13.07.2015 Aufrufe

SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende - prosoziales.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

2864.3 Das sogen. „kleine Wahlrecht“ – wenn die Hilfebedürftigkeit nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> nurohne die Berücksichtigung von zustehen<strong>de</strong>n Mehrbedarfen vermie<strong>de</strong>n wirdDer Begriff „kleines Wahlrecht“ wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Geschäftsanweisung Nr. 30/2008 vom 21.08.2008<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeit entnommen.Es wur<strong>de</strong> mit <strong>de</strong>r Neuregelung zum Oktober 2008 eingeführt und kann dann ausgeübtwer<strong>de</strong>n, wenn bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>rzuschlags eine Hilfebedürftigkeit nach <strong>de</strong>m<strong>SGB</strong> <strong>II</strong> nur ohne Berücksichtigung von zustehen<strong>de</strong>n Mehrbedarfen vermie<strong>de</strong>n wird - § 6aAbs. 1 Nr. 4 S. 3-5 BKGG.Das sogen. kleine Wahlrecht ist erst nachträglich in <strong>de</strong>n Gesetzentwurf aufgenommenwor<strong>de</strong>n. Durch die mögliche Nichtberücksichtigung zustehen<strong>de</strong>r Mehrbedarfe nach <strong>de</strong>n§§ 21 und 23 Nr. 2 bis 4 <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> – wegen Schwangerschaft, Alleinerziehung, Teilhabe amArbeitsleben (<strong>für</strong> erwerbsfähige behin<strong>de</strong>rte bzw. nicht erwerbsfähige behin<strong>de</strong>rte über 15Jahre alte Leistungsberechtigte,), medizinisch notwendiger kostenaufwändiger Ernährung,<strong>für</strong> einen im Einzelfall unabweisbaren, laufen<strong>de</strong>n, nicht nur einmaligen beson<strong>de</strong>ren Bedarfo<strong>de</strong>r wegen <strong>de</strong>zentraler Warmwasserversorgung o<strong>de</strong>r <strong>für</strong> nichterwerbsfähige Personen mitMerkzeichen G – verringert sich <strong>de</strong>r Bedarf nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, und die Voraussetzung <strong>für</strong>einen Anspruch auf Kin<strong>de</strong>rzuschlag, Hilfebedürftigkeit nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> zu vermei<strong>de</strong>n, istleichter zu erfüllen. Wird mit <strong>de</strong>m Kin<strong>de</strong>rzuschlag und ggf. Wohngeld also <strong>de</strong>r Bedarf <strong>de</strong>rFamilie ohne zustehen<strong>de</strong> Mehrbedarfe nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> erreicht, können diese Familienzwischen Leistungen <strong>de</strong>r <strong>Grundsicherung</strong> nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> und <strong>de</strong>m Kin<strong>de</strong>rzuschlag wählen.Entschei<strong>de</strong>n sich die Familien <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Kin<strong>de</strong>rzuschlag, muss je<strong>de</strong>s volljährige Mitglied <strong>de</strong>rBedarfsgemeinschaft <strong>de</strong>n Verzicht auf Leistungen nach <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> bzw. X<strong>II</strong> erklären.Nach <strong>de</strong>n Fachlichen Hinweisen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur <strong>für</strong> Arbeit zu § 12a <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>, Stand06.06.2011, Rn. 12a.8a, müssen die <strong>Grundsicherung</strong>sstellen über das „kleine Wahlrecht“ undseine grundsätzlichen Folgen gemäß § 14 <strong>SGB</strong> I umfassend beraten.Der Verzicht kann je<strong>de</strong>rzeit <strong>für</strong> die Zukunft wi<strong>de</strong>rrufen wer<strong>de</strong>n.Was ist bei <strong>de</strong>n Wahlmöglichkeiten und einem eventuellen Verzicht zu be<strong>de</strong>nken?Neben <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>r Zahlbeträge sollte sorgfältig abgewogen wer<strong>de</strong>n, welche weiterenVorteile bzw. Nachteile sich durch einen Verzicht ergeben.Für einen Verzicht kann sprechen:• <strong>Die</strong> auf Alg <strong>II</strong>-Verzichten<strong>de</strong>n bleiben von <strong>de</strong>n Mitwirkungs- und Kontrollpflichten,insbes. intensiver Erwerbssuche, verschont.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!