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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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289b) <strong>Die</strong> Höchstgrenze, vgl. 3.3:⇒ <strong>Die</strong> Höchstgrenze beträgt 1.118,17 Euro (Abschmelzungsgrenze) + 3 x 140 Euro(Gesamtkin<strong>de</strong>rzuschlag), also 1.538,17 Euro.c) Errechnung <strong>de</strong>r konkreten Höhe <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>rzuschlags:⇒ Das anrechenbare elterliche Einkommen beträgt 1.140,89 Euro, vgl. unter (3).⇒ <strong>Die</strong> Höchstgrenze wird nicht überschritten, daher besteht grundsätzlich Anspruch auf<strong>de</strong>n Kin<strong>de</strong>rzuschlag.⇒ Da die Abschmelzungsgrenze aber überschritten wird, min<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r übersteigen<strong>de</strong>Betrag von 22,72 Euro (1.140,89 – 1.118,17 Euro) <strong>de</strong>n Gesamtkin<strong>de</strong>rzuschlag wie folgt:Da es sich um Erwerbseinkommen han<strong>de</strong>lt, wer<strong>de</strong>n <strong>für</strong> je 10 Euro <strong>de</strong>s übersteigen<strong>de</strong>nBetrages 5 Euro auf <strong>de</strong>n Gesamtkin<strong>de</strong>rzuschlag angerechnet, in diesem Fall also 10Euro.⇒ <strong>Die</strong> Familie hat also einen Anspruch auf einen Gesamtkin<strong>de</strong>rzuschlag in Höhe von 420 –10 = 410 Euro.(6) Schlussprüfung: Wird mit <strong>de</strong>m Kin<strong>de</strong>rzuschlag und ggf. Wohngeld Hilfebedürftigkeit i.S.<strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> vermie<strong>de</strong>n?• Wie unter (2) gezeigt, beträgt <strong>de</strong>r Gesamtbedarf nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> 2.184,00 Euro.Überprüfung, ob durch <strong>de</strong>n Kin<strong>de</strong>rzuschlag Hilfebedürftigkeit i.S. <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> vermie<strong>de</strong>n wird:• Anzurechnen<strong>de</strong>s Einkommen <strong>de</strong>s Vaters:• Kin<strong>de</strong>rgeld:• Kin<strong>de</strong>rzuschlag:1.140,89 Euro558,00 Euro410,00 Euro2.108,89 Euro⇒ Da <strong>de</strong>r Gesamtbedarf nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> 2.184,00 Euro beträgt, wird durch <strong>de</strong>nKin<strong>de</strong>rzuschlag allein nicht Hilfebedürftigkeit vermie<strong>de</strong>n, es ist aber davon auszugehen,dass die Lücke in Höhe von 75,11 Euro durch Wohngeld geschlossen wird.(7) En<strong>de</strong>rgebnis <strong>für</strong> die FamilieDurch <strong>de</strong>n Bezug von Kin<strong>de</strong>rzuschlag stehen <strong>de</strong>r Familie folgen<strong>de</strong> Einkommensquellen zurVerfügung:• Arbeitsrechtlicher Nettoverdienst: 1.470,89 Euro• Kin<strong>de</strong>rgeld:558,00 Euro• Kin<strong>de</strong>rzuschlag:410,00 Euro2.438,89 Euro + zustehen<strong>de</strong>s Wohngeld

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