn er tatsächlichvoll erwerbsgemin<strong>de</strong>rt ist, die Dauerhaftigkeit dieser Eigenschaft nicht festgestellt ist.

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