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SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

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288• Anzurechnen<strong>de</strong>s Einkommen:obei <strong>de</strong>n Kin<strong>de</strong>rn jeweils Kin<strong>de</strong>rgeld:in Höhe von 184 Euro <strong>für</strong> die ersten 2 Kin<strong>de</strong>r undin Höhe von 190 Euro <strong>für</strong> das 3. Kind⇒oinsgesamt also 558 Euro Kin<strong>de</strong>rgeldaus <strong>de</strong>r Beschäftigung <strong>de</strong>s Vaters:Von seinem Nettoeinkommen in Höhe von 1.470,89 Euro ist abzuziehen <strong>de</strong>rPauschalbetrag nach § 11b Abs. 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. § 11b Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> in Höhevon 100 Euro sowie <strong>de</strong>r Freibetrag nach § 11b Abs. 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> in Höhe von 180 +50 = 230 Euro.Insgesamt ergibt sich also ein Absetzungsbetrag von 330 Euro, dasanzurechnen<strong>de</strong> Einkommen <strong>de</strong>s Vaters beträgt damit 1.140,89 Euro.⇒<strong>Die</strong> Familie verfügt insgesamt über ein anzurechnen<strong>de</strong>s Einkommen in Höhevon 558 + 1.140,89 = 1.698,89 Euro.⇒ Der Gesamtbedarf <strong>de</strong>r Familie ist <strong>de</strong>mentsprechend mit 485,11 Euro (2.184,00 –1.698,89 Euro) nicht ge<strong>de</strong>ckt.Anm.: Wäre <strong>de</strong>r Gesamtbedarf <strong>de</strong>r Familie ge<strong>de</strong>ckt, wäre die Prüfung hier zu En<strong>de</strong>, dadie Familie nicht hilfebedürftig nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> wäre und damit keinenAnspruch auf <strong>de</strong>n Kin<strong>de</strong>rzuschlag hätte.(4) Wie hoch ist <strong>de</strong>r Gesamtkin<strong>de</strong>rzuschlag nach Berücksichtigung von anzurechnen<strong>de</strong>mEinkommen / Vermögen eines Kin<strong>de</strong>s?Alle 3 Kin<strong>de</strong>r verfügen über kein anzurechnen<strong>de</strong>s Einkommen / Vermögen, daKin<strong>de</strong>rgeld nicht berücksichtigt wird (§ 6a Abs. 3 S. 2 BKGG),⇒ <strong>de</strong>r Gesamtkin<strong>de</strong>rzuschlag beträgt also 3 x 140 = 420 Euro(5) Berechnung <strong>de</strong>r <strong>für</strong> die Höhe <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>rzuschlags entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n elterlichenEinkommensgrenzen und die sich daraus ergeben<strong>de</strong> konkrete Höhe <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>rzuschlagsa) <strong>Die</strong> Abschmelzungsgrenze, vgl. 3.2:Maßgeblicher Regelbedarf: 2 x 353 Euro = 706,00 Euro+ Anteilige Kosten <strong>de</strong>r Unterkunft: 62,45 % von 660 Euro = 412,17 Euro⇒ <strong>Die</strong> Abschmelzungsgrenze beträgt 1.118,17 Euro

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